Beschlussvorlage - 0369/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die im Sitzungssaal ausgehängte und zu diesem Beschluss gehörende Teiländerung des Flächennutzungsplanes Nr. 108 Einzelhandel Emst nach den §§ 2, 3 und 5 des BauGB in der zurzeit gültigen Fassung. Dem Plan sind die Begründung (Teil A) vom September 2024 und der Umweltbericht (Teil B) von April 2025 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt, die Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift sind.

 

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Teiländerung Nr. 108 zum Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hagen liegt im Stadtbezirk Mitte, im Stadtteil Emst. Das Plangebiet umfasst eine Teilfläche der Grünfläche südlich der Hassleyer Straße und im westlichen Bereich die Bebauung Ecke Hassleyer Straße/Karl-Ernst-Osthaus-Straße.

 

Die genaue Abgrenzung ist dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan zu entnehmen. Dieser Lageplan im Maßstab 1:2.500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt

Nach dem abschließenden Beschluss wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Arnsberg zur Genehmigung vorgelegt. Die Bezirksregierung hat einen Monat Zeit zur Prüfung. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes rechtswirksam und das Verfahren ist abgeschlossen

 

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Sachverhalt

Für den Stadtteil Emst soll eine verbesserte Grundversorgung durch Erweiterung des jetzigen Einzelhandels an der Gerhart-Hauptmann-Str. geschaffen werden. In seiner Sitzung am 24.03.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss dazu einstimmig folgenden Beschluss gefasst: "Als Standort für die Ansiedlung von Einzelhandel wird die Fläche entlang der Haßleyer Straße gewählt."

 

Um die Voraussetzungen im Rahmen der Planungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung für Hagen-Emst unter Berücksichtigung der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Hagen zu schaffen, ist die Teiländerung des Flächennutzungsplans erforderlich. Parallel wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erarbeitet und ebenfalls öffentlich ausgelegt.

 

1. Ziel und Zweck der Planung

 

Für den Stadtteil Emst soll eine verbesserte Grundversorgung durch Erweiterung des jetzigen Einzelhandels an der Gerhart-Hauptmann-Str. geschaffen werden. Der Rat der Stadt hatte dazu am 27.09.2018 folgenden Beschluss (Drucksachen-Nr. 0739/2018) gefasst: "Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Gewinner des Investorenwettbewerbes, der Michael Brücken Immobilien GmbH, Verhandlungen über einen städtebaulichen Vertrag zur Errichtung eines Vollsortimenters plus Drogeriemarkt an der Haßleyer Straße aufzunehmen." Daraufhin hat der Vorhabenträger einen Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt, der in der Ratssitzung am 23.05.2019 positiv beschieden wurde. Parallel war die Einleitung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich, da hier im gültigen Bebauungsplan Grünfläche festgesetzt ist.

 

2. Verfahrensablauf

 

Der Rat der Stadt hat am 23.05.2019 die Teiländerung Nr.108 Einzelhandel Emst (Drucksachen-Nr. 0352/2019) beschlossen. Die Bekanntmachung der Einleitung erfolgte am 07.06.2019 im Amtsblatt Nr. 21/2019 der Stadt Hagen.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB und das Scoping (§ 2 Abs. 4 BauGB) zur Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung/-bericht wurden in dem Zeitraum vom 19.09.2019 bis zum 20.10.2019 durchgeführt. Die Stellungnahmen der Behörden wurden für die weitere Planung ausgewertet und berücksichtigt:

 

  • Planung einer neuen Zufahrt von einer Landesstraße
  • Planung von mehreren Leitungsverlegungen
  • Abstimmung der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einzelhandel und der übergeordneten gesetzlichen Vorgaben
  • Verfeinerung des Entwurfs in Bezug auf die Kriterien im Wettbewerb (Bezug zum bestehenden Einkaufsbereich, Grünkonzept etc.)

 

Nach Erstellung einiger Fachgutachten und Klärung weiterer Detailfragen lag im April 2023 ein Planungsstand vor, der durch besondere Qualitäten überzeugte und nach einem entsprechenden Beschluss durch die Politik im Mai 2023 den Bürger*innen vorgestellt werden sollte.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in Form einer Bürgeranhörung am 23.05.2023 statt. Es wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass die präsentierten Unterlagen zusätzlich vom 24.05. bis einschl. 31.05.2023 im Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung zur Einsicht ausliegen. Von den Bürgern ist eine Stellungnahme eingegangen.

 

3. Planungsrechtliche Vorgaben

 

Regional-/Flächennutzungsplan

Der Regionalplan Ruhr stellt den Bereich als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hagen ist das Gebiet der FNP-Teiländerung und des aufzustellenden Bebauungsplanes als Grünfläche dargestellt.

Weil der großflächige Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von über 799 qm im FNP die Darstellung Sonderbaufläche erfordert, wird zusätzlich das Verfahren Nr. 108 "Einzelhandel Emst" zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Die Aufstellung der beiden Bauleitpläne (FNP-Änderung u. B-Plan) erfolgt zeitgleich im Parallelverfahren.

 

Bebauungsplan

Das Gebiet der FNP-Teiländerung und des aufzustellenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6/19 liegt bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplanes I.Nachtragssatzung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 13/62 - Emsterfeld III - der am 18.05.1966 in Kraft getreten ist. Hier ist die zu beplanende Fläche als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und teilweise als Wohnbaufläche festgesetzt.

 

Der geplante Neubau (Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.480 m² sowie Café mit Backshop und einem Drogeriefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von max. 799 m² (beides gem. "Hagener Liste" nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten) ist hingegen nur in Kerngebieten (MK) und in sonstigen Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe (§§ 7 u. 11 BauNVO) zulässig. Von daher wird der Bebauungsplan Nr. 6/19 zur Festsetzung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel-Lebensmittel, aufgestellt.

 

Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes "Hagen" (1994), allerdings ohne Schutzfestsetzung, so dass keine konkreten Festsetzungen für das Plangebiet bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld getroffen wurden. Zu berücksichtigen sind die Ziele des Entwicklungsraumes "Geplante Grünfläche Wolfshohl" (Nr. 1.2.39).

Mit der Rechtsverbindlichkeit des B-Planes wird der Landschaftsplan für den B-Planbereich außer Kraft gesetzt.

 

 

4. Ergebnisse des Umweltberichtes

 

Das Plangebiet wird entsprechend der Festsetzungen des bisher gültigen Bebauungsplanes als Parkanlage und Bolzplatz genutzt. Die Fläche ist an 3 Seiten durch Wohnbebauung eingerahmt, im Norden führt die stark befahrene Haßleyer Straße direkt an der Grünfläche vorbei.

 

Städtebauliches Leitziel ist zum einen die Förderung der Innenentwicklung im Stadtgebiet und zum anderen die Besserung der Versorgung der Bevölkerung. Die FNP-Änderung folgt diesem Ziel, weil das Plangebiet im Gesamtzusammenhang dem Innenbereich zuzuordnen ist und die Festsetzungen des dann gültigen Be-bauungsplanes eine Weiterentwicklung der bestehenden Nutzungen ermöglicht. Wesentliche Planungsziele der FNP-Änderung und des parallellaufenden B-Plan-Verfahrens sind die Erweiterung des Lebensmittelmarktes zur langfristigen Sicherung der Nahversorgung für die umgebende Wohnbevölkerung und der Erhalt sowie die Weiterentwicklung des Gebäudebestands im Plangebiet.

Das bauliche Konzept des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann die Darstellung der FNP-Änderung weiter detaillieren und folgt dann in dieser Planungsstufe zum einen den Anforderungen an Umwelt- und Klimaschutz sowie Schutz der direkt angrenzenden Anwohner und sieht zum anderen umfangreiche Festsetzungen vor. Dies sind Maßnahmen:

 

  • zum Artenschutz,
  • zur Nutzung erneuerbarer Energien durch Photovoltaik- und Solaranlagen,
  • Eingraben der Stellplätze und des Baukörpers in das Gelände
  • „Grüner Rücken" nach Südwesten, "Verlängerung der Landschaft" durch direkten Übergang von Grünfläche zum Gründach
  • zum Schutz vor Gewerbe- und Verkehrslärm und
  • zur Förderung der umweltfreundlichen Mobilität durch die Herrichtung von Abstellplätzen für Fahrräder.

Ergänzend führt der Umweltbericht aus, dass bei Nichtdurchführung der Planung von keiner einer deutlichen Änderung der bestehenden Strukturen im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung nicht auszugehen ist. Die Fläche würde voraus-sichtlich weiter in ihrem derzeitigen Umfang, d.h. maßgeblich als städtische Park- und Grünanlage mit Bolzplatz genutzt. Die unter die Baumschutzsatzung der Stadt fallenden Bäume würden an ihren jeweiligen Standorten entsprechend verbleiben und altersbedingt weiterentwickeln. Darüber hinaus ist für das Plangebiet keine natürliche Entwicklung aufgrund fachgesetzlicher Vorgaben des Naturschutzrechts zu prognostizieren.

Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im Umweltbericht zusammengefasst, die mit der FNP-Teiländerung voraussichtlich verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet wurden. Der Umweltbericht kommt nach Prüfung der Schutzgüter zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Eingriffsregelung – auf der Ebene des Bebauungsplanes und der artenschutzrechtlichen Vorgaben - mit Ausnahme der Schutzgüter Boden und Fläche - keine voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen durch die Planung entstehen.

Eine Inanspruchnahme der Schutzgüter Boden und Fläche ist bei allen Bauvorhaben grundsätzlich nicht zu vermeiden und dementsprechend in die Abwägung mit den Belangen der Bedarfsdeckung der örtlichen Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs einzustellen.

Vor diesem Hintergrund werden aufgrund der städtebaulichen Vorteile die Änderung des FNP befürwortet.

 

Nachfolgend wird auf einige Auswirkungen und Maßnahmen genauer eingegangen:

 

Eingriffsfolgen und Ausgleichsmaßnahmen

Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zu Anpflanzungsmaßnahmen und der ökologischen Ausgestaltung des Gebäudes ergibt sich trotzdem ein rechnerisches Kompensationsdefizit von ca. 20.000 Punkten; dieses wird durch Ökopunkte rechnerisch ausgeglichen.

 

Artenschutz

Für die meisten der gelisteten Arten existieren im Geltungsbereich keine geeigneten Habitatstrukturen, so dass ein Vorkommen vieler geschützter Arten von vornherein ausgeschlossen werden kann. Für einige ungefährdete Vogelarten und für einige Wald-, Gebüsch- und Heckenbrüter bestehen im Untersuchungsgebiet mögliche Brutplatzgelegenheiten. Deshalb sind Rodungsarbeiten ausschließlich außerhalb der Brutzeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Zusätzlich sind für die Außenbeleuchtung insektenfreundliche Leuchtmittel zu verwenden. Diese Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt.

Bei der Einhaltung der Maßnahmen werden keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst.

 

Schallschutz und weitere Details auf B-Planebene

Da die Ebene der FNP-Änderung keine Festsetzungsmöglichkeiten beinhaltet, wurden für das Bebauungsplanverfahren ein Schallgutachten zur Ermittlung und Bewertung des öffentlichen Verkehrslärms sowie ein weiteres Gutachten zur Untersuchung des Gewerbelärms, der u. a. von dem Kundenparkplatz und dem LKW-Anlieferverkehr des Lebensmittelmarktes ausgeht, erstellt. Ebenso wurde der Baugrund untersucht, sowie eine Entwässerungsplanung vorgelegt. Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass bei der Einhaltung der angenommenen Maßnahmen zum einen die Auswirkungen auf das Plangebiet selbst und zum anderen die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die umgebende Wohnbebauung erhalten bleiben.

 

Diese Maßnahmen sind in den Festsetzungen des parallel bearbeiteten Bebauungsplanes berücksichtigt.

 

Zu a)

 

Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der städtischen Dienststellen sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB:

 

  1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (23.05.2023, bis 31.05.2023)

Es ist die folgende Stellungnahme eingegangen:

 

1.  Klimabündnis, 58098 Hagen, 04.06.2023

 

  1. Frühzeitige Beteiligung der städtischen Dienststellen sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (19.09.2019 bis einschl. 20.10.2019)

 Es sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

 

1. Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Südwestfalen, Rheinstraße 8, 58097 Hagen, 18.09.2019

2. GASCADE Gastransport GmbH Fachbereich GNL, 27.09.2019

3. Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen - 32/03 -, Böhmerstraße 1, 58095 Hagen, 24.10.2019

4. PLEdoc GmbH, Netzauskunft, Gladbecker Straße 404, 45326 Essen, 30.09.2019

5. Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 35, Seibertz¬str. 2, 59821 Arnsberg, 30.09.2019:

6. Stadt Hagen, Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen, 60/1, 08.10.2019

7. Stadt Hagen, Servicezentrum Sport, Freiheitstraße 3, 58042 Hagen, 09.10.2019:

8. ENERVIE Vernetzt GmbH N-E-T-P – Technischer Service, 14.10.2019:

9. Stadt Hagen, Umweltamt, 69/3 (gebündelte Stellungnahme), 69/2 UWB extra, 21.10.2019

10. SIHK, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen, 18.10.2019

11. Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR, Eilper Straße 132-136, 58091 Hagen, 29.10.2019

12.  Stadt Hagen, Verkehrsplanung

In den Stellungnahmen der städtischen Dienststellen sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Nrn. II. 2, 4-7, 10 und 12 wurden keine Bedenken oder abwägungsrelevante Anregungen geäußert. Diese werden zur Kenntnis genommen. Die weiteren Stellungnahmen, über die ein Beschluss notwendig ist, werden in der Abwägungstabelle aufgeführt. Die restlichen Stellungnahmen sind in ALLRIS und in der jeweiligen Sitzung einzusehen.

 

Ergebnis der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der städtischen Dienststellen sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (18.11.2024 bis einschließlich 18.12.2024)

 

I. Öffentliche Auslegung vom 18.11.2024 bis einschl. 18.12.2024:

 

1. Bürger*in 1, 58089 Hagen. 15.12.2024

2. Bürger*in 2, 58089 Hagen. 15.12.2024

3. Bürger*in 3, 58089 Hagen. 18.12.2024

4. Klimabündnis Hagen, 58089 Hagen, 18.12.2024

5. VCD KV Hagen-Märkischer Kreis e.V., 18.12.2024

6.    Bürger*in 4, 18.12.2024 (wortgleich mit der Stellungnahme unter II.4)

 

II. Beteiligung der städtischen Dienststellen sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 18.11.2024 bis einschl. 18.12.2024:

 

  Es sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

 

1. Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, 26.11.2024Straßen NRW, 26.11.2024

2. Straßen.NRW, 26.11.2024

3.  Amt für Brand- und Katastrophenschutz, 25.11.2024

4. Enervie, 19.11.2024 und 09.12.2024

5. RVR, 45128 Essen, 18.12.2024

6. SIHK, 18.12.2024

7. Stadt Hagen, Fachbereich Verkehr, 26.11.2024

8. WBH, 28.11.2024

9. Stadt Hagen, Umweltamt, 18.12.2024

10. LWL Archäologie, 21.11.2024

11. Stadt Hagen, Bauordnung, 10.12.2024

12. Stadt Gelsenkirchen, Arbeitskreis REHK östliches Ruhrgebiet, 29.11.2024

 

In den Stellungnahmen der städtischen Dienststellen sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Nrn. II. 4 – 7, 10 bis 12 wurden keine Bedenken oder abwägungsrelevante Anregungen geäußert. Diese werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Stellungnahmen über die ein Beschluss notwendig ist, werden in der Abwägungstabelle aufgeführt. Die restlichen Stellungnahmen sind in ALLRIS und in der jeweiligen Sitzung einzusehen.

 

Anpassungen im Plan zur Teiländerung und in der Begründung

 

In der Begründung Teil B wurde das Kapitel 5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ergänzt.

 

Bei den o.g. Änderungen handelt es sich lediglich um die Anpassung und Ergänzungen der Texte aufgrund von Anregungen oder redaktionelle Korrekturen; eine erneute Auslegung der FNP-Teiländerung ist daher nicht notwendig.

 

Zu b)

 

Folgt der Rat der Stadt dem Beschlussvorschlag dieser Verwaltungsvorlage, wird der Plan beschlossen und der Bezirksregierung Arnsberg zur Genehmigung vorgelegt. Die Bezirksregierung hat einen Monat Zeit zur Prüfung. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes rechtswirksam und das Verfahren ist abgeschlossen.

 

Bestandteile der Vorlagendrucksache

 

  • Übersichtsplan des Geltungsbereiches und Sitzungsplan der Teiländerung
  • Begründung (Teil A) zur FNP-Teiländerung Nr. 108 vom September 2024
  • Umweltbericht (Teil B) zur FNP-Teiländerung Nr. 108 vom April 2025
  • Abwägungstabelle zu den frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
  • Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der städtischen Dienststellen sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die eine Abwägung erfolgt
  • Abwägungstabelle zu den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
  • Stellungnahme aus der Beteiligung der städtischen Dienststellen sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die eine Abwägung erfolgt

 

Anlagen der Beschlussvorlage

 

Folgende Unterlagen können im Verwaltungsinformationssystem ALLRIS bzw. Bürgerinformationssystem und als Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden:

 

  • Plan zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes Nr. 108 Einzelhandel Emst
  • Ingenieurbüro für Verkehrs- und Infrastrukturplanung, Ambrosius, Blanke, Verkehrsgutachten, Mai 2024
  • Neubau eines REWE-Marktes an der Hassleyer Straße in 58093 Hagen, Orientierende Baugrunduntersuchung mit Gründungsberatung, Beratende Geowissenschaftler und Ingenieure, Zum Nubbental 14a, 44227 Dortmund, Dezember 2019
  • Neubau eines REWE-Marktes und eines Drogeriemarktes am Standort Haßleyer Straße in Hagen, Verkehrsgutachten erstellt im Auftrag der REWE Dortmund SE & Co. KG, Dortmund, Projekt-Nr. 1915, Blanke - Ambrosius, INGENIEURBÜRO FÜR VER-KEHRS- UND INFRASTRUKTURPLANUNG, Westring 25, 44787 Bochum vom Mai 2020
  • Auswirkungsanalyse für die geplante Verlagerung eines Lebensmittelvollsortimenters und die Ansiedlung eines Drogeriemarktes in Hagen-Emst gem. § 11 Abs. 3 BauNVO, Stadt+Handel, Dortmund, August 2024
  • Stellungnahmen aus den Beteiligungen der städtischen Dienststellen sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ohne Bedenken oder abwä-gungsrelevante Anregungen
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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

X

sind nicht betroffen

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

X

keine Auswirkungen

 

Kurzerläuterung und ggf. Optimierungsmöglichkeiten:

 

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist die Berücksichtigung von Klimaaspekten mit gesetzlichem Auftrag vorgeschrieben. Um Vorhaben hinsichtlich der Klimarelevanz zu optimieren und negativen Auswirkungen entgegenzuwirken, werden in dem parallel aufzustellenden Bebauungsplan Festsetzungen zum Klimaschutz- und zur Klimaanpassung aufgenommen, die Treibhausgase reduzieren, Klimafolgen abmildern und/oder Treibhausgase kompensieren.

 

Eine gesonderte Prüfung zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung ist somit bei der Vorlagenerstellung i. R. von Bauleitplanverfahren nicht notwendig.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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05.06.2025 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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17.06.2025 - Naturschutzbeirat - zur Kenntnis genommen

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25.06.2025 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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26.06.2025 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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03.07.2025 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen