Beschlussvorlage - 0986/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
ÖPNV-Infrastrukturförderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Hans-Dieter Schumacher
- Beteiligt:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Entscheidung
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15.12.2009
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Sachverhalt
Kurzfassung
Nach dem ÖPNV-Gesetz
des Landes NRW i. d. F. vom 15.April 2007 ist der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
AöR zuständig für die Weiterleitung von Fördermittel für die
ÖPNV-Infrastruktur, die i. d. R. 85% der förderfähigen Kosten betragen.
Begründung
Mit
dem ÖPNV-Gesetz des Landes NRW vom 01.01.2008 haben die drei Kooperationsräume
im Land: VRR AöR (Rhein-Ruhr), NVR (Rheinland) und NWL (Westfalen-Lippe) von
den Bezirksregierungen die Zuständigkeit für die Förderung von
ÖPNV-Infrastrukturvorhaben in ihrem jeweiligen Kooperationsraum übertragen
bekommen.
Dabei
werden Fördermaßnahmen unterschieden
- nach § 12 ÖPNVG NRW
– sog. Investitionspauschale –
- nach § 13 ÖPNVG NRW
für Maßnahmen im besonderen Landesinteresse.
Materielle
Grundlagen der Zuwendungen nach § 12 ÖPNVG NRW sind die Mittel nach § 8
Regionalisierungsgesetz des Bundes sowie nach dem
Gemeinde-Verkehrs-Finanzierungs-Gesetz (GVFG) / Entflechtungsgesetz des Bundes,
ausgenommen Vorhaben im besonderen Landesinteresse (§ 13 ÖPNVG NRW).
Die
Kooperationsräume erhalten diese Zuwendungen zur Förderung von Investitionen
des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur, die sie auf Antrag an die
ÖPNV-Aufgabenträger (AT) – Gemeinden, Kreise, öffentliche und private
Verkehrsunternehmen sowie bundeseigene und nicht bundeseigene Eisenbahnunternehmen
im Kooperationsraum – weiterleiten.
Fördertechnische
Voraussetzungen sind in der Weiterleitungsrichtlinie sowie der Abgrenzungsrichtlinie
aufgeführt, die am 10.12.2008 vom Verwaltungsrat des VRR beschlossen wurden.
Fördergegenstände
sind u. a.:
- Neubau oder
streckenbezogener Ausbau von Schienenwegen,
- bauliche Maßnahmen
zur Beschleunigung und/oder Anschlusssicherung im ÖPNV,
- ortsfeste
Verkehrsleit- und Informationssysteme für den ÖPNV,
- Neu- und Ausbau von
zentralen Omnibusbahnhöfen(ZOB),
- Neu- und Ausbau von
P+R / B+R-Anlagen;
- Haltestelleneinrichtungen,
- Maßnahmen zur
Erhöhung der Sicherheit an Bahnhöfen oder Haltestellen
- u. a. m.
Der
Regelfördersatz beträgt 85%.
Die
Anmeldung von Fördervorhaben kann 5 Jahre im Voraus, spätestens zum 1.März des
dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres beim VRR erfolgen. Angemeldete
Maßnahmen werden in den Förderkatalog aufgenommen, der jährlich von der
Zweckverbandsversammlung zu beschließen ist.
Nach
Aufnahme in den ÖPNV-Förderkatalog ist für angemeldete Maßnahmen ein Finanzierungsantrag
beim VRR bis spätestens zum 31.12. des dem vorgesehenen Baubeginn
vorausgehenden Jahres zu stellen. Nach Prüfung und Anhörung erteilt der VRR dem
Antragsteller den Zuwendungsbescheid.
Darüber
hinaus werden in § 13 ÖPNVG NRW die Förderbedingungen von Investitionsmaßnahmen
im besonderen Landesinteresse geregelt. Dabei handelt es sich um Fördermittel
aus dem GVFG, dem Entflechtungsgesetz sowie dem Regionalisierungsgesetz des
Bundes. Förderziele sind hier insbesondere größre Projekte der
ÖPNV-Infrastruktur, Großbahnhöfe, Schienenstrecken-Ausbaumaßnahmen. Der Regelfördersatz
beträgt auch hier 85%.
