Mitteilung WBH - 0122/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß Beschluss des Ausschusses für Umwelt-, Kilmaschutz und Mobilität – Vorlage

0150/2022 – aus der Sitzung UKM/02/2022 wird die Verwaltung beauftragt, künftig

transparent und unaufgefordert im UKM Mitteilung zu machen, wenn Baumfällungen

odererhebliche Rückschnitte anstehen, ohne dass dem ein Ratsbeschluss oder

Ausschussbeteiligung vorhergeht. Sind Verkehrssicherungsmaßnahmen aufgrund von

Gefahr in Verzug notwendig kann die Mitteilung in der auf die Maßnahme folgenden Sitzung

des UKM nachgeholt werden.

 

Es ist gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verboten, Bäume außerhalb des Waldes von

Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen in der Zeit 1. März bis zum

30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR bewertet bei allen Maßnahmen an Bäumen innerhalb des

Verbotszeitraums, wann und unter welchen Umständen sich eine Gefahr verwirklichen

könnte. Ist ein unverzügliches Handeln zur Abwendung von Personen- oder Sachschäden

erforderlich, erfolgt die Mitteilung in der folgenden Sitzung des UKM.

Maßnahmen , die bereits ausgeführt worden sind, werden durch ein „Ja“ in der Spalte

2 „Durchführung der Maßnahmen an Bäumen der Stadt Hagen im Verbotszeitraum des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG“ kenntlich gemacht. Von den Maßnahmen liegt zwecks

Überprüfung durch die untere Naturschutzbehörde und des UKM eine Fotodokumentation

vor.

Maßnahmen, die mit einem „Nein“ in der vorgenannten Spalte ausgewiesen werden, werden

im Zeitraum 1.10. bis zum 1. März ausgeführt. Ein genauer Ausführungstermin kann bei der

Vielzahl von Maßnahmen und Verzögerungen nicht benannt werden.

Gleiches gilt für behördlich angeordnete Maßnahmen. Hier wird in der Spalte „Mangel“ die

Anordnung begründet.

 

An den in der Liste ausgewiesenen Bäumen sind im Zuge von Kontrollen Symptome

vorgefunden worden, dich sich auf Stand- oder Bruchfestigkeit auswirken.

Enthalten sind auch Bäume, die durch den Stammumfang nicht in den Geltungsbereich der

Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen,

(Baumpflegesatzung) fallen.

Dabei führen nicht alle Symptome zwangsläufig zum endgültigen Verlust der

Verkehrssicherheit, so dass Überlegungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

alternativer Maßnahmen eingeflossen sind.

Weiterhin können Bäume aufgelistet sein, deren Fällung sich hauptsächlich aus

Rechtsansprüchen betroffener Anlieger gemäß § 910 BGB ergeben.

Sobald der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR zu dem Ergebnis kommt, das eine alternative

Maßnahme - bspw. Kroneneinkürzung, -teileinkürzung oder Sicherungsschnitt - sinnvoll und

nachhaltig die Verkehrssicherheit wiederherstellen kann, wird diese Fällung vorgezogen.

Die Örtlichkeit der Gehölze ist in der Liste so präzise wie möglich angegeben worden.

 

Die Tabelle weist in der Spalte „Ersatzpflanzungen gem. §10 Baumpflegesatzung“ die

Verpflichtung zur Ersatzpflanzung aus.

Gemäß § 3 "Geschützte Bäume" der Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen sind Laubbäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr geschützt. Gemäß § 10 Abs. 2 "Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen" ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit dem Baumschulmaß 18-20 cm Stammumfang zu pflanzen.

Beträgt der gem. § 3 Abs. 1 ermittelte Stammumfang 150 cm oder mehr, so ist für jede

weitere angefangene 100 cm ein zusätzlicher Baum der in Satz 1 genannten Art zu pflanzen.

Die im weiteren genannte Zahl gibt die Höhe der Verpflichtung der Ersatzpflanzung aufgrund

des Stammumfanges an.

Gemäß § 5 "Genehmigungsfreie Maßnahmen" sind unaufschiebbare Maßnahmen zur

Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder

zur Vermeidung bedeutender Sachschäden genehmigungsfrei, so dass § 10 keine

Anwendung findet.

Bäume die aufgrund ihrer Voraussetzungen unter den § 3 "Geschützte Bäume" fallen und

deren Fällung vorab in der Mitteilungsvorlage Informationspflicht zum Umgang mit Bäumen

(Vorlage 0150/2022) angezeigt werden, begründen demnach eine Verpflichtung der Stadt

Hagen zur Ersatzpflanzung / Ausgleichszahlung.

Bäume, deren Beseitigung aufgrund der Risikobeurteilung in Form der

Eintrittswahrscheinlichkeit und dem Schadensausmaß im Nachgang der Beseitigung

angezeigt werden, begründen keine Ersatzpflanzung / Ausgleichszahlung.

Die Angabe Ersatzpflanzung „Ja/Nein“ lokalisiert, unabhängig einer Verpflichtung zur

Ersatzbepflanzung, die Möglichkeit an gleicher Stelle einen Baum zu ersetzen.

 

gez. Henning Keune   gez. Hans-Joachim Bihs   gez. Jörg Germer

Vorstand (Sprecher)   Vorstand     kfm. Vorstand

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Auswirkungen

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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12.02.2025 - Umweltausschuss

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25.02.2025 - Bezirksvertretung Hohenlimburg

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04.03.2025 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl

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06.03.2025 - Bezirksvertretung Haspe

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13.03.2025 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte

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18.03.2025 - Naturschutzbeirat

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06.05.2025 - WBH-Verwaltungsrat - zur Kenntnis genommen