Beschlussvorlage - 0696/2025-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Erweiterung der Geschäftsbereiche der Hagener
Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH - Änderung des Gesellschaftsvertrages
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB2/S-BC - Strategisches Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Kai Uhlenbrock
- Freigabe durch:
- Bernd Maßmann (Beigeordneter und Stadtkämmerer); Erik O. Schulz (Oberbürgermeister)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.09.2025
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH (HEG), wie in dieser Vorlage beschrieben, zu.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss zu 1. gemäß § 115 GO NRW bei der zuständigen Kommunalaufsicht anzuzeigen.
3. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister zu allen Handlungen, die zur Umsetzung der Beschlüsse zu 1. und 2. erforderlich oder sachgerecht sind.
Sachverhalt
Abweichend zur Drucksache 0696/2025 hat der Verwaltungsrat des WBH am 09.09.2025 eine leicht abweichende Änderung beschlossen. Die Änderung ist im Nachfolgenden durch „Fettdruck“ dargestellt. Der angefügte Satz in § 2 Abs. 1 war irrtümlich nicht enthalten. Die angepasste Synopse ist als Anlage beigefügt.
Des Weiteren wurde der Beschluss zu 3. ergänzt, damit der Oberbürgermeister im Rahmen der Umsetzung der Beschlüsse handlungsfähig ist.
Vorschlag zur Neufassung des § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH:
„(1) Gegenstand der Gesellschaft ist
- der Erwerb und die Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und deren Umgestaltung, die Planung und Durchführung der Bebauung mit Wohn- und Geschäftsbauten, sowie deren Vermarktung und Veräußerung, sowie die Planung und Durchführung von Erschließungsmaßnahmen;
- der Erwerb und die Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Realisierung von Maßnahmen der Objektentwicklung und die Herstellung von baureifen Grundstücken zur Verbesserung der Wohnraumversorgung und Verbesserung gewerblicher Nutzungsmöglichkeiten;
- der Bau, die Sanierung, die laufende Instandhaltung und Instandsetzung, sowie die funktionstüchtige Erhaltung der im Eigentum der Stadt Hagen stehenden Gebäude, sowie die Errichtung von Gebäuden für die öffentliche Infrastruktur in Hagen;
- die Übernahme und die Entwicklung von strukturell mit erheblichen Defiziten belasteten Immobilien und Grundstücken auf dem Gebiet der Stadt Hagen, die durch am Markt agierende private Investoren nicht aufgegriffen und beseitigt werden, mit dem Ziel der Vermarktung der Grundstücke und Immobilien oder deren Nutzung durch die Gesellschaft, insbesondere durch Vermietung / Verpachtung.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Gesellschaft die Zielsetzung, die für die Stadt Hagen als kommunale Gebietskörperschaft maßgeblich sind sowie die finanzwirtschaftlichen und sonstigen Ziele, die sich aus der Einbindung der Gesellschaft in das kommunale Aufgaben- und Beteiligungsspektrum ergeben, zu beachten.“
Um zukünftig im Jahresabschluss von der Pflicht zur Aufstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung entbunden zu werden, soll eine bei anderen Tochterunternehmen der Stadt Hagen (z. B. Theater Hagen gGmbH) bereits beschlossene Formulierung im Gesellschaftsvertrag ergänzt werden.
Anpassung des § 12
Absatz 1
„(1) Jahresabschluss und Lagebericht sind von den Geschäftsführern innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Satz 1 gilt ausdrücklich nicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den §§ 289b bis 289e HEB.“
Absatz 4
„(4) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Abschlussprüfung muss sich auch auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) erstrecken. Satz 1 gilt ausdrücklich nicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den §§ 289b bis 289e HGB.“
Die geplante Änderung ist nach erfolgter Beschlussfassung des Rates der Stadt Hagen gemäß § 115 Abs. 1a) GO NRW bei der Bezirksregierung anzuzeigen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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218,5 kB
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25.09.2025 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH (HEG), wie in dieser Vorlage beschrieben, zu.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss zu 1. gemäß § 115 GO NRW bei der zuständigen Kommunalaufsicht anzuzeigen.
3. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister zu allen Handlungen, die zur Umsetzung der Beschlüsse zu 1. und 2. erforderlich oder sachgerecht sind.
Abstimmungsergebnis:
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x |
Einstimmig beschlossen |