Beschlussvorlage - 0566/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a) Der Rat der Stadt weist, nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen entsprechend der Stellungnahmen in der Sitzungsvorlage zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der vorgenannten Stellungnahmen.

 

b) Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 9/00 (527) 1. Änderung nach § 13 BauGB Bahnhofshinterfahrung 1. Abschnitt Wehringhauser Straße –VARTA nebst der Begründung vom 03.08.2010 als Satzung gemäß § 10 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung. Die Begründung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Die Bebauungsplanänderung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft. Die Presseveröffentlichung kann umgehend nach dem Ratsbeschluss durchgeführt werden.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 21.04.2010 bis zum 21.05.2010 öffentlich ausgelegen. In dieser Vorlage werden die Bedenken und Anregungen, die während des Verfahrensablaufes eingegangen sind, mit einer Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt.

 

Neben dem Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen soll der Satzungsbeschluss gefasst werden.

 

 

Begründung

 

1.   Vorlauf

 

Der Rat hatte am 08.10.2009 die Einleitung des Änderungsverfahrens beschlossen (Drucksachennummer: 0784/2009). Weil die Änderung im vereinfachten Verfahren erfolgt, wurde auf eine Bürgeranhörung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung (TöB) verzichtet. Am 25.03.2010 hatte der Rat die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes beschlossen (Drucksachennummer: 0189/2010).

 

 

2. Ergebnis der Behördenbeteiligung und öffentlichen Auslegung

 

Die öffentliche Auslegung und die Behördenbeteiligung fanden in dem Zeitraum vom 21.04. bis zum 21.05.2010 statt.

 

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind acht Stellungnahmen eingegangen. Vier Leitungsträger und die gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen haben in ihren Schreiben keine Einwände oder Anregungen zu der Änderung vorgetragen. Die Stadtentwässerung Hagen (SEH) teilte eine Ergänzung für die Bebauungsplanbegründung mit.

 

Von den Bürgern ist lediglich eine Anregung eingegangen.

 

Nachfolgend sind die abwägungsrelevanten Stellungnahmen aufgeführt:

 

  1. Enervie / Mark-E Aktiengesellschaft / 18.05.2010
  2. Südwestfälische Industrie- und Handelskammer / 19.05. 2010
  3. Eigentümer des Wohnhauses Kuhlestraße 4 / 20.05.2010

 

 

3. Änderungen im Bebauungsplan, Begründung und Gutachten

 

Bebauungsplan:

Nach der öffentlichen Auslegung waren Ergänzungen oder Korrekturen im Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9/00 1.Änderung nicht erforderlich.

 

Begründung:

Die Begründung zum Bebauungsplan wurde überarbeitet. Aufgrund der Untersuchung von aktiven Schallschutzmaßnahmen war eine Änderung des Kapitels 9.3.2 „Ergebnis des aktualisierten Schallgutachtens“ erforderlich. Zusätzlich wurde die Begründung um das neue Kapitel 9.4 „Artenschutz“ ergänzt. Außerdem erfolgten weitere redaktionelle Änderungen.

 

Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan:

In dem Erläuterungsbericht vom 18.02.2010 (Stand: Öffentliche Auslegung) fehlte in dem Abschnitt 4.3 Konfliktanalyse -Klima / Lufthygiene auf der Seite 20 in der dritten Zeile hinter „Klima“ das Wort „nicht“. Dieser Fehler ist jetzt in der ergänzten Fassung aus August 2010 (siehe Anlage 1) korrigiert. Der Satz lautet nun: „Daher sind wesentliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima nicht zu erwarten.“ Weitere Ergänzungen wurden in dem Erläuterungsbericht nicht vorgenommen.   

 

Schallschutzgutachten:

Für den 1. Abschnitt der Bahnhofshinterfahrung liegt die überarbeitete Fassung vom 15.06.2010 (siehe Anlage 2) vor. Die Überarbeitung war erforderlich, weil Zusatzverkehre im sogenannten Knoten 4 (Bahnhofshinterfahrung / Plessenstraße) im bisherigen Gutachten vom 06.09.2007 noch nicht berücksichtigt waren. In dem neuen Gutachten ist auch die verschwenkte Kuhlestraße berücksichtigt. Das Gutachten vom 26.02.2010, welches speziell für die verschwenkte Trasse angefertigt wurde und öffentlich ausgelegen hat, ist somit überholt.  

 

Aufgrund der Stellungnahme des Anliegers in der Kuhlestraße nahm der Schallgutachter eine Untersuchung über mögliche Lärmminderungen an den Häusern der unteren Kuhlestraße vor, die durch die Erstellung einer Lärmschutzwand zu erzielen wären. Diese Untersuchung (siehe Anlage 3) ergänzt das Gutachten vom 15.06.2010.

 

Artenschutzprüfung:

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 9/00 endete bisher an der Gütergleistrasse. Für diesen Bereich wurde bereits eine artenschutzrechtliche Prüfung (Ökoplan Juli 2008) durchgeführt. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Wirkungen aus dem Vorhaben resultieren, die aufgrund eines Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu einer Versagung Anlass geben könnten. Weil das Plangebiet aufgrund der 1. Änderung eine Erweiterung über die Gleistrasse hinaus erfordert, wurde für den Erweiterungsbereich eine zusätzliche Artenschutzprüfung in Auftrag gegeben. Diese Untersuchung (Ökoplan 02.06.2010 / siehe Anlage 1) kommt zu dem Ergebnis, dass für keine der betrachteten planungsrelevanten oder wertgebenden Arten eine erhebliche Beeinträchtigung zu prognostizieren ist, die ein Verbot des Projektes nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder die Beantragung einer Ausnahmeregelung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich macht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit der Vögel erfolgt. Der Zeitraum für die Baufeldräumung beginnt am 1. Oktober und endet am 28. Februar.

 

4. Bestandteile der Vorlage

 

·          Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9/00 vom 03.08.2010

 

·          Übersichtsplan zum Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung

 

·          Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 9/00 1. Änderung

 

 

5.   Anlagen zur Begründung

 

Diese Unterlagen wurden zur Erstellung der Begründung ausgewertet und können im Verwaltungssystem ALLRISS bzw. Bürgerinformationssystem und als Origínal in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden.

 

 

Anlage 1           Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan / Grünordnungsplan

                      Aufgestellt durch die Stadt Hagen / Fachbereich für Stadtentwicklung und Stadtplanung / 18.02.2010 / Ergänzt: August 2010

 

Anlage 2           Verkehrslärmgutachten

Auszug aus dem Gutachten zum 1. Abschnitt der Bahnhofshinterfahrung vom 15.06.2010 / Seiten 1-27, 29, 35-37

Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik  ACCON Köln GmbH, Rolshover Straße 45,  51105 Köln

Prüfung des Endzustands mit Fortführung über den Knoten K2

 

Anlage 3           Verkehrslärmgutachten

Ergänzung vom 08.07.2010 für das Gutachten zum 1. Abschnitt der Bahnhofshinterfahrung vom 15.06.2010

Ingenieurbüro für Schall- und Schwingungstechnik  ACCON Köln GmbH, Rolshover Straße 45,  51105 Köln

Prüfung des Endzustands mit Fortführung über den Knoten K2

 

Anlage 4           Artenschutzprüfung

zur 1. Änderung aus Juni 2010

Ökoplan /   Bredemann, Fehrmann, Hemmer und Kordges

Savignystraße 59, 45147 Essen

 

Außerdem:    Bebauungsplan Nr. 9/00 (527) 1. Änderung nach § 13 BauGB

 (ohne textliche Festsetzungen und Hinweise)


1. Enervie / Mark-E Aktiengesellschaft, Körnerstraße 40, 58095 Hagen mit Schreiben vom 18.05.2010

 

 

Das Schreiben bezieht sich auf die Versorgungsleitungen des Versorgungsträgers.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 

Es ist richtig, dass die Versorgungsleitungen im geplanten Fuß- und Radweg verlegt werden sollen. Weil dieser Weg in der öffentlichen Grünfläche verläuft, ist die Festsetzung einer Fläche, die mit Leitungsrechten zu belasten ist, nicht erforderlich. Die Sicherung der Leitungen wird wie üblich durch entsprechende Grundbucheintragungen erfolgen.

 

 

Der Anregung zur Festsetzung einer Belastungsfläche wird deshalb nicht gefolgt.

 

 

Die weiteren Anregungen betreffen nicht die Inhalte des Bebauungsplanes sondern die Bauausführung. Das Schreiben wurde an den Fachbereich für Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken (66) weitergeleitet. 

 


2. SIHK, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen mit Schreiben vom 19.05.2010

 

 

 

Das Schreiben bezieht sich auf das Gesamtprojekt Bahnhofshinterfahrung.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die SIHK hat zu der geplanten Änderung des Bebauungsplanes keine Bedenken, wenn die Bahnhofshinterfahrung vollständig realisiert wird.

 

Die Stadt Hagen beabsichtigt die Erstellung der Bahnhofshinterfahrung in seinem gesamten Verlauf. Das Planungsrecht hierfür besteht bereits und der Grunderwerb ist weitestgehend abgeschlossen. Im Mai 2010 wurde bei der Bezirksregierung Arnsberg der Zuschussantrag für die Gesamtmaßnahme gestellt. Seit Mitte Juni liegt die Einplanungsmitteilung der Bezirksregierung vor.

 

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 


3. Schreiben vom 20.05.2010 des Eigentümers von dem Wohnhaus Kuhlestr. 4

 

 

 

Das Schreiben bezieht sich im Wesentlichen auf die neue Lage der Kuhlestraße, den Lärmschutz und die Stellplatzsituation.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Zu 1)

Ein wesentliches Ziel der geplanten Bahnhofshinterfahrung ist die Reduzierung des Verkehres in der Wehringhauser Straße. Auf dieser Basis wurde vom Rat der Stadt am 04.09.2008 der Bebauungsplan Nr. 9/00 (527) 1. Abschnitt Bahnhofshinterfahrung Wehringhauser Straße – VARTA als Satzung beschlossen.

 

Anlass für die erste Änderung des Bebauungsplanes ist lediglich die Verschwenkung der Kuhlestraße, weshalb sich das Plangebiet dieser Änderung auf den Bereich westlich der Ennepe begrenzt.

 

Die Anregung betrifft nicht dieses Verfahren und wird daher zurückgewiesen.

 

 

Zu 2)

Die Konfliktanalyse ist dem Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan entnommen. Umfangreichere Informationen zum Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung sind in der Begründung zum Bebauungsplan im Kapitel 9.3 –Lärmschutz- aufgeführt.

 

 

Zu 3.1)

Aus straßenbautechnischen Gründen ist die Kuhlestraße im Bereich der Häuser Nr. 4 bis 10 in die Tempo-30-Zone des Kuhlerkamps einbezogen. Durch die Verschwenkung der Kuhlestraße ergibt sich eine verbesserte verkehrliche Situation, so dass voraussichtlich dieser Streckenabschnitt für 50 km/h freigegeben wird.

 

Die bisherige Beschränkung des LKW-Verkehres auf maximal 16 Tonnen Gesamtgewicht besteht nicht aus lärmtechnischen Gründen sondern ist aufgrund der begrenzten Tragfähigkeit der Brücke Weidestraße erforderlich. Durch den geplanten Straßenbau entfällt die Brücke Weidestraße und damit der Grund für die Beibehaltung der Gewichtsbegrenzung.   

 

Die Anregung wird zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

Zu 3.2)

Aufgrund der Höhenverhältnisse ist ein Anstieg der geplanten Straße zu der aufgegebenen Bahntrasse hin erforderlich. Auf der Höhe des Hauses Nr. 4 liegt die geplante Straße ca. 1 m über dem heutigen Niveau der Kuhlestraße. Aufgrund der Entfernung von ca. 17 m zwischen dem Fahrbahnrand und dem Gebäude wird sich die höhere Lage der Straße nur unwesentlich auswirken.

 

Der Gehweg im Bereich des Hauses Nr. 4 soll bis zu 80 cm angehoben werden, damit die neue Verbindung zwischen der Zufahrt zu dem Haus Nr. 4 und der verschwenkten Kuhlestraße nicht zu steil wird (8 %). Durch diese Anhebung verbleibt dann zwischen dem Gehweg und der Unterkante der Fenster im Erdgeschoss ein Höhenunterschied von mindestens 2 m. Die Wohnungen können somit im Normalfall weiterhin nicht eingesehen werden.

 

Sowohl die Höhenlage der geplanten Straße als auch die Anhebung des Gehweges sollen deshalb beibehalten werden.

 

Die Anregung wird zurückgewiesen.

 

 

Zu 3.3)

Es besteht die Absicht, für die Anlieger der Häuser an der unteren Kuhlestraße eine Parkmöglichkeit anzubieten. Im nahen Umfeld dieser Häuser besteht aufgrund der Hanglage nur an der geplanten Stelle Platz für einen Parkplatz mit 10 Stellplätzen. Allerdings hält der Parkplatz einen Abstand von mindestens 12 m zu dem Haus Nr. 4 ein. Weil von dem Parkplatz nur geringfügige Lärmemissionen im Vergleich zum übrigen Verkehrslärm ausgehen, erübrigt sich nach der Aussage des Schallschutzgutachters eine Ermittlung der Parkgeräusche.   

 

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass durch die Verschwenkung der Straße sich für die Wohnhäuser Kuhlestraße 4 bis 8 aufgrund des größeren Abstands zu der Trasse  eine Lärmminderung ergeben wird. Aufgrund des weitesten Abstands kann am Haus Nr. 4  von der größten Lärmreduzierung ausgegangen werden

 

Eine Verlegung des geplanten Parkplatzes wird daher abgelehnt.

 

 

Zu 3.4)

Der angesprochene Garagenhof befindet sich im angrenzenden Bebauungsplan Nr. 8/07 (595) Bahnhofshinterfahrung 2. Abschnitt Weidestraße – Eckeseyer Straße. Die Garagen müssen entfallen, weil die Fläche für die Bahnhofshinterfahrung benötigt wird. Ein Ersatz der Garagen an anderer Stelle ist aus rechtlichen Gründen nicht notwendig. Allerdings wird  die Reduzierung der Parkmöglichkeiten durch den geplanten öffentlichen Parkplatz in der Nachbarschaft des Hauses Nr. 4 teilweise ausgeglichen. Die Frage ist hiermit beantwortet.


 

Zu 4.1)

Die lärmtechnische Untersuchung wurde überarbeitet und das Dachgeschoss berücksichtigt.

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

Zu 4.2)

Der Verkehrslärm aus beiden Abschnitten der Bahnhofshinterfahrung wurde im Lärmgutachten berücksichtigt.  Eine Änderung des Gutachtens ist daher nicht erforderlich.

 

 

Zu 4.3)

Aufgrund der Anregung wurden die Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes weitergehend untersucht.

 

Lärmarmer Straßenbelag

Lärmarme Fahrbahnbeläge mindern die Abrollgeräusche auf der Fahrbahnoberfläche. Die Effizienz der Geräuschminderung hängt im Wesentlichen von der gefahrenen Geschwindigkeit ab. Die Wirkung ist daher auf Autobahnen am höchsten.

 

Zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) muss die Geräuschreduzierung durch lärmarmen Fahrbahnbelag rechtssicher belegt werden. Hierzu bestehen für Geschwindigkeiten unter 60 km/h allerdings noch keine allgemeingültigen Aussagen (Straßen.NRW / Bautechnische Empfehlungen für das Herstellen von lärmarmen Fahrbahnbelägen im kommunalen Straßenbau / „Lärmarme Fahrbahnbeläge für den kommunalen Straßenbau“). Der Schallgutachter empfiehlt deshalb, auf den Einsatz eines lärmarmen Asphaltes zu  verzichten.

