26.06.2025 - 6.3 Aufstellungsbeschluss sowie frühzeitige Beteili...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Klepper begrüßt Herrn Aust von 61/2 und übergibt das Wort.

 

Herr Aust trägt anhand einer Power-Point Präsentation vor.

Die Präsentation ist digital im Allris verfügbar.

 

Herr Klepper bedankt sich für den Vortrag und wiederholt die Aussage von Herrn Aust, dass es sich hier um einen Vorentwurf handelt und deshalb nicht jedes Detail diskutiert werden muss.

 

Frau Stiller-Ludwig begrüßt die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) sehr. Die letzte Änderung war 1984, kurz nach der kommunalen Strukturreform. Neben den 140 Änderungen gibt es auch einen Nachholbedarf aus der Zeit, wo Siedlungsbereiche in Randbebauung entstanden sind. Dazu zählen vor allem Bereiche aus Nachbargemeinden, die nach der Strukturreform Hagen zugeschlagen wurden. Planungsrechtlich liegen sie dort jetzt im Bereich wirtschaftlicher Nutzflächen. Nach § 35 (2) BauGB dürfen sie nicht bauen, weil keine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt. Die Gebäude dürfen nicht instandgehalten werden, es findet eine schleichende Enteignung statt.

Frau Stiller-Ludwig möchte wissen, ob dieser Missstand behoben wird.

 

Herr Aust zieht zur Beantwortung der Frage von Frau Stiller-Ludwig als Beispiel die  Philippshöhe heran, die nicht mehr als Wohnbaufläche sondern als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist. Im Vergleich zu 1984 haben sich die Parameter sowohl umweltfachlich als auch wohnbaulich verändert, ein wesentlicher Grund für die Neuaufstellung des FNP.

 

Herr Keune stellt klar, dass dieser Flächennutzungsplan ein behördenverbindlicher Plan ist. Er hat keine Außenwirkung und, mit kaum relevanten Ausnahmen, auch keine baurechtliche Außenwirkung für die Bürger und Grundstückseigentümer. Die Begriffe „Innenbereich“ und „Außenbereich“ haben mit dem Flächennutzungsplan nichts zu tun, weil sich der Außenbereich nicht danach definiert, was im Flächennutzungsplan dargestellt ist oder ggf. im Zuge der Eingemeindung nicht berücksichtigt wurde. Der geltende Leitsatz ist, der Außenbereich beginnt an der Außenwand des letzten Hauses. Der Außenbereich grenzt sich zum Innenbereich nach § 34 BauGB oder zum Innenbereich in einem vorhandenen Bebauungsplangebiet ab, er klärt Herr Keune und betont, dass Bebauungspläne erst aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt werden. Selbst wenn Flächen im Wald liegen, die schon bebaut sind, müsste diesen Gebäuden eine bauliche Zukunft gegeben und dafür ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Mit dem neuen FNP möchte man Splittersiedlung bzw. Streubebauung nicht weiter unterstützen.

 

Herr Aust erklärt, dass im Gegensatz zum Entwurf von Frau Terletzki, beim FNP nicht mit Flurstücken gearbeitet wird. Mit dem FNP wird die grundsätzliche Planung respektive Zielsetzung für die Stadt vorgegeben. Der FNP stellt die Grundlage für Bebauungspläne dar, ist aber nicht der verbindliche Bebauungsplan.   

 

Herr Dr. Diepes ergänzt, dass im FNP um voraussehbare Bedürfnisse der Stadt geht. Der letzte Flächennutzungsplan ist 1984 aufgestellt worden, Änderungen gab es seitdem mehrfach, allein heute stehen zwei Teiländerungen auf der Tagesordnung. Der FNP ist dynamisches Instrument. Wenn der FNP zum Feststellungsbeschluss gebracht wird, ist die Absicht, dass er möglichst lange in dieser Form bleibt, bevor er ausschnittsweise geändert wird.

 

Herr Ehrhardt fragt, warum eine Entfeinerung durchgeführt wurde und erklärt, dass es dadurch der Politik eventuell schwer fallen wird Entscheidungen zu treffen, wenn man zwischen Wohnbauflächen, Mischgebieten, Wald oder Biotopen auf den ersten Blick nicht unterscheiden kann.

 

Herr Aust erklärt, dass die 70 Teiländerungen, die seit 1984 erfolgt sind, jeweils in einem sehr umfangreichen Verfahren erfolgt sind, mit abschließender Genehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Wenn man aus der fein definierten Fläche, Wohnbaufläche, Grünfläche, eine gemischte Baufläche macht und darunter einen Bebauungsplan legt, dann erübrigen sich Verfahren und Genehmigung.

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Empfehlungsbeschluss:

 

a) Das Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Hagen wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB eingeleitet.

 

Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Hagen.

 

b) Der in den Anlagen enthaltene Vorentwurf des Flächennutzungsplanes wird zur Kenntnis genommen.

 

c) Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §  3  Abs.  1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB auf Grundlage des vorliegenden Vorentwurfs der FNP-Neuaufstellung durchzuführen.

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Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

CDU

5

 

 

SPD

4

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

AfD

1

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

Bürger für Hohenlimburg / Die PARTEI

-

 

 

FDP

-

 

 

Die Linke

1

 

 

HAK

-

 

 

 

 

X

 Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

14

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen