Beschlussvorlage - 0841/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Teiländerung Nr. 90 des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen - Verbandsstraße - , Teilbereich 1 GewerbeHier:a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss nach 5 BauGB (abschließender Beschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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09.12.2009
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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09.12.2009
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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10.12.2009
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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15.12.2009
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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17.12.2009
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Beschlussvorschlag
Zu a) Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der Öffentlichen Auslegungen vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der Vorlage gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Zu b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die im Sitzungssaal ausgehängte und zu diesem Beschluss gehörende Teiländerung Nr. 90 des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen – Verbandsstraße -, Teilbereich 1, Gewerbe und die Begründung vom 26.05.2009 gemäß § 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt gültigen Fassung .
Die Begründung ist Bestandteil dieses Beschlusses und als Anlage Bestandteil der Niederschrift.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Teiländerung Nr. 90 liegt im Stadtbezirk Hohenlimburg zwischen der Verbandsstraße und der Wannebachstraße.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist das oben beschriebene Plangebiet eindeutig dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt:
Nach der Genehmigung von der Bezirksregierung Arnsberg wird das Verfahren mit deren Bekanntmachung beendet.
Sachverhalt
Kurzfassung:
Mit
Beschluss dieser Vorlage wird das Teiländerungsverfahren Nr. 90 des FNP –
Verbandsstraße -, Teilbereich 1 Gewerbe, abgeschlossen und der
Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt. Mit Veröffentlichung der
Genehmigung wird die Teiländerung des FNP`s rechtskräftig.
Begründung:
Der Rat der Stadt
Hagen hat in seiner Sitzung am 04.09.2008 die Einleitung des Teiländerungsverfahrens
Nr. 90 des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen beschlossen.
Dieser Beschluss
wurde am 12.09.2008 in der Presse ortsüblich bekannt gemacht; gleichzeitig
wurde auf die Durchführung der
Bürgeranhörung hingewiesen.
Diese hat vom 22.09.
bis einschl. 24.09.2008 in den Räumlichkeiten des Fachbereichs
Stadtentwicklung und Stadtplanung stattgefunden. Im Rahmen der Bürgeranhörung
sind keine Stellungnahmen von
Bürgern eingegangen.
Um die Sommerpause
zeitlich zu nutzen, hat bereits vom 20.06. bis 31.07.2008 die Abfrage zum
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und der
umweltrelevanten Fragestellungen stattgefunden (Scopingtermin).
Die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat vom 22.09. bis
17.10.2008 stattgefunden.
Im Rahmen der
vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben nur die Südwestfälische
Industrie- und Handelskammer (SIHK) und die Untere Landschaftsbehörde /
Umweltamt eine negative Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahme der
SIHK schließt sich inhaltlich an eine Stellungnahme der Bezirksregierung
Arnsberg (BR) an, die im Rahmen der Abfrage der Ziele der Landesplanung zur
FNP-Teiländerung bei der Stadt Hagen eingegangen ist.
In diesem Schreiben wurden
erhebliche landesplanerische Bedenken gegen die geplante Darstellung einer
Sonderbaufläche „Großflächiger Einzelhandel“ an Standort
Verbandsstraße erhoben. Diese Problematik wurde mit der Bezirksregierung
diskutiert und die Übereinstimmung der Planung (in Bezug auf den geplanten
großflächigen Einzelhandel) mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
erörtert.
Als Folge dieses Ergebnisses
wurde das Plangebiet geteilt, damit für die Expansionspläne der Spedition
keine zeitlichen Probleme auftreten.
Dies hat der Rat der
Stadt Hagen in seiner Sitzung am 18.12.2008 beschlossen und dann zur
Teiländerung des Flächennutzungsplans Nr. 90 – Verbandsstraße -,
Teilbereich 1 auch die öffentliche Auslegung beschlossen.
Im Rahmen der Öffentlichen
Auslegung vom 30.12.2008 bis einschließlich 30.01.2009 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
und der gleichzeitig durchgeführten Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange wurden von weiteren folgenden TÖBs bzw. Personen Stellungnahmen
abgegeben:
Eingänge im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und im Rahmen der Öffentlichen Auslegung:
1.
Schreiben der
Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstraße 18,
58095 Hagen vom 15.10.2008
2.
Schreiben der
Hagener Straßenbahn, Am Pfannenofen 5, 58097 Hagen vom 07.10.2008
3.
Schreiben der
Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen,
Schreiben vom 22.10.2008 und 29.01.2009
4.
Untere
Bodenschutzbehörde der Stadt Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, Schreiben
vom 30.01.2009
5.
Stadtentwässerung
Hagen SEH, Eilper Straße 132 – 136, 58091 Hagen, Schreiben vom 28.01.2009
6.
Im Rahmen der
öffentlichen Auslegung sind Schreiben von Bürgern und Bürgerinnen eingegangen.
Aus Gründen des Datenschutzes werden die Stellungnahmen behandelt und
abgewogen, ohne dass die Namen in der öffentlichen Beschlussvorlage
aufgeführt werden (Punkte 6).
Der Abschließende
Beschluss zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes wurde am 26.03.2009 vom
Rat der Stadt Hagen gefasst. Danach wurden die Unterlagen zur Genehmigung zur
Bezirksregierung Arnsberg (BR) weitergeleitet.
Als Ergebnis der Prüfung
der eingereichten Unterlagen hat die BR bemängelt, dass die umweltbezogenen
Belange gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
In der Veröffentlichung zur öffentlichen Auslegung Ende 2008 wurde nicht
ausdrücklich auf die umweltrelevanten Inhalte hingewiesen.
Die Verwaltung hat diesen
Mangel beseitigt, die Begründung und den Umweltbericht ergänzt und die neuen
Unterlagen vom Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am 25.06.2009 als Entwurf
beschließen lassen.
Die erneute und verkürzte
Öffentliche Auslegung hat vom 03.08.2009 bis einschl. 14.08.2009 im Fachbereich
Stadtentwicklung und Stadtplanung stattgefunden.
Im Rahmen dieser
Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der gleichzeitig
durchgeführten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde von einer
Person eine Stellungnahmen abgegeben. Aus Gründen des Datenschutzes wird diese
Stellungnahme behandelt und abgewogen, ohne dass der Namen in der öffentlichen
Beschlussvorlage aufgeführt wird (Punkt 7).
Der Rat der Stadt
beschließt über die oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stellungnahmen der
Verwaltung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander.
Bestandteile der Vorlage
Begründung zur FNP-Teiländerung Nr. 90 –
Verbandsstraße –, Teilbereich 1 Gewerbe
vom 26.05.2009
Stellungnahmen der TÖBs und Bürger
Protokoll der Bürgeranhörung
Übersichtsplan mit Abgrenzung
Zu 1:
Schreiben der Südwestfälischen Industrie- und
Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstraße 18, 58095 Hagen vom 15.10.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Bedenken der
Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen beziehen sich auf die
geplante Sondergebietsfläche an der Verbandsstraße, die im jetzigen Plangebiet
durch die Teilung in Teil 1 und Teil 2 nicht mehr enthalten ist.
Die in diesem Teilbereich
vorgesehen Erweiterung der gewerblichen Nutzung wird von der SIHK ausdrücklich
begrüßt.
Ein Beschluss über die Stellungnahme ist nicht
erforderlich.
Zu 2:
Schreiben der Hagener Straßenbahn, Am Pfannenofen 5,
58097 Hagen vom 07.10.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Überlegungen zur
Verlegung der Busführung von der Spannstiftstraße auf die Verbandsstraße sind
bekannt. Ebenso die Neuerrichtung der Bushaltestelle an der Verbandsstraße.
Diese Inhalte sind
nicht FNP-relevant.
Ein Beschluss über die Anregung ist nicht
erforderlich.
Zu 3:
Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt
Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen, vom 22.10.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
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Abstand zu den
hochwertigen Schutzgebieten/Beeinträchtigung
Im Rahmen des
Artenschutzrechtlichen Gutachtens wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf
die in Anspruch genommenen und umliegenden Flächen untersucht.
Der Gutachter hat
für die achtzehn planungsrelevanten Vogelarten und die acht planungsrelevanten
Fledermausarten die artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die relevanten
Wirkungen der geplanten Bebauung setzen sich nach Aussagen des Gutachters aus
Störungen im Brutgebiet und Verlusten von Teilflächen im Nahrungshabitat
zusammen. Die im Bebauungsplan als erweiterte Baufläche gekennzeichneten
Acker- und Wiesenflächen weisen keinen Gehölzbewuchs auf, der als Nistplatz
oder Ruhestätte von den vorhandenen planungsrelevanten Arten mit Bindung an
Gehölze infrage kommen könnte. Auch die Freiflächen sind als Nistplatz oder
Ruhestätte nicht mehr geeignet. (siehe Artenschutzgutachten Punkt 3.2, S.11)
Die verbleibenden relevanten Wirkungen setzen sich aus Störungen im Brutgebiet
und Verlusten von Teilflächen im Nahrungshabitat zusammen.
Aufgrund der Größe
und Lage der betroffenen Fläche wurden die Nahrungs- und Jagdhabitate aller
planungsrelevanten Arten vom Gutachter nicht als essenziell für die Reviere
und Vorkommen eingestuft. Nach Ansicht des Gutachters kann nur für fünf Arten
eine Störung von potenziellen Nist- und Zufluchtsstätten nicht ausgeschlossen
werden. Diese Störungen werden durch entsprechende Maßnahmen soweit gemindert
oder vermieden, dass die Nist- und Zufluchtsstätten auch weiterhin genutzt
werden. Diesen Vorschlägen des Gutachters wird durch entsprechende
Festsetzungen gefolgt.
Abstand zum
hochwertigen Schutzobjekt Obstwiese
Nach dem
rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Hagen sind alle Obstwiesen mit einer
Mindestgröße von 0,25 ha, die in Landschaftsschutzgebieten liegen, als geschützte
Landschaftsbestandteile festgesetzt (Punkt 1.4.3 Streuobstwiesen als geschützte
Landschaftsbestandteile).
