Beschlussvorlage - 1007/2009

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Der 15. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Hagen vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.11.2009 (Drucksachennummer 1007/2009) ist.

 

  1. Der 10. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 wird beschlossen, wie er Anlage 2 Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.11.2009       (Drucksachennummer 1007/2009) ist.

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Nach der Kommunalwahl am 30.08.2009 hat der Rat der Stadt Hagen in der konstituierenden Sitzung am 05.11.2009 aufgrund der Regelung in §§ 57, 58 GO NRW die kommunalen Ausschüsse neu gebildet und besetzt. Hierbei wurde entschieden, dass ein Personalausschuss nicht mehr gebildet wird. Dessen Aufgaben werden von anderen Gremien, insbesondere vom Haupt- und Finanzausschuss und vom Rat der Stadt wahrgenommen, sofern  und soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die vom Oberbürgermeister wahrgenommen werden.

 

Der Verzicht auf die Bildung eines Personalausschusses hat zur Folge, dass sowohl die Hauptsatzung der Stadt Hagen als auch die Zuständigkeitsordnung inhaltlich bzw. redaktionell anzupassen sind. Einen entsprechenden Auftrag hat der Rat der Verwaltung in der Sitzung am 05.11.2009 erteilt.

 

 

1.                 § 19 Abs. 1 Satz 2 und in § 19 Abs. 3 ist dahin zu ändern, dass dort die Zuständigkeit des Personalausschusses gestrichen und durch die Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses ersetzt wird.

 

Die Hauptsatzung ist ferner in  § 10 Abs. 2 Buchst. j) zu ändern, indem die dort geregelte Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Betreuung des Museums für die Stadt- und Heimatgeschichte in Hohenlimburg gestrichen wird. Diese Änderung ist deshalb vorzunehmen, weil das Museum für Stadt- und Heimatgeschichte in Hohenlimburg seit dem 1.1.2003 nicht mehr von der Stadt Hagen, sondern von einer Privatperson verwaltet wird.

 

Unabhängig hiervon wird die Änderung der Hauptsatzung zum Anlass genommen, einzelne Bestimmungen (§  6 Abs. 2 S. 1 und § 15 Abs. 2) in redaktioneller Hinsicht an die aktuellen Verhältnisse anzupassen.

 

Die Änderungen der Hauptsatzung lassen sich in synoptischer Form im Einzelnen wie folgt darstellen:

 

alte Fassung

geänderte Fassung

§ 6 – Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld

 

(2) Die Bezirksvorsteher und ihre Stellvertreter sowie die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksvertretungen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gem. § 3 EntschVO;….

§ 6 – Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld

 

(2) Die Bezirksbürgermeister und ihre Stellvertreter sowie die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksvertretungen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gem. § 3 EntschVO;….

§ 10 – Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen

 

(2) Danach sind die Bezirksvertretungen insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

j) Betreuung und Unterstützung des Museums für Stadt- und Heimatgeschichte in Hohenlimburg durch die Bezirksvertretung Hohenlimburg

§ 10 – Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen

 

(2) Danach sind die Bezirksvertretungen insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

j) weggefallen

§ 15 – Bezirksverwaltungsstellen, Verwaltungsaussenstellen

 

(2) In den Stadtteilen Vorhalle und Dahl werden Verwaltungsaußenstellen eingerichtet.

§ 15 – Bezirksverwaltungsstellen, Verwaltungsaussenstellen

 

(2) Im Stadtteil Vorhalle wird eine Verwaltungsaußenstelle eingerichtet.

 

§ 19 – Zuständigkeit in Personalangelegenheiten

 

 

(1)   … Eine Vorberatung erfolgt im Personalausschuss und gegebenenfalls im Betriebsausschuss.

 

(3) Entscheidungen des Rates auf der Grundlage des § 71 GO NRW (Beigeordnete) ergehen nach Vorberatung im Personalausschuss.

§ 19 – Zuständigkeit in Personalangelegenheiten

 

 

(1)   … Eine Vorberatung erfolgt im Haupt- und Finanzausschuss und gegebenenfalls im Betriebsausschuss.

 

(3) Entscheidungen des Rates auf der Grundlage des § 71 GO NRW (Beigeordnete) ergehen nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss.

 

 

2.                 Die Zuständigkeitsordnung ist in § 1 Ziff. 4. und in § 2 Abs. 4 Ziff. 2. zu ändern, wo ebenfalls die Zuständigkeit des Personalausschusses gestrichen wird.

 

Zur Klarstellung ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,  dass  mit dieser Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Haupt- und Finanzausschuss keine Entscheidungszuständigkeit in Bezug auf  die in § 19 der Hauptsatzung angesprochenen Personalangelegenheiten (Bedienstete in Führungsfunktionen und Beigeordnete) begründet wird. Der Haupt- und Finanzausschuss wirkt an den hier in Rede stehenden Personalentscheidungen anstelle des Personalausschusses nur vorberatend mit. Das Letztentscheidungsrecht hat nach wie vor der Rat.

