Beschlussvorlage - 0148/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 3/09 (608) –Wohnquartier Unterberg–Bebauungsplan der Innenentwicklung – Verfahren nach § 13a BauGBhier: a) Änderung des Plangebietsb) Beschluss zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Thomas Schellhase
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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16.03.2010
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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23.03.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.03.2010
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Änderung des Plangebiets.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 3/09 (608) - Wohnquartier Unterberg– nebst der Begründung vom 05.02.2010 nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der z.Zt. gültigen Fassung. Die Begründung ist Bestandteil des Beschlusses und als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet wird von der Volmestraße 50 – 70 (B 54) / dem Märkischer Ring 105 –113, der Buschhofstraße, den nordöstlichen Grundstücksgrenzen Buschhofstraße 3–11 sowie Töpferstraße 9 u. 12 und den südöstlichen Grundstücksgrenzen Töpferstraße 12–2 sowie Düppenbeckerstraße 12 und ca. der Hälfte Düppenbeckerstraße 10, der ca. mittigen von West nach Ost verlaufenden Trennungslinie im Grundstück / Haus Düppenbeckerstraße 10, der Verbindung von dort zur nördlichen Grundstücksgrenze Düppenbeckerstraße 7, den westlichen Grundstücksgrenzen der Düppenbeckerstraße1 –7 und der Volmestraße 56a sowie der südlichen Grundstücksgrenzen der Volmestraße 56a und Düppenbecker Straße 2 und der Böschungsoberkante an der westlichen Erschließung Diesterwegstraße und der Verbindung südwestliche Diesterwegstraße – Volmestraße begrenzt.
In dem
im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das erweiterte Plangebiet eindeutig
dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt
Als nächster Verfahrensschritt soll nach dem Beschluss des Rates die öffentliche Auslegung im 2. Quartal 2010 durchgeführt werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
Das
Bebauungsplanverfahren dient in erster Linie dem Schutz der im Plangebiet vorhandenen
Wohnnutzung vor einer Ausweitung von Prostitutions-, Bordell- und Sexbetrieben
in diesem Quartier.
Begründung
zu
a) Für die südliche Gebäudehälfte Düppenbeckerstraße 10, innerhalb der zur
räumlichen Abtrennung der Prostitutions-/Bordellzone errichteten Schutzmauer,
liegt eine bauordnungsrechtliche Genehmigung zum Betrieb gewerblicher
Zimmervermietung vor. In der Nutzungsgenehmigung sind konkrete Einschränkungen
festgelegt, die verhindern sollen, dass sich der Prostitutions- und
Bordellbetrieb auch auf den nördlichen Gebäudeteil ausdehnen kann.
Die
Änderung des Geltungsbereiches, hier die Erweiterung um den nördlichen Gebäudeteil,
trägt der bauordnungsrechtlichen Situation Rechnung.
zu b)
Für
den Bereich Unterberg lag bereits seit 2003 ein Beschluss zur Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens (Nr. 2/03 (556) "Unterberg") vor, der schon
die jetzt wieder aufgegriffene Frage des Umgangs mit den Prostitutions-,
Bordell und Sexbetrieben zum Inhalt hatte. Eine Weiterführung des Verfahrens
wurde bislang zurückgestellt, da sich die Frage des konfliktfreien Umgangs
zwischen dem vorhandenen Wohnen und der „gewerblichen Nutzung“
allein auch bauordnungsrechtlich lösen ließ.
Obwohl
ein Antrag auf Nutzungsänderung des Gebäudes Düppenbeckerstraße 12 in einen
Bordellbetrieb zwischenzeitlich zurückgenommen wurde, sieht sich die Verwaltung
veranlasst, hier vorsorglich für das Gesamtquartier zeitnah konkret zu handeln.
Das Gebiet, in dem künftig keine Prostitutions-, Bordell- und Sexbetriebe
zulässig sein sollen muss eindeutig begrenzt werden. Eine Erweiterung des durch
die Prostitutions-, Bordell- und Sexbetriebe vorgeprägten Bereiches ist
städtebaulich nicht gewünscht.
Die
Festsetzungen des Bebauungsplans beschränken sich im Wesentlichen auf die Gebietskategorisierung
„Besonderes Wohngebiet“ gem. § 4a BauGB. Diese Festsetzung wurde
nach umfassender Recherche im Wohnquartier gefasst, sie trägt der besonderen
Eigenart des Quartiers, der Mischung von überwiegend Wohnnutzung mit Geschäften
und sonstigen gewerblichen Einrichtungen, Rechnung. Die in besonderen Wohngebieten
ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
gem. § 4a Abs. 3 Nr.2 BauNVO wird im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes in
Bezug auf Prostitutions-, Bordell- und Sexbetriebe ausgeschlossen.
Die
Zulässigkeit von Vorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der Grundstücksfläche, die ggf. ergänzend überbaut werden soll, soll auch
weiterhin nach § 34 BauGB beurteilt werden.
Verfahrensablauf:
Ratsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens: 14.05.2009
Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses: 16.05.2009/11.07.2009
Eine
frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 hat gemäß
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht stattgefunden.
Dieser
Bebauungsplan Nr. 3/09(608) - Wohnquartier Unterberg - wird in Anlehnung an die
Regelung über die vereinfachte Änderung eines Bebauungsplanes (§ 13 BauGB) als
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
BauGB aufgestellt, weil nachfolgende Kriterien erfüllt sind.
Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist bei Plangebieten
in einer Größe von 20.000 – bis 70.000 m²
(dies ist hier der Fall, das Plangebiet umfasst ca. 30.000 m²) eine
überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes
genannten Kriterien durchzuführen (Vorprüfung des Einzelfalls). Erst wenn diese
Vorprüfung ergibt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu
berücksichtigen wären, kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB
angewandt werden.
Die
Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden kann. Das Ergebnis ist in der
Anlage zur Begründung des Bebauungsplans dargestellt. Der Bebauungsplan begründet
kein UVP-pflichtiges Vorhaben. Aus der festgesetzten Nutzung lassen sich keine
erheblichen Umweltauswirkungen ableiten. Der Bebauungsplan begründet auch kein
neues Planungsrecht, sondern dient lediglich der planungsrechtliches Absicherung
des Bestandes über die Festsetzung des Baugebietstyps und bestehender
Verkehrs– und Grünflächen. Das angrenzende städtebauliche Umfeld und
insbesondere auch artenschutzrechtliche Belange werden durch die Festsetzungen
des B–Planes nicht berührt. Von der Erstellung eines
Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wird daher abgesehen.
Der
Bebauungsplan nach § 13a BauGB wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.
D. h. auch, dass die Mehrstufigkeit von Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt werden kann.
In
diesem Verfahren wird deshalb auf die frühzeitige Öffentlichkeits- (Bürger-)
und Behördenbeteiligung verzichtet.
Bestandteile
der Vorlage
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 3/09 (608) - Wohnquartier Unterberg - vom 05.02.2010
Übersichtsplan
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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385 kB
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2
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(wie Dokument)
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658,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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469 kB
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4
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(wie Dokument)
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188,5 kB
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16.03.2010 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Hagen-Mitte
empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen dem Beschlussvorschlag der Verwaltung mit der
Änderung zu folgen, dass das ganze Haus Düppenbeckerstraße 10 (und nicht wie
vorgeschlagen die Hälfte) in das Plangebiet mit einbezogen wird.