24.06.2010 - 6.5 Umsetzung des Transparenzgesetzes

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Kayser möchte wissen, unter welchen Umständen sich eine Gesellschaft weigern kann, dem Transparenzgesetz Folge zu leisten. Ferner möchte er wissen, wie er den Begriff "zeitnah" bei der Umsetzung zu verstehen hat.

 

Herr Oberbürgermeister Dehm erläutert, dass eine Gesellschaft sich nicht dauerhaft weigern kann, dem Transparenzgesetz Folge zu leisten. Der Begriff "zeitnah" bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem die nächste Änderung ansteht. Er plädiert dafür, nicht ausschließlich zur Umsetzung des Transparenzgesetzes die Satzungen anzupassen, da dies Ressourcen schont.

 

Zunächst bezieht sich die geplante Regelung nur auf die GmbHs, die anderen Gesellschaftsformen werden ausgespart, da hier separate Verwaltungsvorlagen erstellt werden sollen. Herr Riechel möchte daher wissen, wann mit diesen Vorlagen zu rechnen ist und warum dies nicht sofort mit erledigt wurde. In der Verwaltungsvorlage wird ausgeführt, dass die Umsetzung für die Sparkasse nicht für erforderlich erachtet wird, da das Sparkassengesetz diese Transparenz in Teilbereichen vorsieht. Da das Sparkassengesetz dies nur für den Vorstandsbereich, nicht jedoch für die Aufsichtsräte vorsieht, hält Herr Riechel hier eine Ergänzung für erforderlich.

 

Herr Oberbürgermeister Dehm erklärt, dass separate Vorlagen erstellt werden, um vorher die Gelegenheit zu haben, eine Abstimmung mit den Beteiligungen, teilweise auch mit den Mitgesellschaftern, herbeizuführen. Er sichert zu, dass die Frage der Kompatibilität des Sparkassengesetzes mit dem Transparenzgesetz bis zum Ende der Sommerpause geklärt und dem Haupt- und Finanzausschuss eine Rückmeldung gegeben wird.

 

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Beschluss:

 

Gesellschaften unter Punkt 1.1. und 2.1. der Begründung:

 

1.         Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass die in der Begründung genannten Gesellschaften die Vorgaben des § 108 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW (Neuregelung durch das Transparenzgesetz) zeitnah umsetzen.

 

2.         Der dafür notwendige Gesellschafterbeschluss soll im schriftlichen Verfahren erfolgen. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt dazu den Oberbürgermeister, die erforderlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen bei den Gesellschaften im Rahmen eines schriftlichen Beschlusses nach § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz zu fassen.

 

Gesellschaften unter Punkt 1.2. und 2.2. der Begründung:

 

1.         Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass soweit die Stadt Hagen nicht unmittelbar, sondern über andere Gesellschaften nur mittelbar beteiligt ist, die Muttergesellschaften auf entsprechende Beschlüsse in ihren Tochtergesellschaften hinwirken.

 

2.         Der dafür notwendige Gesellschafterbeschluss soll im schriftlichen Verfahren erfolgen. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt dazu den Oberbürgermeister, im Wege des schriftlichen Gesellschafterbeschlusses der Muttergesellschaften zu beschließen, dass die in der Begründung genannten Gesellschaften die Vorgaben des § 108 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW (Neuregelung durch das Transparenzgesetz) zeitnah umsetzen.

 

Der Beschluss ist bis zum 30.09.2010 umzusetzen.

 

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Abstimmungsergebnis:

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

 15

Dagegen:

 0

Enthaltungen:

 0

 

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Anlagen zur Vorlage