Beschlussvorlage - 0662/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderungsverfahren für die BebauungspläneNr. 3/68 Teil II Abschnitt B und C - Eppenhausen Nord / Boloh -Nr. 1/66 - Eppenhausen-Ost - 2. Nachtraghier: Einleitung der Verfahren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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02.11.2004
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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14.12.2004
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.12.2004
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die
Einleitung der Bebauungsplanverfahren
1.
Nr. 3/68 Teil II Abschnitt B und C - Eppenhausen Nord / Boloh - 1.
Änderung
2. Nr. 1/66 - Eppenhausen-Ost- 2. Nachtrag 1. Änderung
nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
in der z.Z. gültigen Fassung.
Geltungsbereich:
Zu 1.
Der zu ändernde Bereich umfasst die Grundstücke Eppenhauser Str. 135 bis
161.
Zu 2. Der zu ändernde Bereich umfasst das Gebiet
Eppenhauser Str. 136 bis 150 in einer
Grundstückstiefe von ca. 30 m.
Der im Sitzungsplan
ausgehängte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses. In diesem Plan sind die
oben beschriebenen Änderungsbereiche eindeutig dargestellt.
Sachverhalt
Die
Gebiete beiderseits der Eppenhauser Straße sind in den beiden Bebauungsplänen
Nr. 3/68 Teil II Abschnitt B und C - Eppenhausen Nord / Boloh - und Nr.
1/66 - Eppenhausen-Ost - 2. Nachtrag,
die in den 70er Jahren rechtsverbindlich wurden, als reine Wohngebiete (WR)
ausgewiesen. Die Festsetzungen entsprachen der damaligen städtebaulichen
Zielvorstellung, die bestehende Wohnnutzung entlang der Eppenhauser Straße zu
erhalten und fortzuentwickeln.
Das
heutige hohe Verkehrsaufkommen bzw. die daraus resultierende Lärmsituation, die
durch die Eppenhauser Straße als Hauptverkehrsstraße (B7) ausgelöst wird,
entspricht nicht mehr den Ansprüchen an die Wohnqualitäten eines reinen
Wohngebietes. Ziel des Änderungsverfahrens ist daher die Anpassung der Art der
baulichen Nutzung an die heutigen Gegebenheiten. Die Festsetzung reines
Wohngebiet (WR) soll in ein allgemeines Wohngebiet (WA) geändert werden, damit
neben der Wohnnutzung eine Entwicklung in Richtung Dienstleistungsgewerbe /
Büronutzung zusätzlich möglich ist. Mit dieser Änderung wird auch den Wünschen
von Anliegern Rechnung getragen, die ihre Gebäude für Büro- und
Dienstleistungsgewerbe nutzen möchten.
