Beschlussvorlage - 0102/2010

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat Hagen empfiehlt der Unteren Landschaftsbehörde Hagen, die Befreiung gem. § 69 LG NRW zu erteilen.

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Im Naturschutzgebiet „Henkhauser- und Hasselbachtal befindet sich ein Geologischer Aufschluss von internationaler Bedeutung, an dem die Devon- Karbongrenze aufgeschlossen ist (Anlage I). Das geologische Profil soll ertüchtigt werden. Der Eingriff soll so gering wie möglich gehalten werden. Das Vorhaben bedarf einer Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen. Die Verwaltung empfiehlt der Erteilung einer Befreiung zuzustimmen.

 

Begründung

 

Vor etwa 358 Millionen Jahren kam es weltweit zu einem großen Artensterben, bei dem etwa 40 bis 50 Prozent aller Tiere und Pflanzen in kurzer Zeit ausstarben. Überreste dieser globalen Katastrophe sind im Hasselbachtal bei Hohenlimburg-Reh noch heute zu entdecken.

Der Aufschluss im Hasselbachtal ist von weltweiter Bedeutung, da nur noch an einer anderen Stelle in Nanbiancun (China) diese Grenze aufgeschlossen ist.

 

Im Gegensatz zum Aufschluss im Hasselbachtal ist der Aufschluss  in China in einem hervorragenden Zustand.

 

Im Mai 2010 findet in Hagen die 14. Internationale Jahrestagung Geotop der Fachsektion Geotop der Deutschen Gesellschaft für Geowissenschaften. Nicht nur für diese Tagung sondern auch für die Bürger der Stadt Hagen möchte das Umweltamt in Zusammenarbeit mit dem Geologischen Dienst  das aufgeschlossene Profil ertüchtigen.

 

Hierzu soll eine  Fläche von ca. 3m X 1,5m etwa 1m tief senkrecht abgegraben werden (Anlage II). Die  4,5m3 Abraum werden entsorgt. Mittels 2-3 Gabionen soll der Zugang zum Profil hergestellt werden.

 

Die Abgrabungsarbeiten werden durch einen Mitarbeiter des Geologische Dienstes durchgeführt. Damit ist gewährleistet, dass der Eingriff nur so geringfügig wie notwendig bleibt. 

 

Das Vorhaben liegt im Naturschutzgebiet 1.1.2.12 „Henkhauser- und Hasselbachtal“ und verstößt gegen das Verbot Nr. 4 für alle Naturschutzgebiete des Landschaftsplans Hagen, wonach es verboten ist, Verfüllungen und Abgrabungen vorzunehmen oder die Boden- und Oberflächengestalt durch anderweitige Eingriffe zu verändern.

 

Gem. § 69 (1) LG NRW kann die Untere Landschaftsbehörde von den o. g. Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen eine Befreiung erteilen wenn

 

a)                 die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

 

aa)            zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit

                  den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu

                  vereinbaren ist, oder

 

bb)            zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

 

b)  überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

 

Die Verwaltung sieht bei dem vorliegenden Vorhaben den Tatestand des § 69 (1) b) LG NRW erfüllt und empfiehlt dem Landschaftsbeirat der Erteilung einer Befreiung zuzustimmen.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

09.02.2010 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen