Beschlussvorlage - 0986/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung über die Förderung von Infrastruktur-Maßnahmen im ÖPNV wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Nach dem ÖPNV-Gesetz des Landes NRW i. d. F. vom 15.April 2007 ist der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR zuständig für die Weiterleitung von Fördermittel für die ÖPNV-Infrastruktur, die i. d. R. 85% der förderfähigen Kosten betragen.

 

Begründung

 

Mit dem ÖPNV-Gesetz des Landes NRW vom 01.01.2008 haben die drei Kooperationsräume im Land: VRR AöR (Rhein-Ruhr), NVR (Rheinland) und NWL (Westfalen-Lippe) von den Bezirksregierungen die Zuständigkeit für die Förderung von ÖPNV-Infrastrukturvorhaben in ihrem jeweiligen Kooperationsraum übertragen bekommen.

 

Dabei werden Fördermaßnahmen unterschieden

 

  • nach § 12 ÖPNVG NRW – sog. Investitionspauschale –

 

  • nach § 13 ÖPNVG NRW für Maßnahmen im besonderen Landesinteresse.

 

Materielle Grundlagen der Zuwendungen nach § 12 ÖPNVG NRW sind die Mittel nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes sowie nach dem Gemeinde-Verkehrs-Finanzierungs-Gesetz (GVFG) / Entflechtungsgesetz des Bundes, ausgenommen Vorhaben im besonderen Landesinteresse (§ 13 ÖPNVG NRW).

 

Die Kooperationsräume erhalten diese Zuwendungen zur Förderung von Investitionen des ÖPNV, insbesondere in die Infrastruktur, die sie auf Antrag an die ÖPNV-Aufgabenträger (AT) – Gemeinden, Kreise, öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie bundeseigene und nicht bundeseigene Eisenbahnunternehmen im Kooperationsraum – weiterleiten.

 

Fördertechnische Voraussetzungen sind in der Weiterleitungsrichtlinie sowie der Abgrenzungsrichtlinie aufgeführt, die am 10.12.2008 vom Verwaltungsrat des VRR beschlossen wurden.

 

Fördergegenstände sind u. a.:

 

  • Neubau oder streckenbezogener Ausbau von Schienenwegen,

 

  • bauliche Maßnahmen zur Beschleunigung und/oder Anschlusssicherung im ÖPNV,

 

  • ortsfeste Verkehrsleit- und Informationssysteme für den ÖPNV,

 

  • Neu- und Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen(ZOB),

 

  • Neu- und Ausbau von P+R / B+R-Anlagen;

 

  • Haltestelleneinrichtungen,

 

  • Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an Bahnhöfen oder Haltestellen

 

  • u. a. m.

 

Der Regelfördersatz beträgt 85%.

 

Die Anmeldung von Fördervorhaben kann 5 Jahre im Voraus, spätestens zum 1.März des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres beim VRR erfolgen. Angemeldete Maßnahmen werden in den Förderkatalog aufgenommen, der jährlich von der Zweckverbandsversammlung zu beschließen ist.

 

Nach Aufnahme in den ÖPNV-Förderkatalog ist für angemeldete Maßnahmen ein Finanzierungsantrag beim VRR bis spätestens zum 31.12. des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres zu stellen. Nach Prüfung und Anhörung erteilt der VRR dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid.

 

 

Darüber hinaus werden in § 13 ÖPNVG NRW die Förderbedingungen von Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse geregelt. Dabei handelt es sich um Fördermittel aus dem GVFG, dem Entflechtungsgesetz sowie dem Regionalisierungsgesetz des Bundes. Förderziele sind hier insbesondere größre Projekte der ÖPNV-Infrastruktur, Großbahnhöfe, Schienenstrecken-Ausbaumaßnahmen. Der Regelfördersatz beträgt auch hier 85%.

 

 

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Beschlüsse

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15.12.2009 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen