Mitteilung WBH - 0122/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Informationspflicht zum Umgang mit Bäumen - Januar 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung WBH
- Federführend:
- WBH - Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR
- Bearbeitung:
- Sabrina Tegtmeier
- Freigabe durch:
- Henning Keune (Vorstand (Sprecher)), Hans-Joachim Bihs (Vorstand), Jörg Germer (Kmf. Vorstand), Gerald Fleischmann (FBL WBH/2)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Umweltausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
12.02.2025
| |||
|
●
Geplant
|
|
Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
04.03.2025
| |||
|
●
Geplant
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Mitte
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
13.03.2025
| |||
|
●
Geplant
|
|
Bezirksvertretung Haspe
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
06.03.2025
| |||
|
●
Geplant
|
|
Bezirksvertretung Hohenlimburg
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
25.02.2025
| |||
|
●
Geplant
|
|
Naturschutzbeirat
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
18.03.2025
| |||
|
●
Erledigt
|
|
WBH-Verwaltungsrat
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
06.05.2025
|
Sachverhalt
Gemäß Beschluss des Ausschusses für Umwelt-, Kilmaschutz und Mobilität – Vorlage
0150/2022 – aus der Sitzung UKM/02/2022 wird die Verwaltung beauftragt, künftig
transparent und unaufgefordert im UKM Mitteilung zu machen, wenn Baumfällungen
odererhebliche Rückschnitte anstehen, ohne dass dem ein Ratsbeschluss oder
Ausschussbeteiligung vorhergeht. Sind Verkehrssicherungsmaßnahmen aufgrund von
Gefahr in Verzug notwendig kann die Mitteilung in der auf die Maßnahme folgenden Sitzung
des UKM nachgeholt werden.
Es ist gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verboten, Bäume außerhalb des Waldes von
Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen in der Zeit 1. März bis zum
30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR bewertet bei allen Maßnahmen an Bäumen innerhalb des
Verbotszeitraums, wann und unter welchen Umständen sich eine Gefahr verwirklichen
könnte. Ist ein unverzügliches Handeln zur Abwendung von Personen- oder Sachschäden
erforderlich, erfolgt die Mitteilung in der folgenden Sitzung des UKM.
Maßnahmen , die bereits ausgeführt worden sind, werden durch ein „Ja“ in der Spalte
2 „Durchführung der Maßnahmen an Bäumen der Stadt Hagen im Verbotszeitraum des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG“ kenntlich gemacht. Von den Maßnahmen liegt zwecks
Überprüfung durch die untere Naturschutzbehörde und des UKM eine Fotodokumentation
vor.
Maßnahmen, die mit einem „Nein“ in der vorgenannten Spalte ausgewiesen werden, werden
im Zeitraum 1.10. bis zum 1. März ausgeführt. Ein genauer Ausführungstermin kann bei der
Vielzahl von Maßnahmen und Verzögerungen nicht benannt werden.
Gleiches gilt für behördlich angeordnete Maßnahmen. Hier wird in der Spalte „Mangel“ die
Anordnung begründet.
An den in der Liste ausgewiesenen Bäumen sind im Zuge von Kontrollen Symptome
vorgefunden worden, dich sich auf Stand- oder Bruchfestigkeit auswirken.
Enthalten sind auch Bäume, die durch den Stammumfang nicht in den Geltungsbereich der
Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen,
(Baumpflegesatzung) fallen.
Dabei führen nicht alle Symptome zwangsläufig zum endgültigen Verlust der
Verkehrssicherheit, so dass Überlegungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
alternativer Maßnahmen eingeflossen sind.
Weiterhin können Bäume aufgelistet sein, deren Fällung sich hauptsächlich aus
Rechtsansprüchen betroffener Anlieger gemäß § 910 BGB ergeben.
Sobald der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR zu dem Ergebnis kommt, das eine alternative
Maßnahme - bspw. Kroneneinkürzung, -teileinkürzung oder Sicherungsschnitt - sinnvoll und
nachhaltig die Verkehrssicherheit wiederherstellen kann, wird diese Fällung vorgezogen.
Die Örtlichkeit der Gehölze ist in der Liste so präzise wie möglich angegeben worden.
Die Tabelle weist in der Spalte „Ersatzpflanzungen gem. §10 Baumpflegesatzung“ die
Verpflichtung zur Ersatzpflanzung aus.
Gemäß § 3 "Geschützte Bäume" der Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen sind Laubbäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr geschützt. Gemäß § 10 Abs. 2 "Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen" ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit dem Baumschulmaß 18-20 cm Stammumfang zu pflanzen.
Beträgt der gem. § 3 Abs. 1 ermittelte Stammumfang 150 cm oder mehr, so ist für jede
weitere angefangene 100 cm ein zusätzlicher Baum der in Satz 1 genannten Art zu pflanzen.
Die im weiteren genannte Zahl gibt die Höhe der Verpflichtung der Ersatzpflanzung aufgrund
des Stammumfanges an.
Gemäß § 5 "Genehmigungsfreie Maßnahmen" sind unaufschiebbare Maßnahmen zur
Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder
zur Vermeidung bedeutender Sachschäden genehmigungsfrei, so dass § 10 keine
Anwendung findet.
Bäume die aufgrund ihrer Voraussetzungen unter den § 3 "Geschützte Bäume" fallen und
deren Fällung vorab in der Mitteilungsvorlage Informationspflicht zum Umgang mit Bäumen
(Vorlage 0150/2022) angezeigt werden, begründen demnach eine Verpflichtung der Stadt
Hagen zur Ersatzpflanzung / Ausgleichszahlung.
Bäume, deren Beseitigung aufgrund der Risikobeurteilung in Form der
Eintrittswahrscheinlichkeit und dem Schadensausmaß im Nachgang der Beseitigung
angezeigt werden, begründen keine Ersatzpflanzung / Ausgleichszahlung.
Die Angabe Ersatzpflanzung „Ja/Nein“ lokalisiert, unabhängig einer Verpflichtung zur
Ersatzbepflanzung, die Möglichkeit an gleicher Stelle einen Baum zu ersetzen.
gez. Henning Keune gez. Hans-Joachim Bihs gez. Jörg Germer
Vorstand (Sprecher) Vorstand kfm. Vorstand
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
95,1 kB
|
