Beschlussvorlage - 0901/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft Werkhof gem. GmbHEntsendung der Mitglieder des Aufsichtsrates
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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03.12.2009
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17.12.2009
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Sachverhalt
Kurzfassung
Aufgrund
der Kommunalwahl am 30.08.2009 und des geänderten Gesellschaftsvertrages der
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft Werkhof gem. GmbH sind die Mitglieder
neu in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Begründung
Der
Aufsichtsrat der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft Werkhof gem.
GmbH (Werkhof gem. GmbH) besteht aus 11 Mitgliedern, von denen die Stadt Hagen
nach dem alten Gesellschaftsvertrag sechs Mitglieder entsendet. Diese sind z.
Zt.:
Herr
Dr. Christian Schmidt (als Vertreter nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
Herr
Ernst Escher
Frau
Ursula Otting
Herr
Wolfgang Röspel
Frau
Ruth Sauerwein
Herr
Wilhelm Strüwer
Nach
§ 8 Abs. 2 S. 1 des neuen Gesellschaftsvertrages der Werkhof gem. GmbH werden
sechs Mitglieder des Aufsichtsrates von der Stadt Hagen entsandt, zwei von der
Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH und drei vom Werkhof e. V. Dabei endet
die Amtsdauer des Aufsichtsrates mit Ablauf der Wahlperiode des Rates.
Nach
§ 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von
juristischen Personen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, die
Interessen der Gemeinde zu vertreten. Dabei sind sie an Beschlüsse des Rates
und seiner Ausschüsse gebunden.
Nach
§ 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat
bestellter Vertreter die Gemeinde im Aufsichtsrat. Sofern weitere Vertreter zu
benennen sind, muss nach § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW der Bürgermeister oder der
von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Für die Entsendung
der Mitglieder in den Aufsichtsrat der Werkhof gem. GmbH bedeutet dies, dass
durch den Rat der Stadt Hagen noch fünf
Mitglieder zu benennen sind.
Nach
§ 50 Abs. 4 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn
der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat.
Nach der Vorschrift der § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein einstimmiger Beschluss des
Rates ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt dieser nicht zustande, so wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates
entsprechend dem Verhältnis der Stimmzahlen, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu
verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie
sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind dann noch Sitze zu vergeben, so sind
sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Der
Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
