Beschlussvorlage - 0552/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung des Transparenzgesetzes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Thomas Schüßler
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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24.06.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.07.2010
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Beschlussvorschlag
Gesellschaften
unter Punkt 1.1. und 2.1. der Begründung:
1. Der
Rat der Stadt Hagen beschließt, dass die in der Begründung genannten
Gesellschaften die Vorgaben des § 108 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW (Neuregelung
durch das Transparenzgesetz) zeitnah umsetzen.
2. Der
dafür notwendige Gesellschafterbeschluss soll im schriftlichen Verfahren
erfolgen. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt dazu den Oberbürgermeister, die
erforderlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen bei den
Gesellschaften im Rahmen eines schriftlichen Beschlusses nach § 48 Abs. 2
GmbH-Gesetz zu fassen.
Gesellschaften
unter Punkt 1.2. und 2.2. der Begründung:
1. Der
Rat der Stadt Hagen beschließt, dass soweit die Stadt Hagen nicht unmittelbar,
sondern über andere Gesellschaften nur mittelbar beteiligt ist, die Muttergesellschaften
auf entsprechende Beschlüsse in ihren Tochtergesellschaften hinwirken.
2. Der
dafür notwendige Gesellschafterbeschluss soll im schriftlichen Verfahren
erfolgen. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt dazu den Oberbürgermeister, im
Wege des schriftlichen Gesellschafterbeschlusses der Muttergesellschaften zu
beschließen, dass die in der Begründung genannten Gesellschaften die Vorgaben
des § 108 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW (Neuregelung durch das
Transparenzgesetz) zeitnah umsetzen.
Der Beschluss ist bis zum 30.09.2010 umzusetzen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Durch das Gesetz zur
Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17.12.2009 sind u. a. das
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen sowie die Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen geändert worden.
Die Änderung der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen soll bei Unternehmen und
Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts gewährleisten, dass die
für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung,
des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für
jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes
einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten
im Sinne des § 285 Nr. 9 a) des Handelsgesetzbuches im Anhang zum
Jahresabschluss anzugeben sind.
Mit dieser Vorlage
soll die Neuregelung durch das Transparenzgesetz (siehe Anlage zur Vorlage) per
schriftlichen Gesellschafterbeschluss bei bestimmten städtischen Beteiligungsgesellschaften
umgesetzt werden.
Begründung
Die städtischen
Beteiligungsgesellschaften sind in unterschiedlichen Rechtsformen organisiert:
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften,
eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts.
Mit dem vorliegenden
Beschlussvorschlag sollen zunächst nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mit und ohne satzungsändernder Mehrheit bei der Gesellschafterin Stadt Hagen
erfasst werden.
Dies sind:
1. GmbH mit
satzungsändernder Mehrheit:
1.1. direkte Umsetzungsmöglichkeit:
Hagener Versorgungs-
und Verkehrsgesellschaft mbH (HVG mbH)
Gesellschaft für
Immobilien und aktive Vermögensnutzung der Stadt Hagen mbH (G.I.V. mbH)
1.2. nur indirekte
Umsetzungsmöglichkeit über Muttergesellschaft bzw. Hauptgesellschafterin:
Hagener Service GmbH
Hagenbad GmbH
Hagener Werk- und
Dienstleistungs GmbH
GIS Gesellschaft für
Immobilienservice mbH
ha.ge.we Hagener
Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH
Hagener Erschließungs-
und Entwicklungsgesellschaft mbH
Bei den
Gesellschaften unter Punkt 1.1. ist eine direkte qualifizierte Mehrheit in der
Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafterin Stadt Hagen vorhanden, bei
den Gesellschaften unter Punkt 1.2. ist eine qualifizierte Mehrheit in der
Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaften HVG mbH und G.I.V. mbH bzw.
im Verwaltungsrat der SEH AöR durch die Gesellschafterin/ Trägerin Stadt Hagen
vorhanden, so dass die Änderung des Gesellschaftsvertrages alleine durch die
Stadt Hagen möglich ist.
Die notarielle
Beurkundung des satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses soll aus
Kostengründen erst mit den nächsten erforderlich werdenden Änderungen der
jeweiligen Gesellschaftsverträge vorgenommen werden.
2. GmbH
ohne satzungsändernder Mehrheit:
2.1. direkte Umsetzungsmöglichkeit:
HEB GmbH –
Hagener Entsorgungsbetrieb
Stadtbeleuchtung
Hagen GmbH
Wirtschaftsförderung
Hagen GmbH
Stadthallenbetriebs
GmbH Hagen
agentur mark GmbH
Freizeitschwerpunkt
Glörtalsperre GmbH
2.2. nur indirekte Umsetzungsmöglichkeit über
Muttergesellschaft bzw. Hauptgesellschafterin:
Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaft Werkhof gem. GmbH
HEB
Servicegesellschaft mbH
HUI GmbH –
Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft
Eventpark Hagen GmbH
Bei den
Gesellschaften unter Punkt 2 ist keine qualifizierte Mehrheit in der
Gesellschafterversammlung vorhanden, so dass die Gesellschaftsvertragsänderung
nur vorgeschlagen werden kann. Dies gilt für die direkten und indirekten
Beteiligungen der Stadt Hagen unter Punkt 2.1. und 2.2. Eine Ausnahme hierzu
bildet die Freizeitschwerpunkt Glörtalsperre GmbH, wo eine qualifizierte
kommunale Mehrheit vorhanden ist, so dass die Änderung des Gesellschaftsvertrages
gemeinsam mit den anderen kommunalen Anteilseignern möglich ist.
Auch in diesen Fällen
soll wie unter Punkt 1. die notarielle Beurkundung des satzungsändernden
Gesellschafterbeschlusses aus Kostengründen erst mit den nächsten erforderlich
werdenden Änderungen der jeweiligen Gesellschaftsverträge vorgenommen werden.
Bei der BSH Holding
GmbH erfolgt die Einbindung in den neuen Gesellschaftsvertrag im Rahmen der
Verschmelzung, die vom Rat am 06.05.2010 bereits beschlossen wurde. Die
Änderung bei der Sander Reisen GmbH wird beim endgültigen Beschluss zum
Gesellschaftsvertrag mit berücksichtigt.
Aktiengesellschaften,
die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sowie die SEH AöR werden in separaten
Ratsvorlagen erfasst.
Für die Sparkasse
Hagen ist dies nicht erforderlich, da gemäß § 19 Absatz 5 Satz 1
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen die Bezüge der einzelnen
Vorstandsmitglieder im Geschäftsbericht seit dem Geschäftsjahr 2008
individualisiert ausgewiesen werden.
Zu fassender
Gesellschafterbeschluss:
„Die
Gesellschaft wird bei zukünftigen Jahresabschlüssen die Bestimmungen des § 108
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW beachten. Die Geschäftsführer werden entsprechend
angewiesen. Bei der nächsten aus anderen Gründen notwendig werdenden Anpassung
des Gesellschaftsvertrages soll diese Verpflichtung in den Gesellschaftsvertrag
eingearbeitet werden.“
Der Rat der Stadt
Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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14,5 kB
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