Beschlussvorlage - 0936/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Einspruch der Wählergemeinschaft Hagen Aktiv-FWG vom 09.10.2025 gegen die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Stadt Hagen und der Wahl des Oberbürgermeisters sowie der Bezirksvertretung Mitte wird zurückgewiesen.

 

2. Nachdem die Vorprüfung des Wahlprüfungsausschusses ergeben hat, dass keiner der in § 40 Absatz 1 lit. a) bis c) genannten Fälle vorliegt, wird die Wahl der Vertretung der Stadt Hagen am 14.09.2025 für gültig erklärt.

 

3. Nachdem die Vorprüfung des Wahlprüfungsausschusses ergeben hat, dass keiner der in § 40 Absatz 1 lit. a) bis c) genannten Fälle vorliegt, wird die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Hagen vom 14.09.2025 sowie die Stichwahl des Oberbürgermeisters am 28.09.2025 für gültig erklärt.

 

4. Nachdem die Vorprüfung des Wahlprüfungsausschusses ergeben hat, dass keiner der in § 40 Absatz 1 lit. a) bis c) genannten Fälle vorliegt, wird die Wahl der Bezirksvertretungen Hagen Mitte, Hagen Nord, Hohenlimburg, Eilpe/Dahl und Haspe vom 14.09.2025 für gültig erklärt.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung:

 

Der durch die Wählergemeinschaft Hagen Aktiv-FWG eingelegte Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl der Vertretung der Stadt Hagen, der Wahl des Oberbürgermeisters und der Wahl der Bezirksvertretung Hagen Mitte wird zurückgewiesen.

 

Er ist zulässig, aber unbegründet.

 

Sachverhalt und rechtliche Würdigung:

 

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW hat die neu gewählte Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich von Amts wegen sowohl über Einsprüche gegen die Wahl als auch über die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden.

 

Die Einspruchsführer erhalten nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Hagen einen (feststellenden) Bescheid der Verwaltung, der mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist und die Klagemöglichkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW eröffnet binnen eines Monats nach Bekanntgabe für den Einspruchsführer und die Aufsichtsbehörde.

 

Nach § 46e KWahlG NRW darf der Oberbürgermeister an dem Beschluss über die Feststellung der Gültigkeit seiner Wahl nicht teilnehmen. Deswegen ist über die einzelnen Punkte gemäß vorliegendem Beschlussvorschlag getrennt abzustimmen. Bei den obigen Ziffern 1 und 3 stimmt der Oberbürgermeister nicht mit.

Nach § 40 Absatz 2 KWahlG NRW sind die Mitglieder der Vertretung auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken.

 

Das vom Wahlausschuss der Stadt Hagen in seiner Sitzung vom 18.09.2025 festgestellte amtliche Endergebnis der Kommunalwahlen 2025 (Wahl zur Vertretung der Stadt Hagen, Wahl der fünf Bezirksvertretungen, Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Hagen) und am 01.10.2025 die Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Hagen wurden am 03.10.2025 öffentlich bekannt gemacht (Anlage 1).

 

 

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist der Wahlausschuss an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen (§ 34 Abs. 2 KWahlG).

 

Die hier erforderlichen Korrekturen sind in das amtliche Endergebnis der Wahl eingeflossen.

 

In der Sitzung des Rates am 06.11.2025 wurde der gesetzlich vorgeschriebene Wahlprüfungsausschuss gebildet. Dieser hat die ihm vom Wahlleiter vorgelegten Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl vorzuprüfen, bevor der Rat hierzu einen entsprechenden Beschluss fasst (§ 40 Abs. 1 S. 1 KWahlG).

 

Mit dem Schreiben vom 09.10.2025 (Anlage 2) hat die Wählergemeinschaft Hagen Aktiv-FWG Einspruch gegen die Gültigkeit, insbesondere der Wahl zur Vertretung der Stadt Hagen, in einigen Stimmbezirken und der Wahl des Oberbürgermeisters bzw. in der Bezirksvertretung Hagen Mitte in zwei Briefwahlbezirken eingelegt.

 

Der Einspruch richtet sich dabei gegen die Auszählung der Stimmenanteile der beiden Wählergemeinschaften Hagen Aktiv-FWG und Hagener Aktivisten Kreis (HAK) am 14.09.2025. Es wird um Überprüfung der ausgezählten Stimmzettel hinsichtlich möglicher Verwechslungen in ausgesuchten Stimmbezirken und Briefwahlbezirken gebeten.

 

Der Einspruch wurde form- und fristgerecht eingelegt gemäß § 39 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG).

 

Weitere Einsprüche liegen nicht vor.

 

Die bisher auf Veranlassung des Wahlleiters durchgeführte rechtliche Überprüfung des Einspruchs vom 09.10.2025 hat ergeben, dass bei allen Wahlarten keiner der im Gesetz in § 40 Absatz 1 lit. a) bis c) KWahlG NRW aufgeführten Anfechtungsgründe vorliegt.

 

In dem Einspruchsschreiben (siehe Anlage 2) werden insgesamt drei Punkte vorgebracht.

 

  1. Verwechslungen bei der Auszählung der Stimmen der beiden Parteien/Wählergruppen Hagen Aktiv-FWG und Hagener Aktivisten Kreis (HAK) am 14.09.2025 im Rahmen der Auszählung der Ratswahl

Grund für die Annahme war die tatsächliche Verwechslung von Stimmen der oben genannten Wählergruppierungen bei der Auszählung bzw. bei der Übertragung in die Niederschrift im Stimmbezirk 2112 (Niedernhofstraße), die für den Wahlausschuss am 18.09.2025 durch den Wahlleiter nachträglich berichtigt werden konnten.

 

Zu 1.

In der Einspruchsschrift wurden einige Stimmbezirke zur genaueren Untersuchung angegeben.

 

Ein Vergleich zwischen den Stimmbezirken der aktuellen Kommunalwahl zur Kommunalwahl 2020 ist in Teilen nur bedingt möglich, da für die Europawahl 2024 insbesondere in den hier zu betrachtenden Kommunalwahlbezirken 01, 09 und 15 die dort innenliegenden Stimmbezirksgrenzen neu zugeschnitten werden mussten.

 

In den zu untersuchenden Stimmbezirken wurden die Stimmzettelbündel der beiden Parteien und die dort enthaltenen Stimmzettel der beiden Parteien/Wählergruppen Hagen Aktiv-FWG und Hagener Aktivisten Kreis (HAK) entnommen und auf Verwechslungen abgeglichen und die Stimmen nachgezählt.

 

In keinem der begutachteten Stimmzettel und Stimmbezirken kam es zu den vermuteten Verwechslungen bei der Stimmabgabe zwischen den Wählergruppen Hagen Aktiv und HAK.

 

Daraus folgt, dass ein begründeter Zweifel nicht besteht.

 

Hierzu grundsätzlich:

 

Laut Kommunalwahlordnung wird eine zweifache Auszählung gefordert und vorab geschult, dies auch um eine Verwechslung auszuschließen (siehe dazu KWahlO § 51 Abs.4, Zählung der Stimmen). Bei der telefonischen Annahme der Schnellmeldung wird zudem die Erfassung zur Kontrolle erneut vorgelesen.

 

Zudem kann laut Auffassung des Wahlamts aufgrund der Stimmzettelgestaltung und Reihenfolge keine große Verwechslungsgefahr bestehen, da augenscheinlich prominent die Kurznamen Hagen Aktiv und HAK mit deutlichem Zeilenabstand dem Wähler klar ersichtlich aufgedruckt wurde.

 

Konkrete weitere Anhaltspunkte, denen der Wahlleiter nachzugehen verpflichtet gewesen wäre, sind insoweit nicht vorgetragen

 

  1. Genauere Betrachtung der Briefwahlbezirke 6019 und 6020 auf „strafrechtlich relevanten Auffälligkeiten“

Anlass ist laut Einspruchsführer hier, dass im Vergleich zu den entsprechenden Stimmbezirken ein deutlich umgekehrter Trend bei der Stimmverteilung festzustellen sei.

 

Zu 2.

Die genannten Briefwahlbezirke inkludieren den Kommunalwahlbezirk 10 „Wehringhausen/Kuhlerkamp“.

6019 umfasst dabei folgende Stimmbezirke: 1101 Cunosiedlung, 1102 Kuhlerkamp, 1103 Wehringhauser Str. / Philippshöhe, sowie 6020 die Stimmbezirke 1104 Södingstr., 1105 Feuerwache Mitte und 1106 Wilhelmsplatz.

 

Amtliche Ergebnisse nach Wahlart:

 

Urne

 

 

 

 

 

 

Hagen Aktiv

HAK

6019 Briefwahlbezirk

40

17

6020 Briefwahlbezirk

17

28

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Briefwahl

 

 

 

 

 

 

Hagen Aktiv

HAK

6019 Briefwahlbezirk

26

48

6020 Briefwahlbezirk

8

88

 

Die HAK hat den überwiegenden Teil seiner Stimmen im Gesamtgebiet aus der Briefwahl auf sich vereinigt (Briefwahlanteil an Stimmen im Rat: 63 %, im Vgl. Hagen Aktiv: 49 %). Dieser Tatbestand spiegelt sich in den einzelnen Stimmbezirken entsprechend wider.

 

Es liegen aus Sicht des Wahlamtes keine Anhaltspunkte im Hinblick auf einen Anfangsverdacht in Bezug auf Wahldelikte nach §§ 107ff Strafgesetzbuch (StGB) vor.

 

Ein konkreter Anhaltspunkt oder etwaige weitergehende Hinweise, dem von amts wegen hier hätte nachgegangen werden müssen, ergibt sich in Bezug auf die Verletzung von Strafvorschriften insoweit in dem Einspruchsschreiben vom 09.10.2025 nicht.

 

 

3. Wahl des Oberbürgermeisters und Bezirksvertretung Hagen Mitte mit „sehr auffälligen Ergebnissen“.

 

Zu 3.

Hier wurde die Wahl l des Oberbürgermeisters und die Wahl der Bezirksvertretung Hagen-Mitte auf mögliche Vertauschungen bei beiden Wählergruppen in den Briefwahlbezirken 6019 und 6020 geprüft. Auch hier konnten die amtlichen Ergebnisse nach den obigen Grundsätzen verifiziert werden.

 

„Sehr auffällige Ergebnisse“, konnte die durch den Wahlleiter veranlasste Prüfung somit nicht bestätigen. Hier fehlt es ebenfalls an geeigneten Hinweisen, die Anlass für eine konkrete Überprüfung gewesen wären.

 

Insgesamt korrespondieren die Ergebnisse wie in der unteren Tabelle wiedergegeben je Wahlart, was die Stimmenverhältnisse beider Wählgruppen bei der Briefwahl angeht.

 

Briefwahlergebnisse:

 

Oberbürgermeister*in

 

 

 

 

 

 

Hagen Aktiv

HAK

6019 Briefwahlbezirk

12

52

6020 Briefwahlbezirk

10

90

 

 

 

 

 

 

Bezirksvert. Mitte

 

 

 

 

 

 

Hagen Aktiv

HAK

6019 Briefwahlbezirk

18

46

6020 Briefwahlbezirk

8

91

 

 

 

 

 

 

Rat

 

 

 

 

 

 

Hagen Aktiv

HAK

6019 Briefwahlbezirk

26

48

6020 Briefwahlbezirk

8

88

 

Ergebnis der Prüfungen:

 

Nach Prüfung der vorliegenden Anfechtungspunkte liegen keine der im § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG genannten Fälle vor.

 

Somit sind bei der Vorbereitung der einzelnen Wahlen oder bei den einzelnen Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten festzustellen, die einen Anfechtungsgrund im Sinne von § 40 Abs. 1 KWahlG darstellen. Somit ist jeweils die Wahl zur Vertretung der Stadt Hagen, die Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Hagen, die Stichwahl für die Wahl zum Oberbürgermeister, die Wahlen der Bezirksvertretungen Hagen Mitte, Hagen Nord, Hohenlimburg, Eilpe/Dahl und Haspe durch den Rat der Stadt gem. § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig zu erklären.

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

X

keine Auswirkungen (o)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

  1.                Rechtscharakter

X

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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02.12.2025 - Wahlprüfungsausschuss

Erweitern

11.12.2025 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen