Beschlussvorlage - 0841/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Zu a)   Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentli­chen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligungen der Träger öffentli­cher Belange und im Rahmen der Öffentlichen Auslegungen vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 7 Bauge­setzbuch (BauGB).

 

Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Ge­genstand der Niederschrift.

 

Zu b)   Der Rat der Stadt Hagen beschließt die im Sitzungssaal ausgehängte und zu diesem Beschluss gehörende Teiländerung Nr. 90 des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen – Verbandsstraße -, Teilbereich 1, Ge­werbe und die Begründung vom 26.05.2009 gemäß § 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung .

 

Die Begründung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage Bestandteil der Niederschrift.

 

 

Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich der Teiländerung Nr. 90 liegt im Stadtbezirk Ho­hen­limburg zwischen der Verbandsstraße und der Wannebach­straße.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Beschlus­ses.

 

 

Nächster Verfahrensschritt:

 

Nach der Genehmigung von der Bezirksregierung Arnsberg wird das Verfahren mit deren Bekanntmachung beendet.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung:

 

Mit Beschluss dieser Vorlage wird das Teiländerungsverfahren Nr. 90 des FNP – Verbandsstraße -, Teilbe­reich 1 Gewerbe, abgeschlossen und der Bezirksregierung zur Genehmigung vor­gelegt. Mit Veröffentlichung der Genehmigung wird die Teiländerung des FNP`s rechts­kräftig.

 

 

 

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 04.09.2008 die Einleitung des Teilän­derungsverfahrens Nr. 90 des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen beschlossen.

 

Dieser Beschluss wurde am 12.09.2008 in der Presse ortsüblich bekannt gemacht; gleichzeitig wurde auf die Durchführung der Bürgeranhörung hingewiesen.

Diese hat vom 22.09. bis einschl. 24.09.2008 in den Räumlichkeiten des Fachbe­reichs Stadtentwicklung und Stadtplanung stattgefunden. Im Rahmen der Bürgeran­hörung sind keine Stellungnahmen von Bürgern eingegangen.

 

Um die Sommerpause zeitlich zu nutzen, hat bereits vom 20.06. bis 31.07.2008 die Ab­frage zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und der umweltrelevanten Fragestellungen stattgefunden (Scopingtermin).

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat vom 22.09. bis 17.10.2008 stattgefunden.

Im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben nur die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer (SIHK) und die Untere Landschaftsbe­hörde / Umweltamt eine negative Stellungnahme abgegeben.

 

Die Stellungnahme der SIHK schließt sich inhaltlich an eine Stellungnahme der Bezirks­regie­rung Arnsberg (BR) an, die im Rahmen der Abfrage der Ziele der Landesplanung zur FNP-Teiländerung bei der Stadt Hagen eingegangen ist.

 

In diesem Schreiben wurden erhebliche landesplanerische Bedenken gegen die ge­plante Darstellung einer Sonderbaufläche „Großflächiger Einzelhandel“ an Standort Verbandsstraße erhoben. Diese Problematik wurde mit der Bezirksregierung diskutiert und die Über­ein­stim­mung der Planung (in Bezug auf den geplanten großflächigen Einzelhandel) mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erörtert.

Als Folge dieses Ergebnisses wurde das Plangebiet geteilt, damit für die Ex­pansionspläne der Spedition keine zeitlichen Probleme auftreten.

 

Dies hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am 18.12.2008 beschlossen und dann zur Teiländerung des Flächennutzungsplans Nr. 90 – Verbandsstraße -, Teilbereich 1 auch die öffentliche Auslegung be­schlossen.

 

 

Im Rahmen der Öffentlichen Auslegung vom 30.12.2008 bis einschließlich 30.01.2009 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der gleichzeitig durchgeführten Beteili­gung der Träger öffentlicher Belange wurden von weiteren folgenden TÖBs bzw. Personen Stellungnah­men abgegeben:

 

Eingänge im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der Öffentlichen Auslegung:

 

1.            Schreiben der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahn­hofstraße 18, 58095 Hagen vom 15.10.2008

 

2.            Schreiben der Hagener Straßenbahn, Am Pfannenofen 5, 58097 Hagen vom 07.10.2008

 

3.            Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben vom 22.10.2008 und 29.01.2009

 

4.            Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Ha­gen, Schreiben vom 30.01.2009

 

5.            Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße 132 – 136, 58091 Hagen, Schreiben vom 28.01.2009

 

6.            Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind Schreiben von Bürgern und Bürgerin­nen eingegangen. Aus Gründen des Datenschutzes werden die Stel­lungnahmen behandelt und abgewogen, ohne dass die Namen in der öffentli­chen Beschluss­vorlage aufgeführt werden (Punkte 6).

 

 

Der Abschließende Beschluss zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes wurde am 26.03.2009 vom Rat der Stadt Hagen gefasst. Danach wurden die Unterlagen zur Ge­nehmigung zur Bezirksregierung Arnsberg (BR) weitergeleitet.

 

Als Ergebnis der Prüfung der eingereichten Unterlagen hat die BR bemängelt, dass die umweltbezogenen Belange gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. In der Veröffentlichung zur öffentlichen Auslegung Ende 2008 wurde nicht ausdrücklich auf die umweltrelevanten Inhalte hingewiesen.

 

Die Verwaltung hat diesen Mangel beseitigt, die Begründung und den Umweltbericht er­gänzt und die neuen Unterlagen vom Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am 25.06.2009 als Entwurf beschließen lassen.

Die erneute und verkürzte Öffentliche Auslegung hat vom 03.08.2009 bis einschl. 14.08.2009 im Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung stattgefunden.

 

Im Rahmen dieser Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der gleichzei­tig durchgeführten Beteili­gung der Träger öffentlicher Belange wurde von einer Person eine Stellungnah­men abgegeben. Aus Gründen des Datenschutzes wird diese Stel­lungnahme behandelt und abgewogen, ohne dass der Namen in der öffentli­chen Be­schluss­vorlage aufgeführt wird (Punkt 7).

 

 

Der Rat der Stadt beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stel­lungnahmen der Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Be­lange gegeneinander und untereinander.

 

 

 

Bestandteile der Vorlage

 

Begründung zur FNP-Teiländerung Nr. 90 – Verbandsstraße –, Teilbereich 1 Gewerbe  vom  26.05.2009

 

Stellungnahmen der TÖBs und Bürger

 

Protokoll der Bürgeranhörung

 

Übersichtsplan mit Abgrenzung

 

 


Zu 1:

 

Schreiben der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahn­hofstraße 18, 58095 Hagen vom 15.10.2008

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 


Die Bedenken der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen be­ziehen sich auf die geplante Sondergebietsfläche an der Verbandsstraße, die im jetzigen Plan­gebiet durch die Teilung in Teil 1 und Teil 2 nicht mehr enthalten ist.

 

Die in diesem Teilbereich vorgesehen Erweiterung der gewerblichen Nutzung wird von der SIHK ausdrücklich begrüßt.

 

 

Ein Beschluss über die Stellungnahme ist nicht erforderlich.

 


Zu 2:

 

Schreiben der Hagener Straßenbahn, Am Pfannenofen 5, 58097 Hagen vom 07.10.2008

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die Überlegungen zur Verlegung der Busführung von der Spannstiftstraße auf die Ver­bandsstraße sind bekannt. Ebenso die Neuerrichtung der Bushaltestelle an der Ver­bandsstraße.

 

Diese Inhalte sind nicht FNP-relevant.

 

 

Ein Beschluss über die Anregung ist nicht erforderlich.


Zu 3:

 

Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, vom 22.10.2008

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 


Abstand zu den hochwertigen Schutzgebieten/Beeinträchtigung

Im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Gutachtens wurden die Auswirkungen des Vor­habens auf die in Anspruch genommenen und umliegenden Flächen untersucht.

Der Gutachter hat für die achtzehn planungsrelevanten Vogelarten und die acht pla­nungsrelevanten Fledermausarten die artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die relevanten Wirkungen der geplanten Bebauung setzen sich nach Aussagen des Gut­achters aus Störungen im Brutgebiet und Verlusten von Teilflächen im Nahrungs­habitat zusammen. Die im Bebauungsplan als erweiterte Baufläche gekennzeichne­ten Acker- und Wiesenflächen weisen keinen Gehölzbewuchs auf, der als Nistplatz oder Ruhe­stätte von den vorhandenen planungsrelevanten Arten mit Bindung an Gehölze infrage kommen könnte. Auch die Freiflächen sind als Nistplatz oder Ruhe­stätte nicht mehr geeignet. (siehe Artenschutzgutachten Punkt 3.2, S.11) Die verblei­benden relevanten Wirkungen setzen sich aus Störungen im Brutgebiet und Verlus­ten von Teilflächen im Nahrungshabitat zusammen.

 

Aufgrund der Größe und Lage der betroffenen Fläche wurden die Nahrungs- und Jagd­habitate aller planungsrelevanten Arten vom Gutachter nicht als essenziell für die Re­viere und Vorkommen eingestuft. Nach Ansicht des Gutachters kann nur für fünf Arten eine Störung von potenziellen Nist- und Zufluchtsstätten nicht ausge­schlossen werden. Diese Störungen werden durch entsprechende Maßnahmen so­weit gemindert oder vermieden, dass die Nist- und Zufluchtsstätten auch weiterhin genutzt werden. Diesen Vorschlägen des Gutachters wird durch entsprechende Festsetzungen gefolgt.

 

Abstand zum hochwertigen Schutzobjekt Obstwiese

Nach dem rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Hagen sind alle Obstwiesen mit einer Mindestgröße von 0,25 ha, die in Landschaftsschutzgebieten liegen, als ge­schützte Landschaftsbestandteile festgesetzt (Punkt 1.4.3 Streuobstwiesen als ge­schützte Landschaftsbestandteile).

Bei Planungen ist zum Erhalt von natürlichen Landschaftselementen und Schutzge­bie­ten ein entsprechender Schutzstreifen von mind. 10 m einzuhalten. Dieser ist nur exten­siv zu nutzen oder naturnah zu gestalten (Landschaftsplan Punkt 1.2).

Dieser Schutzabstand wird bei der Planung eingehalten und im Bebauungsplan als Kompensations­fläche festgesetzt, also nicht baulich genutzt. Eine Reihe Obstbäume in diesem Schutzstreifen, soll die vorhandene Obstwiese ergänzen und optisch ver­grö­ßern. Zwischen diesem Landschaftselement und der Baufläche wird eine Gehölz­pflan­zung (dicht bepflanzten Pufferstreifen (6 m)) eine optische Trennung herstellt.

 


Auswirkungen auf den Erholungsraum

Es ist richtig, dass die Bebauung in Zukunft bis auf 40 m an die Wannebachstraße her­anrückt. Diese Nutzungsgrenze wird im Flächennutzungsplan entsprechend verscho­ben.

Im parallel bearbeiteten Bebauungsplan wird an der Nutzungsgrenze ein 6 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt, in dem auch Baumpflanzungen vorgesehen sind, die zur opti­schen Einbindung der Nutzung in die Landschaft beitragen sollen. Als positive Ergän­zung für die Erholungsnutzung wird ein Verbindungsweg in Richtung Lenne festgesetzt.

Die geringfügige Erweiterung des planungsrechtlich festgesetzten, wenn auch noch nicht vorhandenen Gewerbegebietes, muss nach Abwägung aller berücksichtigten Rahmenbedingung als schonenste Möglichkeit der Gewerbeflächenentwicklung an­ge­sehen werden. Die Artenschutz- und Kompensationsmaßnahmen sind geeignet, die ne­gativen Auswirkungen auszugleichen.

 

Sperrung Wannebachstraße

Die Fläche der Wannebachstraße liegt nicht im Geltungsbereich des Teiländerungsver­fahrens. Aussagen zur Nutzung von Straßen sind auch nicht im Flächennutzungsplan zu regeln.

Da dieses Thema aber schon länger diskutiert wird, kurzfristig aber nicht abschließend zu regeln ist, wird die Verwaltung folgendes Vorgehen wählen:

Es wird überschlägig ermittelt, wie viel Verkehrsbewegung hier stattfinden. Eine grund­sätzliche Sperrung der Straße ist sicherlich nicht möglich, da ansässige klei­nere Firmen die Erschließung in beide Richtungen benötigen bzw. den Anwoh­nern keine nicht ver­tretbaren Umwege zugemutet werden können. Weiterhin bleibt zu be­denken, dass eine komplette Verlagerung des Verkehrs in Richtung Reh, im Ortskern an den schon ver­kehrstechnisch kritischen Stellen zu weiteren Verschlechterungen der Verkehrssituation führen würde. Die Verwaltung wird die Möglichkeiten prüfen.

 

 

Die Inhalte der Stellungnahme sind teilweise nicht FNP-relevant; bzw. den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.

 


Zu 4:

Schreiben der Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen vom 30.01.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Bei der Entwicklung der Gewerbegebiete östlich der Verbandsstraße handelt es sich um die letzten Potentiale im Lennetal, die sich für eine Gewerbeansiedlung eignen. Eine Arrondierung der gewerblichen Flächen an diesem Standort entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Die Änderung des FNP`s bewegt sich innerhalb der durch den Re­gionalplan vorgegebenen Grenzen für die gewerbliche Entwicklung.

 

Die vorliegende Planung reagiert mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen Angebots an gewerblich nutzbaren Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der geplanten eher geringfügigen Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorlie­genden Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flächenansprü­che abdeckt.

Die Standortkriterien für die Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen) sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern (Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindun­gen in das vorhandene übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) bein­halten eine hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass es sich bei den zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.

 

Die geplante Flächenausdehnung in Bereiche hinein, die vormals auch als Aus­gleich/Kompensation für Eingriffe in die Landschaft vorgesehen waren, führt unstrittig zu weiteren Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung ver­sucht diesen erneuten Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt um­fangreiche Schutz- und Kompensationsmaßnahmen fest.

 

Parallel gibt es in zahlreichen Bereichen Bemühungen, die Brachflächen im Nah­mertal zu vermarkten und auch wieder in Nutzung zu nehmen. Außerdem werden sich die Vermarktungs­chancen durch den Neubau der Brücke Herrenstraße verbessern.

 

 

 

Den Anregungen der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.


Zu 5:

Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße 132 – 136, 58091 Hagen, Schreiben vom 28.01.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die vorgeschlagenen Änderungen sind redaktioneller Natur und werden entsprechend eingearbeitet.

 

 

Den Anregungen wird gefolgt.


Zu 6:

 

Schreiben eines Bürgers mit Datum vom 02.01.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Allgemeines

 

Die geringfügige Erweiterung des planungsrechtlich festgesetzten, wenn auch noch nicht vorhandenen Gewerbegebietes muss nach Abwägung aller berücksichtigten Rahmen­bedingungen als schonenste Möglichkeit der Gewerbeflächenentwicklung an­gesehen werden.

Über die Hälfte der Fläche ist schon planungsrechtlich Gewerbefläche, die Erschlie­ßung ist gesichert und sogar schon realisiert. Die direkte Nähe zu bereits vorhande­nen Be­trieben, die in direkten Zusammenhang mit der Neuplanung stehen ist zwin­gend erfor­derlich.

 

Die vorliegende Planung reagiert dazu mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen An­ge­bots an gewerblich nutzbaren Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der ge­plan­ten eher geringfügigen Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebau­ungsplan vorliegenden Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Be­darf auch unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flä­chenansprüche abdeckt.

Die Standortkriterien für die Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen) sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern (Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindun­gen in das vorhandene übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) bein­halten eine hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass es sich bei den zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.

 

Die geplante Flächenausdehnung in Bereiche hinein, die vormals auch als Aus­gleich/Kompensation für Eingriffe in die Landschaft vorgesehen waren, führt unstrittig zu weiteren Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung ver­sucht diesen erneuten Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt um­fangreiche Schutz- und Kompensationsmaßnahmen fest.

 

 

Zu 1.:

 

Die Grenzen des bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/95 Teil 2, Gewerbli­che Flächen östlich der Verbandsstraße mit den entsprechenden Festsetzungen zu zukünf­tigen Flächennutzungen gehen von der Verbandsstraße bis zur Wannebach­straße. Das bedeutet, dass diese Flächen seit der Rechtskraft 1999 rechtlich nicht mehr landwirt­schaftliche Fläche waren, auch wenn Sie vielleicht bis zur endgültigen Umsetzung der Planung noch so genutzt werden.

 

Die Fläche (ca. 6.000 qm), die nach den Planungen zu diesem Bebauungsplan als zu­sätzliche Gewerbefläche geschaffen wird, ist im Bebauungsplan Nr. 5/95 Teil 2,  Ge­werbliche Flächen östlich der Verbandsstraße als Kompensationsfläche festge­setzt. Das bedeutet, dass durch das in Nutzung nehmen der gewerblichen Fläche ein Ausgleichs­bedarf ausgelöst wird, der im Bereich bis zur Wannebachstraße realisiert werden sollte. Mit dieser Festsetzung war die landwirtschaftliche Nutzung rechtlich zwar noch möglich, konnte aber nicht als existenziell für landwirtschaftliche Betriebe gesehen werden.

 

 

Zu 2.:

 

Diese Argumentation ist nicht ganz nachvollziehbar.

Zwischen der geplanten Gewerbefläche und dem Ortskern Reh liegt eine Entfernung von ca. 800 m. Im nordwestlichen Randbereich des Ortskerns befinden sich einige  „alte Hofstellen“ in Reh-Ecke Wannebachstraße/Schälker Landstraße und der Hof Recker­mann-Gälger - .

 

Hier ist bereits ein neues Gewerbegebiet entstanden, das durch große Bauvorha­ben wie die Feuerwache, das Gartencenter mit großem Gewächshaus und eine Spe­dition mit großen Hallen geprägt ist. Diese Gebäude beeinflussen die Randbe­reiche des „Dorfes“ Reh jetzt schon, die geplante Bebauung der Fläche zur Wanne­bach­straße ist vom Ort aus nicht einsehbar und steht nicht in direktem räumlichen Zu­sammen­hang.

Außerdem wurde den Veränderungen im Rahmen der Bewertung des Landschafts­bildes in der Bilanzierung und einem entsprechenden Ausgleich dafür Rechnung ge­tragen.

 

 

Zu 3.:

 

Die Klimaanalyse Hagen weist das Gebiet noch als sogenanntes Freilandklima aus, das durch das Relief beeinflusst wird. Das im Tal liegende Plangebiet ist durch Kalt­luftab­flüsse von den umliegenden Hängen gekennzeichnet. Diese fließt nach Nord­osten ab und bringt kühle frische Luft in die Lenneaue. Durch die weitgehende Be­bauung der Gesamtfläche hat sich diese Klimaeigenschaft aber bereits verändert. Durch die beste­hende gewerbliche Nutzung hat sich der Bereich zu einem Gebiet mit Schadstoffbelas­tungen und Aufheizung durch Flächenversiegelungen entwickelt.

 

Durch die Planung werden fast alle Freiflächen in diesem Bereich versiegelt und die kli­matischen Eigenschaften verändert. Die Planungshinweise der Klimaanalyse ha­ben die geplanten gewerblichen Ansiedlungen östlich der Verbandsstraße schon be­rücksichtigt. Die geplante Erweiterung der überbaubaren Fläche ist im Verhältnis zu den schon ver­siegelten Fläche als gering anzusehen, so dass keine klimatischen Restriktionen auf­geführt werden.

 

 

Zu 4.:

 

Geologisch gehört das Plangebiet zur Lenneaue. Dies verdeutlicht die Entstehung des Bodens. Der Bodenatlas Hagen weist auf die Auenablagerungen und Bach- und Fluss­ablagerungen hin. Demzufolge hat sich als Bodentyp brauner Auenboden und Richtung Wannebachstraße ein Gley gebildet, die typischen Böden in Bereich von Gewässern. Auch die Ausweisung als Porengrundwasserleiter im Bodenatlas Hagen verdeutlicht die Zugehörigkeit des Plangebietes zur Lenneaue. Dementsprechend hoch steht das Grundwasser und korrespondiert mit der Lenne.

 

Eine Bebauung des Gebietes ist deshalb nur möglich, wenn das Gelände vorher auf­geschüttet wird und dadurch eine Bebauung über dem hoch anstehenden Grund­wasser und dem HWW der Lenne möglich wird.

 

Natürliche Rückhalteflächen sind nur solche Teile, die von Natur aus die Aufgabe ha­ben, das Gewässerbett verlassendes Wasser zurückzuhalten oder möglichst schadlos abfließen zu lassen. Bebaute oder in einem Bebauungsplan für bebaubar festgelegte Flächen gehören nicht dazu.

Im aktuellen Hochwasseraktionsplan ist der Bereich im Plangebiet nicht als Über­schwemmungsgebiet dargestellt. Als natürliche Rückhaltefläche kann die Fläche nach der oben stehenden Definition auch nicht angesehen werden. Auswirkungen auf das Hochwasser der Lenne sind daher nicht zu erwarten. Dies wäre nur so, wenn die Flä­chen ständig durch die Lenne überspült würden, was aber durch die Eindei­chung nicht der Fall ist.

 

 

Zu 5.

 

Nach dem rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Hagen sind alle Obstwiesen mit einer Mindestgröße von 0,25 ha, die in Landschaftsschutzgebieten liegen, als ge­schützte Landschaftsbestandteile festgesetzt (Punkt 1.4.3 Streuobstwiesen als ge­schützte Landschaftsbestandteile).

Bei Planungen ist zum Erhalt von natürlichen Landschaftselementen und Schutzge­bie­ten ein entsprechender Schutzstreifen von mind. 10 m einzuhalten. Dieser ist nur exten­siv zu nutzen oder naturnah zu gestalten (Landschaftsplan Punkt 1.2).

Dieser Schutzabstand wird bei der Planung eingehalten und im Bebauungsplan als Kompensations­fläche festgesetzt, also nicht baulich genutzt. Eine Reihe Obstbäume in diesem Schutzstreifen, soll die vorhandene Obstwiese ergänzen und optisch ver­größert. Zwischen diesem Landschaftselement und der Baufläche wird eine Gehölz­pflanzung (dicht bepflanzten Pufferstreifen (6 m)) eine optische Trennung herstellen.

 

Weiterhin sind die Eingriffe und Auswirkungen der geplanten Bebauung im Land­schafts­pflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan und der Artenschutzrechtlichen Ein­schätzung do­kumentiert und bewertet. Entsprechender Ausgleich wird im Bebauungs­plan festgesetzt.

 

 

Zu 6.:

 

Im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Gutachtens wurden die Auswirkungen des Vor­habens auf die in Anspruch genommenen und umliegenden Flächen untersucht.

Der Gutachter hat für die achtzehn planungsrelevanten Vogelarten und die acht pla­nungsrelevanten Fledermausarten die artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die relevanten Wirkungen der geplanten Bebauung setzen sich nach Aussagen des Gut­achters aus Störungen im Brutgebiet und Verlusten von Teilflächen im Nahrungs­habitat zusammen. Die im Bebauungsplan als erweiterte Baufläche gekennzeichne­ten Acker- und Wiesenflächen weisen keinen Gehölzbewuchs auf, der als Nistplatz oder Ruhe­stätte von den vorhandenen planungsrelevanten Arten mit Bindung an Gehölze infrage kommen könnte. Auch die Freiflächen sind als Nistplatz oder Ruhe­stätte nicht mehr geeignet (siehe Artenschutzgutachten Punkt 3.2, S.11). Die verblei­benden relevanten Wirkungen setzen sich aus Störungen im Brutgebiet und Verlus­ten von Teilflächen im Nahrungshabitat zusammen.

 

Aufgrund der Größe und Lage der betroffenen Flächen wurden die Nahrungs- und Jagdhabitate aller planungsrelevanten Arten vom Gutachter nicht als essenziell für die Reviere und Vorkommen eingestuft. Nach Ansicht des Gutachters kann nur für fünf Ar­ten eine Störung von potenziellen Nist- und Zufluchtsstätten nicht ausge­schlossen wer­den. Diese Störungen werden durch entsprechende Maßnahmen so­weit gemindert oder vermieden, dass die Nist- und Zufluchtsstätten auch weiterhin genutzt werden. Diesen Vorschlägen des Gutachters wird durch entsprechende Festsetzungen gefolgt.

 

 

Zu 7.:

 

Bei der Entwicklung der Gewerbegebiete östlich der Verbandsstraße handelt es sich um die letzten Potentiale im Lennetal, die sich für eine Gewerbeansiedlung eignen. Es wird pa­rallel versucht, die Brachflächen im Nahmertal zu vermarkten und auch wieder in Nutzung zu nehmen.

 

Die vorliegende Planung reagiert mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen Angebots an gewerblich nutzbaren Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der geplanten eher geringfügigen Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorlie­genden Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flächenansprü­che abdeckt.

Die Standortkriterien für die Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen) sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern (Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindun­gen in das vorhandene übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) bein­halten eine hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass es sich bei dem zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.

In diesem speziellen Fall ist aber bei der Ansiedlung eines Betriebes die Nähe zu dem bereits an der Verbandsstraße bestehenden Betrieb erforderlich.

 

Die geplante Flächenausdehnung in Bereiche hinein, die vormals auch als Aus­gleich/Kompensation für Eingriffe in die Landschaft vorgesehen waren, führt unstreit­bar sicherlich zu weiteren Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung ver­sucht diesen erneuten Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt im Bebau­ungsplan um­fangreiche Schutz- und Kompensationsmaßnahmen fest.

 

Die angesprochenen Anweisungen und Vorgaben sind als Grundsätze in den § 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgenommen genommen worden und bei der Planung zu berücksichtigen. In diesem Fall geht es um Arrondierung für einen bestimmten Betrieb, der nur hier untergebracht werden kann (s.o.). Vor dem Hintergrund der Ab­wägung aller Kriterien aus § 1 BauGB müssen aus städtebaulicher Sicht die „negati­ven“ Auswirkun­gen zurückgestellt werden.

 

 

Zu 8.:

 

Die Fläche, die Gegenstand dieser FNP-Änderung zwischen Wannebach- und Ver­bandsstraße ist, ist nicht für die Ansiedlung eines Baumarktes vorgesehen. In einer ge­werblichen Baufläche ist großflächiger Einzelhandel nicht  zulässig.

Die Fläche für den Baumarkt ist als Sonderbaufläche zwischen dem Gewerbe­gebiet und der Verbandsstraße vorgesehen, dies ist der Teil 2 der FNP-Änderung. Die Teilung der FNP-Änderung ist in der Sitzung des Rates der Stadt am 18.12.2008 be­schlossen wor­den.

 

Die Anregung kann deshalb in diesem Verfahren nicht bearbeitet werden.

 

 

Die Anregungen sind teilweise nicht FNP-relevant.

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 


Zu 7:

 

Schreiben eines Bürgers mit Datum vom 09.08.2009

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 


Die eingegangene Stellungnahme ist fast wortgleich zu der Stellungnahme vom 02.01.2009 und wird deshalb mit den gleichen Argumenten abgewogen.

 

 

Allgemeines

 

Die geringfügige Erweiterung des planungsrechtlich festgesetzten, wenn auch noch nicht vorhandenen Gewerbegebietes muss nach Abwägung aller berücksichtigten Rahmen­bedingungen als schonenste Möglichkeit der Gewerbeflächenentwicklung an­gesehen werden.

Über die Hälfte der Fläche ist schon planungsrechtlich Gewerbefläche, die Erschlie­ßung ist gesichert und sogar schon realisiert. Die direkte Nähe zu bereits vorhande­nen Be­trieben, die in direkten Zusammenhang mit der Neuplanung stehen ist zwin­gend erfor­derlich.

 

Die vorliegende Planung reagiert dazu mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen An­ge­bots an gewerblich nutzbaren Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der ge­plan­ten eher geringfügigen Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebau­ungsplan vorliegenden Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Be­darf auch unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flä­chenansprüche abdeckt.

Die Standortkriterien für die Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen) sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern (Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindun­gen in das vorhandene übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) bein­halten eine hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass es sich bei dem zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.

 

Die geplante Flächenausdehnung in Bereiche hinein, die vormals auch als Aus­gleich/Kompensation für Eingriffe in die Landschaft vorgesehen waren, führt unstrittig zu weiteren Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung ver­sucht diesen erneuten Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt um­fangreiche Schutz- und Kompensationsmaßnahmen fest.

 

 

Zu 1.:

 

Die Grenzen des bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/95 Teil 2, Gewerbli­che Flächen östlich der Verbandsstraße mit den entsprechenden Festsetzungen zu zukünf­tigen Flächennutzungen gehen von der Verbandsstraße bis zur Wannebach­straße. Das bedeutet, dass diese Flächen seit der Rechtskraft 1999 rechtlich nicht mehr landwirt­schaftliche Fläche waren, auch wenn Sie vielleicht bis zur endgültigen Umsetzung der Planung noch so genutzt werden.

 

Die Fläche (ca. 6.000 qm), die nach den Planungen zu diesem Bebauungsplan als zu­sätzliche Gewerbefläche geschaffen wird, ist im Bebauungsplan Nr. 5/95 Teil 2,  Ge­werbliche Flächen östlich der Verbandsstraße als Kompensationsfläche festge­setzt. Das bedeutet, dass durch das in Nutzung nehmen der gewerblichen Fläche ein Ausgleichs­bedarf ausgelöst wird, der im Bereich bis zur Wannebachstraße realisiert werden sollte. Mit dieser Festsetzung war die landwirtschaftliche Nutzung rechtlich zwar noch möglich, konnte aber nicht als existenziell für landwirtschaftliche Betriebe gesehen werden.

 

 

Zu 2.:

 

Diese Argumentation ist nicht ganz nachvollziehbar.

Zwischen der geplanten Gewerbefläche und dem Ortskern Reh liegt eine Entfernung von ca. 800 m. Im nordwestlichen Randbereich des Ortskerns befinden sich einige  „alte Hofstellen“ in Reh-Ecke Wannebachstraße/Schälker Landstraße und der Hof Recker­mann-Gälger .

 

Hier ist bereits ein neues Gewerbegebiet entstanden, das durch große Bauvorha­ben wie die Feuerwache, das Gartencenter mit großem Gewächshaus und eine Spe­dition mit großen Hallen geprägt ist. Diese Gebäude beeinflussen die Randbe­reiche des „Dorfes“ Reh jetzt schon, die geplante Bebauung der Fläche zur Wanne­bach­straße ist vom Ort aus nicht einsehbar und steht nicht in direktem räumlichen Zu­sammen­hang.

Außerdem wurde den Veränderungen im Rahmen der Bewertung des Landschafts­bildes in der Bilanzierung und einem entsprechenden Ausgleich dafür Rechnung ge­tragen.

 

 

Zu 3.:

 

Die Klimaanalyse Hagen weist das Gebiet noch als sogenanntes Freilandklima aus, das durch das Relief beeinflusst wird. Das im Tal liegende Plangebiet ist durch Kalt­luftab­flüsse von den umliegenden Hängen gekennzeichnet. Diese fließt nach Nord­osten ab und bringt kühle frische Luft in die Lenneaue. Durch die weitgehende Be­bauung der Gesamtfläche hat sich diese Klimaeigenschaft aber bereits verändert. Durch die beste­hende gewerbliche Nutzung hat sich der Bereich zu einem Gebiet mit Schadstoffbelas­tungen und Aufheizung durch Flächenversiegelungen entwickelt.

 

Durch die Planung werden fast alle Freiflächen in diesem Bereich versiegelt und die kli­matischen Eigenschaften verändert. Die Planungshinweise der Klimaanalyse ha­ben die geplanten gewerblichen Ansiedlungen östlich der Verbandsstraße schon be­rücksichtigt. Die geplante Erweiterung der überbaubaren Fläche ist im Verhältnis zu den schon ver­siegelten Fläche als gering anzusehen, so dass keine klimatischen Restriktionen auf­geführt werden.

 

 

Zu 4.:

 

Geologisch gehört das Plangebiet zur Lenneaue. Dies verdeutlicht die Entstehung des Bodens. Der Bodenatlas Hagen weist auf die Auenablagerungen und Bach- und Fluss­ablagerungen hin. Demzufolge hat sich als Bodentyp brauner Auenboden und Richtung Wannebachstraße ein Gley gebildet, die typischen Böden in Bereich von Gewässern. Auch die Ausweisung als Porengrundwasserleiter im Bodenatlas Hagen verdeutlicht die Zugehörigkeit des Plangebietes zur Lenneaue. Dementsprechend hoch steht das Grundwasser und korrespondiert mit der Lenne.

 

Eine Bebauung des Gebietes ist deshalb nur möglich, wenn das Gelände vorher auf­geschüttet wird und dadurch eine Bebauung über dem hoch anstehenden Grund­wasser und dem HWW der Lenne möglich wird.

 

Natürliche Rückhalteflächen sind nur solche Teile, die von Natur aus die Aufgabe ha­ben, das Gewässerbett verlassendes Wasser zurückzuhalten oder möglichst schadlos abfließen zu lassen. Bebaute oder in einem Bebauungsplan für bebaubar festgelegte Flächen gehören nicht dazu.

Im aktuellen Hochwasseraktionsplan ist der Bereich im Plangebiet nicht als Über­schwemmungsgebiet dargestellt. Als natürliche Rückhaltefläche kann die Fläche nach der oben stehenden Definition auch nicht angesehen werden. Auswirkungen auf das Hochwasser der Lenne sind daher nicht zu erwarten. Dies wäre nur so, wenn die Flä­chen ständig durch die Lenne überspült würden, was aber durch die Eindei­chung nicht der Fall ist.

 

 

Zu 5.

 

Nach dem rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Hagen sind alle Obstwiesen mit einer Mindestgröße von 0,25 ha, die in Landschaftsschutzgebieten liegen, als ge­schützte Landschaftsbestandteile festgesetzt (Punkt 1.4.3 Streuobstwiesen als ge­schützte Landschaftsbestandteile).

Bei Planungen ist zum Erhalt von natürlichen Landschaftselementen und Schutzge­bie­ten ein entsprechender Schutzstreifen von mind. 10 m einzuhalten. Dieser ist nur exten­siv zu nutzen oder naturnah zu gestalten (Landschaftsplan Punkt 1.2).

Dieser Schutzabstand wird bei der Planung eingehalten und im Bebauungsplan als Kompensations­fläche festgesetzt, also nicht baulich genutzt. Eine Reihe Obstbäume in diesem Schutzstreifen, soll die vorhandene Obstwiese ergänzen und optisch ver­größert. Zwischen diesem Landschaftselement und der Baufläche wird eine Gehölz­pflanzung (dicht bepflanzten Pufferstreifen (6 m)) eine optische Trennung herstellen.

 

Weiterhin sind die Eingriffe und Auswirkungen der geplanten Bebauung im Land­schafts­pflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan und der Artenschutzrechtlichen Ein­schätzung do­kumentiert und bewertet. Entsprechender Ausgleich wird im Bebauungs­plan festgesetzt.

 

 

Zu 6.:

 

Im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Gutachtens wurden die Auswirkungen des Vor­habens auf die in Anspruch genommenen und umliegenden Flächen untersucht.

Der Gutachter hat für die achtzehn planungsrelevanten Vogelarten und die acht pla­nungsrelevanten Fledermausarten die artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die relevanten Wirkungen der geplanten Bebauung setzen sich nach Aussagen des Gut­achters aus Störungen im Brutgebiet und Verlusten von Teilflächen im Nahrungs­habitat zusammen. Die im Bebauungsplan als erweiterte Baufläche gekennzeichne­ten Acker- und Wiesenflächen weisen keinen Gehölzbewuchs auf, der als Nistplatz oder Ruhe­stätte von den vorhandenen planungsrelevanten Arten mit Bindung an Gehölze infrage kommen könnte. Auch die Freiflächen sind als Nistplatz oder Ruhe­stätte nicht mehr geeignet (siehe Artenschutzgutachten Punkt 3.2, S.11). Die verblei­benden relevanten Wirkungen setzen sich aus Störungen im Brutgebiet und Verlus­ten von Teilflächen im Nahrungshabitat zusammen.

 

Aufgrund der Größe und Lage der betroffenen Flächen wurden die Nahrungs- und Jagdhabitate aller planungsrelevanten Arten vom Gutachter nicht als essenziell für die Reviere und Vorkommen eingestuft. Nach Ansicht des Gutachters kann nur für fünf Ar­ten eine Störung von potenziellen Nist- und Zufluchtsstätten nicht ausge­schlossen wer­den. Diese Störungen werden durch entsprechende Maßnahmen so­weit gemindert oder vermieden, dass die Nist- und Zufluchtsstätten auch weiterhin genutzt werden. Diesen Vorschlägen des Gutachters wird durch entsprechende Festsetzungen gefolgt.

 

 

Zu 7.:

 

Bei der Entwicklung der Gewerbegebiete östlich der Verbandsstraße handelt es sich um die letzten Potentiale im Lennetal, die sich für eine Gewerbeansiedlung eignen. Es wird pa­rallel versucht, die Brachflächen im Nahmertal zu vermarkten und auch wieder in Nutzung zu nehmen.

 

Die vorliegende Planung reagiert mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen Angebots an gewerblich nutzbaren Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der geplanten eher geringfügigen Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorlie­genden Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flächenansprü­che abdeckt.

Die Standortkriterien für die Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen) sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern (Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindun­gen in das vorhandene übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) bein­halten eine hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass es sich bei dem zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.

In diesem speziellen Fall ist aber bei der Ansiedlung eines Betriebes die Nähe zu dem bereits an der Verbandsstraße bestehenden Betrieb erforderlich.

 

Die geplante Flächenausdehnung in Bereiche hinein, die vormals auch als Aus­gleich/Kompensation für Eingriffe in die Landschaft vorgesehen waren, führt unstrittig zu weiteren Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung ver­sucht diesen erneuten Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt im Bebau­ungsplan um­fangreiche Schutz- und Kompensationsmaßnahmen fest.

 

Die angesprochenen Anweisungen und Vorgaben sind als Grundsätze in den § 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgenommen genommen worden und bei der Planung zu berücksichtigen. In diesem Fall geht es um Arrondierung für einen bestimmten Betrieb, der nur hier untergebracht werden kann (s.o.). Vor dem Hintergrund der Ab­wägung aller Kriterien aus § 1 BauGB müssen aus städtebaulicher Sicht die „negati­ven“ Auswirkun­gen zurückgestellt werden.

 

 

 

 

Die Anregungen sind teilweise nicht FNP-relevant.

Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

09.12.2009 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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09.12.2009 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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10.12.2009 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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15.12.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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17.12.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen