Beschlussvorlage - 1003/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Abberufung und Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates für die HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb sowie für die HUI GmbH Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Thomas Schüßler
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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03.12.2009
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Beschlussvorschlag
HEB GmbH:
I. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, der Abberufung von Herrn Christian Peters mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrates sowie der Bestellung von Herrn/ Frau zum Mitglied des Aufsichtsrates der HEB GmbH im Wege der Nachwahl in die laufende Amtsperiode des Aufsichtsrates mit sofortiger Wirkung zuzustimmen.
II. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, den erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen eines schriftlichen Beschlusses nach § 48 GmbH-Gesetz in Verbindung mit § 13 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages der HEB GmbH zu fassen.
HUI GmbH:
I. Der Rat der Stadt Hagen als Vertretung der alleinigen Gesellschafterin beschließt, dass die Gesellschaft für Immobilien und aktive Vermögensnutzung der Stadt Hagen mbH (G.I.V. mbH) als Gesellschafterin der HUI GmbH Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft als Mitglieder des Aufsichtsrates Herrn Christian Peters und Herrn Werner Tappenhölter mit sofortiger Wirkung abberuft sowie als Mitglieder für den Aufsichtsrat Herrn/ Frau und Herrn/ Frau im Wege der Nachwahl in die laufende Amtsperiode des Aufsichtsrates mit sofortiger Wirkung bestellt.
II. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, im Wege des schriftlichen Gesellschafterbeschlusses der G.I.V. mbH zu beschließen, die oben genannten Personen als Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen bzw. zu bestellen und im Wege des schriftlichen Gesellschafterbeschlusses der HUI GmbH diesem Vorschlag zuzustimmen.
Der Beschluss ist bis zum 30.12.2009 umzusetzen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Kurzfassung entfällt.
Begründung
Gemäß § 9 des
Gesellschaftsvertrages der HEB GmbH bzw. der HUI GmbH werden die Mitglieder des
Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung in entsprechender Anwendung
der §§ 101 und 103 AktG bestellt und abberufen.
Die Bestellung
erfolgt auf Vorschlag der Gesellschafter. Dabei schlägt die Gesellschafterin
Stadt Hagen bei der HEB GmbH 4 Mitglieder sowie die Gesellschafterin G.I.V. mbH
bei der HUI GmbH ebenfalls 4 Mitglieder vor.
Mit Ratsbeschluss vom
19.06. bzw. 04.09.2008 hat der Rat der Stadt Hagen der
Gesellschafterversammlung der HEB GmbH vorgeschlagen,
1. Herrn Beigeordneten Dr. Herbert
Bleicher (als Vertreter der Gemeinde
nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)
2. Herrn Martin Erlmann
3. Herrn Wolfgang Röspel
4. Herrn Christian Peters
als Mitglieder des
Aufsichtsrates der HEB GmbH zu bestellen.
Daneben hat der Rat
der Stadt Hagen in den o. g. Ratssitzungen beschlossen, dass die G.I.V. mbH als
Gesellschafterin der HUI GmbH als Mitglieder für den Aufsichtsrat der HUI GmbH
folgende Personen vorschlägt:
1. Herrn Beigeordneten Dr. Herbert
Bleicher (als Vertreter der Gemeinde
nach § 113
Abs. 2 Satz 2 GO NRW)
2. Herrn Martin Erlmann
3. Herrn Christian Peters
4. Herrn Werner Tappenhölter
Die derzeit
bestehende unterschiedliche Besetzung der Aufsichtsräte in einer Position ist
durch einen erforderlichen Losentscheid in der Ratssitzung am 04.09.2008
entstanden.
Aus Sicht der
Verwaltung wird es zur einheitlichen Ausübung der Überwachungstätigkeit der
Aufsichtsratsmitglieder durch die enge Verzahnung der beiden Gesellschaften als
zweckmäßig erachtet, wenn zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrates der HEB
GmbH und der HUI GmbH Personenidentität besteht. Dies ist in der Vergangenheit
auf Seiten der Stadt Hagen bereits so gewesen. Entsprechend verfahren auch die
übrigen Gesellschafter sowie der Betriebsrat. Aus diesem Grund schlägt die
Verwaltung vor, durch die erforderliche Nachwahl mit dieser Vorlage wieder
Personenidentität herzustellen.
Die aktuelle Amtszeit
der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder hat somit erst in dem Geschäftsjahr
2008 wieder begonnen. Da Herr Christian Peters bei der am 30.08.2009 erfolgten
Kommunalwahl nicht mehr in den Rat der Stadt Hagen gewählt worden ist, endet
sein Amt als Aufsichtsratsmitglied gemäß Gesellschaftsvertrag spätestens ein
halbes Jahr nach seinem Ausscheiden aus dem Rat. Dasselbe gilt für Herrn Werner
Tappenhölter, der in der abgelaufenen Wahlperiode als sachkundiger Bürger in
einigen Ausschüssen tätig war, aber in der aktuellen Wahlperiode keinem
kommunalpolitischen Gremium mehr angehört.
Gemäß § 113 Abs. 1
Satz 3 GO NRW haben die vom Rat bestellten Vertreter ihr Amt auf Beschluss des
Rates jederzeit niederzulegen. Dieser Beschluss des Rates soll bei den o. g.
beiden Personen nun eingeholt werden.
Somit ist eine
Nachbestellung von Mitgliedern in die laufende Amtszeit des Aufsichtsrates der
HEB und HUI GmbH erforderlich.
Nach § 113 Abs. 1 GO
NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen
Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu
vertreten.
Nach § 50 Abs. 4 GO
NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn der Rat zwei
oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat. Dies gilt
ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gremium ausgeschieden
sind, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren und für diese
mehrere Nachfolger zu wählen sind. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium
aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren, wählt der Rat den
Nachfolger für die restliche Zeit nach § 50 Abs. 2 GO NRW.
Da aus dem Aufsichtsrat
der HEB GmbH nur Herr Christian Peters ausscheidet, ist somit das Mehrheitswahlverfahren
nach § 50 Abs. 2 GO NRW anzuwenden.
Bezüglich des
Aufsichtsrates der HUI GmbH gilt folgendes:
Die Neubesetzung der beiden
freigewordenen Sitze im Aufsichtsrat kann nur im Wege eines einstimmigen Ratsbeschlusses
erfolgen. Kommt dieser nicht zustande, ist das Wahlverfahren nach § 50 Abs. 3
Satz 2 ff GO NRW anzuwenden. Das heißt, dass die drei im Wege der
Verhältniswahl bestimmten Mitglieder (Martin Erlmann, Christian Peters, Werner
Tappenhölter) insgesamt abberufen und für sie Nachfolger bestellt werden müssten.
Die auf Vorschlag des
Oberbürgermeisters erfolgte Bestellung von Herrn Dr. Herbert Bleicher zum
Mitglied des Aufsichtsrates bleibt davon unberührt.
In diesem
Zusammenhang wird nochmals auf die bereits o. g. Empfehlung der Verwaltung hingewiesen,
in den beiden Aufsichtsräten zukünftig wieder Personenidentität herzustellen.
Da die Stadt Hagen
nicht unmittelbar an der HUI GmbH beteiligt ist, im Gegensatz zur direkten
Beteiligung an der HEB GmbH, erfolgt hier die Besetzung über die Willensbildung
in der G.I.V. mbH, die wiederum vom Rat der Stadt Hagen gesteuert werden kann.
Regelmäßig werden
Gesellschafterbeschlüsse in einer Gesellschafterversammlung gefasst, zu der ein
Ratsmitglied als bevollmächtigte/r Vertreter/in der Stadt Hagen vom Rat
bestellt wird. Aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird dem Rat der Stadt Hagen
gemäß § 48 GmbH-Gesetz in Verbindung mit § 13 Absatz 4 des
Gesellschaftsvertrages der HEB GmbH ein
schriftlicher Gesellschafterbeschluss, d. h. ohne Gesellschafterversammlung,
vorgeschlagen.
Dieses gilt sinngemäß
auch für den schriftlichen Gesellschafterbeschluss der G.I.V. mbH und die
Bevollmächtigung des Geschäftsführers der G.I.V. mbH dem Beschluss für die HUI
GmbH im schriftlichen Umlaufverfahren zuzustimmen.
Der Rat der Stadt
Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
