Beschlussvorlage - 0976/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Verwaltung nimmt zu den Fragen der BV Haspe laut Beschluss vom 01.10.2009 wie folgt Stellung:

 

1. Auflistung der wesentlichen Inhalte des Vertrages/der Verträge mit der Werbefirma

 

Das Recht zur Ausnutzung der bestehenden Werbemöglichkeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf städt. Privatflächen übertragen die meisten Gemeinden in der Regel durch Pachtverträge auf sogenannte Plakatanschlagunternehmen. Diese Praxis hat sich seit Jahrzehnten bewährt. Auch die Stadt Hagen hat bereits 1928 einen solchen Vertrag zunächst mit der Hagener Firma Hoffmann & Schmincke GmbH CO KG abgeschlossen. Rechtsnachfolger waren danach die Nordwestdeutsche Gesellschaft für Außenwerbung mbH (NWGA) sowie die Deutsche Städtemedien GmbH (DSM). Mit der DSM Deutsche Städtemedien GmbH, Frankfurt a. M., besteht ein Vertrag vom 11.05./06.07.1981 über die Nutzung aller Werbemöglichkeiten, der ursprünglich mit der Fa. Schmincke GmbH & CO KG geschlossen wurde. Die DSM ist in dieses Vertragsverhältnis eingetreten.

Durch den genannten Vertrag überträgt die Stadt Hagen der Gesellschaft das Recht zur alleinigen planmäßigen Ausnutzung aller Werbemöglichkeiten, die die Stadt freigibt und über die sie das Verfügungsrecht hat, z. B. durch Plakatsäulen und -tafeln. Ausgenommen hiervon ist die Werbung auf und in städtischen Sportanlagen, außer im Ischelandstadion, im Kirchenbergstadion und in der Bezirkssportanlage Haspe.

 

Ausgenommen ist ferner die örtliche mobile Werbung

 

a) an der Stätte der Leistung,

b) für religiöse, mildtätige und politische Veranstaltungen,

c) für örtliche Veranstaltungen, die im überwiegenden Interesse der Stadt Hagen durchgeführt werden ( z. B. Trödelmarkt, Weihnachtsmarkt, Stadtteilfeste),

d) für zeitlich begrenzte Hinweise auf Sportveranstaltungen.

 

Die Gesellschaft ist verpflichtet, alle Werbemöglichkeiten nach kaufmännischen Gesichtspunkten auszunutzen. Die Stadt behält sich das Recht vor zu entscheiden, welche Werbemöglichkeiten freigegeben werden. Sie kann die Freigabe jederzeit widerrufen, falls dies aus verkehrstechnischen, städtebaulichen oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich sein sollte. Soweit behördliche Genehmigungen einzuholen sind, ist dies Sache der Gesellschaft. Alle Kosten, die durch die Errichtung, Unterhaltung, Erneuerung, Versetzung oder Beseitigung der Werbeträger entstehen, hat die Gesellschaft zu tragen. Form, Größe und sonstige Beschaffenheit der Werbeträger hat die Gesellschaft mit der Stadt abzustimmen. Die Stadt erhält von der Gesellschaft für die ihr eingeräumten Rechte eine Festpacht sowie eine Umsatzpacht, deren Höhe bei den einzelnen Werbeträgern unterschiedlich ist. Die Stadt tritt alle ihr aus der unerlaubten werblichen Inanspruchnahme ihres Grund und Bodens zustehenden Ansprüche an die Gesellschaft ab.

Das Vertragsverhältnis endet am 31.12.2014. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 13.09.2007 zu der Verwaltungsvorlage vom 21.08.2007 (Drucksachen-Nr. 0773/2007) verwiesen.

Durch VI. Nachtragsvertrag vom 19.11.2008/27.01.2009 hat die Stadt der DSM exklusiv die Erlaubnis erteilt, Beleuchtungseinrichtungen, die im Eigentum der Stadt stehen („Leuchtenträger"), für die Montage und werbliche Nutzung von bis zu 375 doppelseitigen Kandelaber-Werbeträgern für Plakate im DIN A 1-Format („Anbauten“) zu nutzen. 250 Anbauten sind für Kulturwerbung, 125 Anbauten sind für Hinweiswerbung vorgesehen. Die Festlegung  der Standorte für die Anbauten erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt und dem Betreiber der Leuchtenträger.

Für die Einräumung dieses Rechts zahlt die Gesellschaft ein Entgelt, das sich an den Netto-Umsätzen orientiert, mindestens jedoch eine Festpacht. Aufgrund der bestehenden Verträge für die Betreibung der öffentlichen Straßenbeleuchtung stehen diese Zahlungen der Straßenbeleuchtung Hagen GmbH zu. 

Der VI. Nachtragsvertrag hat rechtlich gesehen keine Auswirkungen auf örtliche mobile Werbung, z. B. für Veranstaltungen im überwiegenden Interesse der Stadt.

 

2. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die aktuellen Anordnungen?

 

Das Anbringen/Aufstellen von Werbeträgern aller Art auf öffentlichen Verkehrsflächen bedarf der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordhrein-Westfalen -StrWG NW - in Verbindung mit der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hagen- Sondernutzungssatzung -.

Es handelt sich hierbei um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung, das grundsätzlich in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters liegt (§ 41 Abs. 3 Gemeindeordnung NW).

Auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Straßenbaulast, ob und unter welchen Auflagen eine solche Erlaubnis erteilt wird.

 

3. Welche Vorgehensweise wählt die Verwaltung bei der Umsetzung?

 

Seit dem 15.06.2009 wird so verfahren, dass die Fa. Schnelle im Auftrag der DSM die ihr zur Verfügung gestellten max. 250 doppelseitigen Werberahmen für Veranstaltungswerbung (also 500 Werbeflächen) eigenständig vermietet.  In der diesbezüglichen Sondernutzungserlaubnis vom 28.05.2009 an die Fa. DSM wurde entsprechend dem VI. Nachtragsvertrag festgelegt, dass sämtliche Interessenten (z. B. Trödelmarktveranstalter, Zirkusunternehmen, Hagener Schausteller, Theater Hagen) an die Fa. DSM/Fa. Schnelle verwiesen werden, die den Antragstellern aufgrund der vorgenannten Sondernutzungserlaubnis gestattet, an den Dauerwerberahmen auf die jeweiligen Veranstaltungstermine hinzuweisen. Anbringung und Entfernung der Plakate übernimmt die Fa. Schnelle.

Nach Abstimmung mit der Fa. DSM wurde für die bisher durch die Stadt gebührenfrei genehmigten mobilen Werbungen, z. B. für Veranstaltungen im Interesse der Stadt in Form von Pylonen/Plakaten, die Möglichkeit eröffnet, auch in den Dauerwerberahmen über die Fa. DSM/Schnelle - wie bisher gebührenfrei - zu werben. Eine mobile Werbung sollte grundsätzlich unterbleiben. Gleichwohl würde die Verwaltung Anträge für gebührenfrei zu genehmigende mobile Werbung nicht ablehnen, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.  Die Wahlkampfwerbung der politischen Parteien ist davon nicht betroffen, da diese einen rechtlichen Sonderstatus genießt.

Die Regelung, Werbung für alle anderen Veranstaltungen ausschließlich an städt. Laternenmasten zuzulassen, wird von der DSM in Zusammenarbeit mit der Fa. Schnelle bereits seit einigen Jahren erfolgreich in den Städten Lüdenscheid, Iserlohn und Mettmann praktiziert.

 

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Beschlüsse

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10.12.2009 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen