Beschlussvorlage - 0179/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Eingehen einer Kooperation mit der Stadt Bochum und weiteren Beteiligten zur Bildung eines Einheitlichen Ansprechpartners
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/SZW Servicezentrum Wirtschaft
- Bearbeitung:
- Maria-Fernanda Fortes-Höfinghoff
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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11.03.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.03.2010
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beauftragt und ermächtigt die Verwaltung zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit den Städten Bochum, Bottrop, Herne, Gelsenkirchen und dem Ennepe-Ruhr-Kreis zur Beteiligung an der Kooperation „Einheitlicher Ansprechpartner Mittleres Ruhrgebiet“.
Die Realisierung der Kooperation
wird voraussichtlich im dritten Quartal 2010 erfolgen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Zur Umsetzung der europäischen
Dienstleistungsrichtlinie schlägt die Verwaltung vor, eine Kooperation mit der
Stadt Bochum und weiteren Beteiligten zur Bildung eines Einheitlichen
Ansprechpartners einzugehen.
Begründung
Ausgangssituation
Das
wesentliches Ziel der europäischen
Dienstleistungsrichtlinie vom 28. Dezember 2006 ist es, den Binnenmarkt auch im Bereich des Dienstleistungssektors zu
realisieren und die Hürden für die Ansiedlung von Unternehmen sowie die
Aufnahme und Ausübung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die in
behördlichen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren bestehen, abzubauen.
Zentrale Inhalte
der Richtlinie sind:
- die Pflicht zur Einrichtung sog. Einheitlicher Ansprechpartner EA
(Art. 6 EU-DLR), über die Dienstleister alle für die Aufnahme und Ausübung
der gewünschten Tätigkeit relevanten Informationen abfragen und die
notwendigen Verfahren und Formalitäten abwickeln können,
- der Anspruch der Dienstleistungserbringer
auf vollständige elektronische
Verfahrensabwicklung (Art. 8 EU-DLR),
- die Genehmigungsfiktion
bei Nichteinhaltung der vom deutschen Gesetzgeber zu regelnden Fristen für
Genehmigungsverfahren (Art. 13 Abs. 4 EU-DLR) sowie
- weitreichende Vorschriften über die europäische Amtshilfe (Art. 28
ff. EU-DLR) aller Genehmigungsbehörden in einem europäischen Behördennetz
(Art. 32 EU-DLR) auf der Basis einer europaweiten Datenbank, dem sog. Internal Market Information System
(IMI, Art. 34 EU-DLR).
Die
Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie und damit auch des EA obliegt den
Mitgliedstaaten. Da die Bundesregierung an die im föderalen System bestehenden
verfassungsrechtlichen Grenzen gebunden ist, kommt eine zentrale
Umsetzungsrolle den Ländern zu. Die Verortung des EA in NRW ist durch das am
02.12.2009 vom Landtag beschlossene EA-Gesetz NRW geregelt. Demnach sind Kreise
und kreisfreie Städte Träger der Aufgabe, die als Pflichtaufgabe zur Erfüllung
nach Weisung definiert ist. Das Land verpflichtet die Aufgabenträger, die Zahl
der EA in NRW durch Kooperationen zwischen den Aufgabenträgern auf der Grundlage
von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen möglichst auf die Anzahl von 18 zu
begrenzen. Darüber hinaus soll die elektronische Verfahrensabwicklung und
Informationsbereitstellung über landeseinheitliche Informationsportale erfolgen
(§ 4 EA-Gesetz NRW).
Vorschlag
Auf der Basis der
zwischenzeitlich vorliegenden kostengünstigeren Vergleichsrechnung (s. Anlage
1), erscheint der Beitritt der Stadt Hagen zur Kooperation „Einheitlicher
Ansprechpartner Mittleres Ruhrgebiet“ sinnvoll. Die Kooperation soll auf der
Grundlage des in Anlage 2 beigefügten Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgen,
die zunächst bis zum 31.12.2012 befristet ist. Über die weitere Entwicklung wird
berichtet.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Fiskalische
Bindung |
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X |
Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
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Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Ohne
Bindung |
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Vertragliche
Bindung |
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1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
47.686,29 € |
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a) Zuschüsse Dritter |
0,00 € |
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b) Eigenfinanzierungsanteil |
47.686,29 € |
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2) Investive Maßnahmen |
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Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
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Veranschlagung im investiven Teil des |
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Teilfinanzplans |
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,
Teilfinanzstelle |
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Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
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Betrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
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0,00 € |
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3) Konsumtive Maßnahmen |
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Bisher
wurde die Aufgabe in Trägerschaft der Stadt Hagen (hier SZW) wahrgenommen.
Durch die Kooperation entstehen daher im Jahr 2010 keine zusätzlichen Kosten,
da diese bereits im Haushaltsplanentwurf 2010 veranschlagt wurde. Ab 2011
müssen die Aufwände entsprechend weiter veranschlagt werden. |
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Ergebnisplan |
2010 |
Produktgrp. |
5710 |
Aufwandsart |
501200, 523200 |
Produkt: |
1.57.10.02.05 |
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4) Folgekosten |
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a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
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(nur bei
investiven Maßnahmen) |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
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c) sonstige Betriebskosten je Jahr |
0,00€ |
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d) personelle Folgekosten je Jahr |
10.625,00€ |
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Stellen-/Personalbedarf: |
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Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
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Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
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e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen) |
0,00€ |
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Zwischensumme |
0,00€ |
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abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
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Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
0,00€ |
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5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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140,2 kB
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2
|
(wie Dokument)
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164,9 kB
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3
|
(wie Dokument)
|
88,9 kB
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