Beschlussvorlage - 0552/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gesellschaften unter Punkt 1.1. und 2.1. der Begründung:

 

1.         Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass die in der Begründung genannten Gesellschaften die Vorgaben des § 108 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW (Neuregelung durch das Transparenzgesetz) zeitnah umsetzen.

 

2.         Der dafür notwendige Gesellschafterbeschluss soll im schriftlichen Verfahren erfolgen. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt dazu den Oberbürgermeister, die erforderlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen bei den Gesellschaften im Rahmen eines schriftlichen Beschlusses nach § 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz zu fassen.

 

 

Gesellschaften unter Punkt 1.2. und 2.2. der Begründung:

 

1.         Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass soweit die Stadt Hagen nicht unmittelbar, sondern über andere Gesellschaften nur mittelbar beteiligt ist, die Muttergesellschaften auf entsprechende Beschlüsse in ihren Tochtergesellschaften hinwirken.

 

2.         Der dafür notwendige Gesellschafterbeschluss soll im schriftlichen Verfahren erfolgen. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt dazu den Oberbürgermeister, im Wege des schriftlichen Gesellschafterbeschlusses der Muttergesellschaften zu beschließen, dass die in der Begründung genannten Gesellschaften die Vorgaben des § 108 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW (Neuregelung durch das Transparenzgesetz) zeitnah umsetzen.

 

 

 

Der Beschluss ist bis zum 30.09.2010 umzusetzen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Durch das Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17.12.2009 sind u. a. das Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen sowie die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geändert worden.

 

Die Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen soll bei Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts gewährleisten, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nr. 9 a) des Handelsgesetzbuches im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben sind.

 

Mit dieser Vorlage soll die Neuregelung durch das Transparenzgesetz (siehe Anlage zur Vorlage) per schriftlichen Gesellschafterbeschluss bei bestimmten städtischen Beteiligungsgesellschaften umgesetzt werden.

 

 

 

Begründung

 

Die städtischen Beteiligungsgesellschaften sind in unterschiedlichen Rechtsformen organisiert: Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts.

 

Mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag sollen zunächst nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit und ohne satzungsändernder Mehrheit bei der Gesellschafterin Stadt Hagen erfasst werden.

 

Dies sind:

 

1.         GmbH mit satzungsändernder Mehrheit:

 

1.1.     direkte Umsetzungsmöglichkeit:

Hagener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (HVG mbH)

Gesellschaft für Immobilien und aktive Vermögensnutzung der Stadt Hagen mbH (G.I.V. mbH)

 

 

1.2. nur indirekte Umsetzungsmöglichkeit über Muttergesellschaft bzw. Hauptgesellschafterin:

 

Hagener Service GmbH

Hagenbad GmbH

Hagener Werk- und Dienstleistungs GmbH

GIS Gesellschaft für Immobilienservice mbH

ha.ge.we Hagener Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH

Hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH

 

Bei den Gesellschaften unter Punkt 1.1. ist eine direkte qualifizierte Mehrheit in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafterin Stadt Hagen vorhanden, bei den Gesellschaften unter Punkt 1.2. ist eine qualifizierte Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaften HVG mbH und G.I.V. mbH bzw. im Verwaltungsrat der SEH AöR durch die Gesellschafterin/ Trägerin Stadt Hagen vorhanden, so dass die Änderung des Gesellschaftsvertrages alleine durch die Stadt Hagen möglich ist.

 

Die notarielle Beurkundung des satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses soll aus Kostengründen erst mit den nächsten erforderlich werdenden Änderungen der jeweiligen Gesellschaftsverträge vorgenommen werden.

 

 

 

2.         GmbH ohne satzungsändernder Mehrheit:

 

2.1.     direkte Umsetzungsmöglichkeit:

 

HEB GmbH – Hagener Entsorgungsbetrieb

Stadtbeleuchtung Hagen GmbH

Wirtschaftsförderung Hagen GmbH

Stadthallenbetriebs GmbH Hagen

agentur mark GmbH

Freizeitschwerpunkt Glörtalsperre GmbH

 

 

2.2.     nur indirekte Umsetzungsmöglichkeit über Muttergesellschaft bzw. Hauptgesellschafterin:

 

Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft Werkhof gem. GmbH

HEB Servicegesellschaft mbH

HUI GmbH – Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft

Eventpark Hagen GmbH

 

 

Bei den Gesellschaften unter Punkt 2 ist keine qualifizierte Mehrheit in der Gesellschafterversammlung vorhanden, so dass die Gesellschaftsvertragsänderung nur vorgeschlagen werden kann. Dies gilt für die direkten und indirekten Beteiligungen der Stadt Hagen unter Punkt 2.1. und 2.2. Eine Ausnahme hierzu bildet die Freizeitschwerpunkt Glörtalsperre GmbH, wo eine qualifizierte kommunale Mehrheit vorhanden ist, so dass die Änderung des Gesellschaftsvertrages gemeinsam mit den anderen kommunalen Anteilseignern möglich ist.

 

Auch in diesen Fällen soll wie unter Punkt 1. die notarielle Beurkundung des satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses aus Kostengründen erst mit den nächsten erforderlich werdenden Änderungen der jeweiligen Gesellschaftsverträge vorgenommen werden.

 

 

Bei der BSH Holding GmbH erfolgt die Einbindung in den neuen Gesellschaftsvertrag im Rahmen der Verschmelzung, die vom Rat am 06.05.2010 bereits beschlossen wurde. Die Änderung bei der Sander Reisen GmbH wird beim endgültigen Beschluss zum Gesellschaftsvertrag mit berücksichtigt.

 

 

Aktiengesellschaften, die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sowie die SEH AöR werden in separaten Ratsvorlagen erfasst.

Für die Sparkasse Hagen ist dies nicht erforderlich, da gemäß § 19 Absatz 5 Satz 1 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen die Bezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder im Geschäftsbericht seit dem Geschäftsjahr 2008 individualisiert ausgewiesen werden.

 

 

 

Zu fassender Gesellschafterbeschluss:

 

„Die Gesellschaft wird bei zukünftigen Jahresabschlüssen die Bestimmungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW beachten. Die Geschäftsführer werden entsprechend angewiesen. Bei der nächsten aus anderen Gründen notwendig werdenden Anpassung des Gesellschaftsvertrages soll diese Verpflichtung in den Gesellschaftsvertrag eingearbeitet werden.“

 

 

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

24.06.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

08.07.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen