Beschlussvorlage - 1059/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.        Der Rat der Stadt Hagen beschließt mit Wirkung vom 01.01.2010 die Gewährung von Zuwendungen an die Ratsfraktionen, -gruppen und Einzelvertreter gemäß § 56 Abs. 3 GONW, wie sie Gegenstand dieser Vorlage sind.

 

2.        Die in § 7 der Hauptsatzung festgelegten Stundensätze bei Gewährung von Verdienstausfallentschädigung werden nicht verändert.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung erhalten Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder Zuwendungen aus Haushaltsmitteln. Die Höhe der Zuwendungen wird durch den Rat festgelegt.

 

Die letzte grundlegende Bedarfsfeststellung durch den Rat hat für Fraktionen im Jahr 1998 stattgefunden. Mit dieser Vorlage soll diese Bedarfsfeststellung erneuert und um Regelungen für Gruppen und Einzelmitglieder ergänzt werden.

 

 

Begründung

 

 

Gem. § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) gewährt die Gemeinde den Ratsfraktionen und -gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.

 

Die Entscheidung über die Höhe und Struktur der Zuwendung trifft der Rat unter Feststellung eines angemessenen Bedarfes.

 

 

1)     Zuwendungen an Fraktionen

 

Die Zuwendungen an Fraktionen erfolgen aktuell auf der Basis eines Ratsbeschlusses vom 17.12.1998. Abweichend davon hat der Rat der Stadt mit Beschluss vom 13.12.2007 die Sachkostenzuschüsse an Fraktionen ab 2008 um 10 % gekürzt.

 

Die Beschlusslage und die daraus resultierende Zuwendungspraxis entsprechen nach wie vor der einschlägigen Erlasslage des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Dabei wird insbesondere der notwendigen Differenzierung hinsichtlich Bedarfsstruktur und Fraktionsgröße Rechnung getragen.

 

Da auch aus den vorgelegten Verwendungsnachweisen der Fraktionen kein grundlegender Veränderungsbedarf hinsichtlich Struktur und Höhe der Zuwendungen erkennbar ist, schlägt die Verwaltung lediglich redaktionelle Klarstellungen und Anpassungen an die Einführung von TVöD und Euro vor. Dabei werden diese Vorschläge  als Grundlage für eine Festlegung der Zuwendungen für Gruppen und für Ratsmitglieder, die keiner Fraktion bzw. Gruppe angehören, verwendet.

 

Der Zuwendungsbedarf für Fraktionen wird ab 01.01.2010 wie folgt festgestellt:

 


 

a)     Personal

 

Es werden Zuwendungen für die Beschäftigung einer Bürokraft nach Entgeltgruppe 8 TVöD und für die Beschäftigung einer/eines Geschäftsführerin/Geschäftsführers gewährt. Die Eingruppierung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers wird nach Fraktionsgröße gestaffelt:

  • Fraktionen in Mindestgröße (3 Mitglieder)

Entgeltgruppe 11 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A 11

  • Fraktionen bis 10 Ratsmitgliedern

Entgeltgruppe 12 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A 13g

  • Fraktionen ab 11 Ratsmitgliedern

Entgeltgruppe 14 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A 14.

 

Die Festlegung der jeweiligen Entgelt- bzw. Besoldungsstufe erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen des /der Beschäftigten. Darüber hinaus werden Sonderzuwendungen und Leistungsentgelte gemäß der jeweils aktuellen Tarif- und Besoldungsbestimmungen gewährt.

 

 

 

b)     Geldwerte Leistungen

 

Den Fraktionen und Gruppen wird die für den Betrieb einer Fraktions- bzw. Gruppengeschäftsstelle notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt:

  • Räume
    • Gruppe  = 2 Büroräume
    • kleine und mittelgroße Fraktionen (bis 10 Ratsmitglieder)

 = 2 Büroräume und 1 Besprechungsraum

    • große Fraktionen (ab 11 Ratsmitglieder)

 = 3 Büroräume und 1 Besprechungsraum

zzgl. Archivraum, Teeküche und Nutzung eines reservierten Sitzungsraumes für die Fraktionssitzungen

  • Mobiliar

Standardarbeitsplatzausstattung mit Schreibtisch, Schränken und Stühlen je Büroraum sowie Ausstattung der Besprechungsräume

  • Technik

Telefone (je Büro-/Besprechungsraum), Fax- und Kopiergerät, Anrufbeantworter bzw. Nutzung Voice-Mail-Server, 1 PC-Arbeitsplatz (PC und Monitor oder Laptop) und 1 Drucker incl. Standardsoftware sowie die für die Nutzung des ALLRIS - Sitzungsdienstes erforderliche Software (z.B.  eine Lizenz Adobe-Vollversion).

Außerdem werden alle damit im Zusammenhang stehenden Betriebskosten aus dem städtischen Haushalt übernommen (insbesondere Reinigungs- und Energiekosten, Telefon- und Faxgebühren, Personalaufwand HABIT für Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung der technischen Anlagen). Ausgenommen hiervon sind Gebühren, die durch Internetnutzung entstehen.

Die Bereitstellung von Mobiliar und Technik erfolgt als Grundausstattung, die im Bedarfsfall repariert bzw. ausgetauscht wird (wirtschaftliche Betrachtung). Ergänzende Ausstattung an Mobiliar, Technik und Software sowie interner und/oder externer Personalaufwand für zusätzliche Einrichtungs- oder Installationsarbeiten muss von den Fraktionen ggf. aus den Sachkostenzuweisungen bestritten werden.

 

 

c)     Sachkostenzuweisung

 

Um auch hier dem individuellen Bedarf unterschiedlich großer Fraktionen Rechnung zu tragen, setzt sich die Sachkostenzuweisung aus einem einheitlichen Sockelbetrag sowie aus Pauschalbeträgen je Rats- und Bezirksvertretungsmitglied zusammen.

 

Berechnungsgrundlage sind die in Euro umgerechneten DM-Werte des Ratsbeschlusses von 1998 unter Berücksichtigung des Kürzungsbeschlusses von Dezember 2007. Die Einzelwerte werden in angemessenem Verhältnis auf volle Euro-Werte aufgerundet.

 

 

                                                           aktuelle Beschluss-                      Aufrundung ab

                                                           lage / Zahlung                                01.01.2010

 

 

Sockelbetrag                                               2530,90 Euro                                   2550 Euro

 

Pauschale je Ratsmitglied                322,11 Euro                                     325 Euro

 

Pauschale  je BV-Mitglied                  46,02 Euro                                    .   50 Euro.

 

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen Mitgliederzahl werden ab 01.01.2010 folgende Sachkostenzuweisungen gewährt:

 

 

                           Sockelbetrag       Pauschale               Pauschale         Gesamt

                                                           Ratsmitglieder        BV-Mitglieder     jährlich

 

CDU                  2550 Euro              6500 Euro                 1250 Euro          10300 Euro

 

SPD                  2550 Euro              5525 Euro                 1200 Euro            9275 Euro

 

Fraktion

Bündnis 90/      2550 Euro              2275 Euro                 450 Euro             5275 Euro

Die Grüne

 

Hagen Aktiv      2550 Euro              1625 Euro                 300 Euro             4475 Euro

 

FDP                  2550 Euro              1300 Euro                 300 Euro             4150 Euro

 

 

 

2)     Zuwendungen an Ratsgruppen

 

Mit Änderung der GO NW zum 17.10.2007 hat der Gesetzgeber erstmals einen Zuwendungsanspruch für Gruppen definiert.

 

Gemäß § 56 Abs. 3 GO NW erhalten Gruppen mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion (3 Mitglieder) erhält bzw. erhalten würde.

 

Aus den zuvor genannten Zuwendungsregelungen errechnet sich die Zuwendung an eine Fraktion mit 3 Mitgliedern und der Zwei-Drittel-Anspruch von Gruppen wie folgt:

 

 

 

                                                                                              Fraktion            Gruppe

                                                                                              3 Mitglieder       zwei Drittel

 

Geschäftsführer/in (Durchschnittskosten EG 11) 48.100 Euro      32.067 Euro

Bürokraft (Durchschnittskosten in EG 8)                          38.700 Euro      25.800 Euro

Personalkosten                                                                   86.800 Euro      57.862 Euro

 

Sockelbetrag                                                                                     2.550 Euro        1.700 Euro

3 Ratsmitglieder                   je 325 Euro                                975 Euro            650 Euro

berechenbarer Gesamtbetrag                                           90.325 Euro      60.217 Euro

 

Es bleibt sicherlich der Entscheidung der Ratsgruppen vorbehalten, ob sie die/den Geschäftsführerin/Geschäftsführer und die Bürokraft zu 2/3 beschäftigen oder ob sie Arbeitszeit dieser Kräfte variieren. Allerdings darf die Entscheidung nicht dazu führen, dass

 

a.      der Gesamtzuschuss für Personalkosten in Höhe von 57.862 Euro überschritten wird und

b.      die Jahrespersonalkosten für die/den Geschäftsführerin/Geschäftsführer Entgeltgruppe 11 bzw. für die Bürokraft Entgeltgruppe 8 übersteigen.

 

3)     Einzelvertreter

 

Gem. § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) stellt die Gemeinde einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Alternativ kann der Rat beschließen, dass ein Ratsmitglied finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, eine pauschale jährliche finanzielle Zuwendung in Höhe von 325 Euro zu zahlen. Dies entspricht auf der einen Seite der Pauschale, die die Fraktionen und Gruppen pro Ratsmitglied erhalten. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung aller Einzelvertreter erreicht.

 

 

4)     Entschädigungssätze gem. § 7 der Hauptsatzung

 

 

Gem. § 45 Abs. 2 GO NW ist zur Gewährung von Verdienstausfallentschädigungen an Mandatsträger in der Hauptsatzung ein Regelstundensatz (aktuell 8 Euro) und ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalles je Stunde nicht überschritten werden darf (aktuell 25 Euro).

Die angemessene Höhe der Entschädigungssätze richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienstausfall, der den örtlichen Mandatsträgern tatsächlich entsteht. Wenn sich die Einkommenshöhe der entschädigungsberechtigten Mandatsträger in der Summe so gravierend nach oben oder unten verändert, dass sich der Durchschnitt verschiebt, sind auch die Entschädigungssätze entsprechend anzupassen.

Aus den Abrechnungsfällen der letzten Legislaturperiode haben sich keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Entschädigungssätze ergeben. Die Verwaltung schlägt daher vor, die aktuellen Entschädigungssätze in § 7 der Hauptsatzung nicht zu verändern.

Die Verwaltung wird zur Mitte der laufenden Legislaturperiode überprüfen, ob die Einkommensstruktur der entschädigungsberechtigten Mandatsträger eine Anpassung der Entschädigungssätze erforderlich macht.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Der Gesamtaufwand für die Fraktionszuwendungen (Personal- und Sachkostenaufwand einschließlich der geldwerten Leistungen beläuft sich im Jahr 2010 auf ca. 910.000 €; Der Verdienstausfall beträgt im Jahr 2010 rund 100.000 €.

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

x

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

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Beschlüsse

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17.12.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen