Beschlussvorlage - 0101/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird festgestellt, dass keiner der unter § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c des Kommunalwahlgesetzes NW (KWahlG) genannten Fälle vorliegt. Die Kommunalwahl vom 30.08.2009 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt. Dies gilt insbesondere für die Wahl zur Bezirksvertretung Hohenlimburg, auf die sich der vorliegende Einspruch des Herrn Thomas Niederköppern bezieht.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Ein ehemaliges Mitglied der Bezirksvertretung Hohenlimburg, Herr Thomas Niederköppern, hat durch seinen Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt vom Brocke, mit Schreiben vom 28.09.2009 gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz – KWahlG – form- und fristgerecht Einspruch gegen das durch den Wahlausschuss am 03.09.2009 für die Wahl zur Bezirksvertretung Hohenlimburg festgestellte und am 16.09.2009 öffentlich bekannt gemachte amtliche Endergebnis eingelegt. Über den Einspruch sowie über die Gültigkeit der Wahl hat nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich der Rat der Stadt Hagen zu entscheiden (§ 40 Abs. 1 KWahlG).

Die bisher durchgeführte tatsächliche und rechtliche Überprüfung hat ergeben, dass keiner der im Gesetz aufgeführten Anfechtungsgründe vorliegt. Die Kommunalwahl, insbesondere die Wahl zur Bezirksvertretung Hohenlimburg, ist daher nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss vom Rat der Stadt für gültig zu erklären.

 

 

Begründung

 

I.

 

Das vom Wahlausschuss in der Sitzung vom 03.09.2009 festgestellte amtliche Endergebnis der Kommunalwahl 2009 wurde am 16.09.2009 öffentlich bekannt gemacht.

 

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist der Wahlausschuss an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen (§ 34 Abs. 2 KWahlG). Die hier erforderlichen Korrekturen sind in das amtliche Endergebnis der Wahl eingeflossen.

 

In der Sitzung des Rates am 05.11.2009 wurde der gesetzlich vorgeschriebene Wahlprüfungsausschuss gebildet. Dieser hat die ihm vom Wahlleiter vorgelegten Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl vorzuprüfen, bevor der Rat hierzu einen entsprechenden Beschluss fasst (§ 40 Abs. 1 S. 1 KWahlG).

 

II.

 

Es liegt ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl vor:

Einspruch des Herrn Thomas Niederköppern, Im Kley 14, 58119 Hagen, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Martin vom Brocke, vom 23.09.2009, eingegangen am 24.09.2009, gegen die Gültigkeit der Wahl zur Bezirksvertretung Hohenlimburg (s. Anlage 1).

 

Die Begründung des Einspruchs erfolgte nach zwei Gesprächsterminen beim Ressort Statistik und Stadtforschung mit Schreiben vom 21.10.2009 (s. Anlage 2).

 

Der Einspruch ging frist- und formgerecht beim Wahlleiter ein.

 

Mit dem Einspruch wird die Neuauszählung sämtlicher Stimmbezirke für die Wahl der Bezirksvertretung Hohenlimburg unter Beteiligung des Wahlprüfungsausschusses gefordert.

 

 

III.

 

In dem ersten Schreiben (Anlage 1) wird vorgebracht, Herrn Niederköppern sei am Wahlabend mitgeteilt worden, dass er als Wahlbewerber für die Bezirksvertretung Hohenlimburg mit der erforderlichen Stimmenzahl gewählt worden sei.

 

Diese Darstellung trifft nicht zu. Es gab am Wahlabend keine Mitteilung von Seiten des  Wahlamtes. Das vorläufige Ergebnis der Wahl wird der interessierten Öffentlichkeit am Wahlabend im Rahmen der traditionellen „Wahlparty“ im Rathaus an der Volme präsentiert und als vorläufiges Ergebnis auch an die Landeswahlleitung und die Presse weitergeleitet. Auch im „Schnellbericht“ des Wahlamtes, der am frühen Montagmorgen nach der Wahlnacht gedruckt wird, kann lediglich das vorläufige Ergebnis dargestellt werden. Solange der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl nicht festgestellt hat, besteht lediglich das vorläufige Ergebnis der Wahlnacht.

 

Des Weiteren enthält das erste Schreiben (Anlage 1) den Satz „Angeblich ist es dann bei der Auszählung der Stimmen zu Unregelmäßigkeiten gekommen, die dann angeblich erst später festgestellt wurden,…“ Diese Aussage trifft ebenfalls nicht zu. Bei der Auszählung der Briefwahl-Stimmen ist es zu keinerlei Unregelmäßigkeiten gekommen. Die Wahlvorstände haben die Stimmzettel ausgezählt und das Ergebnis in der Niederschrift eingetragen; das Ergebnis der Auszählung wurde von zwei Briefwahlvorständen am Wahlabend lediglich nicht korrekt ans Wahlamt übermittelt. Der Übermittlungsfehler wird nachfolgend näher erläutert.

 

Der Verfahrensablauf der Ergebnisermittlung und der -weitergabe sei an dieser Stelle kurz geschildert. Nach dem Schluss der Wahlzeit (18:00 Uhr) zählt der Wahlvorstand bzw. hier: der Briefwahlvorstand die Stimmzettel aus. Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19 b zur KWahlO zu fertigen und gemäß § 60 Satz 4 KWahlO mit drei Ergänzungen nach dem Muster der Anlage 20 b zu KWahlO  zu versehen: den drei Auszählungsergebnissen für die Wahl des Oberbürgermeisters, des Rates und der Bezirksvertretung (s. Anlage 3). Die Niederschrift und jede Ergänzung ist von den Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterzeichnen. Im amtlichen Muster für die Wahlniederschrift ist nicht vorgeschrieben, in welcher Reihenfolge die Ergebnisse der Parteien einzutragen sind.

Sobald das Ergebnis im Briefwahlbezirk ermittelt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher dem Wahlleiter der Gemeinde (§ 60 i. V. mit § 53 KWahlO). Die Meldung wird auf dem schnellsten Wege nach dem Muster der Anlage 23 zur KWahlO erstattet (s. Anlage 4). In diesem Muster ist als Hinweis für die Eintragung der Parteien vermerkt: „usw. lt. Stimmzettel“. Auf den Schnellmeldungen waren dementsprechend die Reihenfolgen der Parteien bereits eingedruckt (in allen fünf Bezirksvertretungen verschieden). Dies ist auch unabdingbar, damit bei der telefonischen Übermittlung der Schnellmeldung die annehmende Person ebenfalls auf ein entsprechend vorbereitetes Formular zugreift und nur noch die Zahlen einzutragen hat.

 

Die per Schnellmeldung übermittelten Zahlen werden unverzüglich mit einem PC-Programm erfasst. Nach der Erfassung aller Schnellmeldungen liegt das vorläufige amtliche Endergebnis der Wahl vor.

 

Gemäß § 34 KWahlG stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, nachdem gemäß § 61 KWahlO der Wahlleiter die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit geprüft hat  und nach den Wahlniederschriften aller Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet zusammengestellt hat.

 

Erst nach der Sitzung des Wahlausschusses benachrichtigt der Wahlleiter die Gewählten gemäß § 35 KWahlG.

 

Am Tag nach der Kommunalwahl wurden alle Niederschriften gemäß § 61 KWahlO kontrolliert und überprüft, ob die in den Niederschriften dokumentierten Daten mit dem in der Wahlnacht zusammengestellten vorläufigen Ergebnis übereinstimmen.

 

Für die Wahl der Bezirksvertretung Hohenlimburg wurden bei der Überprüfung am 31.08.2009 in zwei Bezirken Differenzen zwischen dem in der Niederschrift dokumentierten Wahlergebnis und dem in der Wahlnacht zusammengestellten vorläufigen Ergebnis festgestellt.

 

Briefwahlbezirk 6018

 

 

In der Wahlniederschrift (s. Anlage 5) wurden die Parteiergebnisse nicht in der Reihenfolge des Stimmzettels der Bezirksvertretungswahl aufgeschrieben, sondern offenbar in der Reihenfolge, wie sie auf dem Stimmzettel der Ratswahl angeordnet waren: BFH in Zeile 5, REP in Zeile 6. Die Reihenfolgen unterscheiden sich nur in dem Punkt, dass BFH und REP Platz 5 und 6 tauschen. In der Schnellmeldung, in der die BV-Reihenfolge lt. Stimmzettel bereits eingedruckt war, stand REP in Zeile 4, BFH in Zeile 5. Die Zahlenkolonne der Niederschrift wurde dann auf den Bogen der Schnellmeldung übertragen (s. Anlage 6). Dabei wurde offenbar übersehen, dass sich die Parteienreihenfolge in den Zeilen 5 und 6 unterscheidet. Die Schnellmeldung wurde so an die Wahlleitung weitergegeben (per Fax) und fand so Eingang in das vorläufige Ergebnis der Wahl.

 

In der Niederschrift, die von den sechs Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet wurde, wurden für BFH 49 und REP 16 Stimmen protokolliert.  Die Niederschrift gab keinerlei Anlass, die Richtigkeit der Auszählung anzuzweifeln: das Ergebnis wurde Zeile für Zeile handschriftlich eingetragen, und korrespondiert auch mit dem Ergebnis der Ratswahl in diesem Bezirk: BFH 47, REP 15 Stimmen. Die Niederschrift gab keinesfalls zu Bedenken Anlass, die eine Kontrolle der versiegelten Unterlagen gemäß § 61 Abs. 1 KWahlO gerechtfertigt hätte.

Der Übermittlungsfehler wurde in der Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses korrigiert: BFH 49 (+33), REP 16 (-33).

 

Briefwahlbezirk 6020

 

Auch in dieser Niederschrift (s. Anlage 7) wurden die Parteiergebnisse der Bezirksvertretungswahl nicht in der Reihenfolge des Stimmzettels der Bezirksvertretungswahl aufgeschrieben, sondern in der Reihenfolge, wie sie auf dem Stimmzettel der Ratswahl angeordnet waren. Auch hier wurde die Zahlenkolonne der Niederschrift auf den vorbereiteten Bogen der Schnellmeldung (s. Anlage 8) übertragen, ohne zu bemerken, dass sich die Parteienreihenfolge in den Zeilen 5 und 6 unterscheidet.

 

In der Niederschrift, die von den sechs Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet wurde, wurden BFH 67 und REP 16 Stimmen zugeordnet.  In dieser Niederschrift wurden jedoch Zahlen mit Handzeichen korrigiert, die Zahl der Wähler wurde von 590 auf 591 verändert, die Zahl der gültigen Stimmen von 582 auf 583, die Zahl der ungültigen Stimmen von 7 auf 8, die Zahl der SPD Stimmen von 183 auf 182. Allerdings ergab die Summe der (so korrigierten) gültigen Parteistimmen nur 582. Auch die korrigierten Zahlen wurden als Schnellmeldung nochmals übermittelt. Da die Rechnung aber in sich nicht stimmig war -Differenz von 1-, wurde die erste Variante für die Zusammenstellung des vorläufigen Ergebnisses verwendet. Auch die Kontrolle der Niederschrift am Tag nach der Wahl konnte diese Differenz von 1 nicht klären. Aus diesem Grund wurde das versiegelte Stimmzettelpaket gemäß § 61 Abs. 1 KWahlO unter Zeugen geöffnet und gezählt.

 

Das Ergebnis wurde protokolliert: SPD 182 Stimmen (-1), GRÜNE nicht 51, sondern 52 Stimmen (+1), die in der Niederschrift protokollierten Zahlen für BFH und REP (und der übrigen Parteien) wurden bestätigt.

 

Der Übermittlungsfehler und die Klärung der Differenz von 1 wurde in der Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses korrigiert: abgegebene Stimmen 591 (+1), ungültige Stimmen 8 (+1), SPD 182 (-1), GRÜNE 52 (+1), BFH 67 (+51), REP 16 (-51).

 

Der Umstand, der zu der Differenz zwischen vorläufigem und endgültigem Wahlergebnis geführt hat, ist durchaus nicht als Systemfehler, sondern als Übermittlungsfehler anzusehen, der unzweifelhaft nicht als Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung im Sinne des § 40 KWahlG anzusehen ist.

 

Über den Einspruch wurde auch die Bezirksregierung Arnsberg informiert. Auch dort wird in der „unterschiedlichen Reihenfolge auf Schnellmeldung und Niederschrift (bzw. Reihenfolge vorgegeben oder frei) keine Unregelmäßigkeit i. S. des § 40 KWahlG“ gesehen (s. Anlage 9).

Der Fall soll zum Anlass genommen werden, beim Innenministerium im Rahmen des Erfahrungsberichtes zur Kommunalwahl anzuregen, eine Änderung der Anlagen zur KWahlO vorzunehmen, dass bei den einschlägigen Vordrucken die jeweils gleiche Reihenfolge wie auf dem Stimmzettel zu wählen ist.

 

IV.

 

Die Abweichung des vorläufigen zum endgültigen Ergebnis bei der Wahl der Bezirksvertretung Hohenlimburg ergibt sich im Wesentlichen aus der Tatsache, dass in den Briefwahlbezirken 6018 und 6020 die Stimmen der BFH und der REP jeweils vertauscht in der Schnellmeldung übermittelt worden sind und so in das vorläufige Ergebnis eingegangen sind.

 

Partei

Vorläufiges Ergebnis

Sitze
vorläufig

Endgültiges Ergebnis

Differenz

Sitze
endgültig

Wähler/innen

12.704

 

12.705

+1

 

Ungültige Stimmen

177

 

178

+1

 

Gültige Stimmen
für

12.527

 

12.527

-

 

CDU

4.065

5

4.065

-

5

SPD

3.448

4

3.447

-1

4

GRÜNE

1.176

1

1.177

+1

1

FDP

723

1

723

-

1

REP

484

1

400

-84

-

BFH

1.532

2

1.616

+84

2

DIE LINKE.

414

-

414

-

1

HAGEN AKTIV

685

1

685

-

1

 

Die Korrektur des vorläufigen Ergebnisses führt dazu, dass der Sitz, der nach dem vorläufigen Ergebnis der Partei REP zugefallen wäre, der Partei DIE LINKE. zufällt.

 

Der Wahlausschuss hat dies in seiner Sitzung am 03.09.2009 im Rahmen der Feststellung des amtlichen Endergebnisses für die Kommunalwahl 2009 einstimmig bestätigt.

 

V.

 

Es wird festgestellt, dass bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können.

 

Es wird darüber hinaus festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt.

 

Für die von dem Bevollmächtigten des Einspruchsführers in dem Schreiben vom 21.10.2009 geforderte Neuauszählung sämtlicher Stimmbezirke für die Wahl zur Bezirksvertretung Hohenlimburg am 30.08.2009 unter Beteiligung des Wahlprüfungsausschusses besteht aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

 

Gegen den Beschluss des Rates der Stadt über die Gültigkeit der Wahl kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 40 Abs. 1 KWahlG).

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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11.02.2010 - Wahlprüfungsausschuss

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25.02.2010 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen