Beschlussvorlage - 0373/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße Boeler Ring (Ortsumgehung Boele 1. und 2. Bauabschnitt) zwischen der Kreuzung Hagener Straße/Hügelstraße und der Schwerter Straße sowie zwischen der Schwerter Straße und der Dortmunder Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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26.05.2010
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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24.06.2010
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und
Finanzausschuss beschließt gemäß § 6 Abs. des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt
geändert durch § 2 Nr. 1 BürokratieabbauG vom 13. 3. 2007
(GV. NRW. S. 133), die Widmung
der
Straße „Boeler Ring“
zwischen der Kreuzung Hagener
Straße/Hügelstraße und der Schwerter Straße sowie zwischen der Schwerter Straße
und der Dortmunder Straße
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW und wird der
Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW
(Hauptverkehrsstraßen, Zubringerstraßen) zugeordnet; sie ist in dem im
Sitzungssaal aufgehängten Lageplan rot markiert. Der Lageplan ist Bestandteil
des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung:
Zur Verkehrsberuhigung und
zur städtebaulichen Verbesserung des Ortskern Boele hat die Stadt mit
Bebauungsplan Nr. 4/81, Teil II, und Bebauungsplan 2/96, 2. Bauabschnitt, den
Bau der Ortsumgehung Boele beschlossen. Die Ortsumgehung ist bereits endgültig
hergestellt und steht dem allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung.
Sie hat die Funktion einer Hauptverbindungsstraße und ist von überbezirklicher
Bedeutung.
Die Verkehrsfläche soll
nunmehr gewidmet werden.
Die Widmung ist nach der
Definition des § 6 StrWG NRW eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege
und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Demnach kann eine öffentliche Straße im
Rechtssinne nur durch Widmung entstehen.
Die betroffene
Verkehrsfläche befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt, so dass
die in § 6 Abs. 5 StrWG
NRW normierten Widmungsvoraussetzungen
vorliegen.
Mit der Widmung eröffnet
sich der Allgemeinheit als Folge der Gemeingebrauch an der Straße, d.h.
Benutzung der Straße im Rahmen der
Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Darüber hinaus geht mit
der Widmung die Unterhaltung bzw. die
Straßenbaulast nach § 9 StrWG NRW als
öffentliche Aufgabe auf die Stadt über.
Nach ihrer Widmung und
nachfolgender Aufstufung zur Landesstraße wird sie Teile der Landesstraßen L
704 und L 675 ersetzen.
Anlage: Übersichtsplan
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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6,9 MB
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