01.12.2015 - 6.3 Befreiung gem. § 67 BNatSchG von den Verboten d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Sitzung:
-
Sitzung des Landschaftsbeirates
- Gremium:
- Naturschutzbeirat
- Datum:
- Di., 01.12.2015
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- normale Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Carola Mallek
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Zusammenfassung des Diskussionsergebnisses:
Die öffentliche Stellungnahme der Verwaltung vom 26.11.2015 wurde im Vorfeld der Sitzung per E-Mail an die Mitglieder versandt und liegt im Sitzungsraum aus (Anlage III).
Berichterstatterin Frau Roth.
Im Vorfeld der Sitzung wurden von Herrn Meilwes per E-Mail vom 30.11.2015 folgende Fragen zu der öffentlichen Stellungnahme der Verwaltung über den Vorsitzenden an die Verwaltung gerichtet:
Zu Frage 1
Hier mangelt es nach Kenntnisstand von Herrn Meilwes noch an den Voraussetzungen zur Nr. 4 'Erschließung', zu denen auch die erforderlichen Stellplätze gehören, die im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung nachzuweisen sind. Hier sieht er nur zwei Möglichkeiten:
a) die Stellplätze waren in der Baugenehmigung an anderem Ort lokalisiert, als heute zur Befreiung beantragt wird. Dann wäre es interessant, wo diese Stellplätze dann liegen sollten.
b) die Baugenehmigung wurde auf Basis des späteren, jetzt vorliegenden Befreiungsantrages ohne Vorliegen der Befreiung genehmigt; dann wäre Nr. 4.nicht zutreffend und die Baugenehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen.
Zu Frage 4:
„Die Frage ist nicht klar beantwortet. Es geht nicht klar aus der Antwort hervor, ob die Stellplätze dem Stellplatzbedarf des gesamten Ensembles dienen sollten oder nur einem Einzelgebäude aus dem Ensemble. In letzterem Sinne versteht sich jedenfalls die Antwort der Fachverwaltung, wobei unklar bleibt, wo denn die Stellplätze für die Nutzungen in den übrigen Gebäuden untergebracht werden sollten.“
Die Anmerkungen von Herrn Meilwes werden seitens der Verwaltung wie folgt beantwortet:
Die auf der Rechtgrundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigungen betreffen folgende Gebäude mit dem aufgeführten Stellplatzbedarf :
Gebäude | Grundstücks- bezeichnung. | Gem./Flur/Flst. | Anzahl der -Stellplätze |
Backhaus | Haus Harkorten 3 b | Westerbauer/6/55 | 0 ( keine Nutzungsänderung, da vorher auch Wohnnutzung) |
Jungfernhaus | Haus Harkorten 3 | Westerbauer/6/56 | 3 Stellplatze für 3 WE, vor dem Gebäude |
Ökonomiegebäude | Haus Harkorten 2 | Westerbauer/11/402 | 2 Stellplätze am Gebäude, 4 Stellplätze per Baulast auf dem Flurstück 65 gesichert |
Auf dem Flurstück 65 ist in dem bis kurz vor der Satzungsreife gediehenen Bebauungsplan Nr. 7/01 Teil 1 und 2 1.Änderung Haus Harkorten und Wohnbebauung Haus Harkorten eine Umgrenzung für Flächen für Stellplätze festgesetzt, in deren Abgrenzung die per Baulast gesicherten Stellplätze für das Ökonomiegebäude liegen.
Nach Erteilung der Baugenehmigung für das Ökonomiegebäude wurde nachträglich eine Änderung der Nutzung beantragt. Neben Wohnnutzungen sollen jetzt auch gewerbliche Nutzungen in Form von Büroflächen dort angesiedelte werden. Der sich daraus ergebende bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplatzbedarf liegt über den seinerzeit genehmigten sechs Stellplätzen.
Die Eintragung entsprechender Baulasten bis zur Harkortstraße als öffentliche Verkehrsfläche war nicht erforderlich, da es sich bei den betreffenden Gebäuden nicht um die Neu-Errichtung sondern um Bestandsimmobilien handelt.
Für die über den Bedarf der 22 Stellplätze für das ehemalige Landesinstitut hinausgehenden Parkflächen sah der rechtskräftige Bebauungsplan, wie auch die 1. Änderung, eine Ausweitung in südlicher Richtung vor.
Aus Sicht von Herrn Dr. Hülsbusch ist die Beantwortung der Fragen 4 und 5 aus der letzten Beratung nicht ausreichend. Auch vor dem Hintergrund der neu von Herrn Meilwes aufgeworfenen Aspekte sieht er sich nicht in der Lage, über die Vorlage abschließend zu entscheiden und beantragt die Vorlage in 2. Lesung zu behandeln.
Anlagen zur Vorlage
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1
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(wie Dokument)
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528,1 kB
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2
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572,9 kB
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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