Beschlussvorlage - 0042/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorläufige Bewirtschaftungsregelungen für das Haushaltsjahr 2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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28.01.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.02.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung
Wegen der im Jahr
2009 bereits eingetretenen Überschuldung der Stadt Hagen und der fehlenden
Genehmigungsfähigkeit des Haushaltsplanes 2010 sind die Vorschriften des § 82
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW zur vorläufigen
Haushaltsführung und die Regelungen des Leitfadens „Maßnahmen und
Verfahren zur Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009 des Innenministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen in Form einer Dienstanweisung durch den
Oberbürgermeister auszugestalten.
Diese Dienstanweisung
ist dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Begründung
In dem Entwurf
der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2008 konnte ein Eigenkapital von 209,3 Mio.
Euro ausgewiesen werden. Bereits mit den veranschlagten Fehlbedarfen der Jahre
2008 und 2009 in Höhe von 272,5 Mio. Euro wurde dieses komplett aufgezehrt, so
dass im Jahr 2009 die Überschuldung eingetreten ist. Auch der
Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2010 wird ein erhebliches Defizit ausweisen.
Die Stadt
Hagen ist daher gehalten, zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit
ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen
Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt
ist. Mit dem gemeinsam mit der Bezirksregierung Arnsberg erarbeiteten Bericht
der Zukunftskommission aus April 2009, dessen Umsetzung der Rat der
Stadt am 25.
Juni 2009 beschlossen hat, ist der Sanierungsprozess fortgesetzt worden.
Die
Aufstellung eines genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzeptes ist für den
Haushaltsplan 2011 vorgesehen.
Bis zu diesem
Zeitpunkt unterliegt die Bewirtschaftung des Haushaltes den strengen
Restriktionen des § 82 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW zur vorläufigen
Haushaltsführung und den Regelungen des Leitfadens "Maßnahmen und Verfahren zur
Haushaltssicherung" vom 6. März 2009 des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen.
In der "haushaltslose
Zeit" hat der Oberbürgermeister die notwendigen einschränkenden
Bewirtschaftungsregelungen in schriftlicher Form zu treffen.
Die hierzu
ergangene Dienstanweisung über die vorläufige Haushaltsführung (s. Anlage) ist
dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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56,5 kB
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