Beschlussvorlage - 0593/2025-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, im Bereich des Bebauungsplans Nr. 6/19 (692) mit der Firma Erste REWE DORTMUND Immobiliengesellschaft mbH einen Durchführungsvertrag über die öffentliche Erschließungsanlage abzuschließen.

 

Dem Abschluss des Durchführungsvertrages nach § 12 Abs. 1 BauGB mit dem Vorhabenträger Erste REWE DORTMUND Immobiliengesellschaft mbH wird in der Form zugestimmt, wie der Vertragstext als Anlage Gegenstand dieser Vorlage ist.

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 23.05.2019 die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 6/19 (692) - Sondergebiet Einzelhandel Haßleyer Straße - beschlossen.

 

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung eines ehemaligen Bolzplatzes als Baufläche für Einzelhandel südwestlich der Haßleyer Straße geschaffen werden. Die jetzige Planung sieht Einzelhandelsflächen sowie die dazugehörenden Stellplatzflächen vor. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über eine neu zu schaffende Einmündung von der Haßleyer Straße aus.

 

Das Vorhaben umfasst im Einzelnen:

 

1. die Errichtung eines Nahversorgungszentrums, bestehend aus einem Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von 1.480 m² mit einem Café mit Backshop mit einer Verkaufsfläche von 20 m² und Cafébereich und einem Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von bis zu 799 m²,

 

2. die Angleichung der angrenzenden Verkehrsflächen der Haßleyer Straße als Erschließung durch Regelung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,

 

3. die Herstellung der Stellplatzanlage mit insgesamt 87 Stellplätzen für PKW sowie Aufstellflächen für Fahrräder auch im Gebäude,

 

4. die Wiederherstellung des Fuß- und Radweges,

 

5. die Bepflanzung der Außenanlagen gemäß den Pflanzgeboten des Bebauungsplans entsprechend den im „Umweltbericht / Landschaftspflegerischem Fachbeitrag / Anwendung der Baumpflegesatzung“ genannten Maßnahmen sowie gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan und die Kompensation über das Ökokonto des RVR und

 

6. die Errichtung der Lärmschutzwand.

 

Durch das bereits bestehende Gebäude der Feuerwehr, nördlich der Straßenführung sowie dem entstehenden Lebensmittelvollsortimenter auf der südlichen Straßenseite, wird dem objektiven Dritten bereits der Eindruck einer innerörtlichen Lage vermittelt. Verstärkt wird dieser Eindruck zusätzlich durch die dortige Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Um diesen Aspekten in der Örtlichkeit nachzukommen, wird eine Verschiebung der Ortsdurchfahrt, in Abstimmung mit Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und der Bezirksregierung Arnsberg, in Kürze erfolgen.

 

Die Anbindung des neuen Lebensmittelvollsortimenters soll über eine neu zu errichtende Grundstückszufahrt von der L 704 (Haßleyer Straße) erfolgen. Die neue Zufahrt befindet sich in unmittelbarer Nähe zum vorhandenen Knotenpunkt Haßleyer Straße (L 704) / Karl-Ernst-Osthaus-Straße (K 4). Ein Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros ABVI aus dem Mai 2020 kommt zu dem Ergebnis, dass der Anschluss des Einzelhandelsstandortes an die L 704 sowie der Knotenpunkt L 704 mit der K 4 als grundsätzlich leistungsfähig anzusehen ist.

 

Das Entwässerungskonzept zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 6/19 REWE Hagen Emst, Haßleyer Straße 61 in 58093 Hagen, Gemarkung Eppenhausen; Flur 14; Flurstück 1693 macht deutlich, dass keine Gefahren für die umliegenden Flächen zu erwarten sind und ist entsprechend vom Vorhabenträger umzusetzen.

 

Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet auf eigene Kosten und im eigenen Namen nach den Regelungen dieses Vertrags. Er trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchführung sowie der erforderlichen Planung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

 

Da bislang nur eine erste kursorische Prüfung des Durchführungsvertrages durch die Rechtsabteilungen stattgefunden hat, sind Änderungen noch vorbehalten.

 

Ein Entwurf des Durchführungsvertrages sowie der Lageplan Linksabbiegestreifen sind als Anlagen hinterlegt.

 

Ergänzende Hinweise zur Beschlussvorlage:

 

Der Durchführungsvertrag wurde in der BV Mitte mit dem Hinweis, dass noch abschließend eine rechtliche Prüfung erfolgen wird und sich daraus evtl. noch Änderungen ergeben können, ungeändert und einstimmig beschlossen.

Nach der Sitzung der BV Mitte wurden - so wie in der Vorlage angekündigt - noch letzte Abstimmungen bzw. Prüfungen durch die Juristen (sowohl von REWE als auch vom Rechtsamt) vorgenommen. Für den Ausschuss für Stadt-, Beschäftigungs- und Wirtschaftsentwicklung (SBW) wurde die abgestimmte abschließende Fassung eingebracht und einstimmig beschlossen. Es sind zum einen redaktionelle Änderungen (Nummerierung im Vertrag und Nummerierung von Anlagen) als auch kleinere inhaltliche Anpassungen vorgenommen worden.

In § 4 wurde noch eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft ergänzt, außerdem wurde ergänzt, dass REWE auch die notarielle Beurkundung des Vertrages übernimmt. Darüber hinaus sind lediglich kleinere Klarstellungen erfolgt.

Der durch den Vorhabenträger unterzeichnete Vertrag wird zur Ratssitzung vorliegen - die Unterzeichnung durch die Stadt kann dann nach positivem Beschluss erfolgen. Damit ist sichergestellt, dass zum Ratsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein abschließend verhandelter Vertrag vorliegt. Die notarielle Beurkundung erfolgt im Nachgang - das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der einseitig final unterschriebene Durchführungsvertrag durch den Vorhabenträger wird auch als Tischvorlage ausliegen.

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.09.2025 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, im Bereich des Bebauungsplans Nr. 6/19 (692) mit der Firma Erste REWE DORTMUND Immobiliengesellschaft mbH einen Durchführungsvertrag über die öffentliche Erschließungsanlage abzuschließen.

 

Dem Abschluss des Durchführungsvertrages nach § 12 Abs. 1 BauGB mit dem Vorhabenträger Erste REWE DORTMUND Immobiliengesellschaft mbH wird in der Form zugestimmt, wie der Vertragstext als Anlage Gegenstand dieser Vorlage ist.

Abstimmungsergebnis:

 

 x

 Einstimmig beschlossen