Beschlussvorlage - 0052/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Befreiung gemäß § 69 LG NRWhier: Naturschutzgebiet "Mastberg und Weißenstein" - Exkursionen der biologischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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09.02.2010
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Beschlussvorschlag
Der Landschaftsbeirat stimmt der landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß §
69 LG NRW für die Durchführung von 6 Halbtagsexkursionen im Naturschutzgebiet
„Mastberg und Weißenstein“ im Sommersemester 2010 zu. Unter dem
Vorbehalt, dass sich an der Veranstaltungsreihe nichts ändert, wird der
Befreiung ebenfalls für die Exkursionen im Sommersemester 2011 und 2012
zugestimmt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die
Ruhr-Universität Bochum, Fakultät für Biologie und Biotechnologie, plant die
erneute Durchführung von 6 Halbtagsexkursionen in das Naturschutzgebiet
1.1.2.15 „Mastberg und Weißenstein“ im Sommersemester 2010. Inhalt
dieser Veranstaltung ist das Kennenlernen der typischen Fauna und Flora eines
Kalkstandortes. Neben einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedarf
es für diese Veranstaltungen eine landschaftsrechtliche Befreiung zum Verlassen
der Wege sowie zur kurzzeitigen Entnahme wildlebender Tiere aus der Natur.
Begründung
Bereits zum wiederholten
Male beantragte die Ruhr-Universität Bochum zwecks Unterrichtung ihrer
Studierenden der Fakultät für Biologie und Biotechnologie die Durchführung von
6 Halbtagsexkursionen in das Naturschutzgebiet 1.1.2.15 „Mastberg und Weißenstein“.
Die Route ist auf der beigefügten Karte dargestellt. Die Teilnehmer halten sich
überwiegend auf den Wegen auf; ein großflächiges Durchstreifen des Waldes ist
nicht vorgesehen.
In Kleingruppen erforschen
die Studierenden die typische Vegetation dieses Kalkstandortes – und hier
besonders den Frühjahrsgeophytenaspekt. Eine Entnahme der Pflanzen erfolgt
nicht. Ebenfalls werden kurzzeitig wildlebende kleine Tiere, Fluginsekten,
Mollusken und Bodenarthropoden, zwecks Bestimmung gefangen und anschließend
wieder freigelassen. Es erfolgt keine Tötung der Tiere. Lediglich tot
aufgefundene Tiere und deren Teile werden zur Dokumentation aufgenommen und
konserviert.
Die bisher durchgeführten
Veranstaltungen erfolgten auch in gegenseitiger Kenntnisnahme und Zustimmung
mit dem damaligen zuständigen Forstamt Schwerte und der Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF), jetzt Landesamt für Naturschutz,
Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).
Neben einer
artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur kurzzeitigen Entnahme der
genannten Tiere bedarf es für die Durchführung der Exkursionen einer landschaftsrechtlichen
Befreiung von den allgemeinen Verboten Nr. 2 und Nr. 29 für alle Naturschutzgebiete.
Gemäß Verbot Nr. 2 ist es nicht erlaubt, „wild lebende Tiere zu fangen,
zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder
sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder
sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu beunruhigen“.
Gemäß Verbot Nr. 29 ist es nicht erlaubt, „das Naturschutzgebiet
außerhalb der für die Befahrbarkeit oder
Begehbarkeit hergerichteten oder gekennzeichneten Straße und Wege, Park- und
Stellplätze zu betreten …“.
Unter dem Vorbehalt, dass
sich formal und inhaltlich nichts an der Durchführung dieser
Veranstaltungsreihe der Ruhr-Universität Bochum ändert, soll die
landschaftsrechtliche Befreiung für die drei kommenden Jahre erteilt werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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406,1 kB
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