Beschlussvorlage - 0243/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der VII. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Hagen (Marktstandsgebührensatzung) vom 05.06.1987 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen- Nr. 0243/2010) vom 11.03.2010 ist.

Der Rat hat von der Gebührenbedarfsberechnung Kenntnis genommen.

 

Realisierungstermin: 07.04.2010

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

In der Ratssitzung am 25.02.2010 wurde diese inhaltlich gleiche Vorlage einstimmig beschlossen. Ein rückwirkendes Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2010 ist rechtlich nicht möglich. Es besteht nur die rechtlich einwandfreie Lösung in dem Erlass einer neuen Satzung mit gleichem Inhalt und neuem Zeitpunkt des Inkrafttretens, der in der Zukunft liegt. 

 

Text der am 25.02.2010 beschlossenen Vorlage:

Aufgrund von Änderungen im Steuerrecht und des Rückgangs bei den Marktmetern ist der seit vier Jahren konstante Gebührensatz anzupassen.

 

Begründung

 

Zurzeit beträgt der Gebührensatz 2,30 € für jeden zugewiesenen laufenden Frontmeter beanspruchter Fläche inklusive der Kosten für Marktreinigung.

Städte wie Bochum (3,40 € +19% MWST), Witten (3,21 € inklusive MWST) und Duisburg (3,10 € inklusive MWST) haben ihre Marktgebühren den Gegebenheiten in der Höhe angepasst und hinsichtlich der Marktreinigung die unterschiedlichsten Regelungen getroffen. So muss zum Beispiel in Duisburg der Müll mitgenommen werden.  

 

Der Gebührensatz in Höhe von 2,30 € wurde im Juli 2005 festgesetzt und gilt somit seit über vier Jahren.

 

In dem Zeitraum von 2005 bis 2009 haben sich folgende Änderungen ergeben, die eine Anpassung der Marktstandsgebühr ab 01.01.2010 um 0,80 Euro brutto auf 3,10 € brutto bzw. 2,60 € netto (+18 % gegenüber dem vorherigen Netto) erfordern (siehe Anlage 1):

 

Nach Einführung von SAP und NKF ist die verwaltungsinterne Leistungsverrechnung bei der Stadt Hagen eingeführt worden. Dadurch wurde die Berechnung der Verwaltungskostenumlage abgelöst.

 

Für die Ermittlung der Markstandsgebühr 2010 (siehe Anlage 1) wird das vorläufige Ergebnis des Jahres 2008 im Bereich der Kosten und die Entwicklung der Marktmeter zugrunde gelegt.

 

Die Marktmeter sind seit 2004 laut BAB von 116.656 kontinuierlich auf 93.421 im Jahr 2008 gesunken. 

Eine Hochrechnung der laufenden Marktmeter für das Jahr 2009 ergibt einen weiteren Rückgang auf 89.276 Marktmeter.

Für das Ausbleiben von Markthändlern sind zum einen das geänderte Kaufverhalten der Bevölkerung sowie zum anderen ein großes Angebot an kostengünstigeren Großanbietern ursächlich. Besonders betroffen davon ist der alteingesessene Donnerstagmarkt in Haspe. Durch die Einführung eines zusätzlichen Marktes am Dienstag sollte diese Lücke geschlossen werden. Bisher sind die Erwartungen nicht erfüllt worden, so dass für die Gebührenbedarfsberechnung 2010 realistischer Weise nur noch von 89.000 Marktmetern ausgegangen werden kann. Dies sind -21% gegenüber der letzten Gebührenbedarfsberechnung in 2007 und führt zu einer höheren Marktgebühr bei der Kalkulation für 2010.

 

Einer der beiden großen Posten auf der Aufwandsseite sind „Sach- und Dienstleistungen“ in Höhe von ca.140.000 €; hierin sind Reinigung und Unterhaltung der Marktflächen mit ca. 119.000 € und Stromkosten in Höhe von 20.500 €, die von den Marktbeschickern erstattet werden, enthalten. Der andere große Posten betrifft die „Interne Leistungsverrechnung“ in Höhe von ca.128.600 €, in der auch die Personalkosten enthalten sind. Um die Gebührenerhöhung so gering wie möglich zu halten, wurden im Fachamt durch Umorganisationen seit 2007/2008 Einsparungen bei den Personalkosten realisiert. Für die Zukunft wird weiterhin versucht werden, die Aufwandsseite zu optimieren.

 

Um den Aufwand für die Marktbeschicker zu reduzieren wird bei der neuen Gebührenkalkulation 2010 von einer steuerlichen Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die sich aufgrund geänderter Rechtssprechung ergibt.

 

Die Märkte sind in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung steuerlich nicht als Einheit betrachtet worden, sondern 75% der Tätigkeiten wurden als steuerfreie Grundstücksvermietung und 25% als steuerpflichtige Leistung angesehen. Dementsprechend wurden Marktstandsgebühren erhoben, die aus Sicht des Finanzamtes (75% steuerbefreit / 25% wirtschaftliche steuerpflichtige Tätigkeit) zum Teil steuerpflichtig waren.

Mit Urteil vom 24.01.2008 hat der BFH entschieden, dass die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an den Markthändler als eine einheitliche Vermietungsleistung anzusehen ist. Die Stadt Hagen hat daher zukünftig aus steuerlicher Sicht die Möglichkeit, eine Option zur Umsatzsteuerpflicht zu wählen. Die zukünftige Marktstandsgebühr enthält dann zu 100% den Mehrwertsteueranteil von 19%. Die Stadt hat hierdurch die Möglichkeit, sich die in den Eingangsrechnungen für Fremdleistungen enthaltene Vorsteuer zu dem Anteil vom Finanzamt zurückzufordern, in dem vorsteuerabzugsberechtigte Markthändler gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kleinunternehmern die städtische Vermietungsleistung der Marktflächen in Anspruch nehmen.

Der um die Vorsteuer geminderte Nettoaufwand der Stadt aus den Fremdrechnungen wirkt sich aufwandsmindernd auf die Gebührenkalkulation aus.

Die vorsteuerabzugsberechtigten Händler haben wiederum die Möglichkeit, sich den in den Marktstandsgebühren enthaltenen Mehrwertsteueranteil (0,50 €) vom Finanzamt erstatten zu lassen, so dass hier effektiv nur eine Nettobelastung (2,60 €, +18 % gegenüber dem vorherigen Netto) entsteht.

Eine Darstellung der Entwicklung der Gebührenhöhe brutto/netto ist beigefügt (siehe Anlage 2).

 

Analog zur prozentualen Steigerung der Gebühr für den laufenden Marktmeter werden die Gebühren für Fahrzeuge bis zu 5,00 Meter Länge und über 5,00 Meter Länge um 35% auf 3,70 € und 5,50 € erhöht. (siehe Anlage 3)

 

VII. Nachtrag vom                    zur Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Hagen (Marktstandsgebührensatzung) vom 05. Juni 1987

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 380), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2008 S. 8) und des § 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)  hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am                      folgenden VII. Nachtrag beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 3 erhält folgende Fassung:

 

§ 3 Gebührensätze:

 

(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für jeden Markttag für jeden zugewiesenen laufenden Frontmeter beanspruchter Fläche 3,10 €. Jeder angefangene Frontmeter wird als voller Meter berechnet.

 

(3) Werden mit Zustimmung der Marktmeister außer den Verkaufseinrichtungen Fahrzeuge für Warennachlieferungen (Lastkraftwagen, Anhänger, Personenkraftwagen) oder aus anderen Gründen durch die Benutzer des Wochenmarktes auf den Marktflächen abgestellt, so beträgt die Gebühr für

Fahrzeuge bis zu 5,00 m Länge                                          3,70 € je Fahrzeug

Fahrzeuge über 5,00 m Länge                                            5,50 € je Fahrzeug

für jeden Markttag.

 

 

Artikel II

 

Dieser Nachtrag tritt am 01.04.2010 in Kraft.

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

x

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

272.550,16 €

a)  Zuschüsse Dritter

20.500,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

252.050,16 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

Ergebnisplan

 

Produktgrp.

 

Aufwandsart

 

Produkt:

 

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

0,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.03.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen