Beschlussvorlage - 0960/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 8/09 (613) Wohnbebauung Thünenstraßehier:a) Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr.8/09 (613) gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.b) Beschluss über den Verzicht der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und über den Verzicht der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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01.12.2009
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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15.12.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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17.12.2009
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 8/09 (613) gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung.
b) Der Rat der Stadt beschließt von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt nordwestlich der Thünenstraße und beinhaltet die Flurstücke: Gemarkung Hagen, Flur 6, Flurstücke 581, 582 und 591.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt wird die öffentliche Auslegung Mitte 2010 sein.
Sachverhalt
Kurzfassung
Wegen der Kürze der
Begründung ist eine Kurzfassung nicht erforderlich.
Begründung
Zu a)
Anlass
Das
betreffende Grundstück ist im rechtskräftigen Vorhaben- und Erschließungsplan
Nr. 21 Kratzkopf als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Kindergarten festgesetzt und wurde mehrere Jahre auch für diese Zweckbestimmung
von Seiten der Stadt vor- bzw. freigehalten.
Nach
einer Stellungnahme des Fachbereiches Jugend und Soziales wird für einen
Kindergarten an dieser Stelle kein Bedarf mehr gesehen. Darauf hin wurden von
Seiten der Verwaltung Überlegungen angestellt, diesen Bereich einer neuen
Nutzung zuzuführen.
Planungsziel
Durch
den Vorhaben- und Erschließungsplan VE 21 - Kratzkopf - ist ein größeres
zusammenhängendes und attraktives Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zur
Innenstadt entstanden. Das Wohngebiet weist unterschiedliche Wohnformen, wie
Geschosswohnungsbau, Doppelhäuser als auch Reihenhäuser auf. Diese Mischung ist
gut austariert und wirkt sehr homogen.
Für
die Bebauung des o.a. Geländes ist die Schaffung von neuem Planungsrecht
erforderlich, da die angestrebte zusätzliche Wohnbebauung im Widerspruch zu der
jetzt gültigen Festsetzung steht.
Die
Planung an der Thünenstraße sieht hier eine Ergänzung der kleinteiligen
Bebauung vor, die sich in Art und Maß an der bestehenden Bebauung, südlich der
Thünenstraße und westlich der Hermesstraße orientiert.
Die
vorgesehene Nachverdichtung auf dieser Fläche führt dazu, dass die Flächenressourcen
(Freiflächen) am Stadtrand geschützt werden. Mit diesem zusätzlichen Angebot an
Wohnbaugrundstücken kann ein dem Bedarf gerecht werdender ergänzender Baustein
erbracht werden, um der weiteren Abwanderung der Bevölkerung ins Umland
entgegen zuwirken. Die äußere Erschließung ist vorhanden. Die Nähe zum Stadtzentrum,
sowie die in der Nähe befindlichen Infrastruktureinrichtungen machen den
Standort zu einem attraktiven Wohngebiet.
Das
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung ist am
01.01.2007 in Kraft getreten. Kernstück dieser Novelle ist die Einführung eines
beschleunigten Verfahrens für sogenannte Bebauungspläne der Innenentwicklung (§
13 a BauGB) also Verfahren, die entsprechend der gesetzlichen Formulierung die
Wiedernutzung von Brachen, die Nachverdichtung
oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Inhalt haben.
Das
– in Anlehnung an die Regelung über die vereinfachte Änderung eines
Bebauungsplanes (§13 BauGB) – eingeführte beschleunigte Verfahren, kann
bei diesem Verfahren angewendet werden, weil folgende Kriterien erfüllt sind.
-
Die durch den
Bebauungsplan vorgesehene Nutzung begründet keine Zulässigkeit von
UVP-pflichtigen Vorhaben.
-
Es findet keine
Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1Abs. 6 und 7 Buchstabe b BauGB durch
die Planung statt. Der erforderliche Schutzabstand zum geschützten
Landschaftsbestandteil und zum Wald wird berücksichtigt.
-
Die Fläche des
Geltungsbereiches mit ca. 2.500 m² liegt unterhalb der Grenze von 20.000 m²
- Dieses
Verfahren ist als Maßnahme zur Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von Flächen einzustufen
Das
Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach den Regelungen des
§ 13 a BauGB durchgeführt. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10
Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Eine
Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung mit der Ermittlung und Ausweisung von
Kompensationsmaßnahem bzw. Kompensationsflächen ist nicht erforderlich.
Zu b)
Der
Bebauungsplan nach § 13 a BauGB wird im „beschleunigten“ Verfahren
durchgeführt, d.h. u.a., dass die Mehrstufigkeit von Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligungen auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt werden
kann.
In
diesem Verfahren wird deshalb auf eine frühzeitige Bürger- und
Behördenbeteiligung verzichtet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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