Beschlussvorlage - 0373/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt gemäß § 6 Abs. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch § 2 Nr. 1 BürokratieabbauG vom 13. 3. 2007 (GV. NRW. S. 133), die Widmung

 

      der Straße „Boeler Ring“

      zwischen der Kreuzung Hagener Straße/Hügelstraße und der Schwerter Straße sowie zwischen der Schwerter Straße und der Dortmunder Straße

 

 

 

Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3  StrWG NRW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW  (Hauptverkehrsstraßen, Zubringerstraßen) zugeordnet; sie ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan rot markiert. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

Zur Verkehrsberuhigung und zur städtebaulichen Verbesserung des Ortskern Boele hat die Stadt mit Bebauungsplan Nr. 4/81, Teil II, und Bebauungsplan 2/96, 2. Bauabschnitt, den Bau der Ortsumgehung Boele beschlossen. Die Ortsumgehung ist bereits endgültig hergestellt und steht dem allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung. Sie hat die Funktion einer Hauptverbindungsstraße und ist von überbezirklicher Bedeutung.

 

Die Verkehrsfläche soll nunmehr gewidmet werden.

 

Die Widmung ist nach der Definition des § 6 StrWG NRW eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.  Demnach kann eine öffentliche Straße im Rechtssinne nur durch Widmung entstehen.

 

Die betroffene Verkehrsfläche befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt, so dass

die in § 6 Abs. 5 StrWG NRW  normierten Widmungsvoraussetzungen vorliegen.

 

Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. Benutzung der Straße  im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Darüber hinaus geht mit der Widmung die Unterhaltung  bzw. die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW  als öffentliche Aufgabe auf die Stadt über.

 

Nach ihrer Widmung und nachfolgender Aufstufung zur Landesstraße wird sie Teile der Landesstraßen L 704 und L 675 ersetzen.

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.05.2010 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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24.06.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen