Beschlussvorlage - 0102/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Befreiung gem. § 69 LG NRW: Anlage eines Bodenprofils zur Präsentation der Devon-Karbongrenze im NSG 1.1.2.12 "Henkhauser- und Hasselbachtal"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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09.02.2010
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Sachverhalt
Kurzfassung
Im Naturschutzgebiet
„Henkhauser- und Hasselbachtal befindet sich ein Geologischer Aufschluss
von internationaler Bedeutung, an dem die Devon- Karbongrenze aufgeschlossen
ist (Anlage I). Das geologische Profil soll ertüchtigt werden. Der Eingriff
soll so gering wie möglich gehalten werden. Das Vorhaben bedarf einer Befreiung
von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen. Die Verwaltung empfiehlt der
Erteilung einer Befreiung zuzustimmen.
Begründung
Vor etwa 358
Millionen Jahren kam es weltweit zu einem großen Artensterben, bei dem etwa 40
bis 50 Prozent aller Tiere und Pflanzen in kurzer Zeit ausstarben. Überreste
dieser globalen Katastrophe sind im Hasselbachtal bei Hohenlimburg-Reh noch
heute zu entdecken.
Der Aufschluss
im Hasselbachtal ist von weltweiter Bedeutung, da nur noch an einer anderen
Stelle in Nanbiancun (China) diese Grenze aufgeschlossen ist.
Im Gegensatz zum
Aufschluss im Hasselbachtal ist der Aufschluss
in China in einem hervorragenden Zustand.
Im Mai 2010
findet in Hagen die 14. Internationale Jahrestagung Geotop der Fachsektion
Geotop der Deutschen Gesellschaft für Geowissenschaften. Nicht nur für diese
Tagung sondern auch für die Bürger der Stadt Hagen möchte das Umweltamt in
Zusammenarbeit mit dem Geologischen Dienst
das aufgeschlossene Profil ertüchtigen.
Hierzu soll eine Fläche von ca. 3m X 1,5m etwa 1m tief
senkrecht abgegraben werden (Anlage II). Die
4,5m3 Abraum werden entsorgt. Mittels 2-3 Gabionen soll der
Zugang zum Profil hergestellt werden.
Die Abgrabungsarbeiten
werden durch einen Mitarbeiter des Geologische Dienstes durchgeführt. Damit ist
gewährleistet, dass der Eingriff nur so geringfügig wie notwendig bleibt.
Das Vorhaben liegt im
Naturschutzgebiet 1.1.2.12 „Henkhauser- und Hasselbachtal“ und
verstößt gegen das Verbot Nr. 4 für alle Naturschutzgebiete des
Landschaftsplans Hagen, wonach es verboten ist, Verfüllungen und Abgrabungen
vorzunehmen oder die Boden- und Oberflächengestalt durch anderweitige Eingriffe
zu verändern.
Gem. § 69 (1) LG NRW kann
die Untere Landschaftsbehörde von den o. g. Festsetzungen des Landschaftsplans
Hagen eine Befreiung erteilen wenn
a)
die Durchführung
der Vorschrift im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung mit
den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
bb)
zu einer nicht
gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b) überwiegende
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Die Verwaltung sieht bei
dem vorliegenden Vorhaben den Tatestand des § 69 (1) b) LG NRW erfüllt und
empfiehlt dem Landschaftsbeirat der Erteilung einer Befreiung zuzustimmen.
