08.05.2025 - 5.1 Entwicklung der Grundsteuer B
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.1
- Gremium:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Datum:
- Do., 08.05.2025
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:15
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Regina Grünegras
- Beschluss:
- verwiesen
Wortprotokoll
Herr Schmidt bekräftigt die Notwendigkeit des Antrages zu dieser Vorlage und betont auch mit Blick auf andere Kommunen, dass eine Ermittlung differenzierter und aufkommensneutraler Hebesätze zur Berechnung der Grundsteuer B zu mehr Transparenz und zu rechtlicher Sicherheit führen wird.
Herr Maßmann räumt ein, dass die vorgenommene Differenzierung, vermutlich bei der Fest-setzung des Hebesatzes oder der steuerlichen Belastung, rechtswidrig ist und es erhebliche rechtliche Hürden gibt, wenn man einen differenzierten Hebesatz anwenden will. Normaler-weise wird in der Praxis die steuerliche Belastung von Bodengrundstücken mit Bodenwert auf Nicht-Bodengrundstücke verschoben, in diesem Fall aber wurde die Belastung von Nicht-Bo-dengrundstücken auf Bodengrundstücke um 50% verschoben, also umgekehrt. Auch wenn manche Städte so verfahren, ist diese konkrete Verschiebung laut den Gutachten rechtlich nicht gedeckt und auch wenn die Umsetzung aufkommensneutral, also ohne Änderung des Gesamtsteueraufkommens angewandt wird, rechtlich umstritten.
Herr Rudel schlägt vor, in der heutigen Sitzung keinen Beschluss zu treffen, da zum einen der entscheidende Beschluss erst im Rat getroffen werden soll und zum anderen die offenen Fra-gen von Bürger für Hohenlimburg / die PARTEI vorliegen. Darüber hinaus möchte er vom Kämmerer wissen, ob das Verfahren rechtswidrig, oder rechtlich bedenklich sei.
In den letzten Sitzungen hat Herr Maßmann bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass ein unterschiedlicher Hebesatz, also eine unterschiedliche steuerliche Belastung für verschiedene Grundstücksarten, rechtlich problematisch sein kann. Das Gutachten sagt ganz klar, wenn die Steuerlast zu stark von Wohnungsgrundstücken auf andere Grundstücke verschoben wird, zum Beispiel um mehr als 50 %, kann dies erdrückend wirken und wäre somit nicht rechtmäßig. In der aktuellen Anfrage geht es um den umgekehrten Fall. Die Steuerlast soll von anderen Grundstücken auf Wohnungsgrundstücke verschoben werden. Auch dies hält Herr Maßmann nach dem gleichen Gutachten für rechtlich nicht zulässig.Er betont dabei jedoch, dass nur das rechtswidrig ist, was ein Gericht entscheidet. Trotzdem sollten Rat und Verwaltung gut überlegen, ob etwas beschlossen wird, dass wahrscheinlich vor Gericht keinen Bestand hat.
Empfehlungsbeschluss:
Die Verwaltung schlägt aufgrund der in allen NRW-Kommunen bestehenden Situation, dass das von der Finanzbehörde festzusetzende Messbetragsvolumen der Grundsteuer B für 2025 stetig sinkt, vor, die beschlossene Realsteuerhebesatzsatzung 2025 nicht zu ändern. Über eine mögliche Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B für das kommende Jahr wird im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans 2026 entschieden.
Anlagen zur Vorlage
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(wie Dokument)
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697,5 kB
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Anlagen
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207,3 kB
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