Beschlussvorlage - 1059/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Zuwendungen an Ratsfraktionen, -gruppen und Einzelvertreter nach § 56 GO NW sowie Entschädigungssätze nach § 7 der Hauptsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Michael Idel
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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17.12.2009
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt mit Wirkung vom 01.01.2010 die Gewährung von Zuwendungen an die Ratsfraktionen, -gruppen und Einzelvertreter gemäß § 56 Abs. 3 GONW, wie sie Gegenstand dieser Vorlage sind.
2. Die in § 7 der Hauptsatzung festgelegten Stundensätze bei Gewährung von Verdienstausfallentschädigung werden nicht verändert.
Sachverhalt
Kurzfassung
Nach
den Bestimmungen der Gemeindeordnung erhalten Fraktionen, Gruppen und
Einzelmitglieder Zuwendungen aus Haushaltsmitteln. Die Höhe der Zuwendungen
wird durch den Rat festgelegt.
Die
letzte grundlegende Bedarfsfeststellung durch den Rat hat für Fraktionen im
Jahr 1998 stattgefunden. Mit dieser Vorlage soll diese Bedarfsfeststellung
erneuert und um Regelungen für Gruppen und Einzelmitglieder ergänzt werden.
Begründung
Gem.
§ 56 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) gewährt die Gemeinde den
Ratsfraktionen und -gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen
und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.
Die Entscheidung über die
Höhe und Struktur der Zuwendung trifft der Rat unter Feststellung eines
angemessenen Bedarfes.
1)
Zuwendungen an Fraktionen
Die Zuwendungen an
Fraktionen erfolgen aktuell auf der Basis eines Ratsbeschlusses vom 17.12.1998.
Abweichend davon hat der Rat der Stadt mit Beschluss vom 13.12.2007 die
Sachkostenzuschüsse an Fraktionen ab 2008 um 10 % gekürzt.
Die Beschlusslage und die
daraus resultierende Zuwendungspraxis entsprechen nach wie vor der
einschlägigen Erlasslage des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
Dabei wird insbesondere der notwendigen Differenzierung hinsichtlich Bedarfsstruktur
und Fraktionsgröße Rechnung getragen.
Da auch aus den vorgelegten
Verwendungsnachweisen der Fraktionen kein grundlegender Veränderungsbedarf
hinsichtlich Struktur und Höhe der Zuwendungen erkennbar ist, schlägt die
Verwaltung lediglich redaktionelle Klarstellungen und Anpassungen an die
Einführung von TVöD und Euro vor. Dabei werden diese Vorschläge als Grundlage für eine Festlegung der
Zuwendungen für Gruppen und für Ratsmitglieder, die keiner Fraktion bzw. Gruppe
angehören, verwendet.
Der Zuwendungsbedarf für
Fraktionen wird ab 01.01.2010 wie folgt festgestellt:
a)
Personal
Es werden Zuwendungen für
die Beschäftigung einer Bürokraft nach Entgeltgruppe 8 TVöD und für die
Beschäftigung einer/eines Geschäftsführerin/Geschäftsführers gewährt. Die
Eingruppierung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers wird nach
Fraktionsgröße gestaffelt:
- Fraktionen in Mindestgröße (3 Mitglieder)
Entgeltgruppe 11 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A 11
- Fraktionen bis 10 Ratsmitgliedern
Entgeltgruppe 12 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A 13g
- Fraktionen ab 11 Ratsmitgliedern
Entgeltgruppe 14 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A 14.
Die Festlegung der
jeweiligen Entgelt- bzw. Besoldungsstufe erfolgt unter Berücksichtigung der
individuellen Voraussetzungen des /der Beschäftigten. Darüber hinaus werden
Sonderzuwendungen und Leistungsentgelte gemäß der jeweils aktuellen Tarif- und
Besoldungsbestimmungen gewährt.
b)
Geldwerte Leistungen
Den Fraktionen und Gruppen
wird die für den Betrieb einer Fraktions- bzw. Gruppengeschäftsstelle
notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt:
- Räume
- Gruppe =
2 Büroräume
- kleine und mittelgroße Fraktionen (bis 10
Ratsmitglieder)
= 2 Büroräume
und 1 Besprechungsraum
- große Fraktionen (ab 11 Ratsmitglieder)
= 3 Büroräume
und 1 Besprechungsraum
zzgl.
Archivraum, Teeküche und Nutzung eines reservierten Sitzungsraumes für die
Fraktionssitzungen
- Mobiliar
Standardarbeitsplatzausstattung
mit Schreibtisch, Schränken und Stühlen je Büroraum sowie Ausstattung der
Besprechungsräume
- Technik
Telefone
(je Büro-/Besprechungsraum), Fax- und Kopiergerät, Anrufbeantworter bzw.
Nutzung Voice-Mail-Server, 1 PC-Arbeitsplatz (PC und Monitor oder Laptop) und 1
Drucker incl. Standardsoftware sowie die für die Nutzung des ALLRIS - Sitzungsdienstes
erforderliche Software (z.B. eine Lizenz
Adobe-Vollversion).
Außerdem werden alle damit
im Zusammenhang stehenden Betriebskosten aus dem städtischen Haushalt
übernommen (insbesondere Reinigungs- und Energiekosten, Telefon- und
Faxgebühren, Personalaufwand HABIT für Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung der
technischen Anlagen). Ausgenommen hiervon sind Gebühren, die durch
Internetnutzung entstehen.
Die Bereitstellung von
Mobiliar und Technik erfolgt als Grundausstattung, die im Bedarfsfall repariert
bzw. ausgetauscht wird (wirtschaftliche Betrachtung). Ergänzende Ausstattung an
Mobiliar, Technik und Software sowie interner und/oder externer Personalaufwand
für zusätzliche Einrichtungs- oder Installationsarbeiten muss von den
Fraktionen ggf. aus den Sachkostenzuweisungen bestritten werden.
c)
Sachkostenzuweisung
Um auch hier dem
individuellen Bedarf unterschiedlich großer Fraktionen Rechnung zu tragen,
setzt sich die Sachkostenzuweisung aus einem einheitlichen Sockelbetrag sowie
aus Pauschalbeträgen je Rats- und Bezirksvertretungsmitglied zusammen.
Berechnungsgrundlage sind
die in Euro umgerechneten DM-Werte des Ratsbeschlusses von 1998 unter
Berücksichtigung des Kürzungsbeschlusses von Dezember 2007. Die Einzelwerte
werden in angemessenem Verhältnis auf volle Euro-Werte aufgerundet.
aktuelle
Beschluss- Aufrundung
ab
lage
/ Zahlung 01.01.2010
Sockelbetrag 2530,90
Euro 2550
Euro
Pauschale je Ratsmitglied
322,11 Euro 325 Euro
Pauschale je BV-Mitglied 46,02 Euro . 50 Euro.
Unter Berücksichtigung der
aktuellen Mitgliederzahl werden ab 01.01.2010 folgende Sachkostenzuweisungen
gewährt:
Sockelbetrag Pauschale Pauschale Gesamt
Ratsmitglieder BV-Mitglieder jährlich
CDU 2550 Euro 6500
Euro 1250 Euro
10300 Euro
SPD 2550 Euro 5525
Euro 1200 Euro
9275 Euro
Fraktion
Bündnis 90/ 2550
Euro 2275 Euro 450 Euro
5275 Euro
Die Grüne
Hagen Aktiv 2550
Euro 1625 Euro 300 Euro
4475 Euro
FDP 2550 Euro 1300 Euro 300 Euro 4150 Euro
2)
Zuwendungen an Ratsgruppen
Mit Änderung der GO NW zum
17.10.2007 hat der Gesetzgeber erstmals einen Zuwendungsanspruch für Gruppen
definiert.
Gemäß § 56 Abs. 3 GO NW
erhalten Gruppen mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln
der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion (3 Mitglieder) erhält
bzw. erhalten würde.
Aus den zuvor genannten
Zuwendungsregelungen errechnet sich die Zuwendung an eine Fraktion mit 3
Mitgliedern und der Zwei-Drittel-Anspruch von Gruppen wie folgt:
Fraktion
Gruppe
3
Mitglieder zwei Drittel
Geschäftsführer/in
(Durchschnittskosten EG 11) 48.100 Euro
32.067 Euro
Bürokraft (Durchschnittskosten
in EG 8) 38.700
Euro 25.800 Euro
Personalkosten 86.800
Euro
57.862 Euro
Sockelbetrag 2.550 Euro 1.700 Euro
3 Ratsmitglieder je 325 Euro 975 Euro 650 Euro
berechenbarer Gesamtbetrag 90.325
Euro
60.217 Euro
Es bleibt sicherlich der
Entscheidung der Ratsgruppen vorbehalten, ob sie die/den
Geschäftsführerin/Geschäftsführer und die Bürokraft zu 2/3 beschäftigen oder ob
sie Arbeitszeit dieser Kräfte variieren. Allerdings darf die Entscheidung nicht
dazu führen, dass
a. der Gesamtzuschuss für Personalkosten in Höhe von
57.862 Euro überschritten wird und
b. die Jahrespersonalkosten für die/den
Geschäftsführerin/Geschäftsführer Entgeltgruppe 11 bzw. für die Bürokraft
Entgeltgruppe 8 übersteigen.
3)
Einzelvertreter
Gem.
§ 56 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) stellt die Gemeinde
einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, in angemessenem
Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf
die Ratssitzung zur Verfügung. Alternativ kann der Rat beschließen, dass ein
Ratsmitglied finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen
dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.
Die Verwaltung schlägt vor,
den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, eine pauschale
jährliche finanzielle Zuwendung in Höhe von 325 Euro zu zahlen. Dies entspricht
auf der einen Seite der Pauschale, die die Fraktionen und Gruppen pro
Ratsmitglied erhalten. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung aller
Einzelvertreter erreicht.
4)
Entschädigungssätze gem. § 7 der Hauptsatzung
Gem.
§ 45 Abs. 2 GO NW ist zur Gewährung von Verdienstausfallentschädigungen an
Mandatsträger in der Hauptsatzung ein Regelstundensatz (aktuell 8 Euro) und ein
Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalles je Stunde
nicht überschritten werden darf (aktuell 25 Euro).
Die
angemessene Höhe der Entschädigungssätze richtet sich nach dem durchschnittlichen
Verdienstausfall, der den örtlichen Mandatsträgern tatsächlich entsteht. Wenn
sich die Einkommenshöhe der entschädigungsberechtigten Mandatsträger in der
Summe so gravierend nach oben oder unten verändert, dass sich der Durchschnitt
verschiebt, sind auch die Entschädigungssätze entsprechend anzupassen.
Aus
den Abrechnungsfällen der letzten Legislaturperiode haben sich keine
Anhaltspunkte für eine Veränderung der Entschädigungssätze ergeben. Die
Verwaltung schlägt daher vor, die aktuellen Entschädigungssätze in § 7 der
Hauptsatzung nicht zu verändern.
Die
Verwaltung wird zur Mitte der laufenden Legislaturperiode überprüfen, ob die
Einkommensstruktur der entschädigungsberechtigten Mandatsträger eine Anpassung
der Entschädigungssätze erforderlich macht.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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x |
Der
Gesamtaufwand für die Fraktionszuwendungen (Personal- und Sachkostenaufwand
einschließlich der geldwerten Leistungen beläuft sich im Jahr 2010 auf ca.
910.000 €; Der Verdienstausfall beträgt im Jahr 2010 rund 100.000
€. |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Fiskalische
Bindung |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
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Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
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Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
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Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Ohne
Bindung |
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Vertragliche
Bindung |
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