Beschlussvorlage - 0066/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Ergänzende Erläuterungen zum Bebauungsplanverfahren Nr. 2/07 Wohnen am Erlhagen, Vorlage Nr. 0353/2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
- Beteiligt:
- 24 Forstamt; FB30 - Rechtsamt; 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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10.02.2010
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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23.02.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.02.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung
Der
Stadtentwicklungsausschuss hat in der Sitzung am 15.12.2009 unter TOP I.13. die
Beschlussvorlage betreffend den o.g. B-Plan in erster Lesung ohne Beschlussfassung
beraten. Die Verwaltung hat die Frage der Verkehrssicherungspflicht und der
sich daraus ergebenden Haftung erneut geprüft.
Da die Stadt Hagen ihre
Verkehrssicherungspflicht aufgrund der am Waldrand verlaufenden öffentlichen
Straße bereits an der höchsten Sicherheitserwartung ausrichten muss, hat eine
eventuelle Bebauung der o.g. Parzellen diesbezüglich keine weiteren
Auswirkungen.
Begründung
Anlass
Der
Stadtentwicklungsausschuss hat in der Sitzung am 15.12.2009 unter TOP I.13. die
Beschlussvorlage betreffend den o.g. B-Plan in erster Lesung ohne Beschlussfassung
beraten und die Verwaltung u.a. aufgefordert, wegen des Waldabstandes zur
vorgesehenen Bebauung die Haftungsfrage sowie die Frage der
Verkehrssicherungspflicht erneut zu prüfen und die Vorlage vor einer
abschließenden Beratung und Beschlussfassung entsprechend zu ergänzen. Von
Seiten des UWA war in der Sitzung am 10.12.2009 ebenfalls Erläuterungsbedarf
signalisiert worden.
Ausgangslage
Die
Situation vor Ort lässt sich folgendermaßen
zusammenfassen:
§
Ein als Grünfläche
festgesetzter Streifen (im B-Plan Nr. 1/98) östlich der Straße Erlhagen soll
durch einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Wohnbaufläche umgewandelt
werden.
§
Nordwestlich der
Straße Erlhagen befindet sich städtischer Wald mit heimischen Laubbäumen wie
Eichen, Kirschen etc. Die Bereiche sind durch vorhandene Bäche und die
Bodenbeschaffenheit als Feuchtbereiche einzustufen, was die Standfestigkeit
der Bäume grundsätzlich beeinträchtigt.
§
Der Wald liegt
im Westen, so dass bei der Hauptwindrichtung Westen die Häuser in
„gefährdeten“ Bereich liegen. Der Abstand zwischen Wald und
geplanter Bebauung beträgt ca. 12 m – 15 m.
Waldabstand - Waldabstandserlass (gilt seit 31.12.2005 nicht
mehr)
Aufgrund des
Bekanntwerdens in der Öffentlichkeit, dass die Abstandsregelung für den Bereich
der Bauleitplanung, die im Runderlass vom 18.07.1975 über die Berücksichtigung
der Belange des Waldes bei der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Vorhaben
enthalten war, aufgehoben wurde, wurde die Frage der Wohngebietserweiterung/Bebaubarkeit
durch die Eigentümer erneut gestellt.
Eine
Bebaubarkeit der Grundstücke an der Straße Erlhagen ist nur über eine Änderung/Erweiterung
des Planungsrechts (B-Plan und FNP) möglich, da die Fläche entlang der Straße
Erlhagen im Bebauungsplan Nr. 1/98 als Grünfläche festgesetzt ist.
In diesem
Übergang von den bereits erstellten freistehenden Einfamilienhäusern an der
Straße „Linnenkamp“, im Randbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans
hin zum Wald, könnte man sich auch hier eine aufgelockerte Bebauung mit ca. 6 -
8 freistehenden Einfamilienhäusern bzw. Doppelhäusern vorstellen.
Aufgrund eines
entsprechenden Antrages der Eigentümer wurde mit Beschluss des Rates der Stadt
Hagen vom 22.02.2007 der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2/07 Wohnen am
„Erlhagen“ eingeleitet.
Grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht durch den
Waldbesitzer (Stadt Hagen) und daraus folgende Haftung
Die Stadt
Hagen ist Eigentümer der westlich an die Straße Erlhagen angrenzenden Waldparzelle.
Die
unmittelbar am Waldrand verlaufende öffentliche Straße wird von Kraftfahrzeugen
(Anliegern) und einer hohen Zahl von Erholungssuchenden passiert.
Im Hinblick
auf diese Straße ist die Stadt Hagen verkehrssicherungspflichtig; dies umfasst
auch die regelmäßige und ausreichende Kontrolle derjenigen Bäume, die eine
Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen können.
Art und Umfang
der Verkehrssicherungspflicht wird allerdings nach der bereichtigten
Sicherheitserwartung des Verkehrs abgestuft. Die FLL-Baumkontrollrichtlinie (Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau) als
"Regelwerk" für die Verkehrssicherung von Bäumen, sieht in dieser
Situation die höchste Stufe der Sorgfaltsanforderung vor. Die zukünftige
Nutzung des Hintergeländes kann daher zu keiner weiteren Steigerung der
Sorgfaltspflicht mehr führen.
Die
FLL-Baumkontrollrichtlinie sieht eine jährliche Kontrolle vor.
Die Richtlinie
ist bisher allerdings noch nicht in gerichtlichen Verfahren überprüft; die
bisherige Rechtssprechung fordert im Allgemeinen immer noch eine zweimalige Kontrolle
pro Jahr.
Bei einer
Verletzung der Versicherungspflicht haftet die Stadt Hagen auch gegenüber den
Nutzern der vorgesehenen Wohnbaufläche uneingeschränkt gem. § 823 BGB oder
– soweit die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich wahrzunehmen ist
– gem. § 839 BGB.
Die
Verkehrssicherungsmaßnahmen, die in diesem Waldstreifen bereits im Herbst 2009
durchgeführt worden sind, dienten der Verkehrssicherung der oben aufgeführten
Straße und waren zeitlich so terminiert, dass sich die Abarbeitung der Gefahrenstellen
nicht mit einem möglichen Baubeginn (Ausbau der Straße etc.) überschnitten.
Letztlich wäre
diese Maßnahme auch ohne Bauvorhaben notwendig gewesen.
Das
Kontrollintervall verändert sich auch mit angrenzender Bebauung nicht.
Im
Baugenehmigungsverfahren ist jeweils zu prüfen und festzustellen, dass durch
den Baumbestand keine konkrete Gefahr für das einzelne Bauvorhaben vorliegt.
Dies kann sich das Bauordnungsamt dann durch eine entsprechende Stellungnahme
vom Forstamt bescheinigen lassen.
Abschließende Beurteilung
Da die Stadt Hagen ihre Verkehrssicherungspflicht
aufgrund der am Waldrand verlaufenden öffentlichen Straße bereits an der
höchsten Sicherheitserwartung ausrichten muss, hat eine eventuelle Bebauung der
o.g. Parzellen diesbezüglich keine weiteren Auswirkungen. Im Übrigen wird bei der
Neubebauung das Gefahrenpotential für jedes einzelne Grundstück intensiv
geprüft und beurteilt.
Ergänzend zu
den o.g. Ausführungen sollte aus Sicht der Verwaltung, trotzdem die Duldung von Einwirkungen / Immissionen nach § 906
BGB, sog. „unwägbare Stoffe“ als Grunddienstbarkeit eingetragen
werden. In diesem Fall gehört dazu Laubfall, evt. auch kleinere Äste, Blüten,
Früchte, Verschattung durch den Wald etc.
Im abzuschließenden Durchführungsvertrag sollte
geregelt sein, dass die Duldung der Immissionen durch Eintragung einer
Grunddienstbarkeit von den Bauherren der
späteren Baugrundstücken hinzunehmen ist, damit sich für den Wald
keine weiteren Einschränkungen ergeben und auf das Forstamt keine weiteren
Arbeiten zukommen.
