Beschlussvorlage - 0896/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme der Stadt Hagen zur 1. Änderung des Regionalplans Ruhr -Windenergie: 2. Beteiligung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Daniel Kirstein
- Freigabe durch:
- Dennis Rehbein (Oberbürgermeister), Henning Keune (Technischer Beigeordneter)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hohenlimburg
|
Vorberatung
|
|
|
|
01.12.2025
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
03.12.2025
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
04.12.2025
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
11.12.2025
|
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme zur zweiten Offenlage - 1. Änderung des Regionalplans Ruhr: Windenergiebereiche - wird entsprechend der Verwaltungsvorlage beschlossen. Der Rat der Stadt Hagen hält in dem Zusammenhang seine im Ratsbeschluss vom 20.02.2025 verabschiedete Stellungnahme zur 1. Änderung des Regionalplans Ruhr – Windenergiebereiche – inhaltlich aufrecht. Die Stellungnahme wird aufgrund der Frist zur Abgabe vorbehaltlich des Ratsbeschlusses am 11.12.2025 an den RVR gesandt.
Sachverhalt
Die 1. Änderung des Regionalplan Ruhr hat zum Ziel, die Flächenkulisse für die Windenergienutzung verbindlich festzulegen. Vom 27.10.2025 bis einschließlich 03.12.2025 läuft die zweite Offenlage des Entwurfs. In diesem Zeitraum können Kommunen, Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit erneut Stellung zu den vorgesehenen Windenergiebereichen nehmen.
Die Beschlussvorlage des RVR einschließlich der vollständigen Entwurfsunterlagen kann auf der Seite des Ruhrparlaments unter https://www.ruhrparlament.de/meeting.php?id=2025-VV-69 eingesehen werden.
Mit dem Inkrafttreten des Windenergie‑an‑Land‑Gesetzes (WindBG) hat der Bund verbindliche Ausbauziele für die Windenergienutzung vorgegeben. Danach sind die Bundesländer verpflichtet, einen bestimmten Anteil ihrer Landesfläche für Windenergiegebiete planungsrechtlich zu sichern. Für Nordrhein‑Westfalen beträgt dieses Flächenziel gemäß Anlage 1 des WindBG 1,8 % der Landesfläche.
Das Land NRW hat diese bundesrechtliche Vorgabe durch die 2. Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP NRW) umgesetzt. In Ziel 10.2‑2 LEP NRW ist für die Planungsregion des Regionalverbands Ruhr (RVR) ein verbindliches Teilflächenziel von 2.036 Hektar festgelegt. Der RVR ist somit gesetzlich verpflichtet, diese Fläche durch Ausweisung geeigneter Windenergiebereiche (WEB) im Regionalplan zu sichern.
Ein Unterschreiten dieses Flächenziels hätte gemäß § 249 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) zur Folge, dass die raumordnerische Steuerung entfiele und Vorhaben künftig ungesteuert im gesamten Außenbereich zulässig wären. Die regionale Festlegung geeigneter Windenergiebereiche schafft daher den rechtlichen Rahmen, um den weiteren Ausbau der Windenergie planvoll zu steuern und Konflikte zu begrenzen.
Zur Ermittlung der Flächen hatte der RVR eine gesamträumliche Analyse nach einheitlichen, regionsweiten Kriterien durchgeführt. Ursprünglich wurden auf Hagener Stadtgebiet 17 Suchräume (SR) identifiziert; im Ergebnis wurden daraus sechs Windenergiebereiche (WEB) festgelegt. Die WEB 02 (Hohenlimburg), 05 und 11 waren zunächst als Beschleunigungsgebiete vorgesehen. Diese Einstufung als Beschleunigungsgebiet wurde im überarbeiteten Entwurf aufgehoben, sodass dort künftig die regulären immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und Beteiligungsverfahren Anwendung finden.
Bisheriges Verfahren und Umgang des RVR mit der Stellungnahme der Stadt Hagen
Im Rahmen der ersten Offenlage legte die Stadt Hagen eine fachlich begründete Stellungnahme vor, die sich im Schwerpunkt mit der Abgrenzung und Bewertung einzelner Windenergiebereiche im Stadtgebiet befasste. Zentrale Kritikpunkte betrafen die Abstände der Windenergiebereiche zur angrenzenden Wohnbebauung, die Beeinträchtigung denkmal- und landschaftsprägender Räume sowie die fehlerhafte bzw. unzureichend aktualisierte artenschutzfachliche Datengrundlage.
Die Stellungnahmen der Stadt Hagen / BV Hohenlimburg und die Antworten des RVR sind in Anlage 1 gegenübergestellt.
Besonders hervorgehoben wurden in dieser Stellungnahme die Konflikte im Bereich WEB 02 Hohenlimburg, bei der die von der Regionalplanungsbehörde festgelegten Abstände von 440 Metern zu bestehenden, zusammenhängenden Wohngebieten im Nahmer‑ und Wesselbachtal als zu gering betrachtet werden. Darüber hinaus äußerte Hagen erhebliche Bedenken gegenüber den Auswirkungen zusätzlicher Anlagen auf das Landschaftsbild, die Sichtbeziehungen zum Schloss Hohenlimburg und der Wallburg Sieben Gräben sowie auf die Wohn‑ und Umweltqualität der betroffenen Talräume.
Der Regionalverband Ruhr (RVR) hat die Stellungnahme der Stadt Hagen geprüft, den dort enthaltenen Anregungen jedoch nicht entsprochen. Grundlage der Entscheidung war das verbandsweite Gesamtkonzept zur Flächenausweisung für die Windenergienutzung, das einheitliche Abstandsregelungen festlegt:
- 660 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB),
- 550 m zu Entwicklungsortslagen (EWO) und
- 440 m zu Einzelwohngebäuden.
Die Bebauung im Nahmertal und Wesselbachtal wurde entgegen der Auffassung der Stadt Hagen als Einzelwohnlage eingestuft. Eine weitergehende Vergrößerung der Abstände ist nach Auffassung des RVR nicht vorgesehen, da die Flächenabgrenzung auf einem regionsweit einheitlich angewandten Methodenkonzept mit festgelegten Abstandskategorien beruht und nur so die Vergleichbarkeit der Kriterien im gesamten Verbandsgebiet gewährleistet werden kann.
Hinsichtlich des Denkmal- und Kulturlandschaftsschutzes verweist der RVR auf die im Umweltbericht dokumentierten Bewertungen. Darin wurden die betroffenen Kulturlandschaftsbereiche, insbesondere der Bereich Nr. 429, erfasst und deren Beeinträchtigungen als erhebliche Umweltauswirkungen eingestuft. Eine flächenmäßige Anpassung des Windenergiebereichs erfolgte dennoch nicht, da diese Aspekte planerisch nicht als Ausschlusskriterium gewertet wurden, sondern im weiteren Verfahren nachrichtlich berücksichtigt werden.
Im Bereich des Artenschutzes betont der RVR, dass sogenannte Schwerpunktvorkommen (SPVK) planungsrelevanter Arten keine Ausschlussflächen darstellen. Sie dienen der Orientierung für das nachgelagerte Genehmigungsverfahren, in dem spezifische Artendaten ausgewertet und konkrete Einzelfallprüfungen vorgenommen werden. Die SPVK gelten damit als fachliche Hinweise, nicht jedoch als verbindliche Tabubereiche für die Windenergienutzung.
Die von der Bezirksvertretung Hohenlimburg eingebrachten Bedenken – insbesondere zu Lärmimmissionen, Schattenwurf, Wasserhaushalt und Akzeptanz – wurden im Verfahren geprüft, führten jedoch zu keiner Änderung der Flächenkulisse. Die Beurteilung von Lärmvorbelastungen und die Festlegung gegebenenfalls größerer Abstände sind Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Sollte sich in diesem immissionsschutzrechtlichen Verfahren ergeben, dass zusätzliche Anlagen innerhalb des Bereichs WEB 02 Hohenlimburg nicht zu realisieren sind, ist gemäß Ziel 10.2-10 des Landesentwicklungsplans NRW vorgesehen, die Ausweisung der Windenergiebereiche im Rahmen der turnusmäßigen Fortschreibung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Innerhalb des vom RVR bewerteten Kulturlandschaftsbereichs befinden sich bereits drei genehmigte Windenergieanlagen; zwei weitere Bestandsanlagen liegen südlich angrenzend.
Für den Windenergiebereich WEB 02 Hohenlimburg, der im Zentrum der örtlichen Kritik steht, bleibt die bestehende Abgrenzung somit unverändert bestehen.
Die Stadt Hagen erkennt das Anliegen des RVR an, die Windenergienutzung nach landesrechtlichen Zielvorgaben flächenmäßig zu steuern. Zugleich bleibt aus Sicht der Stadt jedoch zentral, dass räumlich stark gegliederte Kommunen wie Hagen innerhalb des Verbandsgebietes besondere topographische und siedlungsstrukturelle Bedingungen aufweisen, die in der Planung der 1. Änderung zum Regionalplan Ruhr stärker zu berücksichtigen sind.
Der Bereich Hohenlimburg ist geprägt von engen Tal- und Hanglagen sowie einer städtebaulich zusammenhängenden Wohnstruktur, deren Charakter deutlich über die Definition einer Einzelwohnlage hinausgeht. Die Siedlungsbereiche an der Wesselbachstraße, Mühlenteichstraße und Schleipenbergstraße liegen in direkter Sichtbeziehung zu bestehenden Windenergieanlagen, deren Schall- und Schattenwirkung durch die topographische Lage verstärkt wird. Eine neuerliche Ausweitung der Anlagenzahl ist nur bei größeren Schutzabständen von 660 bis 1000 Metern vertretbar.
Darüber hinaus liegen im betroffenen Raum die kulturhistorisch bedeutenden Denkmäler Schloss Hohenlimburg und Wallburg Sieben Gräben, deren visuelle Einbindung in das Landschaftsbild bei weiterer Verdichtung von Windenergieanlagen nachhaltig beeinträchtigt würde. Auch im Hinblick auf die Artenschutzbelange, insbesondere zum Vorkommen des Rotmilans, des Schwarzstorches, des Grauspechts und weiterer planungsrelevanter Arten, besteht weiterer Untersuchungsbedarf, da die im Planverfahren verwendeten Artdatensätze nicht mehr dem aktuellen Erkenntnisstand entsprechen.
Positiv hervorzuheben ist, dass der WEB 02 Hohenlimburg künftig kein Beschleunigungsgebiet mehr darstellt. Dadurch können im Rahmen der späteren immissionsschutzrechtlichen Verfahren alle Schutzgüter – insbesondere Gesundheit, Artenvielfalt und Kulturlandschaft – vollumfänglich geprüft werden.
Vor diesem Hintergrund wird angestrebt, die städtische Position aus der ersten Beteiligungsrunde beizubehalten und inhaltlich zu bekräftigen.
Aktuelle Vorhabenlage im WEB 02 Hohenlimburg
Für den Bereich WEB 02 Hohenlimburg lag ein Antrag auf Vorbescheid der SL Windenergie GmbH vom 06.12.24 zur Errichtung von drei Windenergieanlagen (WEA 5, 6 und 7) vor.
Im Zuge der fachlichen Prüfung durch die Stadt Hagen im Rahmen der Beteiligung zum Vorbescheidsverfahren wurde festgestellt, dass der Standort WEA 5 den Zielen der Raumordnung widerspricht. Die betroffene Fläche befindet sich in Laubwald, der nach Ziel 10.2‑6 LEP NRW nicht für die Windenergienutzung ausgewiesen werden kann, da ausschließlich Nadelwaldflächen in Anspruch genommen werden dürfen.
Der Antrag wurde daraufhin am 19.05.25 in geänderter Fassung eingereicht, in dem der Standort WEA 5 nicht mehr angefragt wurde. Für die verbleibenden Standorte WEA 6 und 7 wurde ein Vorbescheid erteilt. In der folgenden Karte ist die aktuelle Situation im Bereich WEB 02 Hohenlimburg mit den genehmigten Standorten und der Änderung gegenüber dem ursprünglichen Antrag dargestellt.
Stellungnahme der Stadt Hagen
Die Stadt Hagen hält an den in ihrer ersten Stellungnahme dargelegten Bedenken fest und sieht trotz der Überarbeitung der 1. Änderung des Regionalplans weiterhin erheblichen Anpassungsbedarf beim Windenergiebereich WEB 02 Hohenlimburg.
Die tatsächlichen städtebaulichen und topographischen Verhältnisse im betroffenen Raum werden im vorliegenden, erneut ausliegenden Entwurf nicht zutreffend abgebildet. Die Bebauung entlang der Wesselbachstraße, der Mühlenteichstraße und der Schleipenbergstraße bildet eine zusammenhängende Wohnstruktur mit prägendem Siedlungscharakter. Ihre Einstufung als Einzelwohnlage mit einem Mindestabstand von lediglich 440 Metern zu potenziellen Windenergieanlagen spiegelt die Realität nicht sachgerecht wider. Aus städtebaulicher und immissionsschutzfachlicher Sicht sind Abstände von mindestens 660 Metern vorzugsweise bis 1000 Metern erforderlich, um den Gesundheitsschutz der Anwohnerschaft zu gewährleisten.
Aufgrund der ausgeprägten Hang- und Tallage treten Schall- und Schattenimmissionen besonders deutlich in Erscheinung. Die pauschale Abstandslogik des Regionalplans berücksichtigt diese örtlichen Gegebenheiten bislang nicht und sollte daher um eine differenzierte Bewertung im Verbandsgebiet ergänzt werden.
Der WEB 02 /89 liegt zudem im unmittelbaren Wirkungsraum der Kulturdenkmäler Schloss Hohenlimburg und Wallburg Sieben Gräben. Beide sind mit ihrer offenen Landschaftseinbindung und ihren historischen Sichtachsen prägend für das Stadt- und Landschaftsbild. Eine weitere Verdichtung mit großmaßstäblichen Anlagen gefährdet diese Identität. Der Flächenzuschnitt ist daher so anzupassen, dass die wesentlichen Blickbeziehungen und die landschaftliche Einbindung erhalten bleiben.
Darüber hinaus sind im Umfeld des WEB 02 planungsrelevante und besonders geschützte Arten – insbesondere Rotmilan, Schwarzstorch, Wespenbussard, Grauspecht und Wildkatze – nachgewiesen. Die zugrunde gelegten Daten bedürfen einer Aktualisierung und Überprüfung im Rahmen fachgutachterlicher Untersuchungen.
Die vorgesehene Inanspruchnahme von Waldflächen sowie der Bau erforderlicher Erschließungen und Fundamente führen zu erheblichen Eingriffen in Boden und Wasserhaushalt. Verdichtungen des Waldbodens mindern dessen Versickerungs- und Speicherfähigkeit, wodurch das Risiko oberflächlichen Wasserabflusses steigt. Auch aus Gründen des Erosions‑ und Hochwasserschutzes ist eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme geboten.
Zudem besitzt das Gebiet eine hohe Bedeutung als landschaftlich geprägter Naherholungsraum. Eine zusätzliche Belastung durch Schall- und Sichtwirkungen würde diesen Erholungswert spürbar mindern.
Schließlich ist zu beachten, dass der Raum Hohenlimburg bereits durch mehrere bestehende Windenergieanlagen vorbelastet ist. Die kumulative Wirkung weiterer Anlagen auf die Wohn- und Lebensqualität wurde bislang nicht ausreichend abgewogen und beeinträchtigt die lokale Akzeptanz.
Aus diesen Gründen fordert die Stadt Hagen eine erneute Überprüfung und Anpassung der Abgrenzung des WEB 02 Hohenlimburg – unter Berücksichtigung größerer Abstände (660m-1000m) zu Wohnbereichen, der Sicherung bedeutsamer Sichtachsen, einer aktualisierten artenschutz- und bodenschutzfachlichen Bewertung sowie der Erhaltung des Naherholungsraums. Nur so kann eine ausgewogene und örtlich verträgliche Steuerung der Windenergienutzung erreicht werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
123,8 kB
|

01.12.2025 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - geändert beschlossen
Empfehlungsbeschluss:
Die Stellungnahme zur zweiten Offenlage - 1. Änderung des Regionalplans Ruhr: Windenergiebereiche wird entsprechend der Verwaltungsvorlage unter Berücksichtigung des Sachantrags der Fraktionen BfHO, CDU und SPD beschlossen. Der Rat der Stadt Hagen hält in dem Zusammenhang seine im Ratsbeschluss vom 20.02.2025 verabschiedete Stellungnahme zur 1. Änderung des Regionalplans Ruhr – Windenergiebereiche – inhaltlich aufrecht. Die Stellungnahme wird aufgrund der Frist zur Abgabe vorbehaltlich des Ratsbeschlusses am 11.12.2025 an den RVR gesandt.
Sachantrag:
RESOLUTION der Bezirksvertretung Hohenlimburg zur vollständigen Herausnahme des Windenergiebereichs SR_Hag-02 aus der 1. Änderung des Regionalplans Ruhr – Windenergie
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg fordert den Regionalverband Ruhr (RVR) auf, den Windener-giebereich SR_Hag-02 vollständig aus dem Entwurf der 1. Änderung des Regionalplans Ruhr – Windenergie zu streichen.
Die vorliegenden fachlichen, rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zeigen, dass SR_Hag-02 nicht eignungsfest, nicht vollzugsfähig und damit rechtlich nicht abwägungsfest ist. Eine Fest-legung als Windenergiebereich (WEB) widerspricht dem Abwägungsgebot der Raumordnung und führt zu unzulässigen Belastungen der Bevölkerung, des Naturraums sowie des historischen Kultur-landschaftsbereichs im Raum Hohenlimburg.
Begründung:
Die vollständige Herausnahme von SR_Hag-02 ist auf Grundlage folgender Punkte geboten:
1. Falsche Ermittlung der Siedlungsstruktur – Abwägungsverfahren rechtsfehlerhaft
Der RVR behandelt die Wohnbereiche im Nahmer- und Wesselbachtal als „Einzelgebäude Woh-nen“ und legt darauf basierend nur einen Mindestabstand von 440 m zugrunde. Dies ist tatsächlich falsch, da es sich um faktisch zusammenhängende Wohngebiete handelt.
Damit liegt ein Ermittlungsfehler vor:
- Der Regionalplan beruht auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage,
- sodass die Gesamt-Abwägung zu SR_Hag-02 rechtsfehlerhaft ist (§ 1 Abs. 7 BauGB i.V.m. § 7 ROG).
Ein Regionalplan, der auf falschen Tatsachen beruht, ist nicht abwägungsfest.
2. Keine Abwägung der kumulativen Vorbelastung – Abwägungsfehler
Im Bereich SR_Hag-02 befinden sich bereits mehrere Windenergieanlagen, die zu erheblichen:
- Lärmimmissionen,
- Schlagschatten,
- optischer Dominanz
führen. Die topographisch geschlossenen Täler verstärken diese Wirkung.
Der RVR verweist diese Konflikte vollständig in das spätere Genehmigungsverfahren. Das ist rechtswidrig, denn: Die Frage, ob ein Standort überhaupt geeignet ist, ist zwingend auf Ebene der Regionalplanung zu prüfen – und darf nicht auf die Genehmigungsebene verlagert werden. Dies stellt einen Abwägungsausfall dar. Eine solche Vorgehensweise widerspricht dem grundge-setzlich fundierten Schutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG).
3. Denkmalschutz und Kulturlandschaft – „erhebliche Umweltauswirkung“ ohne Konsequenz = Scheinabwägung
Der RVR stellt selbst fest:
- Der Kulturlandschaftsbereich 429 ist erheblich betroffen,
- die Denkmäler Schloss Hohenlimburg und Wallburg „Sieben Gräben“ sind land schaftsbild-prägend,
- Sichtbeziehungen und historische Raumwirkung werden nachweislich beeinträchtigt.
Trotzdem wird SR_Hag-02 ohne jede Anpassung weitergeführt. Dies ist ein klassischer Fall einer Scheinabwägung – rechtlich unzulässig, da eine erhebliche Auswirkung ohne planerische Konse-quenz bleibt. Nach gefestigter Rechtsprechung (z.B. OVG NRW): Eine erkennbare erhebliche Beeinträchti-gung eines Denkmals oder Kulturlandschaftsbereichs muss sich in der Standortentscheidung niederschlagen. Dies ist nicht erfolgt.
4. Artenschutzkonflikte verhindern die Vollzugsfähigkeit – regionalplanerisch nicht zulässig SR_Hag-02 ist nach übereinstimmenden Hinweisen betroffen von:
- Rotmilan,
- Schwarzstorch,
- Grauspecht,
- Wespenbussard,
- Fledermausarten.
Die Artenschutzkonflikte sind so erheblich, dass eine spätere Genehmigung von WEA absehbar kritisch oder ausgeschlossen wäre. Damit verstößt der Plan gegen das Gebot der: Vollzugsfähig-keit raumordnerischer Festlegungen. Ein Regionalplan darf keine Flächen ausweisen, deren spätere Genehmigung äußerst unwahrscheinlich ist. Dies würde zu einer sogenannten toten Pla-nung führen – rechtlich unzulässig. Die Berücksichtigung in Prüfbögen ohne Standortanpassung genügt nicht.
5. Hanglagen, Starkregenrisiken und Hydrologie unzureichend berücksichtigt – Ermittlungs-fehler
Die Hanglagen des Areals und der Einfluss auf:
- Oberflächenabfluss,
- Bodenverdichtung,
- Erosionsrisiken,
- Starkregenabflüsse nach 2021
wurden nicht sachgerecht ermittelt. Dies verstößt gegen:
- § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutz/Flächenwirkung)
- WHG (§ 55ff – naturnaher Wasserhaushalt),
- die NRW-Starkregenleitlinien.
Auch dies führt zu einem Ermittlungsfehler und zwingt zur Neubewertung des Standorts.
6. SR_Hag-02 ist zur Erreichung des Regionalflächenziels NICHT erforderlich
Das für die Region Ruhr notwendige Windenergie-Flächenziel (2.036 ha; LEP NRW) ist ohne SR_Hag-02 erreichbar. Damit genießt SR_Hag-02 keine planerische Erforderlichkeit. Wenn ein Standort:
- nicht zwingend ist,
- aber stark konfliktbelastet,
- rechtlich unsicher,
- vorbelastet,
- kulturell sensibel
- und sozial kaum akzeptabel
ist, muss er laut Abwägungsgebot aus der Kulisse herausgenommen werden.
7. Schutz der Akzeptanz der Windenergie – ein zwingender Abwägungsfaktor
SR_Hag-02 droht durch Übernutzung das „Kipppunkt-Problem“ auszulösen:
Ein zusätzlicher Ausbau kann die lokale Akzeptanz der Windenergie nachhaltig zerstören – und damit die Energiewende gefährden.
Auch dies ist ein gesetzlich relevanter Abwägungsfaktor (§ 2 EEG: sozialverträglicher Ausbau). Der RVR hat ihn nicht berücksichtigt: ein weiterer Abwägungsfehler.
Gesamtfazit aus rechtlicher Sicht SR_Hag-02 ist ausfolgenden Gründen nicht abwägungsfest:
- Ermittlungsfehler (Siedlungsstruktur, Hydrologie)
- Abwägungsdefizite (Vorbelastung, Denkmalschutz, Akzeptanz)
- Scheinabwägung (Kulturlandschaft ohne Konsequenz)
- fehlende Vollzugsfähigkeit (Artenschutz)
- fehlende planerische Erforderlichkeit
Damit erfüllt SR_Hag-02 mehrere Kriterien, unter denen Regionalpläne von Gerichten aufgehoben oder korrigiert werden. Die vollständige Herausnahme ist daher:
- fachlich geboten,
- rechtlich notwendig,
- politisch verantwortbar,
- und im Sinne der Energiewende sinnvoll.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Inhalte der Resolution fristgerecht zum Beteiligungsverfahren der Regionalplanänderung einzureichen.
Sollte die Regionalplanungsbehörde auf die Festlegung SR_Hag-02 nicht verzichten, wird sich die Stadt Hagen die Einlegung von Rechtsmitteln vorbehalten.
Abstimmungsergebnis zu Verwaltungsvorlage und Sachantrag:
|
|
Ja |
Nein |
Enthalten |
|||||
|
Bürger für Hohenlimburg |
3 |
|
|
|||||
|
CDU |
3 |
|
|
|||||
|
AfD |
2 |
|
|
|||||
|
SPD |
1 |
|
|
|||||
|
Bündnis 90/Die Grünen |
1 |
|
|
|||||
|
BSW |
1 |
|
|
|||||
|
|
||||||||
|
Einstimmig beschlossen |
||||||||
|
|
||||||||
|
Dafür: |
11 |
|||||||
|
Dagegen: |
0 |
|||||||
|
Enthaltungen: |
0 |
|||||||
03.12.2025 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Empfehlungsbeschluss:
Die Stellungnahme zur zweiten Offenlage - 1. Änderung des Regionalplans Ruhr: Windenergiebereiche - wird entsprechend der Verwaltungsvorlage unter Berücksichtigung der durch die Bezirksvertretung Hohenlimburg formulierten Resolution beschlossen Der Rat der Stadt Hagen hält in dem Zusammenhang seine im Ratsbeschluss vom 20.02.2025 verabschiedete Stellungnahme zur 1. Änderung des Regionalplans Ruhr – Windenergiebereiche – inhaltlich aufrecht. Die Stellungnahme wird aufgrund der Frist zur Abgabe vorbehaltlich des Ratsbeschlusses am 11.12.2025 an den RVR gesandt.
Abstimmungsergebnis:
|
|
Ja |
Nein |
Enthaltung |
|||||
|
CDU |
4 |
|
|
|||||
|
AfD |
1 |
|
|
|||||
|
SPD |
3 |
|
|
|||||
|
Bündnis 90/Die Grünen |
1 |
|
|
|||||
|
HAK |
- |
- |
- |
|||||
|
Bürger für Hohenlimburg / Die PARTEI |
1 |
|
|
|||||
|
Die Linke |
1 |
|
|
|||||
|
Hagen Aktiv |
1 |
|
|
|||||
|
|
||||||||
|
Einstimmig beschlossen |
||||||||
|
|
||||||||
|
Dafür: |
12 |
|||||||
|
Dagegen: |
0 |
|||||||
|
Enthaltungen: |
0 |
|||||||
04.12.2025 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Empfehlungsbeschluss:
Die Stellungnahme zur zweiten Offenlage –
1. Änderung des Regionalplans Ruhr: Windenergiebereiche - wird entsprechend der Verwaltungsvorlage unter Berücksichtigung der Argumente der durch die Bezirksvertretung
Hohenlimburg formulierten Resolution beschlossen. Der Rat der Stadt Hagen hält in dem Zusammenhang seine im Ratsbeschluss vom 20.02.2025 verabschiedete Stellungnahme zur 1. Änderung des Regionalplans Ruhr – Windenergiebereiche – inhaltlich aufrecht.
Die Stellungnahme wird aufgrund der Frist zur Abgabe vorbehaltlich des Ratsbeschlusses am 11.12.2025 an den RVR gesandt.
Abstimmungsergebnis:
|
|
Ja |
Nein |
Enthaltung |
|||||
|
CDU |
4 |
- |
- |
|||||
|
AfD |
2 |
- |
|
|||||
|
SPD |
3 |
- |
- |
|||||
|
Bündnis 90/Die Grünen |
- |
- |
1 |
|||||
|
HAK |
1 |
- |
- |
|||||
|
Bürger für Hohenlimburg / Die PARTEI |
1 |
- |
- |
|||||
|
Die Linke |
1 |
- |
- |
|||||
|
BSW |
1 |
- |
- |
|||||
|
|
||||||||
|
Einstimmig beschlossen |
||||||||
|
|
||||||||
|
Dafür: |
13 |
|||||||
|
Dagegen: |
0 |
|||||||
|
Enthaltungen: |
1 |
|||||||
11.12.2025 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Stellungnahme zur zweiten Offenlage - 1. Änderung des Regionalplans Ruhr: Windenergiebereiche - wird entsprechend der Verwaltungsvorlage unter Berücksichtigung der Argumente der durch die Bezirksvertretung Hohenlimburg formulierten Resolution beschlossen. Der Rat der Stadt Hagen hält in dem Zusammenhang seine im Ratsbeschluss vom 20.02.2025 verabschiedete Stellungnahme zur 1. Änderung des Regionalplans Ruhr – Windenergiebereiche – inhaltlich aufrecht. Die Stellungnahme wird aufgrund der Frist zur Abgabe vorbehaltlich des Ratsbeschlusses am 11.12.2025 an den RVR gesandt.
Abstimmungsergebnis:
|
x |
Einstimmig beschlossen (bei Enthaltung der Fraktionen von AfD und Bündnis 90/Die Grünen) |