Beschlussvorlage - 0179/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beauftragt und ermächtigt die Verwaltung zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit den Städten Bochum, Bottrop, Herne, Gelsenkirchen und dem Ennepe-Ruhr-Kreis zur Beteiligung an der Kooperation „Einheitlicher Ansprechpartner Mittleres Ruhrgebiet“.

Die Realisierung  der Kooperation wird voraussichtlich im dritten Quartal 2010 erfolgen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie schlägt die Verwaltung vor, eine Kooperation mit der Stadt Bochum und weiteren Beteiligten zur Bildung eines Einheitlichen Ansprechpartners einzugehen.

 

 

 

Begründung

 

Ausgangssituation

 

Das wesentliches Ziel der europäischen Dienstleistungsrichtlinie vom 28. Dezember 2006 ist es, den Binnenmarkt auch im Bereich des Dienstleistungssektors zu realisieren und die Hürden für die Ansiedlung von Unternehmen sowie die Aufnahme und Ausübung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die in behördlichen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren bestehen, abzubauen.

Zentrale Inhalte der Richtlinie sind:

  • die Pflicht zur Einrichtung sog. Einheitlicher Ansprechpartner EA (Art. 6 EU-DLR), über die Dienstleister alle für die Aufnahme und Ausübung der gewünschten Tätigkeit relevanten Informationen abfragen und die notwendigen Verfahren und Formalitäten abwickeln können,
  • der Anspruch der Dienstleistungserbringer auf vollständige elektronische Verfahrensabwicklung (Art. 8 EU-DLR),
  • die Genehmigungsfiktion bei Nichteinhaltung der vom deutschen Gesetzgeber zu regelnden Fristen für Genehmigungsverfahren (Art. 13 Abs. 4 EU-DLR) sowie
  • weitreichende Vorschriften über die europäische Amtshilfe (Art. 28 ff. EU-DLR) aller Genehmigungsbehörden in einem europäischen Behördennetz (Art. 32 EU-DLR) auf der Basis einer europaweiten Datenbank, dem sog. Internal Market Information System (IMI, Art. 34 EU-DLR).

Die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie und damit auch des EA obliegt den Mitgliedstaaten. Da die Bundesregierung an die im föderalen System bestehenden verfassungsrechtlichen Grenzen gebunden ist, kommt eine zentrale Umsetzungsrolle den Ländern zu. Die Verortung des EA in NRW ist durch das am 02.12.2009 vom Landtag beschlossene EA-Gesetz NRW geregelt. Demnach sind Kreise und kreisfreie Städte Träger der Aufgabe, die als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung definiert ist. Das Land verpflichtet die Aufgabenträger, die Zahl der EA in NRW durch Kooperationen zwischen den Aufgabenträgern auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen möglichst auf die Anzahl von 18 zu begrenzen. Darüber hinaus soll die elektronische Verfahrensabwicklung und Informationsbereitstellung über landeseinheitliche Informationsportale erfolgen (§ 4 EA-Gesetz NRW).

 

 

Vorschlag

Auf der Basis der zwischenzeitlich vorliegenden kostengünstigeren Vergleichsrechnung (s. Anlage 1), erscheint der Beitritt der Stadt Hagen zur Kooperation „Einheitlicher Ansprechpartner Mittleres Ruhrgebiet“ sinnvoll. Die Kooperation soll auf der Grundlage des in Anlage 2 beigefügten Entwurfs der  öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgen, die zunächst bis zum 31.12.2012 befristet ist. Über die weitere Entwicklung wird berichtet.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

X

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

47.686,29 €

a)  Zuschüsse Dritter

0,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

47.686,29 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Bisher wurde die Aufgabe in Trägerschaft der Stadt Hagen (hier SZW) wahrgenommen. Durch die Kooperation entstehen daher im Jahr 2010 keine zusätzlichen Kosten, da diese bereits im Haushaltsplanentwurf 2010 veranschlagt wurde. Ab 2011 müssen die Aufwände entsprechend weiter veranschlagt werden. 

Ergebnisplan

2010

Produktgrp.

5710

Aufwandsart

501200, 523200

Produkt:

1.57.10.02.05

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

0,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

10.625,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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11.03.2010 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

25.03.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen