Beschlussvorlage - 0656/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB55 - Jugend und Soziales; AdR Amt des Rates
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.10.2004
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Sachverhalt
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 15.07.2004 beschlossen, dass anstelle des bisherigen Ausländerbeirates künftig ein Integrationsrat gebildet werden soll. Die Verwaltung wurde beauftragt, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Bildung eines Integrationsrates zu schaffen. Neben der vom Rat hiernach zu beschließenden Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen ist es erforderlich, eine Wahlordnung zu beschließen, in der das Wahlverfahren für den Integrationsrat im Einzelnen beschrieben und geregelt ist. Die Wahlordnung für den Integrationsrat löst die im Wesentlichen inhaltsgleiche Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Hagen vom 22.12.1994 ab und ist mit dem Inkrafttreten der neuen Wahlordnung außer Kraft zu setzen.
Anlage
Wahlordnung für den Integrationsrat
der Stadt Hagen vom ...............
Der Rat der
Stadt Hagen hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. Februar 2004 (GV NRW S. 96/ SGV NRW 2023),
in seiner Sitzung am
.................. folgende Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen
beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit
(1)
Wahlgebiet
für die Wahl des Integrationsrates ist das Gebiet der Stadt Hagen. Das
Wahlgebiet kann in Stimmbezirke eingeteilt werden.
(2)
Die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten der
Stadt Hagen (Ressort für Statistik und Stadtforschung des Fachbereichs
Stadtentwicklung, Planen und Wohnen).
§ 2 Wahlorgane
(1)
Wahlorgane
sind
-
der
Hauptverwaltungsbeamte als Wahlleiter,
-
der
Wahlausschuss,
-
für
jeden Stimmbezirk der jeweilige Wahlvorstand.
§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit sind im Einzelnen
geregelt in § 10 der vom Rat der Stadt Hagen beschlossenen Satzung für den
Integrationsrat der Stadt Hagen in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Wahlausschuss
(1)
Der
Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und acht
Beisitzern.
(2)
Der
Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 7) bis zum
15. Tag vor der Wahl. Ferner stellt er das Wahlergebnis fest (§ 11 Abs. 1).
(3)
Im
Übrigen finden die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 und 7 des Kommunalwahlgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen – KWahlG NRW – in der jeweils gültigen
Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche
Tätigkeit
(1)
Der
Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher
und drei bis sechs Beisitzern. Der Hauptverwaltungsbeamte beruft die Mitglieder
des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten auch Bürger
angehören.
(2)
Der
Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(3)
Die
Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
§ 6 Wahltag
(1)
Der
Wahltag ist ein Sonntag.
(2)
Die
Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(3)
Der
Wahltermin wird vom Wahlleiter spätestens am 90. Tag vor der Wahl festgelegt und bekannt
gemacht.
§ 7 Wahlvorschläge
(1)
Der
Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen
durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von
Wahlberechtigten (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie
Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte
kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(2)
Als
Wahlbewerber kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger der Gemeinde benannt
werden, sofern er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist
unwiderruflich.
(3)
Jeder
Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden
Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach
demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und
Aufstellung der Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.
(4)
Der
Wahlvorschlag muss Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das
Geburtsdatum, den Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung des
Wahlbewerbers enthalten.
(5)
Jeder
Wahlvorschlag muss als "Listenvorschlag" oder als
"Einzelbewerber" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des
Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des
ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
(6)
Der
Wahlvorschlag muss von mindestens 1 v.Tausend, höchstens jedoch von 100
Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und
handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift
nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene
Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner
müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum
und Anschrift der Hauptwohnung angeben.
(7)
In
jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson
bezeichnet sein.
(8)
Für
die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu
verwenden, die das Amt für Statistik und Stadtforschung bereit hält.
(9)
Wahlvorschläge
können bis zum 34. Tag vor der Wahl, 15.00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht
werden. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss
zur Entscheidung vor (§ 4). Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter
mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt,
bekannt gemacht.
(10) Der Wahlvorschlag ist in Block- oder
Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.
§ 8 Stimmzettel
(1)
Die
Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen.
(2)
Die
Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie der
Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten fünf
auf der Liste genannten Bewerber aufgeführt.
(3)
Die
Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die
für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind, beim Wahlleiter auf dem
Stimmzettel.
§ 9 Wählerverzeichnis
(1)
Für
jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
(2)
In
das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag
vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten
erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 19. Tag vor der Wahl.
(3)
Die
Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum
und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer
nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.
(4)
Das
Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der
Bürozeit zur Einsicht ausgelegt. Termin und Ort der Auslegung werden öffentlich
bekannt gemacht.
(5)
Wer
das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ende
der Auslegungsfrist Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Hauptverwaltungsbeamten einlegen.
(6)
Über
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte
endgültig. Die Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren
nicht aus.
§ 10 Durchführung der Wahl
(1)
Wählen
kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist.
(2)
Jeder Wähler hat eine Stimme.
(3)
Auf
Verlangen hat er sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen.
§ 11 Feststellung des
Wahlergebnisses und der Sitzverteilung
(1)
Der
Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften
auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter unverzüglich
nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren fest. Er ist
dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt,
Rechenfehler zu berichtigen. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen
Vorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.
Im Falle gleicher Höchstzahlen entscheidet das vom Wahlleiter in der
Wahlausschusssitzung zu ziehende Los.
(2)
Der
Wahlleiter macht das Ergebnis unverzüglich ortsüblich bekannt, benachrichtigt
die gewählten Bewerber und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer
Woche anzunehmen.
(3)
Für
die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschl. Verzicht) und die Ersatzbestimmung
gelten die Regelungen des KWahlG NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 12 Wahlprüfung
(1)
Wird
gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet der für die
Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung
von Amts wegen erfolgt nicht.
(2)
Ein
Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten sowie allen Bürgern binnen eines
Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter erhoben werden.
Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der
Frist für die Einspruchserhebung zu treffen.
(3)
Im
Übrigen gelten die Vorschriften des KWahlG NRW in der jeweils gültigen Fassung
entsprechend.
§ 13 Anwendung der
Kommunalwahlordnung
Ergänzend zu dieser Wahlordnung
finden die Bestimmungen der Kommunalwahlordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen – KWahlO NRW – in der jeweils gültigen Fassung
sinngemäß Anwendung, wenn und soweit sich aus dieser Wahlordnung eine Regelungslücke
ergibt und sofern in dieser Wahlordnung keine die KWahlO NRW konkretisierenden
Bestimmungen getroffen wurden.
§ 14 Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung
für den Ausländerbeirat der Stadt Hagen vom 22. 12. 1994 außer Kraft.
Anlagen
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(wie Dokument)
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