Bei Planungen ist zum
Erhalt von natürlichen Landschaftselementen und Schutzgebieten ein
entsprechender Schutzstreifen von mind. 10 m einzuhalten. Dieser ist nur extensiv
zu nutzen oder naturnah zu gestalten (Landschaftsplan Punkt 1.2).
Dieser Schutzabstand
wird bei der Planung eingehalten und im Bebauungsplan als Kompensationsfläche
festgesetzt, also nicht baulich genutzt. Eine Reihe Obstbäume in diesem
Schutzstreifen, soll die vorhandene Obstwiese ergänzen und optisch vergrößern.
Zwischen diesem Landschaftselement und der Baufläche wird eine Gehölzpflanzung
(dicht bepflanzten Pufferstreifen (6 m)) eine optische Trennung herstellt.
Auswirkungen auf den Erholungsraum
Es ist richtig, dass die Bebauung in Zukunft bis auf 40 m an die
Wannebachstraße heranrückt. Diese Nutzungsgrenze wird im Flächennutzungsplan
entsprechend verschoben.
Im parallel bearbeiteten Bebauungsplan wird an der Nutzungsgrenze ein 6
m breiter Pflanzstreifen festgesetzt, in dem auch Baumpflanzungen vorgesehen
sind, die zur optischen Einbindung der Nutzung in die Landschaft beitragen
sollen. Als positive Ergänzung für die Erholungsnutzung wird ein
Verbindungsweg in Richtung Lenne festgesetzt.
Die geringfügige
Erweiterung des planungsrechtlich festgesetzten, wenn auch noch nicht
vorhandenen Gewerbegebietes, muss nach Abwägung aller berücksichtigten Rahmenbedingung
als schonenste Möglichkeit der Gewerbeflächenentwicklung angesehen werden.
Die Artenschutz- und Kompensationsmaßnahmen sind geeignet, die negativen
Auswirkungen auszugleichen.
Sperrung Wannebachstraße
Die Fläche der Wannebachstraße liegt nicht im Geltungsbereich des
Teiländerungsverfahrens. Aussagen zur Nutzung von Straßen sind auch nicht im
Flächennutzungsplan zu regeln.
Da dieses Thema aber schon länger diskutiert wird, kurzfristig aber
nicht abschließend zu regeln ist, wird die Verwaltung folgendes Vorgehen
wählen:
Es wird überschlägig ermittelt, wie viel Verkehrsbewegung hier
stattfinden. Eine grundsätzliche Sperrung der Straße ist sicherlich nicht
möglich, da ansässige kleinere Firmen die Erschließung in beide Richtungen
benötigen bzw. den Anwohnern keine nicht vertretbaren Umwege zugemutet werden
können. Weiterhin bleibt zu bedenken, dass eine komplette Verlagerung des
Verkehrs in Richtung Reh, im Ortskern an den schon verkehrstechnisch
kritischen Stellen zu weiteren Verschlechterungen der Verkehrssituation führen
würde. Die Verwaltung wird die Möglichkeiten prüfen.
Die Inhalte der Stellungnahme sind teilweise nicht
FNP-relevant; bzw. den Inhalten der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.
Zu 4:
Schreiben der Untere Bodenschutzbehörde der Stadt
Hagen, Rathausstraße 11, 58095 Hagen vom 30.01.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Bei der Entwicklung
der Gewerbegebiete östlich der Verbandsstraße handelt es sich um die letzten
Potentiale im Lennetal, die sich für eine Gewerbeansiedlung eignen. Eine
Arrondierung der gewerblichen Flächen an diesem Standort entspricht den Zielen
der Raumordnung und Landesplanung. Die Änderung des FNP`s bewegt sich innerhalb
der durch den Regionalplan vorgegebenen Grenzen für die gewerbliche
Entwicklung.
Die vorliegende Planung reagiert
mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen Angebots an gewerblich nutzbaren
Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der geplanten eher geringfügigen
Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorliegenden
Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch
unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flächenansprüche abdeckt.
Die Standortkriterien für die
Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen)
sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern
(Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindungen in das vorhandene
übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) beinhalten eine
hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu
kommt, dass es sich bei den zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um
relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.
Die geplante Flächenausdehnung in
Bereiche hinein, die vormals auch als Ausgleich/Kompensation für Eingriffe in
die Landschaft vorgesehen waren, führt unstrittig zu weiteren
Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung versucht diesen
erneuten Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt umfangreiche
Schutz- und Kompensationsmaßnahmen fest.
Parallel gibt es in
zahlreichen Bereichen Bemühungen, die Brachflächen im Nahmertal zu vermarkten
und auch wieder in Nutzung zu nehmen. Außerdem werden sich die Vermarktungschancen
durch den Neubau der Brücke Herrenstraße verbessern.
Den Anregungen der Stellungnahme kann nicht gefolgt
werden.
Zu 5:
Stadtentwässerung Hagen SEH, Eilper Straße 132
– 136, 58091 Hagen, Schreiben vom 28.01.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die vorgeschlagenen
Änderungen sind redaktioneller Natur und werden entsprechend eingearbeitet.
Den Anregungen wird gefolgt.
Zu 6:
Schreiben eines Bürgers mit Datum vom 02.01.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Allgemeines
Die geringfügige
Erweiterung des planungsrechtlich festgesetzten, wenn auch noch nicht
vorhandenen Gewerbegebietes muss nach Abwägung aller berücksichtigten Rahmenbedingungen
als schonenste Möglichkeit der Gewerbeflächenentwicklung angesehen werden.
Über die Hälfte der Fläche
ist schon planungsrechtlich Gewerbefläche, die Erschließung ist gesichert und
sogar schon realisiert. Die direkte Nähe zu bereits vorhandenen Betrieben,
die in direkten Zusammenhang mit der Neuplanung stehen ist zwingend erforderlich.
Die vorliegende Planung reagiert dazu
mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen Angebots an gewerblich nutzbaren
Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der geplanten eher geringfügigen
Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorliegenden
Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch
unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flächenansprüche abdeckt.
Die Standortkriterien für die
Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen)
sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern
(Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindungen in das vorhandene
übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) beinhalten eine
hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu
kommt, dass es sich bei den zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um
relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.
Die geplante Flächenausdehnung in
Bereiche hinein, die vormals auch als Ausgleich/Kompensation für Eingriffe in
die Landschaft vorgesehen waren, führt unstrittig zu weiteren
Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung versucht diesen
erneuten Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt umfangreiche
Schutz- und Kompensationsmaßnahmen fest.
Zu 1.:
Die Grenzen des
bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/95 Teil 2, Gewerbliche Flächen
östlich der Verbandsstraße mit den entsprechenden Festsetzungen zu zukünftigen
Flächennutzungen gehen von der Verbandsstraße bis zur Wannebachstraße. Das
bedeutet, dass diese Flächen seit der Rechtskraft 1999 rechtlich nicht mehr
landwirtschaftliche Fläche waren, auch wenn Sie vielleicht bis zur endgültigen
Umsetzung der Planung noch so genutzt werden.
Die Fläche (ca. 6.000
qm), die nach den Planungen zu diesem Bebauungsplan als zusätzliche
Gewerbefläche geschaffen wird, ist im Bebauungsplan Nr. 5/95 Teil 2, Gewerbliche Flächen östlich der
Verbandsstraße als Kompensationsfläche festgesetzt. Das bedeutet, dass durch
das in Nutzung nehmen der gewerblichen Fläche ein Ausgleichsbedarf ausgelöst
wird, der im Bereich bis zur Wannebachstraße realisiert werden sollte. Mit
dieser Festsetzung war die landwirtschaftliche Nutzung rechtlich zwar noch
möglich, konnte aber nicht als existenziell für landwirtschaftliche Betriebe
gesehen werden.
Zu 2.:
Diese Argumentation ist
nicht ganz nachvollziehbar.
Zwischen der
geplanten Gewerbefläche und dem Ortskern Reh liegt eine Entfernung von ca. 800
m. Im nordwestlichen Randbereich des Ortskerns befinden sich einige „alte Hofstellen“ in Reh-Ecke
Wannebachstraße/Schälker Landstraße und der Hof Reckermann-Gälger - .
Hier ist bereits ein
neues Gewerbegebiet entstanden, das durch große Bauvorhaben wie die
Feuerwache, das Gartencenter mit großem Gewächshaus und eine Spedition mit
großen Hallen geprägt ist. Diese Gebäude beeinflussen die Randbereiche des
„Dorfes“ Reh jetzt schon, die geplante Bebauung der Fläche zur
Wannebachstraße ist vom Ort aus nicht einsehbar und steht nicht in direktem
räumlichen Zusammenhang.
Außerdem wurde den
Veränderungen im Rahmen der Bewertung des Landschaftsbildes in der
Bilanzierung und einem entsprechenden Ausgleich dafür Rechnung getragen.
Zu 3.:
Die Klimaanalyse
Hagen weist das Gebiet noch als sogenanntes Freilandklima aus, das durch das
Relief beeinflusst wird. Das im Tal liegende Plangebiet ist durch Kaltluftabflüsse
von den umliegenden Hängen gekennzeichnet. Diese fließt nach Nordosten ab und
bringt kühle frische Luft in die Lenneaue. Durch die weitgehende Bebauung der
Gesamtfläche hat sich diese Klimaeigenschaft aber bereits verändert. Durch die
bestehende gewerbliche Nutzung hat sich der Bereich zu einem Gebiet mit
Schadstoffbelastungen und Aufheizung durch Flächenversiegelungen entwickelt.
Durch die Planung
werden fast alle Freiflächen in diesem Bereich versiegelt und die klimatischen
Eigenschaften verändert. Die Planungshinweise der Klimaanalyse haben die
geplanten gewerblichen Ansiedlungen östlich der Verbandsstraße schon berücksichtigt.
Die geplante Erweiterung der überbaubaren Fläche ist im Verhältnis zu den schon
versiegelten Fläche als gering anzusehen, so dass keine klimatischen
Restriktionen aufgeführt werden.
Zu 4.:
Geologisch gehört das
Plangebiet zur Lenneaue. Dies verdeutlicht die Entstehung des Bodens. Der
Bodenatlas Hagen weist auf die Auenablagerungen und Bach- und Flussablagerungen
hin. Demzufolge hat sich als Bodentyp brauner Auenboden und Richtung Wannebachstraße
ein Gley gebildet, die typischen Böden in Bereich von Gewässern. Auch die
Ausweisung als Porengrundwasserleiter im Bodenatlas Hagen verdeutlicht die
Zugehörigkeit des Plangebietes zur Lenneaue. Dementsprechend hoch steht das
Grundwasser und korrespondiert mit der Lenne.
Eine Bebauung des
Gebietes ist deshalb nur möglich, wenn das Gelände vorher aufgeschüttet wird
und dadurch eine Bebauung über dem hoch anstehenden Grundwasser und dem HWW
der Lenne möglich wird.
Natürliche
Rückhalteflächen sind nur solche Teile, die von Natur aus die Aufgabe haben,
das Gewässerbett verlassendes Wasser zurückzuhalten oder möglichst schadlos
abfließen zu lassen. Bebaute oder in einem Bebauungsplan für bebaubar
festgelegte Flächen gehören nicht dazu.
Im aktuellen
Hochwasseraktionsplan ist der Bereich im Plangebiet nicht als Überschwemmungsgebiet
dargestellt. Als natürliche Rückhaltefläche kann die Fläche nach der oben
stehenden Definition auch nicht angesehen werden. Auswirkungen auf das
Hochwasser der Lenne sind daher nicht zu erwarten. Dies wäre nur so, wenn die
Flächen ständig durch die Lenne überspült würden, was aber durch die Eindeichung
nicht der Fall ist.
Zu 5.
Nach dem
rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Hagen sind alle Obstwiesen mit einer
Mindestgröße von 0,25 ha, die in Landschaftsschutzgebieten liegen, als geschützte
Landschaftsbestandteile festgesetzt (Punkt 1.4.3 Streuobstwiesen als geschützte
Landschaftsbestandteile).
Bei Planungen ist zum
Erhalt von natürlichen Landschaftselementen und Schutzgebieten ein
entsprechender Schutzstreifen von mind. 10 m einzuhalten. Dieser ist nur extensiv
zu nutzen oder naturnah zu gestalten (Landschaftsplan Punkt 1.2).
Dieser Schutzabstand
wird bei der Planung eingehalten und im Bebauungsplan als Kompensationsfläche
festgesetzt, also nicht baulich genutzt. Eine Reihe Obstbäume in diesem
Schutzstreifen, soll die vorhandene Obstwiese ergänzen und optisch vergrößert.
Zwischen diesem Landschaftselement und der Baufläche wird eine Gehölzpflanzung
(dicht bepflanzten Pufferstreifen (6 m)) eine optische Trennung herstellen.
Weiterhin sind die
Eingriffe und Auswirkungen der geplanten Bebauung im Landschaftspflegerischen
Begleitplan zum Bebauungsplan und der Artenschutzrechtlichen Einschätzung dokumentiert
und bewertet. Entsprechender Ausgleich wird im Bebauungsplan festgesetzt.
Zu 6.:
Im Rahmen des
Artenschutzrechtlichen Gutachtens wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf
die in Anspruch genommenen und umliegenden Flächen untersucht.
Der Gutachter hat für
die achtzehn planungsrelevanten Vogelarten und die acht planungsrelevanten
Fledermausarten die artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die relevanten
Wirkungen der geplanten Bebauung setzen sich nach Aussagen des Gutachters aus
Störungen im Brutgebiet und Verlusten von Teilflächen im Nahrungshabitat
zusammen. Die im Bebauungsplan als erweiterte Baufläche gekennzeichneten
Acker- und Wiesenflächen weisen keinen Gehölzbewuchs auf, der als Nistplatz
oder Ruhestätte von den vorhandenen planungsrelevanten Arten mit Bindung an
Gehölze infrage kommen könnte. Auch die Freiflächen sind als Nistplatz oder
Ruhestätte nicht mehr geeignet (siehe Artenschutzgutachten Punkt 3.2, S.11).
Die verbleibenden relevanten Wirkungen setzen sich aus Störungen im Brutgebiet
und Verlusten von Teilflächen im Nahrungshabitat zusammen.
Aufgrund der Größe
und Lage der betroffenen Flächen wurden die Nahrungs- und Jagdhabitate aller
planungsrelevanten Arten vom Gutachter nicht als essenziell für die Reviere und
Vorkommen eingestuft. Nach Ansicht des Gutachters kann nur für fünf Arten eine
Störung von potenziellen Nist- und Zufluchtsstätten nicht ausgeschlossen werden.
Diese Störungen werden durch entsprechende Maßnahmen soweit gemindert oder
vermieden, dass die Nist- und Zufluchtsstätten auch weiterhin genutzt werden.
Diesen Vorschlägen des Gutachters wird durch entsprechende Festsetzungen
gefolgt.
Zu 7.:
Bei der Entwicklung
der Gewerbegebiete östlich der Verbandsstraße handelt es sich um die letzten
Potentiale im Lennetal, die sich für eine Gewerbeansiedlung eignen. Es wird parallel
versucht, die Brachflächen im Nahmertal zu vermarkten und auch wieder in
Nutzung zu nehmen.
Die vorliegende Planung reagiert
mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen Angebots an gewerblich nutzbaren
Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der geplanten eher geringfügigen
Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorliegenden
Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch
unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flächenansprüche abdeckt.
Die Standortkriterien für die
Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen)
sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern
(Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindungen in das vorhandene
übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) beinhalten eine
hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu
kommt, dass es sich bei dem zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um
relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.
In
diesem speziellen Fall ist aber bei der Ansiedlung eines Betriebes die Nähe zu
dem bereits an der Verbandsstraße bestehenden Betrieb erforderlich.
Die geplante Flächenausdehnung in
Bereiche hinein, die vormals auch als Ausgleich/Kompensation für Eingriffe in
die Landschaft vorgesehen waren, führt unstreitbar sicherlich zu weiteren
Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung versucht diesen
erneuten Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt im Bebauungsplan umfangreiche
Schutz- und Kompensationsmaßnahmen fest.
Die
angesprochenen Anweisungen und Vorgaben sind als Grundsätze in den § 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) aufgenommen genommen worden und bei der Planung zu
berücksichtigen. In diesem Fall geht es um Arrondierung für einen bestimmten
Betrieb, der nur hier untergebracht werden kann (s.o.). Vor dem Hintergrund der
Abwägung
aller Kriterien aus § 1 BauGB müssen aus städtebaulicher Sicht die
„negativen“ Auswirkungen zurückgestellt werden.
Zu 8.:
Die Fläche, die
Gegenstand dieser FNP-Änderung zwischen Wannebach- und Verbandsstraße ist, ist
nicht für die Ansiedlung eines Baumarktes vorgesehen. In einer gewerblichen
Baufläche ist großflächiger Einzelhandel nicht
zulässig.
Die Fläche für den
Baumarkt ist als Sonderbaufläche zwischen dem Gewerbegebiet und der
Verbandsstraße vorgesehen, dies ist der Teil 2 der FNP-Änderung. Die Teilung der
FNP-Änderung ist in der Sitzung des Rates der Stadt am 18.12.2008 beschlossen
worden.
Die Anregung kann deshalb
in diesem Verfahren nicht bearbeitet werden.
Die Anregungen sind teilweise nicht FNP-relevant.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu 7:
Schreiben eines Bürgers mit Datum vom 09.08.2009
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die eingegangene Stellungnahme ist fast wortgleich zu
der Stellungnahme vom 02.01.2009 und wird deshalb mit den gleichen Argumenten
abgewogen.
Allgemeines
Die geringfügige
Erweiterung des planungsrechtlich festgesetzten, wenn auch noch nicht
vorhandenen Gewerbegebietes muss nach Abwägung aller berücksichtigten Rahmenbedingungen
als schonenste Möglichkeit der Gewerbeflächenentwicklung angesehen werden.
Über die Hälfte der Fläche
ist schon planungsrechtlich Gewerbefläche, die Erschließung ist gesichert und
sogar schon realisiert. Die direkte Nähe zu bereits vorhandenen Betrieben,
die in direkten Zusammenhang mit der Neuplanung stehen ist zwingend erforderlich.
Die vorliegende Planung reagiert dazu
mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen Angebots an gewerblich nutzbaren
Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der geplanten eher geringfügigen
Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorliegenden
Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch
unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flächenansprüche abdeckt.
Die Standortkriterien für die
Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen)
sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern
(Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindungen in das vorhandene
übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) beinhalten eine
hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu
kommt, dass es sich bei dem zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um
relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.
Die geplante Flächenausdehnung in
Bereiche hinein, die vormals auch als Ausgleich/Kompensation für Eingriffe in
die Landschaft vorgesehen waren, führt unstrittig zu weiteren
Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung versucht diesen
erneuten Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt umfangreiche
Schutz- und Kompensationsmaßnahmen fest.
Zu 1.:
Die Grenzen des
bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/95 Teil 2, Gewerbliche Flächen
östlich der Verbandsstraße mit den entsprechenden Festsetzungen zu zukünftigen
Flächennutzungen gehen von der Verbandsstraße bis zur Wannebachstraße. Das
bedeutet, dass diese Flächen seit der Rechtskraft 1999 rechtlich nicht mehr
landwirtschaftliche Fläche waren, auch wenn Sie vielleicht bis zur endgültigen
Umsetzung der Planung noch so genutzt werden.
Die Fläche (ca. 6.000
qm), die nach den Planungen zu diesem Bebauungsplan als zusätzliche
Gewerbefläche geschaffen wird, ist im Bebauungsplan Nr. 5/95 Teil 2, Gewerbliche Flächen östlich der
Verbandsstraße als Kompensationsfläche festgesetzt. Das bedeutet, dass durch
das in Nutzung nehmen der gewerblichen Fläche ein Ausgleichsbedarf ausgelöst
wird, der im Bereich bis zur Wannebachstraße realisiert werden sollte. Mit
dieser Festsetzung war die landwirtschaftliche Nutzung rechtlich zwar noch
möglich, konnte aber nicht als existenziell für landwirtschaftliche Betriebe
gesehen werden.
Zu 2.:
Diese Argumentation ist
nicht ganz nachvollziehbar.
Zwischen der
geplanten Gewerbefläche und dem Ortskern Reh liegt eine Entfernung von ca. 800
m. Im nordwestlichen Randbereich des Ortskerns befinden sich einige „alte Hofstellen“ in Reh-Ecke
Wannebachstraße/Schälker Landstraße und der Hof Reckermann-Gälger .
Hier ist bereits ein
neues Gewerbegebiet entstanden, das durch große Bauvorhaben wie die
Feuerwache, das Gartencenter mit großem Gewächshaus und eine Spedition mit
großen Hallen geprägt ist. Diese Gebäude beeinflussen die Randbereiche des
„Dorfes“ Reh jetzt schon, die geplante Bebauung der Fläche zur
Wannebachstraße ist vom Ort aus nicht einsehbar und steht nicht in direktem
räumlichen Zusammenhang.
Außerdem wurde den
Veränderungen im Rahmen der Bewertung des Landschaftsbildes in der
Bilanzierung und einem entsprechenden Ausgleich dafür Rechnung getragen.
Zu 3.:
Die Klimaanalyse
Hagen weist das Gebiet noch als sogenanntes Freilandklima aus, das durch das
Relief beeinflusst wird. Das im Tal liegende Plangebiet ist durch Kaltluftabflüsse
von den umliegenden Hängen gekennzeichnet. Diese fließt nach Nordosten ab und
bringt kühle frische Luft in die Lenneaue. Durch die weitgehende Bebauung der
Gesamtfläche hat sich diese Klimaeigenschaft aber bereits verändert. Durch die
bestehende gewerbliche Nutzung hat sich der Bereich zu einem Gebiet mit
Schadstoffbelastungen und Aufheizung durch Flächenversiegelungen entwickelt.
Durch die Planung
werden fast alle Freiflächen in diesem Bereich versiegelt und die klimatischen
Eigenschaften verändert. Die Planungshinweise der Klimaanalyse haben die
geplanten gewerblichen Ansiedlungen östlich der Verbandsstraße schon berücksichtigt.
Die geplante Erweiterung der überbaubaren Fläche ist im Verhältnis zu den schon
versiegelten Fläche als gering anzusehen, so dass keine klimatischen Restriktionen
aufgeführt werden.
Zu 4.:
Geologisch gehört das
Plangebiet zur Lenneaue. Dies verdeutlicht die Entstehung des Bodens. Der
Bodenatlas Hagen weist auf die Auenablagerungen und Bach- und Flussablagerungen
hin. Demzufolge hat sich als Bodentyp brauner Auenboden und Richtung
Wannebachstraße ein Gley gebildet, die typischen Böden in Bereich von
Gewässern. Auch die Ausweisung als Porengrundwasserleiter im Bodenatlas Hagen
verdeutlicht die Zugehörigkeit des Plangebietes zur Lenneaue. Dementsprechend hoch
steht das Grundwasser und korrespondiert mit der Lenne.
Eine Bebauung des
Gebietes ist deshalb nur möglich, wenn das Gelände vorher aufgeschüttet wird
und dadurch eine Bebauung über dem hoch anstehenden Grundwasser und dem HWW
der Lenne möglich wird.
Natürliche
Rückhalteflächen sind nur solche Teile, die von Natur aus die Aufgabe haben,
das Gewässerbett verlassendes Wasser zurückzuhalten oder möglichst schadlos
abfließen zu lassen. Bebaute oder in einem Bebauungsplan für bebaubar
festgelegte Flächen gehören nicht dazu.
Im aktuellen
Hochwasseraktionsplan ist der Bereich im Plangebiet nicht als Überschwemmungsgebiet
dargestellt. Als natürliche Rückhaltefläche kann die Fläche nach der oben
stehenden Definition auch nicht angesehen werden. Auswirkungen auf das
Hochwasser der Lenne sind daher nicht zu erwarten. Dies wäre nur so, wenn die
Flächen ständig durch die Lenne überspült würden, was aber durch die Eindeichung
nicht der Fall ist.
Zu 5.
Nach dem rechtskräftigen
Landschaftsplan der Stadt Hagen sind alle Obstwiesen mit einer Mindestgröße von
0,25 ha, die in Landschaftsschutzgebieten liegen, als geschützte
Landschaftsbestandteile festgesetzt (Punkt 1.4.3 Streuobstwiesen als geschützte
Landschaftsbestandteile).
Bei Planungen ist zum
Erhalt von natürlichen Landschaftselementen und Schutzgebieten ein
entsprechender Schutzstreifen von mind. 10 m einzuhalten. Dieser ist nur extensiv
zu nutzen oder naturnah zu gestalten (Landschaftsplan Punkt 1.2).
Dieser Schutzabstand
wird bei der Planung eingehalten und im Bebauungsplan als Kompensationsfläche
festgesetzt, also nicht baulich genutzt. Eine Reihe Obstbäume in diesem
Schutzstreifen, soll die vorhandene Obstwiese ergänzen und optisch vergrößert.
Zwischen diesem Landschaftselement und der Baufläche wird eine Gehölzpflanzung
(dicht bepflanzten Pufferstreifen (6 m)) eine optische Trennung herstellen.
Weiterhin sind die
Eingriffe und Auswirkungen der geplanten Bebauung im Landschaftspflegerischen
Begleitplan zum Bebauungsplan und der Artenschutzrechtlichen Einschätzung dokumentiert
und bewertet. Entsprechender Ausgleich wird im Bebauungsplan festgesetzt.
Zu 6.:
Im Rahmen des
Artenschutzrechtlichen Gutachtens wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf
die in Anspruch genommenen und umliegenden Flächen untersucht.
Der Gutachter hat für
die achtzehn planungsrelevanten Vogelarten und die acht planungsrelevanten
Fledermausarten die artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Die relevanten
Wirkungen der geplanten Bebauung setzen sich nach Aussagen des Gutachters aus
Störungen im Brutgebiet und Verlusten von Teilflächen im Nahrungshabitat
zusammen. Die im Bebauungsplan als erweiterte Baufläche gekennzeichneten
Acker- und Wiesenflächen weisen keinen Gehölzbewuchs auf, der als Nistplatz
oder Ruhestätte von den vorhandenen planungsrelevanten Arten mit Bindung an
Gehölze infrage kommen könnte. Auch die Freiflächen sind als Nistplatz oder
Ruhestätte nicht mehr geeignet (siehe Artenschutzgutachten Punkt 3.2, S.11). Die
verbleibenden relevanten Wirkungen setzen sich aus Störungen im Brutgebiet und
Verlusten von Teilflächen im Nahrungshabitat zusammen.
Aufgrund der Größe
und Lage der betroffenen Flächen wurden die Nahrungs- und Jagdhabitate aller
planungsrelevanten Arten vom Gutachter nicht als essenziell für die Reviere und
Vorkommen eingestuft. Nach Ansicht des Gutachters kann nur für fünf Arten eine
Störung von potenziellen Nist- und Zufluchtsstätten nicht ausgeschlossen werden.
Diese Störungen werden durch entsprechende Maßnahmen soweit gemindert oder
vermieden, dass die Nist- und Zufluchtsstätten auch weiterhin genutzt werden.
Diesen Vorschlägen des Gutachters wird durch entsprechende Festsetzungen
gefolgt.
Zu 7.:
Bei der Entwicklung
der Gewerbegebiete östlich der Verbandsstraße handelt es sich um die letzten
Potentiale im Lennetal, die sich für eine Gewerbeansiedlung eignen. Es wird parallel
versucht, die Brachflächen im Nahmertal zu vermarkten und auch wieder in
Nutzung zu nehmen.
Die vorliegende Planung reagiert
mittelbar auf Bedarfe eines zusätzlichen Angebots an gewerblich nutzbaren
Flächen im Bereich der Verbandsstraße. Mit der geplanten eher geringfügigen
Ausdehnung des bereits mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorliegenden
Restpotentials, kann hier ein Angebot geschaffen werden, dass den Bedarf auch
unter Berücksichtigung anderweitiger konkurrierender Flächenansprüche abdeckt.
Die Standortkriterien für die
Ansiedlung von Logistikunternehmen (auch im Verbund zu bestehenden Strukturen)
sind hier als fast optimal zu benennen. Die räumliche Nähe zu den Auftraggebern
(Stahlindustrie etc.) und kurze Wege zu den Anbindungen in das vorhandene
übergeordnete Verkehrsnetz (BAB A 46 – A 45 – A 1) beinhalten eine
hohe Standortqualität, die an anderer Stelle nicht erreicht werden kann. Hinzu
kommt, dass es sich bei dem zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Flächen um
relativ ebene Flächen handelt, die ansonsten am Standort Hagen rar sind.
In
diesem speziellen Fall ist aber bei der Ansiedlung eines Betriebes die Nähe zu
dem bereits an der Verbandsstraße bestehenden Betrieb erforderlich.
Die geplante Flächenausdehnung in
Bereiche hinein, die vormals auch als Ausgleich/Kompensation für Eingriffe in
die Landschaft vorgesehen waren, führt unstrittig zu weiteren
Beeinträchtigungen der Umwelt. Die vorliegende Planung versucht diesen
erneuten Eingriff soweit wie möglich zu minimieren und setzt im Bebauungsplan
umfangreiche Schutz- und Kompensationsmaßnahmen fest.
Die
angesprochenen Anweisungen und Vorgaben sind als Grundsätze in den § 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) aufgenommen genommen worden und bei der Planung zu
berücksichtigen. In diesem Fall geht es um Arrondierung für einen bestimmten
Betrieb, der nur hier untergebracht werden kann (s.o.). Vor dem Hintergrund der
Abwägung
aller Kriterien aus § 1 BauGB müssen aus städtebaulicher Sicht die
„negativen“ Auswirkungen zurückgestellt werden.
Die Anregungen sind teilweise nicht FNP-relevant.
Den Inhalten der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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