Beschlussvorlage - 0607/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Verwendung des Jahresüberschusses der Sparkasse Hagen zum 31. Dezember 20032. Entlastung der Organe der Sparkasse Hagen (Verwaltungsrat, Kreditausschuss, Vorstand)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; VB 2/KM Konsolidierungsmanagement; OB/BC Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.11.2004
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Beschlussvorschlag
1.
Der nach Vorlage des Jahresabschlusses 2003
festgestellte Jahresüberschuss in Höhe von 5.359.178,84 € wird nach § 28
Abs. 2 und 3 Sparkassengesetz in voller Höhe der Sicherheitsrücklage zugeführt.
2.
Den Organen der Sparkasse Hagen (Verwaltungsrat,
Kreditausschuss, Vorstand) wird Entlastung nach § 27 Abs. 3 S. 2
Sparkassengesetz erteilt.
Sachverhalt
Verwendung des Jahresüberschusses
Der vom Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband geprüfte und mit dem uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss 2003 ist vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 13.05.2004 festgestellt worden.
Der
Jahresabschluss 2003 weist einen Überschuss in Höhe von 5.359.178,84 €
aus.
Nach § 27 Abs.
3 S. 2 Sparkassengesetz (SpkG) beschließt der Rat der Stadt Hagen über die
Zuführung des Überschusses nach § 28 Abs. 2 SpkG. Wenn die nach
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ermittelten und gewichteten
Risikoaktiva zu weniger als 7 % durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind, ist
nach
§ 28 Abs. 3 SpkG der Jahresüberschuss der Sicherheitsrücklage zuzuführen. Die Sicherheitsrücklage
beläuft sich zum 31.12.2003 auf 6,51 %, so dass ihr der gesamte Jahresüberschuss
zuzuführen ist.
Entlastung der Organe
Nach § 27 Abs.
3 SpkG ist der Rat der Stadt Hagen für die Entlastung der Organe der Sparkasse
Hagen zuständig. Die Verwaltung der Sparkasse ist ordnungsgemäß erfolgt, so
dass die Entlastung zu erteilen ist.
Der Rat der
Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
