Beschlussvorlage - 0140/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt,

als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Nr. 7 Herrn Uwe Theimann  zu wählen.

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis: 01.07.10

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Da die bisher amtierende Schiedsperson ihr Amt niederlegt, wurde der Schiedsamtsbezirk 7 neu ausgeschrieben.

 

Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Uwe Theimann zu wählen, da er auf Grund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für diese Aufgabe geeignet erscheint.

 

 

Begründung

 

Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.

Die bisher amtierende Schiedsperson möchte ihr Amt niederlegen.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21.04.2009 ( GV. NRW. S. 224 ) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hohenlimburg, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 7 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hohenlimburg überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.

 

Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer

 

1.  die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

 

2.  unter Betreuung steht.

 

Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer

 

1.  das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat

 

2.  in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat

 

3.  durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

 

 

 

 

 

 

Die Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, wurden mit Schreiben vom 15.12.09 gebeten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des Bezirks 7 zu benennen. Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen darauf hingewiesen, dass interessierte Personen für die Übernahme des Schiedsamtsbezirks 7 ( Berchum, Halden, Herbeck, Henkhausen, Reh, Holthausen, Hohenlimburg ) gesucht werden.

 

Es liegt folgende Bewerbung vor:

 

Herr Uwe Theimann

Schlossblick 36, 58119 Hagen

Telefonanschluss und E-Mail Adresse vorhanden

44 Jahre alt

Teilezurichter, Maschinenschlosser, Schweißer, Ausbilder

Mitglied in einem Prüfungsausschuss der SIHK Hagen

Hilfsschöffe Landgericht Hagen

 

Die Nennung der oben stehenden persönlichen Daten erfolgt mit dem Einverständnis des Bewerbers.

 

Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 08.02.10 unter Bekanntgabe des Bewerbers Gelegenheit gegeben, zur Neuwahl einer Schiedsperson für den Bezirk 7 Stellung zu nehmen.

Die Bezirksvereinigung Hagen des BDS äußerte in ihrem Schreiben vom 10.02.10 keine Bedenken gegen die Wahl von Herrn Theimann als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Hagen 7.

 

Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Uwe Theimann wählen, da er auf Grund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für diese Aufgabe geeignet erscheint.

 

Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den Vorjahren.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

X

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

857,90 €

a)  Zuschüsse Dritter

0,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

857,90 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

Ergebnisplan    1220

 

Produktgrp. 1220

 

Aufwandsart

542950

543901

 

Produkt:

1.12.20.30

 

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

0,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

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Beschlüsse

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03.03.2010 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen