Beschlussvorlage - 0656/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt die Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Hagen, wie sie als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 15.07.2004 beschlossen, dass anstelle des bisherigen Ausländerbeirates künftig ein Integrationsrat gebildet werden soll. Die Verwaltung wurde beauftragt, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Bildung eines Integrationsrates zu schaffen. Neben der vom Rat hiernach zu beschließenden Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen ist es erforderlich, eine Wahlordnung zu beschließen, in der das Wahlverfahren für den Integrationsrat im Einzelnen beschrieben und geregelt ist. Die Wahlordnung für den Integrationsrat löst die im Wesentlichen inhaltsgleiche Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Hagen vom 22.12.1994 ab und ist mit dem Inkrafttreten der neuen Wahlordnung außer Kraft zu setzen.

 


                                                                                                                                                        Anlage

 

Wahlordnung für den Integrationsrat

der Stadt Hagen vom ...............

 

Der Rat der Stadt Hagen hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f)  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -  in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV NRW S. 96/ SGV NRW 2023),

in seiner Sitzung am .................. folgende Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen beschlossen:

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit

 

(1)      Wahlgebiet für die Wahl des Integrationsrates ist das Gebiet der Stadt Hagen. Das Wahlgebiet kann in Stimmbezirke eingeteilt werden.

(2)      Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hagen (Ressort für Statistik und Stadtforschung des Fachbereichs Stadtentwicklung, Planen und Wohnen).

 

§ 2 Wahlorgane

 

(1)      Wahlorgane sind

-      der Hauptverwaltungsbeamte als Wahlleiter,

-      der Wahlausschuss,

-      für jeden Stimmbezirk der jeweilige Wahlvorstand.

 

 

§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 

Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit sind im Einzelnen geregelt in § 10 der vom Rat der Stadt Hagen beschlossenen Satzung für den Integrationsrat der Stadt  Hagen in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 4 Wahlausschuss

 

(1)      Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und acht  

       Beisitzern.

(2)      Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 7) bis zum 15. Tag vor der Wahl. Ferner stellt er das Wahlergebnis fest (§ 11 Abs. 1).

(3)      Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 und 7 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KWahlG NRW – in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.

 

 

§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit

 

(1)      Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Hauptverwaltungsbeamte beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten auch Bürger angehören.

(2)      Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.

(3)      Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

 

§ 6 Wahltag

 

(1)      Der Wahltag ist ein Sonntag.

(2)      Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(3)      Der Wahltermin wird vom Wahlleiter spätestens am 90.  Tag vor der Wahl festgelegt und bekannt gemacht.

 

§ 7 Wahlvorschläge

 

(1)      Der Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(2)      Als Wahlbewerber kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger der Gemeinde benannt werden, sofern er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3)      Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.

(4)      Der Wahlvorschlag muss Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers enthalten.

(5)      Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenvorschlag" oder als "Einzelbewerber" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.

(6)      Der Wahlvorschlag muss von mindestens 1 v.Tausend, höchstens jedoch von 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben.

(7)      In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.

(8)      Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die das Amt für Statistik und Stadtforschung bereit hält.

(9)      Wahlvorschläge können bis zum 34. Tag vor der Wahl, 15.00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 4). Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht.

(10) Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.

 

§ 8 Stimmzettel

 

(1)   Die Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen.

(2)   Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber aufgeführt.

(3)   Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind, beim Wahlleiter auf dem Stimmzettel.

 

 

§ 9 Wählerverzeichnis

 

(1)      Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.

(2)      In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 19. Tag vor der Wahl.

(3)      Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.

(4)      Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der Bürozeit zur Einsicht ausgelegt. Termin und Ort der Auslegung werden öffentlich bekannt gemacht.

(5)      Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ende der Auslegungsfrist Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Hauptverwaltungsbeamten einlegen.

(6)      Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte endgültig. Die Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus.

 

§ 10 Durchführung der Wahl

 

(1)      Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist.

(2)      Jeder  Wähler hat eine Stimme.

(3)      Auf Verlangen hat er sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen.

 

 

 

 

§ 11 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

 

(1)      Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem  d'Hondtschen Höchstzahlverfahren fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. Im Falle gleicher Höchstzahlen entscheidet das vom Wahlleiter in der Wahlausschusssitzung zu ziehende Los.

(2)      Der Wahlleiter macht das Ergebnis unverzüglich ortsüblich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen.

(3)      Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschl. Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des KWahlG NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.

 

§ 12 Wahlprüfung

 

(1)   Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht.

(2)   Ein Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten sowie allen Bürgern binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen.

(3)   Im Übrigen gelten die Vorschriften des KWahlG NRW in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

 

§ 13 Anwendung der Kommunalwahlordnung

 

Ergänzend zu dieser Wahlordnung finden die Bestimmungen der Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – KWahlO NRW – in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, wenn und soweit sich aus dieser Wahlordnung eine Regelungslücke ergibt und sofern in dieser Wahlordnung keine die KWahlO NRW konkretisierenden Bestimmungen getroffen wurden.

 

§ 14 Amtssprache

 

Die Amtssprache ist deutsch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 15 Inkrafttreten

 

(1)   Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Hagen vom 22. 12. 1994 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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14.10.2004 - Rat der Stadt Hagen