Beschlussvorlage - 0791-4/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat nimmt die ergänzenden Ausführungen zu der Konsolidierungsmaßnahme 55.100 zur Kenntnis

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Änderung der Elternbeitragssatzungen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflege und der OGS

- Beitrag zur Haushaltskonsolidierung

 

 

Begründung

 

Änderung der Elternbeitragssatzungen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung, der Kindertagespflege und der OGS

 

Sachverhaltsdarstellung:

 

Der Rat der Stadt Hagen hat mit de

 

 

 

 
r Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tages­ein­rich­tun­gen für Kinder vom 12.03.2008 und der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege vom 12.03.2008 zusätzliche Beitragsermäßigungen im Rahmen der Geschwisterkindregelungen  für die beitragspflichtigen Eltern eingeführt (jeweils § 6 der Satzungen). Die Satzung für den Bereich der OGS wurde entsprechend gleichlautend angepasst.

Die Vergünstigungen haben dazu geführt, dass ein erheblicher Anteil der Kinder in den drei Betreuungssystemen aktuell vom Elternbeitrag befreit ist. Die Plätze werden durch Hagener Eigenmittel mitfinanziert, um die ausfallenden Elternbeiträge zu kompensieren.

 

Als Beitrag zur Konsolidierung des Haushaltes sollen durch eine Änderung der Elternbeitragssatzungen Mehreinnahmen von ca. 800.000 € erzielt werden.

 

Zur Änderung der Elternbeitragssatzungen werden nachfolgend drei Varianten vorgestellt. Diesen ist gemein, dass die bisher bestehende Geschwisterkindregelung, nach der Eltern mit drei Kindern im Alter unter 14 Jahren von der Leistung des Elternbeitrages befreit sind, fortfällt.

 

Variante A)

 

Die bestehenden Geschwisterkindregelungen werden wie folgt neu gefasst:

  1. Das erste Kind zahlt 100 % des Beitrages entsprechend der Elternbeitragstabelle, wobei als erstes Kind das Kind mit dem höchsten Beitrag  nach der Elternbeitragstabelle gilt.
  2. Das zweite Kind zahlt 50 % des Betrages, der aufgrund der gebuchten Betreuungsform entsprechend der Elternbeitragstabelle zu zahlen wäre.

3.      Das dritte Kind zahlt 25 % des Betrages, der aufgrund der gebuchten Betreuungsform entsprechend der Elternbeitragstabelle zu zahlen wäre.

  1. Ab dem vierten Kind wird kein Beitrag erhoben.
  2. Es wird ein Mindestbeitrag in Höhe von 20 € eingeführt, der von allen beitragspflichtigen Eltern zu leisten ist.

6.      Der Höchstbeitrag ist ab einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe 125.000 € zu entrichten.

 

Zu beachten sind drei Effekte: Bei Familien mit mindestens drei Kinder im Alter unter 14 Jahren entfiel bislang der Elternbeitrag völlig. Wenn die vorgeschlagene Variante A beschlossen wird, ergeben sich hieraus Mehreinnahmen von geschätzt 745.000 € / Jahr.

Zweiter Effekt: Bislang waren Familien mit zwei Kindern im Betreuungssystem das Kind mit dem niedrigen Elternbeitrag befreit. In der vorgeschlagenen Variante entfällt diese Befreiung. Hieraus ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von 320.000 € / Jahr.

Dritter Effekt: Bislang waren Familien mit einem Jahreseinkommen unter 17.500 € im Jahr von einem Beitrag befreit. In der vorgeschlagenen Variante entfällt diese Befreiung durch einen Mindestbeitrag von 20 €. Hieraus ergibt sich eine geschätzte Mehreinnahme in Höhe von 655.000 € / Jahr.

Insgesamt ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von insgesamt 1.720.000 € / Jahr.

 

Variante B)

 

Die bestehenden Geschwisterkindregelungen werden wie folgt neu gefasst:

  1. Das erste Kind zahlt 100 % des Beitrages entsprechend der Elternbeitragstabelle, wobei als erstes Kind das Kind mit dem höchsten Beitrag  nach der Elternbeitragstabelle gilt.
  2. Das zweite Kind zahlt 25 % des Betrages, der aufgrund der gebuchten Betreuungsform entsprechend der Elternbeitragstabelle zu zahlen wäre.

3.      Das dritte Kind zahlt 25 % des Betrages, der aufgrund der gebuchten Betreuungsform entsprechend der Elternbeitragstabelle zu zahlen wäre.

  1. Ab dem vierten Kind wird kein Beitrag erhoben.
  2. Es wird ein Mindestbeitrag in Höhe von 20 € eingeführt, der von allen beitragspflichtigen Eltern zu leisten ist.
  3. Der Höchstbeitrag ist ab einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe 75.000 € zu entrichten.

 

Zu beachten sind vier Effekte: Bei Familien mit mindestens drei Kinder im Alter unter 14 Jahren entfiel bislang der Elternbeitrag völlig. Wenn die vorgeschlagene Variante B beschlossen wird, ergeben sich hieraus Mehreinnahmen von geschätzt 625.000 € / Jahr.

Zweiter Effekt: Bislang waren Familien mit zwei Kindern im Betreuungssystem das Kind mit dem niedrigen Elternbeitrag befreit. In der vorgeschlagenen Variante entfällt diese Befreiung. Hieraus ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von 300.000 € / Jahr.

Dritter Effekt: Bislang waren Familien mit einem Jahreseinkommen unter 17.500 € im Jahr von einem Beitrag befreit. In der vorgeschlagenen Variante entfällt diese Befreiung durch einen Mindestbeitrag von 20 €. Hieraus ergibt sich eine geschätzte Mehreinnahme in Höhe von 615.000 € / Jahr.

Vierter Effekt: Durch die Senkung der für die höchste Beitragstufe relevanten Einkommensgrenze von derzeit 125.000 € / Jahr auf 75.000 € / Jahr ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von 75.000 € / Jahr.

Insgesamt ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von insgesamt 1.615.000 € / Jahr.

 

Variante C)

 

Die bestehenden Geschwisterkindregelungen werden wie folgt neu gefasst:

  1. Das erste Kind zahlt 100 % des Beitrages entsprechend der Elternbeitragstabelle, wobei als erstes Kind das Kind mit dem höchsten Beitrag  nach der Elternbeitragstabelle gilt.

2.      Das zweite Kind und jedes weitere Kind ist vom Elternbeitrag befreit (klassische Geschwisterkindregelung). Diese Beitragsermäßigung bestand bereits vor dem Erlass der Satzungen und setzt die Bestimmungen des GTK fort, die bis zum 31.07.2006 galten. Die Satzungen ab dem 01.08.2006 nahmen diese Formulierung mit auf.

  1. Es wird ein Mindestbeitrag in Höhe von 20 € eingeführt, der von allen beitragspflichtigen Eltern zu leisten ist.
  2. Der Höchstbeitrag ist ab einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe 75.000 € zu entrichten.

 

Zu beachten sind drei Effekte: Bei Familien mit mindestens drei Kinder im Alter unter 14 Jahren entfiel bislang der Elternbeitrag völlig. Wenn die vorgestellte Variante C beschlossen wird, ergeben sich hieraus Mehreinnahmen von geschätzt 490.000 € / Jahr.

Zweiter Effekt: Bislang waren Familien mit einem Jahreseinkommen unter 17.500 € im Jahr von einem Beitrag befreit. In der vorgestellten Variante entfällt diese Befreiung durch einen Mindestbeitrag von 20 €. Hieraus ergibt sich eine geschätzte Mehreinnahme in Höhe von 570.000 € / Jahr.

Dritter Effekt: Durch die Senkung der für die höchste Beitragstufe relevanten Einkommensgrenze von derzeit 125.000 € / Jahr auf 75.000 € / Jahr ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von 75.000 € / Jahr.

Insgesamt ergeben sich geschätzte Mehreinnahmen von insgesamt 1.405.000 € / Jahr.

 

Hinweise:

 

  1. Die oben genannten Varianten bedingen, dass alle 3 Satzungen für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und der OGS (durch 40) angepasst werden.
  2. Nicht berücksichtigt ist eine mögliche inhaltliche Trennung der Satzungen für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege von der Elternbeitragssatzung OGS.
  3. Hinsichtlich der in allen drei Varianten vorgeschlagene Erhebung eines Mindestbeitrages von 20 € ist zu berücksichtigen, dass dieser nur im Rahmen der faktischen und rechtlichen Möglichkeiten erhoben werden kann.

 

Wenn dieser Sachverhalt berücksichtigt wird, sind bei der Variante C die tatsächlichen Mehrerträge auf rund 800.000 € reduziert.

Bei den Varianten A und B ergeben sich realisierbare Mehrerträge von rund

       1.150.000 €.

 

Die Fachverwaltung  tendiert zu Variante C.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.                  Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Produkt:

 

Bezeichnung:

 

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

 

Aufwand (+)

 

Eigenanteil

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

2.                  Investive Maßnahme

 

Teilplan:

 

Bezeichnung:

 

Finanzstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Finanzpos.

Gesamt

lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Einzahlung(-)

 

Auszahlung (+)

 

Eigenanteil

 

 

 

 

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen)

 

3.                  Auswirkungen auf die Bilanz

(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)

 

Aktiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

Passiva:

(Bitte eintragen)

 

 

 

 

 

4.                  Folgekosten:

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

e) personelle Folgekosten je Jahr

Zwischensumme

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

 

5.                  Auswirkungen auf den Stellenplan

 

Stellen-/Personalbedarf:

 

(Anzahl)

Stelle (n) nach BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind im Stellenplan

(Jahr)

einzurichten.

(Anzahl)

üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe

(Gruppe)

sind befristet bis:

(Datum)

anzuerkennen.

 

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Beschlüsse

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18.11.2010 - Jugendhilfeausschuss - vertagt

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25.11.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - zurückgezogen

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01.12.2010 - Jugendhilfeausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat, die bestehende Geschwisterkindregelung  für Familien mit mehr als 2 Kindern unter 14 Jahren dahingehend neu zu fassen, dass für das erste Kind 100 % des Beitrages entsprechend der geltenden Beitragstabelle zu entrichten ist, sofern ein Familieneinkommen von mehr als 35.000 – 55.000 € vorliegt.

Als erstes Kind gilt das Kind mit dem höchsten Beitrag nach der Elternbeitragstabelle.

 

Der JHA empfiehlt dem Rat, die exakte Bemessungsgrenze im Rahmen der oben genannten Spanne von 35.000 – 55.000 € festzulegen.        

Abstimmungsergebnis:

 

 Einstimmig beschlossen

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

 Einstimmig abgelehnt

 

 Mit Mehrheit abgelehnt

 

 Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

 Ohne Beschlussfassung

 

 Zur Kenntnis genommen

 

      

 

Dafür:

 11

Dagegen:

   1

Enthaltungen:

   2

 

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16.12.2010 - Rat der Stadt Hagen - vertagt