Beschlussvorlage - 0052/2010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 69 LG NRW für die Durchführung von 6 Halbtagsexkursionen im Naturschutzgebiet „Mastberg und Weißenstein“ im Sommersemester 2010 zu. Unter dem Vorbehalt, dass sich an der Veranstaltungsreihe nichts ändert, wird der Befreiung ebenfalls für die Exkursionen im Sommersemester 2011 und 2012 zugestimmt.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Die Ruhr-Universität Bochum, Fakultät für Biologie und Biotechnologie, plant die erneute Durchführung von 6 Halbtagsexkursionen in das Naturschutzgebiet 1.1.2.15 „Mastberg und Weißenstein“ im Sommersemester 2010. Inhalt dieser Veranstaltung ist das Kennenlernen der typischen Fauna und Flora eines Kalkstandortes. Neben einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedarf es für diese Veranstaltungen eine landschaftsrechtliche Befreiung zum Verlassen der Wege sowie zur kurzzeitigen Entnahme wildlebender Tiere aus der Natur.

 

 

Begründung

Bereits zum wiederholten Male beantragte die Ruhr-Universität Bochum zwecks Unterrichtung ihrer Studierenden der Fakultät für Biologie und Biotechnologie die Durchführung von 6 Halbtagsexkursionen in das Naturschutzgebiet 1.1.2.15 „Mastberg und Weißenstein“. Die Route ist auf der beigefügten Karte dargestellt. Die Teilnehmer halten sich überwiegend auf den Wegen auf; ein großflächiges Durchstreifen des Waldes ist nicht vorgesehen.

 

In Kleingruppen erforschen die Studierenden die typische Vegetation dieses Kalkstandortes – und hier besonders den Frühjahrsgeophytenaspekt. Eine Entnahme der Pflanzen erfolgt nicht. Ebenfalls werden kurzzeitig wildlebende kleine Tiere, Fluginsekten, Mollusken und Bodenarthropoden, zwecks Bestimmung gefangen und anschließend wieder freigelassen. Es erfolgt keine Tötung der Tiere. Lediglich tot aufgefundene Tiere und deren Teile werden zur Dokumentation aufgenommen und konserviert.

 

Die bisher durchgeführten Veranstaltungen erfolgten auch in gegenseitiger Kenntnisnahme und Zustimmung mit dem damaligen zuständigen Forstamt Schwerte und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF), jetzt Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).

 

Neben einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur kurzzeitigen Entnahme der genannten Tiere bedarf es für die Durchführung der Exkursionen einer landschaftsrechtlichen Befreiung von den allgemeinen Verboten Nr. 2 und Nr. 29 für alle Naturschutzgebiete. Gemäß Verbot Nr. 2 ist es nicht erlaubt, „wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu beunruhigen“. Gemäß Verbot Nr. 29 ist es nicht erlaubt, „das Naturschutzgebiet außerhalb der für die Befahrbarkeit  oder Begehbarkeit hergerichteten oder gekennzeichneten Straße und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten …“.

 

Unter dem Vorbehalt, dass sich formal und inhaltlich nichts an der Durchführung dieser Veranstaltungsreihe der Ruhr-Universität Bochum ändert, soll die landschaftsrechtliche Befreiung für die drei kommenden Jahre erteilt werden.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.02.2010 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen