Beschlussvorlage - 0066/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der Stadtentwicklungsausschuss hat in der Sitzung am 15.12.2009 unter TOP I.13. die Beschlussvorlage betref­fend den o.g. B-Plan in erster Lesung ohne Beschlussfas­sung beraten. Die Verwaltung hat die Frage der Verkehrssicherungs­pflicht und der sich daraus ergebenden Haftung erneut geprüft.

 

Da die Stadt Hagen ihre Verkehrssicherungspflicht aufgrund der am Waldrand verlau­fenden öffentlichen Straße bereits an der höchsten Sicherheitserwartung ausrichten muss, hat eine eventuelle Bebauung der o.g. Parzellen diesbezüglich keine weiteren Auswirkungen.

 

 

 

Begründung

 

Anlass

 

Der Stadtentwicklungsausschuss hat in der Sitzung am 15.12.2009 unter TOP I.13. die Beschlussvorlage betref­fend den o.g. B-Plan in erster Lesung ohne Beschlussfas­sung beraten und die Verwaltung u.a. aufgefordert, wegen des Waldabstandes zur vorgese­henen Bebauung die Haftungs­frage sowie die Frage der Verkehrssicherungs­pflicht erneut zu prüfen und die Vorlage vor einer abschließenden Beratung und Be­schluss­fassung entsprechend zu ergänzen. Von Seiten des UWA war in der Sitzung am 10.12.2009 ebenfalls Erläuterungsbedarf signalisiert worden.

 

 

Ausgangslage

 

Die Situation vor Ort lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

 

§                Ein als Grünfläche festgesetzter Streifen (im B-Plan Nr. 1/98) östlich der Straße Erlha­gen soll durch einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Wohnbauflä­che umge­wandelt werden.

§                Nordwestlich der Straße Erlhagen befindet sich städtischer Wald mit heimischen Laub­bäumen wie Eichen, Kirschen etc. Die Bereiche sind durch vorhandene Bä­che und die Bodenbeschaffenheit als Feuchtberei­che einzustufen, was die Standfestigkeit der Bäume grundsätzlich beein­trächtigt.

§                Der Wald liegt im Westen, so dass bei der Hauptwindrichtung Westen die Häuser in „gefährdeten“ Bereich liegen. Der Abstand zwischen Wald und geplanter Be­bau­ung beträgt ca. 12 m – 15 m.

 

 

Waldabstand - Waldabstandserlass (gilt seit 31.12.2005 nicht mehr)

 

Aufgrund des Bekanntwerdens in der Öffentlichkeit, dass die Abstandsregelung für den Be­reich der Bauleitplanung, die im Runderlass vom 18.07.1975 über die Berücksichti­gung der Belange des Waldes bei der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Vor­haben enthalten war, aufgehoben wurde, wurde die Frage der Wohngebietserweite­rung/Bebaubarkeit durch die Eigentümer erneut ge­stellt.

 

Eine Bebaubarkeit der Grundstücke an der Straße Erlhagen ist nur über eine Ände­rung/Erweiterung des Planungsrechts (B-Plan und FNP) möglich, da die Fläche ent­lang der Straße Erlhagen im Bebauungsplan Nr. 1/98 als Grünfläche festgesetzt ist.

 

In diesem Übergang von den bereits erstellten freistehenden Ein­familienhäusern an der Straße „Linnenkamp“, im Randbereich des rechtskräftigen Be­bauungsplans hin zum Wald, könnte man sich auch hier eine aufgelockerte Bebauung mit ca. 6 - 8 freiste­henden Einfamilienhäu­sern bzw. Doppelhäusern vorstellen.

 

Aufgrund eines entsprechenden Antrages der Eigentümer wurde mit Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 22.02.2007 der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2/07 Wohnen am „Erlhagen“ eingeleitet.

 

 

Grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht durch den Waldbesitzer (Stadt Hagen) und daraus folgende Haftung

 

Die Stadt Hagen ist Eigentümer der westlich an die Straße Erlhagen angrenzenden Wald­parzelle.

Die unmittelbar am Waldrand verlaufende öffentliche Straße wird von Kraftfahrzeugen (Anliegern) und einer hohen Zahl von Erholungssuchenden passiert.

Im Hinblick auf diese Straße ist die Stadt Hagen verkehrssicherungspflichtig; dies um­fasst auch die regelmäßige und ausreichende Kontrolle derjenigen Bäume, die eine Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen können.

Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird allerdings nach der bereichtigten Sicherheitserwartung des Verkehrs abgestuft. Die FLL-Baumkontrollrichtlinie (For­schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung  Landschaftsbau) als "Regelwerk" für die Verkehrssicherung von Bäumen, sieht in dieser Situation die höchste Stufe der Sorg­faltsanforderung vor. Die zukünftige Nutzung des Hintergeländes kann daher zu keiner weiteren Steigerung der Sorgfaltspflicht mehr führen.

Die FLL-Baumkontrollrichtlinie sieht eine jährliche Kontrolle vor.

Die Richtlinie ist bisher allerdings noch nicht in gerichtlichen Verfahren überprüft; die bisherige Rechtssprechung fordert im Allgemeinen immer noch eine zweimalige Kon­trolle pro Jahr.

 

Bei einer Verletzung der Versicherungspflicht haftet die Stadt Hagen auch gegenüber den Nutzern der vorgesehenen Wohnbaufläche uneingeschränkt gem. § 823 BGB oder – soweit die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich wahrzunehmen ist – gem. § 839 BGB.

 

Die Verkehrssicherungsmaßnahmen, die in diesem Waldstreifen bereits im Herbst 2009 durchgeführt worden sind, dienten der Verkehrssicherung der oben aufgeführten Straße und waren zeitlich so terminiert, dass sich die Abarbeitung der Gefahren­stellen nicht mit einem möglichen Baubeginn (Ausbau der Straße etc.) überschnitten.

Letztlich wäre diese Maßnahme auch ohne Bauvorhaben notwendig gewesen.

Das Kontrollintervall verändert sich auch mit angrenzender Bebauung nicht.

 

Im Baugenehmigungsverfahren ist jeweils zu prüfen und festzustellen, dass durch den Baumbestand keine konkrete Gefahr für das einzelne Bauvorhaben vorliegt. Dies kann sich das Bauordnungsamt dann durch eine entsprechende Stel­lung­nahme vom Forst­amt bescheinigen lassen.

 

 

Abschließende Beurteilung

 

Da die Stadt Hagen ihre Verkehrssicherungspflicht aufgrund der am Waldrand verlau­fenden öffentlichen Straße bereits an der höchsten Sicherheitserwartung ausrichten muss, hat eine eventuelle Bebauung der o.g. Parzellen diesbezüglich keine weiteren Auswirkungen. Im Übrigen wird bei der Neubebauung das Gefahrenpotential für jedes einzelne Grundstück intensiv geprüft und beurteilt.

 

Ergänzend zu den o.g. Ausführungen sollte aus Sicht der Verwaltung, trotzdem die Duldung von Einwirkungen / Immissionen nach § 906 BGB, sog. „unwägbare Stoffe“ als Grunddienstbarkeit eingetragen werden. In diesem Fall gehört dazu Laubfall, evt. auch kleinere Äste, Blüten, Früchte, Verschattung durch den Wald etc.

Im abzuschließenden Durchführungsvertrag sollte geregelt sein, dass die Duldung der Im­missionen durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit von den Bauherren der  späte­ren Bau­grundstücken hinzu­nehmen ist, damit sich für den Wald keine weiteren Ein­schränkungen ergeben und auf das Forstamt keine weiteren Arbeiten zukommen.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

Erweitern

10.02.2010 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

23.02.2010 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

25.02.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen