Beschlussvorlage - 0851/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2/09 (607) Teil 1Wohnbebauung Köhlerwega) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss nach § 10 BauGB - Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Erich Engel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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26.10.2010
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23.11.2010
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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26.10.2010
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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28.10.2010
| |||
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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14.12.2010
| |||
|
●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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04.11.2010
| |||
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16.12.2010
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach
eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die
vorgebrachten Anregungen bzw. Stellungnahmen zurück oder berücksichtigt sie
ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in der Begründung der Vorlage.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand
der Niederschrift.
b) Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2/09 (607) Teil 1 Wohnbebauung Köhlerweg als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung. Dem Bebauungsplan ist die Begründung vom 28.09.2010 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt, die als Anlage Gegenstand der Niederschrift wird.
Nächster Verfahrensschritt:
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der
Bebauungsplanentwurf zu Teil 1 hat in der Zeit vom 28.06. bis zum 28.07.2010 öffentlich
ausgelegen. Zeitgleich erfolgte die Behördenbeteiligung (TöB). In dieser Vorlage
werden die Bedenken und Anregungen, die während des gesamten Verfahrensablaufes
eingegangen sind, mit einer Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt.
Neben
dem Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen soll der Satzungsbeschluss
gefasst werden.
Begründung
1.
Daten zum Verfahrensablauf
14.05.2009
Ratsbeschluss
zur Einleitung des Verfahrens:
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 2/09 (607)
Wohnbebauung Köhlerweg (Drucksachennr. 0312/2009)
14.05.2009 Scopingtermin mit den umweltrelevanten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
09.06.2009
Bürgeranhörung
in der Realschule Emst
16.10.2009 Frühzeitige Behördenbeteiligung
bis
13.11.2009
10.06.2010 Ratsbeschluss über die Teilung des Bebauungsplanverfahrens und Beschluss
über die öffentliche Auslegung für Teil 1
(Drucksachennr.:
0263/2010)
28.06.2010 Öffentliche Auslegung / Behördenbeteiligung
bis
28.07.2010
21.09.2010
Beteiligung der
Betroffenen zu den Änderungen im Bebauungsplan
bis nach der öffentlichen Auslegung
27.09.2010
2.
Zusammenfassung
der im Rahmen des gesamten Bebauungsplan-
verfahrens
eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen:
2.1
Bürgeranhörung
Die Bürgeranhörung fand am 09.06.2009 um
19.00 Uhr in der Realschule Emst statt. Zusätzlich wurde diese Veranstaltung für
die 35. Teiländerung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel Haßleyer
Insel und für das Bebauungsplanverfahren Nr. 2/05 Haßleyer Insel durchgeführt.
Die Ergebnisse der Bürgeranhörung können
dem beiliegenden Protokoll entnommen werden. Zusätzlich wird auf den
nachfolgenden Seiten dieser Vorlage Stellung zu den Anregungen genommen, die
während dieser Veranstaltung vorgebracht wurden. Herr Schädel hatte in der
Bürgeranhörung zugesagt, dass Schreiben, die in den darauf folgenden 14 Tagen
bei der Verwaltung eingehen, als Anregungen zur Bürgeranhörung gewertet werden.
Es sind allerdings keine zusätzlichen Stellungnahmen eingegangen.
2.2
Frühzeitige Behördenbeteiligung
Die
frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1
BauGB wurde zweistufig durchgeführt.
a)
Scopingtermin
Am
14.05.2009 fand mit den umweltrelevanten Behörden und Trägern öffentlicher Belange
eine Besprechung statt, um die notwendigen Umweltgutachten für das Planverfahren
zu ermitteln.
b)
Beteiligungsverfahren
Die
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden schriftlich beteiligt.
Die Beteiligung fand im Zeitraum vom 16.10. bis zum 13.11.2009 statt.
2.3 Öffentliche
Auslegung / Behördenbeteiligung
Die
öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom
28.06. bis zum 28.07.2010 statt. Von den Bürgern sind keine
Stellungnahmen eingegangen.
Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB erfolgte parallel zur Offenlage.
2.4 Ergebnis der Behördenbeteiligung
Die
eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und wenn möglich bei der
Planung berücksichtigt. Nachfolgend sind die abwägungsbedürftigen Stellungnahmen
aufgeführt.
|
|
Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange |
Stellungnahmen
zur frühzeitigen Beteiligung |
Stellungnahmen
zur Beteiligung / Offenlage |
|
1. |
Enervie (ehemals SEWAG) |
11.11.2009 |
26.07.2010 Ersetzt die
Stellungnahme vom 11.11.09 |
|
2. |
Landesbetrieb
Straßenbau NRW Autobahnniederlassung
Hamm |
__ |
01.07.2010 |
|
3. |
NABU Stadtverband Hagen e.V. |
07.11.2009 |
29.07.2010 |
|
4. |
Stadtentwässerung
Hagen SEH |
11.11.2009 |
27.07.2010 Ersetzt die
Stellungnahme vom 11.11.09 |
|
5. |
Untere
Landschaftsbehörde |
19.11.2009 |
23.07.2010 |
|
6.1 6.2 |
Untere
Wasser- und Bodenschutzbehörde Untere
Wasserbehörde |
29.10.2009 |
Verweis
auf Stellungnahme vom 29.10.09 02.08.2010 |
|
7.1 |
Untere
Immissionsschutzbehörde |
03.11.2009 |
21.07.2010 |
|
7.2 |
Untere
Immissionsschutzbehörde |
06.10.2010 |
|
3.
Änderungen nach der öffentlichen
Auslegung
3.1
Änderungen im Bebauungsplan
Aufgrund
der Stellungnahme der Stadtentwässerung Hagen (SEH) vom 27.07.2010 wurde zum einen
die zeichnerische Darstellung der Fließrichtung des vorhandenen
Mischwasserkanales (KM) korrigiert und zum anderen die neue textliche Festsetzung
Nr. 5 zur Niederschlagswasserbeseitigung eingefügt. Außerdem erfolgte auf die
Anregung der Vorhabenträgerin hin eine Präzisierung der textlichen Festsetzung
Nr. 2 zu Öffnungen in Gebäuden über dem Erdreich. Weil die Grundzüge der
Planung durch diese Änderungen nicht berührt sind, war eine erneute öffentliche
Auslegung nicht erforderlich. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch erfolgte
eine Beteiligung der von der Änderung Betroffenen. Angeschrieben wurden die
Vorhabenträgerin ha.ge.we., die SEH und die Untere Landschaftsbehörde. Bedenken
zu diesen Änderungen sind nicht eingegangen.
Die
Darstellung der textlichen Festsetzung Nr. 3 mit den Unterpunkten a und b wurde
grafisch verändert. Weil es sich hier lediglich um eine redaktionelle Änderung
handelt, erübrigte sich eine Beteiligung von Betroffenen.
Redaktionelle
Ergänzung des Nebenplanes zur textlichen Festsetzung 3b
Erläuterung
der Baugrenze
Zeichenerklärung
für die Darstellung des Lärmpegelbereiches III
3.2 Änderungen in der Begründung und den
Gutachten zum Bebauungsplan
3.2.1 Begründung Teil A – Städtebau
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde an mehreren
Stellen aktualisiert. Unter anderem wurde das Kapitel 6.1.2
„Energieeffiziente Planung“ neu eingefügt, das bereits im
Umweltbericht aufgeführt war. In dem Kapitel 7.2.2.1 „Untersuchung
aktiver Schallschutzmaßnahmen“ erfolgte eine Ergänzung zur Abwägung über
aktive Schallschutzmaßnahmen. Im Kapitel 7.2.3.2
„Eingriffsbilanzierung“ wurde aufgrund einer Änderung im
Landschaftspflegerischen Begleitplan eine Korrektur der Wertpunkte vorgenommen.
Die Gesamtkompensationsfläche von 7.193
qm bleibt durch die Änderung allerdings unberührt.
3.2.2
Begründung Teil B – Umweltbericht
Folgende Änderungen bzw. Ergänzungen wurden aufgrund
der Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde und der Unteren
Immissionsschutzbehörde vorgenommen:
4.1.8
„Energieeffiziente Planung“
Änderung dieses Kapitels
4.3.3.1
„Flächenhafte Ausgleichsmaßnahmen“
Korrektur der Kompensationsfläche
für die Eingriffe in die Biotopwertigkeit
von 5.316 qm auf 5.033 qm.
4.5
„In
Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“
Dieses Kapitel ist neu eingefügt.
4.6
„Maßnahmen
zur Überwachung der Ausführungen“
Dieses Kapitel wurde um
Überwachungsmaßnahmen ergänzt.
3.2.3
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Aufgrund
der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde wurden im Bericht zum Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LBP) Korrekturen vorgenommen.
S.
43 und 44: Korrektur der Tabellen 7-8
S. 50: Aufgrund der Änderungen in den Tabellen 7-8
Korrektur der Kompensationsfläche für die Eingriffe in die Biotopwertigkeit von
5.316 auf 5.033 qm.
S. 51:
Einfügung des neuen Kapitels 5.4 „Kostenschätzung der
landschaftspflegerischen Maßnahmen“.
Außerdem wurden in der Karte
1 „Bestand und Konflikt“ der Titel korrigiert und in der Karte 2
„Planung“ die Biotopkürzel eingefügt.
4. Bestandteile der Vorlage
·
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 2/05 (568) Teil 1 Haßleyer Insel
Teil A –Städtebau vom 28.09.2010
Teil B –Umweltbericht von weluga umweltplanung
vom 09.09.2010
·
Protokoll über
die Bürgeranhörung am 09.06.2009 / Auszug
·
Übersichtsplan
zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes
·
Planungsstudie
Teil 1 und Teil 2
·
Gebäudeansichten
Anlagen zur
Begründung des Bebauungsplanes
Diese
Unterlagen wurden zur Erstellung der Begründung ausgewertet und können im
Verwaltungssystem ALLRISS bzw. Bürgerinformationssystem und als Origínal in der
jeweiligen Sitzung eingesehen werden.
Anlage 1
Landschaftspflegerischer
Begleitplan von weluga umweltplanung, 09.09.2010
Anlage 2
Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag von weluga umweltplanung, 01.04.2010
Anlage 3
Schalltechnische
Untersuchung von MODUS CONSULT, März 2010
Anregungen,
die in der Bürgeranhörung am 09.06.2009 vorgebracht wurden.
___________________________________________________________________
Stellungnahme
der Verwaltung
Über die in der Bürgeranhörung
erläuterten und protokollierten Anregungen hinaus wird wie folgt zu den
nachfolgenden Themen Stellung genommen.
Thema: - Verkehr
Elmenhorststraße /
Wortmeldung 2.1
Überlastung der Straße /
keine ausreichenden Gehwege vorhanden / Zunahme der Verkehrsgefährdungen /
Vorschlag: Ausschilderung als Anliegerstraße
Köhlerweg
/ Wortmeldung 2.2
Hohe Verkehrsbelastung durch
Nutzung als Autobahnzufahrt
Schlechter Straßenzustand
Die
Stellungnahmen zur Bürgeranhörung wurden in der Sitzung der Verkehrsbesprechung
am 29.10.2009 vorgetragen. Anwesend waren u.a. Vertreter des Straßenverkehrsamtes
und der Polizei.
Ergebnis:
Es
ist seit Jahren bekannt, dass aus dem Bereich Delstern die Strecken über die
Staplackstraße und über die Elmenhorststraße / Köhlerweg als Verbindungen zur
Autobahnanschlussstelle Hagen-Süd genutzt werden. Hierbei handelt es sich allerdings
um ein begrenztes Verkehrsaufkommen. Dieses
Verkehrsaufkommen wird sich durch die geplante Neubebauung am Köhlerweg mit nur
ca. 12 Einfamilienhäusern und den geplanten Altenwohnungen nur unwesentlich
erhöhen. Verkehrseinschränkende Regelungen für den Köhlerweg und für die
Elmenhorststraße werden daher als unverhältnismäßig eingestuft. Die beklagten
Missstände wie z. B. zu hohe Geschwindigkeiten in der Elmenhorststraße sind der
Polizei bekannt. Geschwindigkeitskontrollen wurden bisher gelegentlich
durchgeführt und sollen auch weiterhin erfolgen.
Aufgrund
der heutigen Funktion des Köhlerweges und vor dem Hintergrund der Haushaltslage
der Stadt Hagen ist ein Ausbau dieser Straße nicht vorgesehen.
Beschluss: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Thema:
- Kritik an der Bebauung im heutigen Freiraum / Wortmeldungen 2.3 und 2.4
Leerstehende
Immobilien sollten entsprechend umgebaut werden.
Berücksichtigung
der zurückgehenden Bevölkerungszahl
Stellungnahme
der Verwaltung
siehe
3. Stellungnahme zu den Anregungen des NABU Stadtverband Hagen zum Thema - Freiraumschutz
-
Beschluss: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Thema: Beeinträchtigung der
bestehenden Tischlerei an der Elmenhorststraße durch die geplante Wohnbebauung / Wortmeldung 2.7
Stellungnahme
der Verwaltung
Die
Bedenken wurden von dem Inhaber der Tischlerei, Herrn Dukatz, vorgetragen. Nach
der Bürgeranhörung hatte Herr Dukatz im Januar 2010 seine Befürchtungen auch in
einem Gespräch der Verwaltung (Servicezentrum Wirtschaft und Fachbereich
Stadtentwicklung und Stadtplanung) erläutert. Er kann sich nicht vorstellen,
dass die zukünftigen Bewohner Belästigungen, die von der Schreinerei ausgehen,
hinnehmen werden. Die Öffnungen der Schreinerei sind aufgrund der Hanglage der
bestehenden Bebauung zum heutigen Freiraum hin orientiert. Neben dem Lärm entstehen
durch Lackierarbeiten und der Verbrennung von Holzresten Gerüche. Zusätzlich
kommt es auch zur Rauchentwicklung.
In
dem Gespräch wurde deutlich, dass diese
Bedenken sich hauptsächlich auf die geplante Einfamilienhausbebauung im
direkten Anschluss an seinem Betriebsgrundstück bestehen. Die vorliegende
schalltechnische Untersuchung (Modus Consult, März 2010) kommt zu dem Ergebnis,
dass der von der Tischlerei ausgehende Gewerbelärm für den geplanten
Geschosswohnungsbau im Teil 1 des Bebauungsplanverfahrens keine Rolle spielt.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 Teil 1
„Schallschutz im Städtebau“ werden an keiner Stelle der
Gebäudefassaden überschritten. Weder die SIHK als auch die Untere
Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen haben in der parallel
zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Behördenbeteiligung für den ersten
Teil des Bebauungsplanes Bedenken zur Planung geäußert.
Die
Bedenken des Herrn Dukatz zu der geplanten Einfamilienhausbebauung werden in
dem zweiten Teil des Bebauungsplanverfahrens Nr. 2/09 behandelt.
Beschluss:
Die Bedenken zum Teil 1 des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 2/09 werden zurückgewiesen.
Zu den Wortmeldungen 2.5 und 2.7
Die Wortmeldungen 2.5 und
2.7 betreffen den Lärmschutz sowohl für die geplante Einfamilienhausbebauung im
Teil 2 des Bebauungsplanverfahrens als auch Schutzmaßnahmen für die bestehende
Wohnbebauung entlang der Autobahn.
·
Weil keine
Anregungen vorgebracht sondern Informationen abgefragt wurden, sind Beschlüsse
hierzu nicht erforderlich.
1.
Enervie Vernetzt, Körnerstraße 40, 58095
Hagen mit Schreiben vom 26.07.2010
_________________________________________________________________
Das Schreiben bezieht sich auf vorhandene und geplante
Versorgungsleitungen für Strom, Gas und Wasser.
Stellungnahme
der Verwaltung
Das Unternehmen Enervie beabsichtigt, vorhandene und neue
Leitungen in der Straßenverkehrsfläche zu verlegen. Spezielle
Flächenausweisungen für die Leitungen sind daher nicht erforderlich. Für die
geplante 10kV-Ortsnetzstation sieht der Bebauungsplan eine Fläche für
Versorgungsanlagen vor. Die Belange des Versorgungsträgers sind daher im Bebauungsplan
berücksichtigt.
Weil das Schreiben ansonsten den Straßenbau betrifft, wurde die
Stellungnahme an den Fachbereich für Planen und Bauen für Grün, Straßen und
Brücken weitergeleitet.
·
Ein
Beschluss über den Inhalt der Stellungnahme des Energieversorgungsunternehmens
ist nicht erforderlich.
2. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Hamm,
Postfach 1167, 59001 Hamm mit Schreiben vom 01.07.2010
__________________________________________________________________
Das Schreiben bezieht sich auf die Verkehrsimmissionen (Luft und
Schall) der benachbarten Autobahn.
Stellungnahme
der Verwaltung
Der Abstand zwischen der geplanten Wohnbebauung und der Autobahn
beträgt ca. 200 m.
Aus
lufthygienischer Sicht bestehen keine Bedenken. Zum einen steht der B-Plan dem
Luftreinhalteplan Hagen 2008 nicht entgegen. Zum anderen lässt sich aus dem
vorliegenden lufthygienischen Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 2/05 (568) Haßleyer
Insel Teil 1 ableiten, dass im Plangebiet keine Grenzwertüberschreitungen der
22. Bundes-Immissionsschutzverordnung zu erwarten sind.
Da der Abstand zwischen der geplanten Wohnbebauung und der
Autobahn lediglich ca. 200 m beträgt, wurde eine schalltechnische Untersuchung
durchgeführt. Weil die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 Teil
1 „Schallschutz im Städtebau“ nicht eingehalten werden können,
sieht der Bebauungsplan zum Schutz der zukünftigen Bewohner passive
Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzfenster) vor.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt.
3.
NABU Stadtverband Hagen e.V. , Haus
Busch, 58099 Hagen mit Schreiben vom 07.11.2009 und 29.07.2010
___________________________________________________________________
Beide
Schreiben beziehen sich auf den Flächenverbrauch. In der Stellungnahme vom
29.07.2010 wird zusätzlich der Artenschutz angesprochen
Stellungnahme
der Verwaltung
Freiraumschutz
Grundsätzlich wird durch das geplante Wohngebiet Freiraum in
Anspruch genommen und somit ist die Anregung berechtigt.
Allerdings besteht trotz allgemein
sinkender Einwohnerzahlen aufgrund der demographisch ablesbaren Veränderungen
der Haushaltsstrukturen, weg vom Familienverbund im Mehrgenerationenhaushalt
über den Wunsch nach Selbständigkeit in Single-Haushalten bis hin zu neuen
Wohnformen für Senioren, ein ständig wachsender Bedarf an wohnformgerechten
Bauflächen. Dieser Bedarf lässt sich
trotz aller Bemühungen nicht allein mit der wünschenswerten Revitalisierung
des wachsenden Leerstandes in der vorhandenen Bausubstanz decken.
Die ha.ge.we. verfügt in dem Stadtteil
Emst über einen ausgedehnten Wohnbestand, in dem eine immer älter werdende
Generation lebt. Hier wird zunehmend entsprechender Wohnraum mit
Altersperspektive benötigt. Die dort lebenden Menschen, und hierzu zählen auch
die dort wohnenden, älter werdenden Eigenheimbesitzer, möchten in ihrem
Quartier so lange wie möglich selbständig wohnen.
Während in anderen Stadtteilen
leerstehende Wohnungen von den Wohnungsgesellschaften saniert oder bestehende
Gebäude durch neue ersetzt werden, besteht in Emst aufgrund der guten Wohnlage
und bereits durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen eine sehr gute
Vermietungssituation. Weil auch keine freien Grundstücke zur Verfügung stehen,
soll im Anschluss an die bestehende Bebauung durch den Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 2/09 (607) Teil 1 Wohnbebauung Köhlerweg Planungsrecht
für die Errichtung von zwei seniorengerechten Wohngebäuden geschaffen werden.
Hier besteht die Möglichkeit, die
bereits bestehende äußere Erschließung (Buswendeschleife / Bushaltestelle), den
Mischwasserkanal und die Versorgungsleitungen mit zu nutzen. Die Untersuchungen
im Rahmen des Umweltberichtes haben ergeben, dass sich erheblichen Auswirkungen
der Planung auf die Schutzgüter Lebensraumfunktion (Tiere und Pflanzen), Böden
und das Landschaftsbild beschränken. Beeinträchtigungen der Bestandteile des
Naturhaushaltes können unter definierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
ausgeglichen werden.
Zur
Stellungnahme vom 29.07.2010 - Artenschutz
Es
ist richtig, dass Lebensraum der Offenlandarten verloren geht. Diese Tatsache
wurde im Landschaftspflegerischen Begleitplan und im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag
so dargestellt. Die Flächen haben die Funktion eines Nahrungshabitats, das für
die streng geschützten Arten als nicht essentiell eingestuft wurde. Dies
bedeutet im Falle von Grünspecht und Turmfalke, dass die Arten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten vom
Vorhaben nicht derart gestört werden, dass sich der Erhaltungszustand der
lokalen Population verschlechtern könnte [§ 44 (1) Nr. 2.
Bundesnaturschutzgesetz]. Der Erhaltungszustand muss bezogen auf das Stadtgebiet
von Hagen als „günstig“ bewertet werden, da beide Arten in Hagen
aktuell nicht gefährdet sind. Die verbleibende Beeinträchtigung wird deshalb
als vertretbar eingestuft.
Zugunsten
der Wohnbedürfnisse der älteren Bevölkerung werden die Belange des Freiraumschutzes
und des Artenschutzes zurückgestellt.
Beschluss:
Den Anregungen in den beiden
Stellungnahmen des NABU kann daher nicht gefolgt werden.
4.
Stadtentwässerung
Hagen SEH, Postfach 4249, 58042 Hagen mit Schreiben vom 27.07.2010
__________________________________________________________________
Es
bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Anregungen in dem Schreiben beziehen
sich auf zeichnerische Darstellungen und auch auf textliche Festsetzungen in
dem Bebauungsplan.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu den Anregungen auf der ersten Seite:
Die
zeichnerische Darstellung von Kanälen gem. der DIN 2425 Teil 4 gilt für wassertechnische
Fachpläne und ist nicht bindend für Bebauungspläne. Die Ausarbeitung von
Bauleitplänen ist in der Planzeichenverordnung (Planzeichenverordnung 1990
– PlanzV 90) geregelt. Bebauungspläne sollen nicht nur für Fachleute
sondern auch für die Allgemeinheit lesbar sein. Aus diesem Grund werden Kanäle
für Bäche, Regenwasser und Abwasser blau dargestellt. Die von SEH
vorgeschlagene strichpunktierte Linienart würde zu Verwechselungen führen, weil
bereits die Straßenbegrenzungslinien in dieser Form in B-Plänen eingezeichnet
werden. In Absprache mit dem Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster
soll deshalb die bisherige Darstellung von Kanälen beibehalten werden.
Die Fließrichtung wird im Bebauungsplan korrigiert.
Beschluss: Weil die
Anregungen nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes berühren, ist ein
Beschluss hierzu nicht erforderlich.
Zu der Anregung auf der zweiten Seite:
In der Begründung zum Bebauungsplan wurde bereits in dem Abschnitt
6.2 „Öffentliche Entwässerung“ die Drosselwassermenge der
Dachflächenentwässerung und die Vorgabe, dass Niederschlagswasser auf den
Stellplätzen zu versickern ist, aufgeführt. Es ist üblich, dass Vorgaben zur
Beseitigung von Niederschlagswasser in Bebauungsplänen festgesetzt werden.
Beschluss:
Der Anregung wird daher
gefolgt.
5.
Untere Landschaftsbehörde (69/1) der
Stadt Hagen mit Schreiben vom
19.11.2009 und 23.07.2010
___________________________________________________________________
Das erste Schreiben betrifft die Ausweisung der Wohnbaufläche im
Flächennutzungsplan und im zweiten Schreiben werden die Kompensationsmaßnahmen
und die Belange des Landschaftsplanes angesprochen.
Stellungnahme
der Verwaltung zu dem Schreiben vom 19.11.2009
Diese Anregung betrifft nicht das
Bebauungsplanverfahren sondern das Verfahren zur Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wurde deshalb an die Fachgruppe
Stadtentwicklung / Flächennutzungsplanung weitergeleitet.
Zur Information:
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am
8.10.2009 beschlossen, welche Wohnbau- und Gewerbeflächenvorschläge in den
Vorentwurf des neuen FNP aufgenommen werden sollen. Hierzu gehört auch weiterhin
eine Wohnbaufläche angrenzend an das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 2/09.
·
Weil
die Anregung den Flächennutzungsplan betrifft, ist ein Beschluss nicht erforderlich.
Stellungnahme
der Verwaltung zu dem Schreiben vom 23.07.2010
Zu 1)
Im Landschaftsplan ist die Anlegung einer
Allee entlang des Köhlerweges beginnend an der südöstlichen Begrenzung des
geplanten allgemeinen Wohngebietes (Vorhaben) in Richtung Staplack vorgesehen.
Der Bebauungsplan setzt eine Verkehrsfläche zur Verbreiterung des Köhlerweges
im Anschlussbereich der Buswende auf einer
Länge von ca. 40 m vor. Diese Erweiterung ist zur Zeit nicht beabsichtigt. Allerdings
soll die Fläche im Bebauungsplan gesichert werden, weil im Rahmen der
FNP-Neuaufstellung eine Wohnbauflächendarstellung auf der sogenannten Emst IV -
Fläche entsprechend des Ratsbeschlusses vom 08.10.2009 im Vorentwurf des FNP
weiterhin erfolgen soll. Die Anlegung einer Allee wäre auch bei einer
verbreiterten Straße möglich. Auf die Festsetzung einer Fläche für die Allee
neben der Verkehrsfläche soll jedoch verzichtet werden, weil diese Maßnahme
nicht Gegenstand des Vorhabens ist und außerdem auf
der nordöstlichen Seite des Köhlerweges auf
einem Fremdgrundstück festgesetzt werden müsste.
Zu 2)
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurden die angeregten
Korrekturen übernommen.
Beschluss: Die Anregung zu 1) wird zurückgewiesen
und zu 2) übernommen.
Zu 3)
Die Wegeparzelle verläuft zwischen der Autobahnabfahrt und der
Bebauung Elmenhorststraße und ist im Eigentum der Stadt Hagen. Der weitere
Verlauf erfolgt über die Grundstücke der ha.ge.we. bis zur Elmenhorststraße.
Eine Aktivierung des Weges ist allerdings nicht Gegenstand dieses
Bebauungsplanverfahrens. Die Anregung wird aus Sicht der Stadtplanung
grundsätzlich begrüßt und deshalb an die Fachgruppe Freiraum- und
Grünordnungsplanung weitergeleitet.
·
Weil
die Anregung nicht das Bebauungsplanverfahren berührt, ist ein Beschluss nicht
erforderlich.
Zu 4)
Die Anlegung der Allee ist vor dem Hintergrund möglicher weiterer
Bebauungen auf der Emst-IV Fläche schwierig. Außerdem befindet sich das
Grundstück nordöstlich des Köhlerweges weder im Eigentum der ha.ge.we. noch im
Eigentum der Stadt Hagen. Es ist deshalb weiterhin beabsichtigt, die Kompensationsmaßnahme
extern durchzuführen.
Beschluss: Die Anregung wird zurückgewiesen.
6.1
Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde
(69/2) der Stadt Hagen mit
Schreiben vom 29.10.2009
________________________________________________________________
Die Untere Wasserbehörde äußert keine Bedenken. Die Untere
Bodenschutzbehörde spricht sich gegen den Freiflächenverbrauch aus und gibt
Hinweise zum Umgang mit dem Boden.
Stellungnahme der
Verwaltung zu den Anregungen vom 29.10.2009 von der…
…Unteren
Wasserbehörde (UWB)
Die Anträge gem. § 8 (ehemals § 7)
Wasserhaushaltsgesetz sind nicht im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung sondern
zur Antragstellung des Bauvorhabens einzureichen. Die Stellungnahme der Unteren
Wasser- und Bodenschutzbehörde wurde deshalb an die Vorhabenträgerin
weitergeleitet.
·
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
…Unteren
Bodenschutzbehörde (UBB)
Zu Seite 1 und erster Absatz auf Seite 2
siehe 3. Stellungnahme zu den Anregungen des NABU
Stadtverband Hagen zum Thema - Freiraumschutz -
Beschluss: Die Anregung wird zurückgewiesen.
Zu 1.- 3. (Seite 2)
Damit die Belange des Bodenschutzes bei den
Bauausführungen beachtet werden, sind die Punkte 1 bis 3 als textliche Hinweise
in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
Zu 4.- 5. (Seite 2)
Im Umweltbericht wird im Kapitel 4.1.4.1. auf das
Bodenmanagement eingegangen. Weil zum derzeitigen Planungsstand noch keine
genauen Aussagen zur Massenbilanz des Bodens gemacht werden können, sind
weitergehende Angaben zum Bodenmanagement mit der Einreichung der Unterlagen
für die Baugenehmigung erforderlich.
Die Vorhabenträgerin wurde durch die Übermittlung der
Stellungnahme vom 29.10.2009 über die Genehmigungspflicht bei der Verwendung
von Recyclingmaterial informiert.
·
Weil die
Anregungen 1-5 nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes berühren, ist ein
Beschluss hierzu nicht erforderllich.
6.2
Untere Wasserbehörde der Stadt Hagen mit Schreiben vom
02.08.2010
_______________________________________________________________
Die
Stellungnahme bezieht sich auf die Reinigungswirkung der geplanten Regenwasserversickerungsanlage.
Stellungnahme der Verwaltung
Entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist das auf den Stellplätzen anfallende
Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Zum Schutz des Grundwassers ist eine
Reinigung dieses Wassers bei der Planung der Versickerungsanlage zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Antragstellung zur Erlaubnis der Einleitung des Niederschlagswassers
nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz ist der Reinigungseffekt nachzuweisen. Die
Stellungnahme wurde an die ha.ge.we. weitergeleitet.
·
Weil diese
Anregung nicht die Festsetzung des Bebauungsplanes berührt, ist ein Beschluss
nicht erforderlich.
7.1 Untere
Immissionsschutzbehörde (69/3) der Stadt Hagen mit Schreiben vom 03.11.2009
und 21.07.2010
_________________________________________________________________
Beide
Stellungnahmen beziehen sich im Wesentlichen auf den Verkehrslärm und bemängeln
die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen. Weil die Bedenken in dem zweiten
Schreiben vom 21.07.2010 vom Grundsatz her wiederholt werden, ist lediglich
eine Abwägung erforderlich. Die Abwägung erfolgt in der Reihenfolge des
Schreibens vom 21.07.2010.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu
1.
Die
Erkenntnisse der Lärmforschung beziehen sich auf die Einwirkung der Geräusche
auf das Gehör ohne Schalldämpfung zwischen Ohr und Schallquelle. Dies ist zur
Beurteilung des vorliegenden Falls jedoch nicht richtig, weil sich die Personen
nachts im Gebäude aufhalten und somit die Dämmwirkung der Außenhaut des Hauses zu
beachten ist. Die Dämmwirkung der Außenhaut wird im Bebauungsplan demnach auch
korrekt nach der DIN 4109 bestimmt und reicht aus, um die befürchteten Schlafstörungen
zu vermeiden.
Beschluss: Die Anregung wird daher zurückgewiesen.
Zu
2.
Maßgeblich
für die Stadtplanung ist die DIN 18005 Teil 1 „Schallschutz im
Städtebau“ vom Juli 2002 in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zu DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“ Teil 1 „Schalltechnische
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung“ vom Mai 1987 und für
den Hochbau die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vom November
1989. Für einwirkende Verkehrsgeräusche nennt die DIN 18005 Orientierungswerte,
die im Sinne der Lärmvorsorge, soweit wie möglich, eingehalten werden sollen.
Der Verkehrsgutachter geht tatsächlich davon aus, dass die Orientierungswerte
für allgemeine Wohngebiete am Tag bis zu 6 dB(A) und nachts bis zu 11,9 dB(A)
überschritten werden. Allerdings haben die Orientierungswerte keine bindende
Wirkung, sondern sind ein Maßstab des wünschenswerten Schallschutzes. Im Rahmen
der städtebaulichen Planung sind sie insbesondere bei Vorliegen einer Vorbelastung
in Grenzen hinsichtlich des Verkehrslärms abwägungsfähig. Der Belang des
Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen
Abwägung als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu
verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer
Belange zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen.
Es
ist richtig, dass die aktuelle Rechtssprechung eine Kombination von aktiven und
passiven Maßnahmen bei der Überschreitung der Orientierungswerte vorsieht. Den aktiven Maßnahmen ist immer der Vorrang zu
geben, sofern sie technisch realisierbar sind, eine maßgebliche Wirkung
erzielen und wirtschaftlich vertretbar sind. Im vorliegenden Fall hat der
Gutachter die Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes untersucht. Der Abstand
zwischen der geplanten Bebauung und der Autobahn ist jedoch verhältnismäßig
groß und bedingt durch die topografische Lage der Autobahn (Steigung nach Süden)
nur schwer mit aktiven Maßnahmen zu fassen. Dabei ist auch der Vergleich zur
Rahmenplanung von Modus Consult ( Emst IV / Staplack 2006) schwierig, weil
damals lediglich eine städtebauliche Voruntersuchung für verschiedene Bebauungsvarianten
ohne eine genaue Kosten-Nutzenberechnung durchgeführt wurde.
Nach
den Plänen 47 und 49 des Rahmenplans kann jedoch
ermittelt werden, dass die Freibereiche im Plangebiet auf 55 dB(A) (in 2 m über
Gelände) nur geschützt werden können, wenn der Erdwall an der Autobahn 8 m über
der Gradiente der Autobahn liegt. Im Schallgutachten (Modus Consult, März 2010,
S. 10) wird ausgeführt, dass ein Wall in dieser Höhe im 2. OG den
Beurteilungspegel von ca. 56 dB(A) um eine relativ geringe Minderungswirkung
von 4,5 dB(A) reduzieren würde. Es ist zwar richtig, dass eine Halbierung der
Verkehrsbelastung auf der Autobahn eine Minderung des Beurteilungspegels um 3
dB(A) zur Folge hätte. Allerdings werden Schallerhöhungen vom menschlichen
Gehör erst ab 2 dB(A) wahr genommen. Die Kosten für die aktive Lärmschutzmaßnahme
liegen bei rund 1,7 Mio. Euro (Annahme: 8 Meter Höhe und 550 Meter Länge). Dies
ist im Hinblick auf die geringe Anzahl an Gebäuden bzw. Wohnungen sowohl für
den ersten Teil des Bebauungsplanverfahrens als auch in Verbindung mit der geplanten
Einfamilienhausbebauung im zweiten Teil unverhältnismäßig. Somit scheidet ein
aktiver Schallschutz aus.
Wie
bereits in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, ist eine nach den Kriterien
des Schallschutzes ausgerichtete Grundrissplanung bei dem geplanten Wohnkonzept
für altersgerechtes Wohnen schwierig, weil hier besondere Anforderung für die Anordnung
von Räumen bestehen. So sollen z. B. die Gemeinschaftsräume über kurze Wege von
den angrenzenden Wohnungen aus zu erreichen sein. Eine Grundrissgestaltung, die
vorrangig die Belange des Schallschutzes berücksichtigen würde, wäre daher mit
der hier geplanten Sonderform des Wohnens nicht zu vereinbaren.
Um
dennoch gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, sollen die Innenräume durch
schalldämmende Außenbauteile geschützt werden. Im Bebauungsplan werden deshalb
passive Schallschutzmaßnahmen textlich festgesetzt. An den von Überschreitungen
betroffenen Fassaden sind besondere Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Schallschutzfenster
vorzusehen. Damit in Schlafräumen eine schallgeschützte Dauerlüftung möglich
ist, sind hier zusätzlich schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungselemente
vorzusehen.
Im
Hinblick auf den Schutz der Freibereiche ist festzustellen, dass die von der
Autobahn abgewandten, von Gebäuden geschützten Gartenbereiche und Balkone hinreichend
durch die Abschirmwirkung der Gebäude geschützt werden, so dass die
Orientierungswerte der DIN 18005 für WA am Tage von 55 dB(A) eingehalten
werden. Bei den Südost-Fassaden bestehen zwar Überschreitungen der Tageswerte
für WA, allerdings werden hier immer noch die um 5 dB(A) höheren Werte für
Mischgebiete eingehalten. Selbst die Nordostfassaden (zur Autobahn) weisen am
Tage nur eine geringe Überschreitung des Orientierungswertes für Mischgebiete im
Maximalwert von 1 dB(A) aus, die vom menschlichen Gehör nicht wahrgenommen
werden kann. An diesen Seiten sind auch keine Balkone vorgesehen.
Fazit:
Die
ha.ge.we. verfügt in dem Stadtteil Emst über ausgedehnten Wohnungsbestand, in
dem eine immer älter werdende Generation lebt. Hier wird zunehmend adäquater
Wohnraum mit Altersperspektive benötigt, weil die dort lebenden Menschen in
ihrem angestammten Quartier so lange wie möglich selbständig Wohnen bleiben
möchten. Weil für die angestrebte altengerechte Wohnform keine Gebäude und auch
keine entsprechenden Bauflächen im Stadtteil zur Verfügung stehen, soll am
Rande der bestehenden Siedlung dieses Baugrundstück ausgewiesen werden. Es besteht
die Möglichkeit, die bereits bestehende äußere Erschließung (Buswendeschleife /
Bushaltestelle), den Mischwasserkanal und die Versorgungsleitungen mit zu nutzen.
Ein wesentlicher Aspekt in der Abwägung ist der Umgang mit den Schallemissionen
der nahe gelegenen Autobahn. Die Orientierungswerte der DIN 18005 können nicht
eingehalten werden. Auf aktive Schallschutzmaßnahmen wird aufgrund der zu geringen Schutzwirkung und der verhältnismäßig
hohen Kosten verzichtet. Die Innenräume sollen durch passive Schallschutzmaßnahmen
geschützt werden. Der Belang des Schallschutzes wird deshalb zugunsten der
Wohnenbedürfnisse der älteren Bevölkerung im Stadtteil Emst zurückgestellt.
Beschluss: Die Anregungen werden daher zurückgewiesen.
Zu
3.
Nach
der letzten offiziellen Verkehrszählung des Landesbetriebs Straßen NRW aus 2005
hat die A 45 im Abschnitt Hagener Kreuz – AS Hagen-Süd eine Belastung von
72.000 Kfz/24 Std. Die Zahlen werden aktuell höher liegen und voraussichtlich
in Zukunft weiter steigen, konkrete Zahlen hierzu liegen der Verwaltung bisher
nicht vor.
Die
Auslösepegel für mögliche Maßnahmen einer „Lärmsanierung“ an
bestehenden Straßen im Rahmen der Lärmaktionsplanung sind Orientierungswerte,
keine zwingend einzuhaltenden Grenzwerte mit daraus abzuleitenden rechtlichen
Ansprüchen von Betroffenen.
Im
vorliegenden Fall ist dieser Bereich (A 45) bereits in der ersten Stufe der
Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung erfasst (Straße / Autobahn mit mehr als 6
Mio. Kfz/anno). Handlungsbedarf besteht also bereits jetzt und nicht erst ab
2013, wenn dann auch Straßen mit mehr als 3 Mio. Kfz/anno in die Lärmaktionsplanung
einbezogen werden müssen.
Die
Umgebungslärmrichtlinie und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen heben auf
eine Kartierung von vorhandenen Straßen (und Schienen) mit hohen Lärmbelastungen
für die betroffenen Anwohner (und Schulen etc.) und auf eine Minderung dieser Belastungen
im Sinne einer Sanierung ab. Dabei werden die an der Außenfassade der
(Wohn-)Gebäude errechneten Lärmwerte zugrunde gelegt. Eine wirkungsvolle und anerkannte
Maßnahme zum Schutz vor Gesundheitsschäden durch Lärm ist u. a. der Einbau von
Schallschutzfenstern.
Die
Umgebungslärmrichtlinie, ihre Durchführungsbestimmungen und die Lärmaktionsplanung
richten sich nicht auf die Vorsorgemaßnahmen gegen gesundheitsschädlichen
(Verkehrs-)Lärm bei Neuplanungen und Neubaumaßnahmen. Hier gelten jeweils
andere Bestimmungen. Wenn die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben, auch unter
Berücksichtigung plausibler Prognosen über den Verkehrszuwachs auf der Autobahn
- eingehalten werden, ist eine spätere „Lärmsanierung“ gem. § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) durch den „Träger der Maßnahmen (Stadt Hagen)“ nicht schlüssig.
An
den geplanten Wohngebäuden der ha.ge.we. sind entsprechend der DIN 4109
„Schallschutz im Städtebau“ passive Schallschutzmaßnahmen durchzuführen.
Die in der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde angesprochene
kostenaufwändige Lärmsanierung ist daher nicht zu befürchten.
Beschluss: Die Anregung wir daher zurückgewiesen.
Zu
4.
Aufgrund
der Anregung erfolgt eine Ergänzung des Umweltberichtes.
-
Es wird das neue
Kapitel 4.5 „In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
(Planungsalternativen)“ eingefügt.
-
In dem Kapitel 4.6 „Maßnahmen zur Überwachung der
Auswirkungen“ werden die geplanten Maßnahmen zur Überwachung aufgeführt.
Beschluss:
Der Anregung wird gefolgt.
Zu 5.
Das
Kapitel 4.1.8 „Energieeffiziente Planung“ im Umweltbericht wurde
entsprechend der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde ergänzt und
in der Begründung das neue Kapitel 6.1.2 „Energieeffiziente Planung“
eingefügt.
Weil
aufgrund der gesetzlichen Vorgabe im Baugenehmigungsverfahren die anteilige
Nutzung regenerativer Energien und Effizienzmaßnahmen nachgewiesen werden muss,
ist ein zusätzlicher Hinweis im Bebauungsplan nicht notwendig.
Beschluss: Der Anregung wird teilweise gefolgt.
7.2 Untere
Immissionsschutzbehörde (69/3) der Stadt Hagen mit Schreiben vom 06.10.2010
_________________________________________________________________
Die
Stellungnahme bezieht sich auf den Verkehrslärm.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zum
ersten Absatz
Der
Landesbetrieb Straßenbau NRW hat in seiner Stellungnahme vom 01.07.2010 (siehe
vorhergehende Stellungnahme zu 2. Landesbetrieb…) mitgeteilt, dass
grundsätzlich keine Bedenken zur Planung bestehen, wenn der in diesem Schreiben
aufgeführte Hinweis berücksichtigt wird. Es wird hier auf ausreichende Abstände
zwischen Hauptverkehrsstraßen und geplanten Baugebieten hingewiesen. Es wird
weiter ausgeführt: „Unter Hinweis auf die Grundsätze des § 50 BImSchG und
des § 1 (3 u. 4) BauGB bitte ich, eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen
zu treffen.“
Da der Abstand zwischen der geplanten Wohnbebauung und der
Autobahn lediglich ca. 200 m beträgt, wurde eine schalltechnische Untersuchung
durchgeführt. Weil die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 Teil
1 „Schallschutz im Städtebau“ nicht eingehalten werden können,
sieht der Bebauungsplan zum Schutz der zukünftigen Bewohner passive
Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Schallschutzfenster) vor. Damit werden die
Anforderungen in dem Hinweis des Landesbetriebes Straßenbau NRW erfüllt.
Zu den weiteren Absätzen
Es wird auf das Kapitel -zu 2.- in der vorhergehenden Stellungnahme
der Verwaltung Nr. 7.1 zu den Bedenken der Unteren Immissionsschutzbehörde
(69/3) verwiesen.
Zusammenfassung der Stellungnahme zu 2.:
Ein
wesentlicher Aspekt in der Abwägung ist der Umgang mit den Schallemissionen der
nahe gelegenen Autobahn. Die Orientierungswerte der DIN 18005 können nicht eingehalten
werden. Der Schallgutachter führt in seiner Untersuchung (Modus Consult März
2010) aus, dass ein Lärmschutzwall entlang der Autobahn mit einer Höhe von 8 m
nur eine relativ geringe Minderungswirkung von 4,5 dB(A) aufweist. Die Kosten
für den Wall wurden vom Gutachter mit ca. 1,7 Mio. Euro angegeben. Aufgrund der
geringen Wirkung und der hohen Kosten scheidet dieser aktive Lärmschutz aus.
Eine
nach den Kriterien des Schallschutzes ausgerichtete Grundrissplanung bei dem
geplanten Wohnkonzept für altersgerechtes Wohnen ist schwierig, weil hier
besondere Anforderung für die Anordnung von Räumen bestehen. So sollen z. B. die
Gemeinschaftsräume über kurze Wege von den angrenzenden Wohnungen aus zu
erreichen sein. Eine Grundrissgestaltung, die vorrangig die Belange des
Schallschutzes berücksichtigen würde, wäre daher mit der hier geplanten
Sonderform des Wohnens nicht zu vereinbaren.
Die
Innenräume sollen deshalb durch passive Schallschutzmaßnahmen geschützt werden.
Nach den Vorgaben des Bebauungsplanes sind die Fassaden einschließlich der
Fenster schallschützend auszuführen. Zusätzlich sind in Aufenthaltsräumen, die
nachts zum Schlafen genutzt werden und an deren Fassaden der Orientierungswert
überschritten wird, schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungselemente
vorzusehen.
Durch
diese Vorgaben werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse
erfüllt.
Beschluss: Die Anregungen werden zurückgewiesen.
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