Daher bedarf es in § 2 Abs. 4, der Entscheidungskompetenzen der Ausschüsse auflistet, konkret in  Ziff. 1 (Haupt- und Finanzausschuss)  auch nicht der Übernahme der bislang beim Personalausschuss angeführten „Personalangelegenheiten nach § 19 der Hauptsatzung“.

 

Darüber hinaus ist § 1 der Zuständigkeitsordnung um einen Abs. 2 und einen Abs. 3 zu ergänzen, in denen entsprechend der Beschlussfassung des Rates in der Sitzung am 05.11.2009 geregelt wird, dass

 

-                     die Stellvertretung in Form der Listenvertretung erfolgt, wobei Fraktionen und Gruppen mit bis zu zwei Ausschussmitgliedern je Sitz zwei Vertretungen benennen können,

 

-                     den Ausschüssen mit Ausnahme von Haupt- und Finanzausschuss sowie Rechnungsprüfungsausschuss bis zu sieben sachkundige Bürger angehören können.

 

Die Änderungen der Zuständigkeitsordnung lassen sich in synoptischer Form im Einzelnen wie folgt darstellen:

 

alte Fassung

geänderte Fassung

§ 1

Der Rat der Stadt Hagen hat nachstehende Ausschüsse in folgender Größe und Zusammensetzung gebildet:

 

1.                 Haupt- und Finanzausschuss

 

15 Mitglieder (Ratsmitglieder, §§ 58 Abs.3, 59 GO NRW)

4. Personalausschuss

 

    15 Mitglieder

§ 1

Der Rat der Stadt Hagen hat nachstehende Ausschüsse in folgender Größe und Zusammensetzung gebildet:

 

1.            Haupt- und Finanzausschuss

 

15 Mitglieder (Ratsmitglieder, §§ 58 Abs.3, 59 GO NRW) zuzüglich Oberbürgermeister

4. entfällt

 

13. Werksausschuss für die „Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen“ (GWH)

 

15 Mitglieder

12. Betriebsausschuss für die „Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen“ (GWH)

 

15 Mitglieder

(2) keine Regelung

(2) Die Stellvertretung erfolgt in Form der Listenvertretung, wobei Fraktionen und Gruppen mit bis zu zwei Ausschussmitgliedern je Sitz zwei Vertretungen benennen können.

(3) keine Regelung

(3) Den in Abs. 1 genannten Ausschüssen können mit Ausnahme von Haupt- und Finanzausschuss sowie Rechnungsprüfungsausschuss bis zu sieben sachkundige Bürger angehören.

§ 2

 

(4) Darüber hinaus sind die Ausschüsse gemäß nachfolgender Regelungen entscheidungsbefugt:

 

2.                 Personalausschuss

 

Personalangelegenheiten nach § 19 der Hauptsatzung

§ 2

 

(4) Darüber hinaus sind die Ausschüsse gemäß nachfolgender Regelungen entscheidungsbefugt:

 

2. entfällt

10. Werksausschuss für die „Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen“ (GWH)

9. Betriebsausschuss für die „Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen“ (GWH)

(5) Vor einer Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses in einer Angelegenheit nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle ist zunächst die Grundsatzentscheidung des dort aufgeführten Ausschusses zu treffen:

 

 

(5) unverändert

 

 

alte Tabelle:

 

Angelegenheit

auf Grundlage von

Grundsatzentscheidung des

auf Grundlage von

Übernahme von Grundstücken nach §§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 3 LG NRW

Abs. 4 Nr. 1 f)

Umweltausschusses

Abs. 4 Nr. 8 f)

Vorkaufsrecht nach LG NRW

Abs. 4 Nr. 1 h)

Umweltausschusses

Abs. 4 Nr. 8 f)

Vorkaufsrecht nach BauGB

Abs. 4 Nr. 1 h)

Stadtentwicklungsausschusses

Abs. 4 Nr. 7 b)

 

 

neue Tabelle:

 

Angelegenheit

auf Grundlage von

Grundsatzentscheidung des

auf Grundlage von

Übernahme von Grundstücken nach §§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 3 LG NRW

Abs. 4 Nr. 1 f)

Umweltausschusses

Abs. 4 Nr.7 f)

Vorkaufsrecht nach LG NRW

Abs. 4 Nr. 1 h)

Umweltausschusses

Abs. 4 Nr. 7 f)

Vorkaufsrecht nach BauGB

Abs. 4 Nr. 1 h)

Stadtentwicklungsausschusses

Abs. 4 Nr. 6 b)

 

 

 

3.                  In Bezug auf die Regelungen in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 08.05.2008 besteht aufgrund der Beschlussfassungen der Rates in der Sitzung am 05.11.2009 z. Z. kein Änderungsbedarf.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

26.11.2009 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

03.12.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen