Beschlussvorlage - 0869/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt:

 

1. Die Landesregierung NRW wird aufgefordert, die unter Punkt 3 der Begründung genannten Forderungen umzusetzen.

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, diese Forderungen der Landesregierung NRW zuzuleiten.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Kurzfassung entfällt.

 

 

Begründung

 

1.         RVR-Mitgliedschaft der Stadt Hagen seit dem Ratsbeschluss im Oktober     2008 – kurzer Überblick

 

Zur Frage der Kündigung der Mitgliedschaft der Stadt Hagen im Regionalverband Ruhr (RVR) hat der Rat der Stadt Hagen am 16.10.2008 abgestimmt. Trotz deutlicher Mehrheit wurde die notwendige 2/3-Mehrheit verfehlt (vgl. Vorlage Drucksachen-Nr. 0762/2008).

 

Gleichzeitig wurde beschlossen, dass zukünftig eine jährliche Übersicht über die Effekte der Mitgliedschaft der Stadt Hagen im RVR zu erstellen ist.

 

Eine entsprechende Übersicht für das Jahr 2009 (vgl. Vorlage Drucksachen-Nr. 0244/2010) wurde mit Ratsbeschluss vom 25.03.2010 vom Rat der Stadt zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig ist in dieser Ratssitzung eine Resolution beschlossen worden (Anlage 1). Diese wurde mit Schreiben vom 13.04.2010 dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie der Verbandsleitung des RVR zugeleitet.

 

Daneben wurde der Oberbürgermeister beauftragt, auf den RVR einzuwirken, um nachhaltig verbesserte Leistungen des Verbandes für die Stadt Hagen zu erhalten.

 

In der Ratssitzung am 06.05.2010 sind weitere potenziell förderfähige Themenfelder und Einzelprojekte benannt worden, die für eine Förderung oder eine Zusammenarbeit mit dem RVR in Frage kommen. Eine entsprechende Auflistung hat der Rat der Stadt in dieser Ratssitzung zur Kenntnis genommen (vgl. Vorlage Drucksachen-Nr.: 0370/2010).

 

In diesem Zusammenhang hat es gemeinsame Sitzungen des Verwaltungsvorstandes der Stadt Hagen und der Verbandsleitung des RVR am 20.04.2010 und am 06.07.2010 gegeben. Dabei wurden u. a. die Verbesserungsmöglichkeiten aus Sicht des Rates zu den Themen Hohenhof, Wald sowie Radwegenetz diskutiert und gemeinsam besetzte Arbeitsgruppen gebildet.

 

 

 

2.         Nächste Kündigungsmöglichkeit beim Regionalverband Ruhr (RVR)

 

 

Derzeit stellen sich die Kündigungsmöglichkeiten zur Beendigung der Mitgliedschaft im RVR wie folgt dar:

 

Nach § 3 Abs. 3 RVR-Gesetz ist die nächste Kündigung innerhalb des ersten Jahres einer Wahlperiode mit Wirkung zum Ende der darauf folgenden Wahlperiode möglich.

 

Damit ist die nächste Kündigung in der laufenden Wahlperiode (begonnen am 21.10.2009) somit bis zum 20.10.2010 möglich.

 

Das Wirksamwerden dieser möglichen Kündigung ist von der Dauer der darauf folgenden Wahlperiode abhängig. Unter der Voraussetzung, dass diese von September 2014 bis August 2019 dauert (vgl. die Regelung in § 14 Abs. 2 KommwahlG in der Fassung des KWahlZG vom 24. Juni 2008 (GV.NRW.Seite 513)), ist eine jetzt erfolgende Kündigung zum 31. August 2019 wirksam.

 

Unter diesen Annahmen (die nächste Wahlperiode beginnt im September 2014 und endet im August 2019, die übernächste beginnt im September 2019 und endet im August 2024) wäre dann die übernächste Kündigung bis August 2015 möglich, die dann im August 2024 wirksam wird.

 

Dieses Schema würde sich für die weiteren Wahlperioden dann entsprechend fortsetzen, wenn nicht die Vorgaben für Beginn und Ende der Wahlperiode durch Gesetz neu geregelt werden.

 

 

3.         Forderungen an die Landesregierung

 

Aus Sicht der Stadt Hagen stellen die derzeitigen Regelungen für den Austritt einer Kommune aus dem Regionalverband Ruhr eine die kommunale Selbstverwaltung im Übermaß einschränkende Gesetzeslage dar.

 

Daher fordert der Rat der Stadt Hagen die Landesregierung auf,

 

1.         das RVR-Gesetz dahingehend zu ändern, dass für die Mitgliedschaft im RVR eine für Zweckverbände übliche Kündigungsfrist (von 3 – 5 Jahren) und verbindliche Kündigungsmodalitäten festgelegt werden,

 

2.         die im RVR fehlende Transparenz bei der Verteilung von Leistungen durch gesetzliche Regelungen abzustellen,

 

3.         ein Sonderkündigungsrecht für den Fall vorzusehen, dass der RVR eine wesentliche Erhöhung der Beiträge vornimmt.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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07.10.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

04.11.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen