Beschlussvorlage - 1072/2024
Grunddaten
- Betreff:
-
Erfahrungsbericht zur Einführung der neuen Bewohnerparkzonen F und H
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Michele Bifulco
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Freigabe durch:
- Erik O. Schulz (Oberbürgermeister), Dr. André Erpenbach (Beigeordneter), Henning Keune (Technischer Beigeordneter)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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26.11.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.12.2024
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20.02.2025
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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12.02.2025
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Beschlussvorschlag
- Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
- Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Anpassungen bzgl. der Parkregelungen in der Kreishausstraße und in der Funckestraße sowie der ergänzenden Parkscheinregelungen im Umfeld des St.-Josef-Hospitals wie in dieser Vorlage dargestellt.
Sachverhalt
Einleitung und Hintergrund
Zum 01.04.2024 erfolgte die Einrichtung der neuen Bewohnerparkzone F, zum 01.08.2024 die der Bewohnerparkzone H. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone G hingegen ruht bis auf Weiteres, da zunächst in Gesprächen zwischen dem Allgemeinen Krankenhaus und der Stadtverwaltung eruiert werden soll, wie durch zusätzlichen Parkraum dem Parkdruck der Beschäftigten und der Besucher des Krankenhauses entgegengewirkt werden kann.
Gegenstand dieser Vorlage ist zum einen ein Erfahrungsbericht zu der Einrichtung der neuen Zonen, insbesondere dazu wie sich die Auslastung der öffentlichen Parkstände in den Zonen verändert hat.
Zum anderen sollen offene Fragen, die in den vergangenen Monaten zu den neuen Parkzonen aus der Öffentlichkeit und aus der Politik aufgekommen sind, angesprochen und beantwortet werden. Hierbei wird insbesondere auf die Situation in der Kreishausstraße, die in den vom Rat der Stadt Hagen Plänen nicht Teil der Bewohnerparkzone F war, eingegangen.
Abschließend wird noch auf die schwierige Situation um das St.-Josefs-Hospital in Bewohnerparkzone F eingegangen und ein Ausblick auf die dort möglichen Lösungsoptionen gegeben.
Einführung der Bewohnerparkzonen F und H
Die Bewohnerparkzone F wurde zum 01.04.2024 eingerichtet, die Bewohnerparkzone H zum 01.08.2024. Dort gilt von Montag bis Freitag von 8 bis 19 Uhr auf allen öffentlichen Parkständen seither eine Beschränkung der Höchstparkdauer auf zwei Stunden. Ausgenommen von der Höchstparkdauer sind Bewohner*innen mit einem Bewohnerparkausweis.
Alle Parkstände, die bereits vor der Einführung der neuen Parkzonen einer anderen Regelungsart unterlagen (z. B. Stellplätze für Behinderte oder Beschränkungen der Höchstparkdauer), sind weiterhin unverändert beschildert. Auch wurden die Parkstände entlang der Altenhagener Straße und der Rembergstraße nicht in die neue Regelung aufgenommen, da es sich hierbei um Hauptverkehrsachsen handelt.
Berechtigt für einen Bewohnerparkausweis sind alle Bewohner*innen, deren Adressen innerhalb der jeweiligen Parkzone liegen.
Die Art der Beschilderung differiert zwischen Parkzone F und H leicht. So wurden bei beiden neuen Parkzonen alle Ein- bzw. Ausfahrten durch folgende Schilderkombination gekennzeichnet:
Es ist anzumerken, dass die Beschilderung der Ein- und Ausfahrten der Parkzonen bereits rechtlich hinreichend ist und für alle Parkstände innerhalb der Zone gilt (sofern nichts gegenteiliges Beschildert ist), auch wenn sie nicht wiederholt wird.
In der ersten neuen Parkzone (Zone F) wurden dennoch zur Verdeutlichung überall dort, wo Verkehrszeichen den Beginn einer Gehwegparkregelung markieren, die der Parkzonenregelung entsprechenden Zusatzschilder („Parkscheibe 2 Std., Werktags Mo – Fr, Bewohner frei“) ergänzt.
Dies führte zu einem sehr viel höheren Beschilderungsaufwand als rein rechtlich bereits hinreichend gewesen wäre, weshalb bei der Einrichtung von Parkzone H auf diese zusätzliche und rechtlich nicht zwingend notwendige Beschilderung verzichtet wurde.
An den gültigen Regelungen ändert dies jedoch nichts: Sowohl in Parkzone F als auch in Parkzone H gilt auf allen öffentlichen Parkständen (sofern nicht anders ausgewiesen) die selbe einheitliche Regelung.
Erfahrungsbericht des Fachbereichs Öffentliche Sicherheit und Ordnung
In den ersten 14 Tagen nach Einführung der Bewohnerparkzonen F und H wurde noch nicht überwacht, sondern lediglich Aufklärungsgespräche geführt. Um die Kommunikation zu verbessern, wurden in Zone H, anders als in F, Hinweiszettel an den falsch parkenden PKW angebracht, die noch nicht zu einem Verfahren führten. Nach 14 Tagen fing dann die eigentliche Überwachung an. Am meisten Schwierigkeiten bereitet in der täglichen Arbeit der Überwachungskräfte die Beschilderung, die bei den Zonen F und H als Zonenbeschilderung angeordnet wurde. Dies führt zu Verständnisproblemen bei den Fahrzeugführer*innen. Auch wurde an der einen oder anderen Stelle die Beschilderung angepasst. Inzwischen hat die Situation beruhigt und beide Zonen sind in die normale tägliche Bestreifung mit aufgenommen worden.
Mit Stand vom 16.10.2024 wurden in Zone F 763 Bewohnerparkausweise ausgestellt, in Zone H 512. Es wurden in beiden Zonen insgesamt 7.131 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Auslastung des öffentlichen Parkraums
Zur Dokumentation der Veränderungen hinsichtlich des Parkdrucks wurden sowohl vor der Einführung der neuen Parkzonen, als auch nach der Einführung Erhebungen durchgeführt. Hierbei wurde sowohl am Vormittag, als auch am Nachmittag eines normalen Werktages außerhalb der Schulferien für jeden Straßenabschnitt innerhalb der Zonen die Anzahl der freien Parkstände und die der Fahrzeuge, die in Bereichen des Straßenraums abgestellt waren, in denen das Parken verboten ist (z. B. durch eine Halteverbotsbeschilderung, durch das gesetzliche Halteverbot oder vor Garagen und Grundstückszufahrten), ermittelt. Hieraus lässt sich dann die tatsächliche Auslastung des öffentlichen Parkraums ermitteln:
Anzahl verfügbarer Parkstände – freie Parkstände + „falsch“ abgestellte Fahrzeuge = tatsächliche Auslastung
Auf diese Weise ist es möglich, dass die tatsächliche Auslastung über 100 % beträgt, wenn also mehr Fahrzeuge in einem Straßenabschnitt falsch abgestellt sind, als freie Parkstände zur Verfügung stehen.
Nach den Empfehlungen für Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen („EVE“) lässt sich die prozentuale Parkraumauslastung eines Untersuchungsgebiets wie folgt klassifizieren:
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> 90 % Auslastung |
sehr hoher Parkdruck |
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80 – 90 % Auslastung |
hoher Parkdruck |
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70 – 80 % Auslastung |
mittlerer Parkdruck |
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< 70 % Auslastung |
geringer Parkdruck |
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< 60 % Auslastung |
kein Parkdruck |
In Parkzone F zeigt sich bei der Vorher-/Nachher-Betrachtung folgendes Bild:
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Anteil des öffentlichen Parkraums in [%] |
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Vorher-Erhebung |
Nachher-Erhebung |
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besetzt |
94,8 % |
73,6 % |
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41,2 % |
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21,2 % |
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11,2 % |
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frei |
5,2 % |
26,4 % |
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falsch abgestellt |
7,7 % |
0,9 % |
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tatsächliche Auslastung |
102,5 % |
74,5 % |
Bei der Vorher-Erhebung ist auffällig, dass die Anzahl von an falschen Orten abgestellten Fahrzeugen höher ist, als die Anzahl freier Parkstände. Dadurch ergibt sich eine tatsächliche Auslastung von über 100 %. Nach EVE entspricht dies einem sehr hohen Parkdruck.
Bei der Nachher-Erhebung fallen gleich mehrere Aspekte ins Auge:
- Die Anzahl freier Parkstände hat sich stark erhöht, fast jeder vierte Parkstand war im Erhebungszeitraum frei.
- Die Anzahl falsch abgestellter Fahrzeuge konnte stark verringert werden.
- Von den korrekt abgestellten Fahrzeugen war mehr als die Hälfte mit einem Bewohnerparkausweis abgestellt.
- Von den abgestellten Fahrzeugen ohne Bewohnerparkausweis waren ca. 2/3 mit einer ausgelegten Parkscheibe abgestellt, 1/3 parkte ohne Parkscheibe und somit ordnungswidrig.
In Parkzone H zeigt sich bei der Vorher-/Nachher-Betrachtung folgendes Bild:
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Anteil des öffentlichen Parkraums in [%] |
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Vorher-Erhebung |
Nachher-Erhebung |
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besetzt |
90,6 % |
66,3 % |
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49,0 % |
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7,9 % |
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|
9,4 % |
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frei |
9,4 % |
33,7 % |
|
falsch abgestellt |
2,5 % |
2,3 % |
|
tatsächliche Auslastung |
93,1 % |
68,7 % |
Bei der Vorher-Erhebung ist im Vergleich zur Parkzone F auffällig, dass die Anzahl von an falschen Orten abgestellten Fahrzeugen deutlich geringer ist, als die Anzahl freier Parkstände. Dennoch ergibt sich auch in Parkzone H in der Vorher-Betrachtung nach EVE ein sehr hoher Parkdruck.
Bei der Nachher-Erhebung fällt erneut auf, dass sich der Parkdruck stark verringert hat und nach EVE als gering einzuschätzen ist. Im Gegensatz zur Parkzone F hat sich der Anteil falsch abgestellter Fahrzeuge nicht nennenswert verringert. Dies ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass hier vor der Einrichtung der neuen Parkzonen der Anteil freier Stellplätze deutlich höher war, als in Zone F und dadurch der Druck, Fahrzeuge z. B. im gesetzlichen Halteverbot abzustellen, von vornherein niedriger war.
Auch bei der Nachher-Betrachtung von Parkzone H fällt ein immer noch hoher Anteil von Fahrzeugen auf, die ohne ausgelegte Parkscheibe und somit ordnungswidrig abgestellt waren.
Insgesamt lässt sich bei der Betrachtung der Parkraumauslastung in beiden Parkzonen feststellen, dass sich diese stark verringert hat. Dies gilt natürlich nur für Zeiträume, in denen die Parkscheibenregelung aktiv ist, am Abend nach 19 Uhr oder am Wochenende ist der Parkdruck unverändert hoch. Auch eine Ausweitung der Parkscheibenregelung auf die Nachtzeiten und auf das Wochenende würde den Parkdruck nicht wesentlich senken, da zu diesen Zeiten fast ausschließlich Bewohner*innen, die alle für einen Bewohnerparkausweis berechtigt sind, den öffentlichen Parkraum in Anspruch nehmen. Da weiterer öffentlicher Parkraum nicht geschaffen werden kann, wird sich diese Problematik nicht lösen lassen, so lange der private Pkw-Besitz nicht abnimmt.
Positiv zu sehen hingegen ist die Entwicklung hinsichtlich falsch abgestellter Fahrzeuge insbesondere in Parkzone F, da dies einen direkten Beitrag zur Verkehrssicherheit leistet.
Offene Fragen zu den Zonengrenzen: Kreishaustraße und Funckestraße
Im Nachgang der Einrichtung der neuen Bewohnerparkzonen sind aus der Bevölkerung und aus der Politik unterschiedliche Fragen zu den Grenzen der neuen Bewohnerparkzonen aufgeworfen worden.
So gingen Beispielsweise nach der Einrichtung der Bewohnerparkzone H Beschwerden bei der Verwaltung ein, dass für einzelne Adressen der Eickertstraße keine Bewohnerparkausweise beantragt werden können, obwohl diese eigentlich innerhalb der neuen Parkzone H liegen. Hierbei handelte es sich um einen technischen Fehler, der zeitnah behoben wurde.
In verschiedenen Sitzungen der Bezirksvertretung Hagen-Mitte wurden außerdem mehrere Fragen zur Zugehörigkeit bestimmter Adressen und Straßenzügen zur neuen Bewohnerparkzone F gestellt, die hier aufgearbeitet werden sollen:
Zonenzugehörigkeit der Kreishausstraße
In einer mündlichen Anfrage nach § 18 GeschO vom 11.06.2024 wurde die Frage nach der Zugehörigkeit der Kreishausstraße zur Bewohnerparkzone F gestellt. Die Verwaltung lautete dazu, dass die Kreishausstraße, die als Sackgasse von der Fleyer Straße abgeht, vollständig Teil der neuen Bewohnerparkzone F ist. Im Plan, der in der Sitzung der BV Mitte vom 19.01.2023 vorgestellt und auf dessen Grundlage der Rat der Stadt Hagen am 23.03.2023 die Erweiterung des Bewohnerparkraumkonzepts beschlossen hat, ist dies aufgrund eines Kartierungsfehlers nicht eindeutig dargestellt.
Demnach ist die Kreishausstraße zwar straßenverkehrsrechtlich Teil der Parkzone F (durch die Beschilderung), dies ist jedoch rein formell nicht durch einen Beschluss des Rates der Stadt Hagen legitimiert.
Da Bewohner der Kreishausstraße jedoch bereits die Möglichkeit hatten, Bewohnerparkausweise zu beantragen, wird davon abgeraten, die Kreishausstraße aus der Bewohnerparkzone F komplett herauszunehmen. Da die Kreishausstraße jedoch auf ihrem längsten Stück nur halbseitig bebaut ist, regt die Verwaltung folgende Veränderung an der Parkraumregelung an:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die formelle Aufnahme der Kreishausstraße in die Bewohnerparkzone F, mit der Einschränkung, dass die Parkstände auf der südlichen Straßenseite, beginnend bei Hausnummern 5a bis zum Wendehammer, frei und ohne Einschränkungen von allen Verkehrsteilnehmenden genutzt werden dürfen (vgl. Anhang 1: „Angepasste Bewohnerparkzone F“). Die Verwaltung erarbeitet eine entsprechende Änderung der Beschilderung.
Zonenzugehörigkeit der Hausnummern 38 und 40 der Funckestraße
Aus der BV Mitte kam außerdem der Hinweis, dass die Adressen Funckestraße 38 und 40 scheinbar nicht für einen Bewohnerparkausweis berechtigt sind und dass dies in den Plänen, die Grundlage für den Beschluss des Rates der Stadt Hagen zur Erweiterung des Bewohnerparkraumkonzeptes waren, nicht eindeutig zu erkennen war.
Hierzu kann mitgeteilt werden, dass diese Adressen im Status Quo in der Tat nicht für einen Bewohnerparkausweis in Parkzone F berechtigt sind, wie sich an folgendem Detailausschnitt aus dem bisherigen Parkzonenplan verdeutlichen lässt:
Es wird hierbei deutlich, dass die bisherige Grenzlinie der Parkzone F exakt auf der Höhe der Einmündung der Berghofstraße verläuft. Dies führt dazu, dass alle Adressen südlich dieser Linie für einen Bewohnerparkausweis berechtigt sind und Adressen nördlich dieser Linie nicht. Somit sind im Status quo die Bewohnerinnen und Bewohner der Adressen Funckestraße 38 und 40 nicht für einen Bewohnerparkausweis berechtigt.
Da es sich bei diesen beiden Adressen um größere Mehrfamilienhäuser handelt, erscheint es sinnvoll, diese mit in die Bewohnerparkzone F mitaufzunehmen. Eine Veränderung der Beschilderung ist nicht notwendig.
Die Verwaltung regt daher folgende Anpassung an der Parkraumregelung an:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die formelle Aufnahme der Adressen Funckestraße 38 und 40 in die Bewohnerparkzone F (vgl. Anhang 1: „Angepasste Bewohnerparkzone F“). Die Verwaltung schaltet die genannten Adressen umgehend für die Beantragung eines Bewohnerparkausweises frei.
Situation am St.-Josefs-Hospital
Seit der Einführung der Bewohnerparkzone F ist es Beschäftigten des St.-Josefs-Hospitals nicht mehr möglich, ihre Fahrzeuge einen ganzen Arbeitstag im öffentlichen Straßenraum abzustellen. Dies entspricht dem Ziel der Einführung der neuen Bewohnerparkzonen, nämlich den Parkdruck durch Verdrängung von Berufspendler*innen in den Wohnquartieren zu reduzieren.
Auch Patient*innen und Besucher*innen des Krankenhauses sind von der Beschränkung auf eine Höchstparkdauer von zwei Stunden betroffen, wobei hier der Anteil derer, für die dies zur Erledigung ihrer Anliegen ausreichend lang ist, deutlich größer sein dürfte, als für Berufspendler. Hierzu sind der Verwaltung auch positive Rückmeldungen eingegangen, nämlich dass Besuchende des Krankenhauses viel schneller einen Parkplatz in zumutbarer Nähe finden, als vor der Einführung der neuen Parkzonen.
Dem Gegenüber steht die starke Kritik von Seiten des St.-Josefs-Hospitals, dass sich durch die neuen Einschränkungen eine ohnehin schon schwierige Personalsituation weiter verschlimmern könnte, nämlich dadurch, dass Personal aufgrund der schlechten Erreichbarkeit abwandern könnte. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass für den Stellplatzbedarf durch Beschäftigte in erster Linie das Krankenhaus-Management selbst Sorge zu tragen hat und dass die Verfügbarkeit von öffentlichem Parkraum nicht als bedingungslos gegeben angesehen werden kann.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass das St.-Josefs-Hospital den Wunsch an die Verwaltung heran getragen hat, den städtischen Parkplatz an der Berghofstraße (zwischen der Sekundarschule Altenhagen und der Sporthalle) mit einem offenen Parkhaus für über 300 PKW-Stellplätze überbauen zu wollen. Das Krankenhaus hat keine eigenen Flächenreserven, auf denen ein solches Parkhaus ohne Weiteres realisiert werden könnte. Dieses Projekt befindet sich zurzeit in der Vorprüfung, eine separate Vorlage zu diesem Thema ist in Vorbereitung. Neben städtebaulichen und baurechtlichen Aspekten sind hierbei insbesondere noch eigentumsrechtliche Fragen und die Mitnutzung durch Schule und Sport abzustimmen. Darüber hinaus soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass das St.-Josefs-Hospital nach eigenem Bekunden für seine Mitarbeitenden zwischenzeitlich einen eigenen Shuttle-Service zum Höing eingerichtet hatte.
Um schnell Erleichterungen hinsichtlich des öffentlichen Parkraums zu erzielen, ist es möglich im Bereich um das St.-Josef-Hospital eine ergänzende Parkscheinregelung einzuführen. Diese soll es Besuchenden und Beschäftigten des Krankenhauses ermöglichen mit einem kostenpflichtigen Parkschein auch länger als die ersten zwei freien Stunden zu parken. Mit einem Bewohnerparkausweis können diese Parkstände auch weiterhin ohne Aufpreis und ohne zeitliche Beschränkung genutzt werden:
Auf diese Art und Weise können ca. 70 öffentliche Parkstände im Krankenhausumfeld auch ohne Bewohnerparkausweis länger als 2 Std. genutzt werden. Gemäß erster Vorüberlegungen müssen insgesamt sieben Parkscheinautomaten aufgestellt werden, die Gesamtkosten für deren Umsetzung beziffert der WBH auf ca. 35.000 €.
Weiterhin ist eine sinnvolle Preisstruktur anzusetzen, denkbar ist z. B., dass die ersten zwei Stunden kostenlos sind und danach ein angemessener Tageshöchstsatz zu zahlen ist. Dieser sollte so hoch sein, dass dadurch kein angemieteter Dauerstellplatz ersetzt wird, aber dennoch immer noch zumutbar. In jedem Fall soll sich das Preisniveau an den Parkgebühren im Innenstadtbereich orientieren.
Die Verwaltung regt daher folgende Anpassung an der Parkraumregelung an:
Der Rat der Stadt Hagen beschließt für die Straßen im direkten Umfeld des St.-Josef-Hospitals (Dreieckstraße, Roßbacher Straße von Friedensstraße bis Dreieckstraße, Friedensstraße von Roßbacher bis Spichernstraße, Spichernstraße von Altenhagener bis Friedensstraße) eine ergänzende Parkschein-Regelung. Verkehrsteilnehmende mit Bewohnerparkausweis können die Parkstände weiterhin ohne Einschränkungen nutzen. Die Verwaltung wird beauftragt auf dieser Basis die Installation von Parkscheinautomaten zu planen und eine entsprechend geänderte Beschilderung umzusetzen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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2,7 MB
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