 

Die Anregung wird zurückgewiesen.

 

Schallschutzwand

Bereits in der Begründung zum Bebauungsplan vom 25.02.2010 (Stand: öffentliche Auslegung) wurde ausgeführt, dass aufgrund der räumlichen Situation eine Schallschutzwand nur in der Verkehrsgrünfläche entlang des nördlichen Straßenrandes möglich wäre. Aufgrund der vorliegenden Stellungnahme vom 20.05.2010 hat der Schallgutachter eine Berechnung für die Anordnung einer Schallschutzwand vorgenommen (Gutachten vom 08.07.2010, siehe Anlage 3). Für diese Berechnung wurde eine durchgehende Wandhöhe angenommen, die an der höchsten Stelle der Trasse 3 m über dem Straßenniveau liegt. Eine Wandhöhe  von mehr als 3 m wird aus städtebaulichen Gründen nicht für vertretbar gehalten, weil die Fahrbahnoberkante der verschwenkten Straße bis zu einem Meter über dem Niveau des Gehweges liegt und sich dadurch ein Gesamthöhenunterschied von über 4 m ergeben würde. Sowohl die Wohnqualität (Ausblick und Belichtung) als auch der Grün- und Gehwegbereich insbesondere vor den Häusern Nr. 6 und 8 würden zu stark beeinträchtigt.

 

Die Berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zu der Version ohne Lärmschutzwand nur relativ geringe Pegelminderungen zu erzielen sind und die Schutzwirkung zu den oberen Geschossen hin abnimmt. An den straßenseitigen Fassaden werden folgende Lärmminderungen prognostiziert:

 

 

Pegelminderungen

 

Kuhlestr. Nr. 4

in dB(A) bis zu:

Kuhlestr. Nr. 6

in dB(A) bis zu:

Kuhlestr. Nr. 8

in dB(A) bis zu:

   EG

- 2,5

 -3,7

- 0,8

1. OG

- 2,2

- 2,4

    -

2. OG

- 1,2

- 1,1

    -

3. OG

- 0,6

- 0,6

    -

 

Im Gutachten vom 15.06.2010 (siehe Anlage 2) sind auf den Seiten 36 und 37 die Beurteilungspegel und näherungsweise die erforderlichen Schallschutzklassen für Fenster aufgeführt. Gemäß dieser Auflistung sind in Wohn- und Schlafräumen überwiegend Fenster der Schallschutzklassen 1 und 2 erforderlich. Weil die heutigen Fenster mit Isolierverglasung in der Regel bereits die Anforderungen der Schallschutzklasse 2 erfüllen, kann davon ausgegangen werden, dass nur wenige Fenster gegen Schallschutzfenster ausgetauscht werden müssen. 

 

Hinweis:  Die genaue Anzahl der notwendigen Schallschutzfenster kann allerdings erst durch eine genaue Untersuchung vor Ort ermittelt werden, die auf Antrag der Hauseigentümer durchgeführt wird.

 

Ergebnis:

Durch die verschwenkte Kuhlestraße wird sich die Wohnqualität für die Bewohner des Hauses Kuhlestraße 4 nicht verschlechtern. Weil die Kuhlestraße durch die Verschwenkung von dem Gebäude abrückt und die Eisenbahnüberführung abgerissen wird, ist von einer Abnahme des Verkehrslärms auszugehen. Außerdem wird sich insbesondere in den oberen Geschossen des Hauses durch die geplanten Veränderungen an dem Bahnkörper und an dem gegenüberliegenden Hang die Aussicht verbessern.

 

Die Wirkung der Lärmschutzwand ist nur sehr gering und nimmt zu den oberen Geschossen hin ab. Weil nur wenige Fenster betroffen sind und auch keine Außenwohnbereiche, wie z.B. Balkone, Terrassen oder Hausgärten zur Straßenseite hin vorhanden sind, ist auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Errichtung einer Wand, die der Schallgutachten mit geschätzten Baukosten in einer Höhe von ca. 59.000 € angibt, nicht zu vertreten.        

 

Die Anregung wird daher zurückgewiesen.

 

 

Zu 4.4)

In Hagen wurde entsprechend der EU-Rahmenrichtlinie zur Überwachung der Luftqualität (EG-RL 96/62) ein Luftreinhaltplan erstellt. Ziel ist die Vermeidung und Verringerung schädlicher Umweltauswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Für den Bebauungsplanbereich liegen keine Messungen der Luftbelastung vor. Aufgrund von Modellberechnungen für den heutigen Zustand ist allerdings mit erhöhten Stickstoffdioxidimmissionen, auch innerhalb des Plangebietes, zu rechnen. Eine erhebliche Auswirkung durch die geplante Bahnhofshinterfahrung und durch  die veränderte Lage der Kuhlestraße ist jedoch nicht zu erwarten. Die Erstellung eines Lufthygienegutachtens ist deshalb nicht notwendig.

 

Umfangreiche Pflanzmaßnahmen werden im Zuge der Baumaßnahme Bahnhofshinterfahrung erfolgen. Es sind z.B. entlang der Ennepe zwischen dem Gebäude Dieckstraße 42 und dem Knoten Bahnhofshinterfahrung / verlängerte Kuhlestraße ca. 11 Bäume vorgesehen. Im weiteren Verlauf befinden sich zukünftig beiderseits der Bahnhofshinterfahrung Grünflächen. Ebenso werden beiderseits der verschwenkten und verlängerten Kuhlestraße Grünflächen angelegt. Darüber hinausgehende Pflanzmaßnahmen werden jedoch nicht für erforderlich gehalten, zumal die Wirksamkeit von Pflanzen zur Minderung von Luftschadstoffen nur begrenzt ist.

 

Die Anregungen werden zurückgewiesen.

 

 

Zu 5)

Durch die geplante Verschwenkung der Kuhlestraße wird die bestehende Fußwegeverbindung vom Kuhlerkamp entlang der Kleingartenanlagen zur unteren Kuhlestraße unterbrochen. Verschiedene Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung dieser Wegebeziehung wurden von dem Verkehrsgutachter untersucht. Hierbei stellte sich heraus, dass ein behindertengerechter Ausbau mit Rampen aufgrund des großen Höhenunterschiedes nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich wäre. In der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die für eine rollstuhlgerechte Nutzung geforderte Steigung von maximal 6 % durch den vorhandenen Weg entlang der Kleingärten mit bis zu 14 % bei weitem überschritten wird. Damit aber auf diese Wegeverbindung nicht verzichtet werden muss, ist als Kompromiss eine Treppenanlage vorgesehen. Schmale Rampen in den Treppenläufen sollen zur Nutzung mit Kinderwagen vorgesehen werden. Personen mit Rollstühlen oder Rollatoren können die Kleingartenanlage Kuhlerkamp über die Zufahrt an der unteren Kuhlestraße erreichen. Die oberhalb dieser Kleingärten gelegene Anlage Sonnenberg ist über den Straßenzug Kuhlestraße, Heinrichstraße und Leopoldstraße barrierefrei zu erreichen.

 

Die Anregung wird zurückgewiesen.


 

Zu 6)

Um einen fachgerechten Umgang mit den belasteten Böden zu gewährleisten, sind in den Bebauungsplänen für die Bahnhofshinterfahrung die mit Schadstoffen belasteten Flächen  gekennzeichnet und der fachgerechte Umgang mit den Böden textlich festgesetzt. Erdarbeiten in diesen Bereichen sind der Unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen und  von einem anerkannten Sachverständigen zu begleiten.

 

Der Anregung wird gefolgt.

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Anlagen

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Beschlüsse

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31.08.2010 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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08.09.2010 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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09.09.2010 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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14.09.2010 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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16.09.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen