Beschlussvorlage - 0375/2025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung schlägt aufgrund der in allen NRW-Kommunen bestehenden Situation, dass das von der Finanzbehörde festzusetzende Messbetragsvolumen der Grundsteuer B für 2025 stetig sinkt, vor, die beschlossene Realsteuerhebesatzsatzung 2025 nicht zu ändern. Über eine mögliche Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B für das kommende Jahr wird im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans 2026 entschieden.

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Sachverhalt

  1.         Die Grundsteuer in Hagen

 

  1.     Entwicklung der Grundsteuer A

 

Die Erträge der Grundsteuer A unterliegen nur geringen Schwankungen. Zum Stichdatum 22.04.2025 erhöhen sie sich um 356 Euro. Es werden auch weiterhin keine größeren Veränderungen erwartet.

 

  1.     Entwicklung der Grundsteuer B

 

Die bisherige Entwicklung der Grundsteuer B setzt sich fort. Seit dem 01.01.2025 sind die Erträge zum Stichdatum 22. April 2025 um 787.176,86 € gesunken. Hierbei entfallen 5.400,11 € auf das Veranlagungsjahr 2024. Es bestehen keine Rückstände bei der Bearbeitung, der vom Finanzamt zur Verfügung gestellten Informationen.

 

Der Betrag von 781.776,75 €, um den sich die Grundsteuer B für 2025 verringert, verteilt sich wie folgt auf die Grundstücksarten:

 

 

 

 

 

 

 

Grundstücksarten

Grundsteuersenkung

Anzahl der Fälle

Einfamilienhaus

-107.963,78 €

262

Zweifamilienhaus

-109.885,59 €

103

Mietgrundstücke

-213.469,82 €

202

Wohnungseigentum

-174.207,20 €

356

Teileigentum

-42.556,84 €

27

Geschäftsgrundstück

-55.714,70 €

36

gemischt genutzte Grundstücke

-38.024,75 €

33

unbebaute Grundstücke

-33.971,05 €

67

sonstige bebaute Grundstücke

-5.983,02 €

18

Summe 2025

-781.776,75 €

1.104

 

Besonders die Steuermessbeträge der Wohngrundstücke werden nach der Überprüfung durch die Finanzbehörde nach unten korrigiert und führen zum Schwinden der Steuererträge in Höhe von 605.526,39 €. Diese zwischen Wohn- und Nicht-Wohngrundstücken unterschiedliche Entwicklung, deren weitere Dynamik abzuwarten bleibt, bietet keine sichere Berechnungsgrundlage für differenzierte Hebesätze.

 

 

  1.    Berechnung eines aufkommensneutralen Hebesatzes

 

Die Verringerung der Grundsteuer B um 781.776,75 € entspricht einem Steuermess-betragvolumen von 68.637,12 €, so dass die Summe der Messbeträge am 22.04.2025 nur noch 4.270.734 € beträgt. Würde der Hebesatz an den Planansatz 2025 der Grundsteuer B angepasst, so müsste dieser auf 1.157 Prozentpunkte angehoben werden. Wie sich die Summe der Steuermessbeträge bis zum 31.12.2025 entwickelt, kann nicht prognostiziert werden. Alle Hagener Eigentümerinnen und Eigentümer können bis zum Ende des Jahres eine Überprüfung ihrer Festsetzungen beim Finanzamt beantragen.

 

Angesichts der fehlenden Prognosen erfolgt die Berechnung eines dem aktuellen Sachstand angepassten Hebesatzes nur zum Stichdatum 22. April 2025.

 

GrSt B

01.01.2025

22.04.2025

Summe der Messbeträge

4.339.371

4.270.734

Planansatz GrSt B

49.404.266

49.404.266

berechneter Steueransatz
(Summe MB x HS/100)

49.425.436

49.412.391

 

Überschuss zwischen dem Planansatz und dem zu erwartendem Steueraufkommen

21.170

8.125

Hebesatz

1.139

1.157

 

  1.         Informationen aus umliegenden Städten

 

  1.     Entwicklung der Grundsteuer B

 

Die für Hagen dargelegte Situation entspricht dem Verlauf der sinkenden Erträge bei der Grundsteuer B der umliegenden NRW-Städte. Das Ergebnis einer Blitzumfrage des NRW-Städtetages zum 16. April 2025 ist als Anlage beigefügt. Die an der Umfrage beteiligten Städte haben durchschnittlich 2,3 Prozent an Höhe des Messbetrags-volumens verloren. Das Messbetragsvolumen der Stadt Hagen ist zum Stand 28. April 2025 um rund 1,6 Prozent gesunken.

 

  1.     Anpassung der Hebesätze

 

Die im Arbeitskreis der Steuerämter des Städtetag NRW am 08. April 2025 vertretenen Städte signalisierten, dass eine rückwirkende Hebesatzanpassung in 2025 nicht die auch noch in der zweiten Jahreshälfte zu erwartenden Korrekturen der Steuermessbeträge durch die Finanzbehörde berücksichtigen kann. Es gibt keine Prognosen zur weiteren Entwicklung der jeweiligen Steuermessbetragsvolumen.

 

Zu befürchten wäre ein erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand für die Verwaltung und Unverständnis bei den Bürgern und Bürgerinnen, die erneut und sehr wahrscheinlich in noch größerem Ausmaß Widerspruch gegen ihren Grundsteuerbescheid 2025 einlegen würden. Alle beteiligten NRW-Städte beabsichtigen für das Jahr 2026 eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B.

 

  1.    Widersprüche gegen die Grundsteuer B

 

Die Quote der Widersprüche, die gegen die Grundsteuerbescheide 2025 bei den Kommunen eingelegt wurden, lag bei den umliegenden Städten zwischen mindestens 1,5 bis 3,5 Prozent. Schon jetzt kann festgestellt werden, dass die Widerspruchsquote in Hagen mit 6 Prozent überdurchschnittlich hoch ist. Der weitere Verlauf des Rechtsweges anderer NRW-Kommunen und Ergebnisse der Rechtsprechung zu differenzierten Hebesätzen werden aufmerksam verfolgt.

 

  1.         Rechtliche Lage

 

Die aktuelle rechtliche Situation stellt sich jetzt wie folgt dar:

 

  • Es bestehen weiterhin Zweifel, ob die in kommunalen Satzungen festgesetzten differenzierten Hebesätze mit dem vom Bundesverfassungsgericht gefordertem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind. Im Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 109a Justizgesetz NRW werden diese Satzungen geprüft werden. Sofern schon Ergebnisse der Verfahren bestehen sollten, werden sie bei der Realsteuer-Hebesatz-Satzung 2026 der Stadt Hagen berücksichtigt werden.
  • Die Realsteuer-Hebesatz-Satzung 2025 der Stadt Hagen entspricht der aktuellen Rechtsprechung. Zu erwarten ist daher, dass sie bei einer gerichtlichen Überprüfung nicht beanstandet wird.
  • Über 90 Prozent der erlassenen Grundsteuerbescheide sind bestandskräftig. Unberücksichtigt sind dabei die Änderungen der Finanzbehörde, die zu neuen Grundsteuerbescheiden führen, deren Widerspruchsfrist erneut beginnt. Nur in Ausnahmefällen erhöht sich der Steuermessbetrag, so dass die Anzahl zusätzlicher Widersprüche vermutlich gering bleibt.

 

Die Verwaltung schlägt vor, 

 

  • da noch keine Rechtsprechung zu einer Satzung besteht, in der differenzierte Hebesätze festgesetzt wurden
  • da die Anpassungen und Korrekturen der Steuermessbeträge durch die Finanzbehörde bei weitem nicht abgeschlossen sind
  • da über 90 Prozent der Grundbesitzabgabenbescheide in Hagen nun bestandskräftig sind

 

die beschlossene Realsteuerhebesatzsatzung 2025 nicht zu ändern. Über eine mögliche Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B für das kommende Jahr wird im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans 2026 entschieden.

 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

X

sind nicht betroffen

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung

 

X

keine Auswirkungen (o)

 

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

  1.                Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

X

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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08.05.2025 - Haupt- und Finanzausschuss - verwiesen

Erweitern

22.05.2025 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen