Beschlussvorlage - 0140/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 7(Berchum, Halden, Herbeck, Henkhausen, Reh, Holthausen, Hohenlimburg)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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03.03.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung
Da die bisher amtierende Schiedsperson ihr Amt
niederlegt, wurde der Schiedsamtsbezirk 7 neu ausgeschrieben.
Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Uwe Theimann zu wählen, da er auf Grund seiner ehrenamtlichen
Tätigkeit für diese Aufgabe geeignet erscheint.
Begründung
Das
Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die
bisher amtierende Schiedsperson möchte ihr Amt niederlegen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und
3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes
Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 (
GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
21.04.2009 ( GV. NRW. S. 224 ) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine
Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die
Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hohenlimburg, für
die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem
jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk
hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 7 stimmen im Wesentlichen mit
denen des Stadtbezirks Hohenlimburg überein; die Zuständigkeit der
Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des
Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren
Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der
Bestimmung nicht sein, wer
1.
die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2.
unter Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll
Schiedsperson nicht sein, wer
1.
das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
2.
in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3.
durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein
Vermögen beschränkt ist.
Zudem
soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder
wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die Fraktionen im Rat der
Stadt Hagen, die Leitung des Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher
Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, wurden mit Schreiben
vom 15.12.09 gebeten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung
des Bezirks 7 zu benennen. Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen darauf
hingewiesen, dass interessierte Personen für die Übernahme des
Schiedsamtsbezirks 7 ( Berchum, Halden, Herbeck, Henkhausen, Reh, Holthausen,
Hohenlimburg ) gesucht werden.
Es liegt folgende Bewerbung vor:
Herr Uwe Theimann
Schlossblick 36, 58119 Hagen
Telefonanschluss und E-Mail Adresse vorhanden
44 Jahre alt
Teilezurichter, Maschinenschlosser, Schweißer, Ausbilder
Mitglied in einem Prüfungsausschuss der SIHK Hagen
Hilfsschöffe Landgericht Hagen
Die Nennung der oben stehenden persönlichen Daten
erfolgt mit dem Einverständnis des Bewerbers.
Entsprechend den
Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den
Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner
und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 08.02.10
unter Bekanntgabe des Bewerbers Gelegenheit gegeben, zur Neuwahl einer Schiedsperson
für den Bezirk 7 Stellung zu nehmen.
Die
Bezirksvereinigung Hagen des BDS äußerte in ihrem Schreiben vom 10.02.10 keine
Bedenken gegen die Wahl von Herrn Theimann als Schiedsperson für den
Schiedsamtsbezirk Hagen 7.
Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Uwe Theimann wählen, da er auf Grund seiner ehrenamtlichen
Tätigkeit für diese Aufgabe geeignet erscheint.
Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den
Vorjahren.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Fiskalische
Bindung |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
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X |
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Ohne
Bindung |
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Vertragliche
Bindung |
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1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
857,90 € |
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a) Zuschüsse Dritter |
0,00 € |
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b) Eigenfinanzierungsanteil |
857,90 € |
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2) Investive Maßnahmen |
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Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
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Veranschlagung im investiven Teil des |
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Teilfinanzplans |
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,
Teilfinanzstelle |
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Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
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Betrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
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0,00 € |
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3) Konsumtive Maßnahmen |
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Die
Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im |
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Ergebnisplan
1220 |
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Produktgrp. 1220 |
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Aufwandsart 542950 543901 |
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Produkt: 1.12.20.30 |
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4) Folgekosten |
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a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
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(nur bei
investiven Maßnahmen) |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
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c) sonstige Betriebskosten je Jahr |
0,00€ |
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d) personelle Folgekosten je Jahr |
0,00€ |
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Stellen-/Personalbedarf: |
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Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
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Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
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e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven
Maßnahmen) |
0,00€ |
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Zwischensumme |
0,00€ |
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abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
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Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
0,00€ |
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5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
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