Beschlussvorlage - 0671/2025
Grunddaten
- Betreff:
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Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Emilia Ickert
- Freigabe durch:
- Erik O. Schulz (Oberbürgermeister), Bernd Maßmann (Stadtkämmerer)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.09.2025
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Sachverhalt
Der Gesetzgeber hat mit der neuen Gemeindeordnung (GO NRW) in § 116 a (1) die Möglichkeit zur Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gegeben:
„Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro,
2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungs-pflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.“.
Von diesen sog. größenabhängigen Befreiungen wird die Stadt Hagen das erste Merkmal (Bilanzsumme absolut) allein wegen der Bilanzsumme der Kernverwaltung nie erfüllen können. Für das zweite und dritte Merkmal (Erträge relativ und Bilanzsumme relativ) wurden durch den Fachbereich Finanzen und Controlling die notwendigen Daten zusammengestellt und berechnet.
Aufgrund der Bilanzsummen sowie der ordentlichen Erträge im Ergebnis kann gesichert davon ausgegangen werden, dass die Merkmale in den Jahren 2023 und 2024 erfüllt sind und somit die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2024 möglich ist.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat gem. § 116 a (2) für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 116 a (1) ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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127,4 kB
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