Beschlussvorlage - 0658/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung bei der Erhebung von Bürgschaftsprovisionen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; OB/BC Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.11.2004
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Beschlussvorschlag
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1. |
Der
Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 28.09.2000 wird wie folgt geändert: In Teil b)
Abs. 1 werden die Worte “mindestens 500,-- DM, höchstens 25.000,--
DM” durch die Worte “mindestens 250,00 €, höchstens
13.000,00 €” ersetzt. |
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2. |
Auf Antrag kann die Verwaltung bei Bürgschaftsprovisionen über 100.000,00 € Ratenzahlung gewähren. Es dürfen dabei maximal drei Raten festgesetzt werden, wobei die Abwicklung der Ratenzahlungen innerhalb von sechs Monaten nach Festsetzung der Bürgschaftsprovisionen zu erfolgen hat. |
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3. |
Die Beschlüsse zu 1. und 2. gelten für Bürgschaftsprovisionen, die nach dem 01.01.2005 erhoben werden. |
Sachverhalt
Zu 1.:
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 28.09.2000 folgenden Beschluss gefasst:
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a) |
Die Stadt
Hagen erhebt für die Übernahme von Bürgschaften ein Entgelt (Bürgschaftsprovision). |
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b) |
Das einmalige
Entgelt beträgt für Bürgschaftsübernahmen nach dem 21.06.2000
(Grundsatzbeschluss zur Anpassung der Bürgschaftsprovisionen) 0,5 % des verbürgten
Betrages, mindestens 500,-- DM, höchstens 25.000,-- DM Das laufende
Entgelt beträgt 0,5 % des jeweiligen Bürgschaftsbetrages bzw. des
verbliebenen Bürgschaftsbetrages. Es ist für jedes angefangene Kalenderjahr
zu entrichten. Die erste Fälligkeit entsteht bei Aushändigung der
Bürgschaftsurkunde; in den Folgejahren sind die laufenden Entgelte jeweils am
31. Januar fällig. Das Entgelt ist letztmalig für das Kalenderjahr zu zahlen,
in dem die Bürgschaftserklärung als erledigt zurückgegeben wird. |
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c) |
Vom
01.01.2002 finden die Bestimmungen für die laufend zu erhebenden Entgelte
auch auf bisher freigestellte Bürgschaften Anwendung. |
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d) |
Von der
Entrichtung des Entgeltes kann auf Antrag in begründeten
Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Rat. |
Bedingt durch
die EURO-Umstellung ergaben sich Beträge von 255,65 € bis 12.782,30
€. Die Verwaltung schlägt daher die Glättung auf 250,00 € und
13.000,00 € vor.
Zu 2.:
Zur Zeit
zahlen zwei städtische Gesellschaften Bürgschaftsprovisionen, die pro Jahr höher
als 100.000,00 € sind. Die laufende Bürgschaftsprovision wird durch die
Verwaltung Anfang des Jahres festgesetzt, so dass es bei den Gesellschaften im
Januar zu hohen Liquiditätsabflüssen kommt. Zur Vermeidung dieser
Liquiditätsabflüsse am Jahresanfang soll den Gesellschaften auf deren Antrag
hin die Möglichkeit der Ratenzahlung unter den im Beschluss genannten
Bedingungen eingeräumt werden.
Der Rat der
Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
