Beschlussvorlage - 0976/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Veranstaltungswerbung auf öffentlichen Verkehrsflächenhier: Werberahmen an Laternenmasten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Bearbeitung:
- Ilona Schaefer
- Beteiligt:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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10.12.2009
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Sachverhalt
Begründung
Die Verwaltung nimmt zu
den Fragen der BV Haspe laut Beschluss vom 01.10.2009 wie folgt Stellung:
1. Auflistung der wesentlichen Inhalte
des Vertrages/der Verträge mit der Werbefirma
Das Recht zur
Ausnutzung der bestehenden Werbemöglichkeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen
sowie auf städt. Privatflächen übertragen die meisten Gemeinden in der Regel
durch Pachtverträge auf sogenannte Plakatanschlagunternehmen. Diese Praxis hat
sich seit Jahrzehnten bewährt. Auch die Stadt Hagen hat bereits 1928 einen solchen
Vertrag zunächst mit der Hagener Firma Hoffmann & Schmincke GmbH CO KG
abgeschlossen. Rechtsnachfolger waren danach die Nordwestdeutsche Gesellschaft
für Außenwerbung mbH (NWGA) sowie die Deutsche Städtemedien GmbH (DSM). Mit der
DSM Deutsche Städtemedien GmbH, Frankfurt a. M., besteht ein Vertrag vom
11.05./06.07.1981 über die Nutzung aller Werbemöglichkeiten, der ursprünglich
mit der Fa. Schmincke GmbH & CO KG geschlossen wurde. Die DSM ist in dieses
Vertragsverhältnis eingetreten.
Durch den genannten
Vertrag überträgt die Stadt Hagen der Gesellschaft das Recht zur alleinigen
planmäßigen Ausnutzung aller Werbemöglichkeiten, die die Stadt freigibt und
über die sie das Verfügungsrecht hat, z. B. durch Plakatsäulen und -tafeln.
Ausgenommen hiervon ist die Werbung auf und in städtischen Sportanlagen, außer
im Ischelandstadion, im Kirchenbergstadion und in der Bezirkssportanlage Haspe.
Ausgenommen ist ferner die örtliche mobile Werbung
a) an der Stätte der Leistung,
b) für religiöse, mildtätige und politische Veranstaltungen,
c) für örtliche Veranstaltungen, die im überwiegenden
Interesse der Stadt Hagen durchgeführt werden ( z. B. Trödelmarkt,
Weihnachtsmarkt, Stadtteilfeste),
d) für zeitlich begrenzte Hinweise auf Sportveranstaltungen.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, alle Werbemöglichkeiten nach
kaufmännischen Gesichtspunkten auszunutzen. Die Stadt behält sich das Recht vor
zu entscheiden, welche Werbemöglichkeiten freigegeben werden. Sie kann die
Freigabe jederzeit widerrufen, falls dies aus verkehrstechnischen,
städtebaulichen oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich sein sollte.
Soweit behördliche Genehmigungen einzuholen sind, ist dies Sache der
Gesellschaft. Alle Kosten, die durch die Errichtung, Unterhaltung, Erneuerung,
Versetzung oder Beseitigung der Werbeträger entstehen, hat die Gesellschaft zu
tragen. Form, Größe und sonstige Beschaffenheit der Werbeträger hat die
Gesellschaft mit der Stadt abzustimmen. Die Stadt erhält von der Gesellschaft
für die ihr eingeräumten Rechte eine Festpacht sowie eine Umsatzpacht, deren
Höhe bei den einzelnen Werbeträgern unterschiedlich ist. Die Stadt tritt alle
ihr aus der unerlaubten werblichen Inanspruchnahme ihres Grund und Bodens
zustehenden Ansprüche an die Gesellschaft ab.
Das Vertragsverhältnis endet am 31.12.2014. In diesem Zusammenhang wird
auf den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 13.09.2007 zu der
Verwaltungsvorlage vom 21.08.2007 (Drucksachen-Nr. 0773/2007) verwiesen.
Durch VI. Nachtragsvertrag vom 19.11.2008/27.01.2009 hat die Stadt der
DSM exklusiv die Erlaubnis erteilt, Beleuchtungseinrichtungen, die im Eigentum
der Stadt stehen („Leuchtenträger"), für die Montage und werbliche
Nutzung von bis zu 375 doppelseitigen Kandelaber-Werbeträgern für Plakate im
DIN A 1-Format („Anbauten“) zu nutzen. 250 Anbauten sind für
Kulturwerbung, 125 Anbauten sind für Hinweiswerbung vorgesehen. Die
Festlegung der Standorte für die
Anbauten erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt und dem Betreiber der
Leuchtenträger.
Für die Einräumung dieses Rechts zahlt die Gesellschaft ein Entgelt, das
sich an den Netto-Umsätzen orientiert, mindestens jedoch eine Festpacht.
Aufgrund der bestehenden Verträge für die Betreibung der öffentlichen
Straßenbeleuchtung stehen diese Zahlungen der Straßenbeleuchtung Hagen GmbH
zu.
Der VI. Nachtragsvertrag hat rechtlich gesehen keine Auswirkungen auf
örtliche mobile Werbung, z. B. für Veranstaltungen im überwiegenden Interesse
der Stadt.
2. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die aktuellen
Anordnungen?
Das Anbringen/Aufstellen von Werbeträgern aller Art auf öffentlichen
Verkehrsflächen bedarf der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordhrein-Westfalen -StrWG NW - in
Verbindung mit der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Stadt Hagen- Sondernutzungssatzung -.
Es handelt sich hierbei um ein einfaches Geschäft der laufenden
Verwaltung, das grundsätzlich in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters liegt
(§ 41 Abs. 3 Gemeindeordnung NW).
Auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Straßenbaulast, ob und
unter welchen Auflagen eine solche Erlaubnis erteilt wird.
3. Welche Vorgehensweise wählt die Verwaltung bei der
Umsetzung?
Seit dem 15.06.2009 wird so verfahren, dass die Fa. Schnelle im Auftrag
der DSM die ihr zur Verfügung gestellten max. 250 doppelseitigen Werberahmen
für Veranstaltungswerbung (also 500 Werbeflächen) eigenständig vermietet. In der diesbezüglichen
Sondernutzungserlaubnis vom 28.05.2009 an die Fa. DSM wurde entsprechend dem
VI. Nachtragsvertrag festgelegt, dass sämtliche Interessenten (z. B. Trödelmarktveranstalter,
Zirkusunternehmen, Hagener Schausteller, Theater Hagen) an die Fa. DSM/Fa.
Schnelle verwiesen werden, die den Antragstellern aufgrund der vorgenannten
Sondernutzungserlaubnis gestattet, an den Dauerwerberahmen auf die jeweiligen
Veranstaltungstermine hinzuweisen. Anbringung und Entfernung der Plakate
übernimmt die Fa. Schnelle.
Nach Abstimmung mit der Fa. DSM wurde für die bisher durch die Stadt
gebührenfrei genehmigten mobilen Werbungen, z. B. für Veranstaltungen im
Interesse der Stadt in Form von Pylonen/Plakaten, die Möglichkeit eröffnet,
auch in den Dauerwerberahmen über die Fa. DSM/Schnelle - wie bisher
gebührenfrei - zu werben. Eine mobile Werbung sollte grundsätzlich
unterbleiben. Gleichwohl würde die Verwaltung Anträge für gebührenfrei zu
genehmigende mobile Werbung nicht ablehnen, da es dafür keine Rechtsgrundlage
gibt. Die Wahlkampfwerbung der
politischen Parteien ist davon nicht betroffen, da diese einen rechtlichen
Sonderstatus genießt.
Die Regelung, Werbung für alle anderen Veranstaltungen ausschließlich an
städt. Laternenmasten zuzulassen, wird von der DSM in Zusammenarbeit mit der
Fa. Schnelle bereits seit einigen Jahren erfolgreich in den Städten
Lüdenscheid, Iserlohn und Mettmann praktiziert.
