Beschlussvorlage - 0101/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlussfassung über die Gültigkeit der Kommunalwahl 2009hier: Einspruch eines Mitglieds der Partei Die Republikaner (REP) gegen die Gültigkeit der Wahl zur Bezirksvertretung Hohenlimburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 31 Zentrales Bürgeramt
- Bearbeitung:
- Iris Kappel
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; OB/A Amt des Oberbürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Wahlprüfungsausschuss
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Vorberatung
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11.02.2010
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.02.2010
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Beschlussvorschlag
Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c des Kommunalwahlgesetzes NW (KWahlG) genannten Fälle vorliegt. Die Kommunalwahl vom 30.08.2009 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt. Dies gilt insbesondere für die Wahl zur Bezirksvertretung Hohenlimburg, auf die sich der vorliegende Einspruch des Herrn Thomas Niederköppern bezieht.
Sachverhalt
Kurzfassung
Ein
ehemaliges Mitglied der Bezirksvertretung Hohenlimburg, Herr Thomas
Niederköppern, hat durch seinen Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt vom
Brocke, mit Schreiben vom 28.09.2009 gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz –
KWahlG – form- und fristgerecht Einspruch gegen das durch den
Wahlausschuss am 03.09.2009 für die Wahl zur Bezirksvertretung Hohenlimburg
festgestellte und am 16.09.2009 öffentlich bekannt gemachte amtliche Endergebnis
eingelegt. Über den Einspruch sowie über die Gültigkeit der Wahl hat nach Vorprüfung
durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich der Rat der Stadt Hagen zu entscheiden
(§ 40 Abs. 1 KWahlG).
Die
bisher durchgeführte tatsächliche und rechtliche Überprüfung hat ergeben, dass
keiner der im Gesetz aufgeführten Anfechtungsgründe vorliegt. Die Kommunalwahl,
insbesondere die Wahl zur Bezirksvertretung Hohenlimburg, ist daher nach
Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss vom Rat der Stadt für gültig zu erklären.
Begründung
I.
Das
vom Wahlausschuss in der Sitzung vom 03.09.2009 festgestellte amtliche Endergebnis
der Kommunalwahl 2009 wurde am 16.09.2009 öffentlich bekannt gemacht.
Nach
den gesetzlichen Vorgaben ist der Wahlausschuss an die vom Wahlvorstand getroffenen
Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen (§ 34
Abs. 2 KWahlG). Die hier erforderlichen Korrekturen sind in das amtliche Endergebnis
der Wahl eingeflossen.
In
der Sitzung des Rates am 05.11.2009 wurde der gesetzlich vorgeschriebene Wahlprüfungsausschuss
gebildet. Dieser hat die ihm vom Wahlleiter vorgelegten Einsprüche und die
Gültigkeit der Wahl vorzuprüfen, bevor der Rat hierzu einen entsprechenden Beschluss
fasst (§ 40 Abs. 1 S. 1 KWahlG).
II.
Es
liegt ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl vor:
Einspruch
des Herrn Thomas Niederköppern, Im Kley 14, 58119 Hagen, vertreten durch Herrn
Rechtsanwalt Martin vom Brocke, vom 23.09.2009, eingegangen am 24.09.2009, gegen
die Gültigkeit der Wahl zur Bezirksvertretung Hohenlimburg (s. Anlage 1).
Die
Begründung des Einspruchs erfolgte nach zwei Gesprächsterminen beim Ressort
Statistik und Stadtforschung mit Schreiben vom 21.10.2009 (s. Anlage 2).
Der
Einspruch ging frist- und formgerecht beim Wahlleiter ein.
Mit
dem Einspruch wird die Neuauszählung sämtlicher Stimmbezirke für die Wahl der Bezirksvertretung
Hohenlimburg unter Beteiligung des Wahlprüfungsausschusses gefordert.
III.
In
dem ersten Schreiben (Anlage 1) wird vorgebracht, Herrn Niederköppern sei am
Wahlabend mitgeteilt worden, dass er als Wahlbewerber für die Bezirksvertretung
Hohenlimburg mit der erforderlichen Stimmenzahl gewählt worden sei.
Diese
Darstellung trifft nicht zu. Es gab am Wahlabend keine Mitteilung von Seiten
des Wahlamtes. Das vorläufige Ergebnis
der Wahl wird der interessierten Öffentlichkeit am Wahlabend im Rahmen der
traditionellen „Wahlparty“ im Rathaus an der Volme präsentiert und
als vorläufiges Ergebnis auch an die Landeswahlleitung und die Presse
weitergeleitet. Auch im „Schnellbericht“ des Wahlamtes, der am
frühen Montagmorgen nach der Wahlnacht gedruckt wird, kann lediglich das
vorläufige Ergebnis dargestellt werden. Solange der Wahlausschuss das Ergebnis
der Wahl nicht festgestellt hat, besteht lediglich das vorläufige Ergebnis der
Wahlnacht.
Des
Weiteren enthält das erste Schreiben (Anlage 1) den Satz „Angeblich ist es dann bei der Auszählung der Stimmen zu
Unregelmäßigkeiten gekommen, die dann angeblich erst später festgestellt
wurden,…“ Diese Aussage trifft ebenfalls nicht zu. Bei der
Auszählung der Briefwahl-Stimmen ist es zu keinerlei Unregelmäßigkeiten
gekommen. Die Wahlvorstände haben die Stimmzettel ausgezählt und das Ergebnis
in der Niederschrift eingetragen; das Ergebnis der Auszählung wurde von zwei
Briefwahlvorständen am Wahlabend lediglich nicht korrekt ans Wahlamt
übermittelt. Der Übermittlungsfehler wird nachfolgend näher erläutert.
Der
Verfahrensablauf der Ergebnisermittlung und der -weitergabe sei an dieser
Stelle kurz geschildert. Nach dem Schluss der Wahlzeit (18:00 Uhr) zählt der
Wahlvorstand bzw. hier: der Briefwahlvorstand die Stimmzettel aus. Über die
Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1
Kommunalwahlordnung (KWahlO) eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage
19 b zur KWahlO zu fertigen und gemäß § 60 Satz 4 KWahlO mit drei
Ergänzungen nach dem Muster der Anlage 20 b zu KWahlO zu versehen: den drei Auszählungsergebnissen
für die Wahl des Oberbürgermeisters, des Rates und der Bezirksvertretung (s. Anlage
3). Die Niederschrift und jede Ergänzung ist von den Mitgliedern des
Briefwahlvorstandes zu unterzeichnen. Im amtlichen Muster für die Wahlniederschrift
ist nicht vorgeschrieben, in welcher Reihenfolge die Ergebnisse der Parteien
einzutragen sind.
Sobald
das Ergebnis im Briefwahlbezirk ermittelt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher
dem Wahlleiter der Gemeinde (§ 60 i. V. mit § 53 KWahlO). Die Meldung wird auf
dem schnellsten Wege nach dem Muster der Anlage 23 zur KWahlO erstattet (s. Anlage
4). In diesem Muster ist als Hinweis für die Eintragung der Parteien
vermerkt: „usw. lt.
Stimmzettel“. Auf den Schnellmeldungen waren dementsprechend die
Reihenfolgen der Parteien bereits eingedruckt (in allen fünf
Bezirksvertretungen verschieden). Dies ist auch unabdingbar, damit bei der
telefonischen Übermittlung der Schnellmeldung die annehmende Person ebenfalls
auf ein entsprechend vorbereitetes Formular zugreift und nur noch die Zahlen
einzutragen hat.
Die
per Schnellmeldung übermittelten Zahlen werden unverzüglich mit einem
PC-Programm erfasst. Nach der Erfassung aller Schnellmeldungen liegt das vorläufige
amtliche Endergebnis der Wahl vor.
Gemäß
§ 34 KWahlG stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, nachdem gemäß § 61
KWahlO der Wahlleiter die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit geprüft hat und nach
den Wahlniederschriften aller Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis
im Wahlgebiet zusammengestellt hat.
Erst
nach der Sitzung des Wahlausschusses benachrichtigt der Wahlleiter die
Gewählten gemäß § 35 KWahlG.
Am
Tag nach der Kommunalwahl wurden alle Niederschriften gemäß § 61 KWahlO kontrolliert
und überprüft, ob die in den Niederschriften dokumentierten Daten mit dem in
der Wahlnacht zusammengestellten vorläufigen Ergebnis übereinstimmen.
Für
die Wahl der Bezirksvertretung Hohenlimburg wurden bei der Überprüfung am
31.08.2009 in zwei Bezirken Differenzen zwischen dem in der Niederschrift dokumentierten
Wahlergebnis und dem in der Wahlnacht zusammengestellten vorläufigen Ergebnis
festgestellt.
Briefwahlbezirk 6018
In
der Wahlniederschrift (s. Anlage 5) wurden die Parteiergebnisse nicht in
der Reihenfolge des Stimmzettels der Bezirksvertretungswahl aufgeschrieben,
sondern offenbar in der Reihenfolge, wie sie auf dem Stimmzettel der Ratswahl
angeordnet waren: BFH in Zeile 5, REP in Zeile 6. Die Reihenfolgen unterscheiden
sich nur in dem Punkt, dass BFH und REP Platz 5 und 6 tauschen. In der
Schnellmeldung, in der die BV-Reihenfolge lt. Stimmzettel bereits eingedruckt
war, stand REP in Zeile 4, BFH in Zeile 5. Die Zahlenkolonne der Niederschrift
wurde dann auf den Bogen der Schnellmeldung übertragen (s. Anlage 6).
Dabei wurde offenbar übersehen, dass sich die Parteienreihenfolge in den Zeilen
5 und 6 unterscheidet. Die Schnellmeldung wurde so an die Wahlleitung weitergegeben
(per Fax) und fand so Eingang in das vorläufige Ergebnis der Wahl.
In
der Niederschrift, die von den sechs Mitgliedern des Wahlvorstandes
unterzeichnet wurde, wurden für BFH 49 und REP 16 Stimmen protokolliert. Die Niederschrift gab keinerlei Anlass, die
Richtigkeit der Auszählung anzuzweifeln: das Ergebnis wurde Zeile für Zeile handschriftlich
eingetragen, und korrespondiert auch mit dem Ergebnis der Ratswahl in diesem
Bezirk: BFH 47, REP 15 Stimmen. Die Niederschrift gab keinesfalls zu Bedenken Anlass,
die eine Kontrolle der versiegelten Unterlagen gemäß § 61 Abs. 1 KWahlO
gerechtfertigt hätte.
Der
Übermittlungsfehler wurde in der Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses
korrigiert: BFH 49 (+33), REP 16 (-33).
Briefwahlbezirk 6020
Auch
in dieser Niederschrift (s. Anlage 7) wurden die Parteiergebnisse der
Bezirksvertretungswahl nicht in der Reihenfolge des Stimmzettels der
Bezirksvertretungswahl aufgeschrieben, sondern in der Reihenfolge, wie sie auf
dem Stimmzettel der Ratswahl angeordnet waren. Auch hier wurde die Zahlenkolonne
der Niederschrift auf den vorbereiteten Bogen der Schnellmeldung (s. Anlage
8) übertragen, ohne zu bemerken, dass sich die Parteienreihenfolge in den Zeilen
5 und 6 unterscheidet.
In
der Niederschrift, die von den sechs Mitgliedern des Wahlvorstandes
unterzeichnet wurde, wurden BFH 67 und REP 16 Stimmen zugeordnet. In dieser Niederschrift wurden jedoch Zahlen
mit Handzeichen korrigiert, die Zahl der Wähler wurde von 590 auf 591 verändert,
die Zahl der gültigen Stimmen von 582 auf 583, die Zahl der ungültigen Stimmen
von 7 auf 8, die Zahl der SPD Stimmen von 183 auf 182. Allerdings ergab die
Summe der (so korrigierten) gültigen Parteistimmen nur 582. Auch die
korrigierten Zahlen wurden als Schnellmeldung nochmals übermittelt. Da die
Rechnung aber in sich nicht stimmig war -Differenz von 1-, wurde die erste
Variante für die Zusammenstellung des vorläufigen Ergebnisses verwendet. Auch
die Kontrolle der Niederschrift am Tag nach der Wahl konnte diese Differenz von
1 nicht klären. Aus diesem Grund wurde das versiegelte Stimmzettelpaket gemäß §
61 Abs. 1 KWahlO unter Zeugen geöffnet und gezählt.
Das
Ergebnis wurde protokolliert: SPD 182 Stimmen (-1), GRÜNE nicht 51, sondern 52
Stimmen (+1), die in der Niederschrift protokollierten Zahlen für BFH und REP
(und der übrigen Parteien) wurden bestätigt.
Der
Übermittlungsfehler und die Klärung der Differenz von 1 wurde in der
Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses korrigiert: abgegebene Stimmen 591
(+1), ungültige Stimmen 8 (+1), SPD 182 (-1), GRÜNE 52 (+1), BFH 67 (+51), REP
16 (-51).
Der
Umstand, der zu der Differenz zwischen vorläufigem und endgültigem Wahlergebnis
geführt hat, ist durchaus nicht als Systemfehler, sondern als
Übermittlungsfehler anzusehen, der unzweifelhaft nicht als Unregelmäßigkeit bei
der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung im Sinne des § 40 KWahlG
anzusehen ist.
Über
den Einspruch wurde auch die Bezirksregierung Arnsberg informiert. Auch dort
wird in der „unterschiedlichen
Reihenfolge auf Schnellmeldung und Niederschrift (bzw. Reihenfolge vorgegeben
oder frei) keine Unregelmäßigkeit i. S. des § 40 KWahlG“ gesehen (s. Anlage
9).
Der
Fall soll zum Anlass genommen werden, beim Innenministerium im Rahmen des Erfahrungsberichtes
zur Kommunalwahl anzuregen, eine Änderung der Anlagen zur KWahlO vorzunehmen,
dass bei den einschlägigen Vordrucken die jeweils gleiche Reihenfolge wie auf
dem Stimmzettel zu wählen ist.
IV.
Die
Abweichung des vorläufigen zum endgültigen Ergebnis bei der Wahl der
Bezirksvertretung Hohenlimburg ergibt sich im Wesentlichen aus der Tatsache,
dass in den Briefwahlbezirken 6018 und 6020 die Stimmen der BFH und der REP
jeweils vertauscht in der Schnellmeldung übermittelt worden sind und so in das
vorläufige Ergebnis eingegangen sind.
|
Partei |
Vorläufiges Ergebnis |
Sitze |
Endgültiges Ergebnis |
Differenz |
Sitze |
|
Wähler/innen |
12.704 |
|
12.705 |
+1 |
|
|
Ungültige Stimmen |
177 |
|
178 |
+1 |
|
|
Gültige Stimmen |
12.527 |
|
12.527 |
- |
|
|
CDU |
4.065 |
5 |
4.065 |
- |
5 |
|
SPD |
3.448 |
4 |
3.447 |
-1 |
4 |
|
GRÜNE |
1.176 |
1 |
1.177 |
+1 |
1 |
|
FDP |
723 |
1 |
723 |
- |
1 |
|
REP |
484 |
1 |
400 |
-84 |
- |
|
BFH |
1.532 |
2 |
1.616 |
+84 |
2 |
|
DIE LINKE. |
414 |
- |
414 |
- |
1 |
|
HAGEN AKTIV |
685 |
1 |
685 |
- |
1 |
Die
Korrektur des vorläufigen Ergebnisses führt dazu, dass der Sitz, der nach dem
vorläufigen Ergebnis der Partei REP zugefallen wäre, der Partei DIE LINKE. zufällt.
Der
Wahlausschuss hat dies in seiner Sitzung am 03.09.2009 im Rahmen der
Feststellung des amtlichen Endergebnisses für die Kommunalwahl 2009 einstimmig
bestätigt.
V.
Es
wird festgestellt, dass bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen
sind, die auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können.
Es
wird darüber hinaus festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a
bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt.
Für
die von dem Bevollmächtigten des Einspruchsführers in dem Schreiben vom
21.10.2009 geforderte Neuauszählung sämtlicher Stimmbezirke für die Wahl zur
Bezirksvertretung Hohenlimburg am 30.08.2009 unter Beteiligung des
Wahlprüfungsausschusses besteht aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage
keine Veranlassung.
Gegen
den Beschluss des Rates der Stadt über die Gültigkeit der Wahl kann binnen
eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§
40 Abs. 1 KWahlG).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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4
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(wie Dokument)
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451,2 kB
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(wie Dokument)
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4,2 MB
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8
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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604,5 kB
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