Beschlussvorlage - 1003/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

HEB GmbH:

 

I.          Der Rat der Stadt Hagen beschließt, der Abberufung von Herrn Christian Peters mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrates sowie der Bestellung von Herrn/ Frau                                                            zum Mitglied des Aufsichtsrates der HEB GmbH im Wege der Nachwahl in die laufende Amtsperiode des Aufsichtsrates mit sofortiger Wirkung zuzustimmen.

 

II.          Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, den erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen eines schriftlichen Beschlusses nach § 48 GmbH-Gesetz in Verbindung mit § 13 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages der HEB GmbH zu fassen.

 

 

HUI GmbH:

 

I.          Der Rat der Stadt Hagen als Vertretung der alleinigen Gesellschafterin beschließt, dass die Gesellschaft für Immobilien und aktive Vermögensnutzung der Stadt Hagen mbH (G.I.V. mbH) als Gesellschafterin der HUI GmbH Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft als Mitglieder des Aufsichtsrates Herrn Christian Peters und Herrn Werner Tappenhölter mit sofortiger Wirkung abberuft sowie als Mitglieder für den Aufsichtsrat Herrn/ Frau                                                      und Herrn/ Frau                                                         im Wege der Nachwahl in die laufende Amtsperiode des Aufsichtsrates mit sofortiger Wirkung bestellt.

 

II.          Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, im Wege des schriftlichen Gesellschafterbeschlusses der G.I.V. mbH zu beschließen, die oben genannten Personen als Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen bzw. zu bestellen und im Wege des schriftlichen Gesellschafterbeschlusses der HUI GmbH diesem Vorschlag zuzustimmen.

 

 

 

Der Beschluss ist bis zum 30.12.2009 umzusetzen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Kurzfassung entfällt.

 

 

Begründung

 

Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der HEB GmbH bzw. der HUI GmbH werden die Mitglieder des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung in entsprechender Anwendung der §§ 101 und 103 AktG bestellt und abberufen.

 

Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der Gesellschafter. Dabei schlägt die Gesellschafterin Stadt Hagen bei der HEB GmbH 4 Mitglieder sowie die Gesellschafterin G.I.V. mbH bei der HUI GmbH ebenfalls 4 Mitglieder vor.

 

 

Mit Ratsbeschluss vom 19.06. bzw. 04.09.2008 hat der Rat der Stadt Hagen der Gesellschafterversammlung der HEB GmbH vorgeschlagen,

 

1.         Herrn Beigeordneten Dr. Herbert Bleicher  (als Vertreter der Gemeinde nach                                                                                                § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)

2.         Herrn Martin Erlmann

3.         Herrn Wolfgang Röspel

4.         Herrn Christian Peters

 

als Mitglieder des Aufsichtsrates der HEB GmbH zu bestellen.

 

Daneben hat der Rat der Stadt Hagen in den o. g. Ratssitzungen beschlossen, dass die G.I.V. mbH als Gesellschafterin der HUI GmbH als Mitglieder für den Aufsichtsrat der HUI GmbH folgende Personen vorschlägt:

 

1.         Herrn Beigeordneten Dr. Herbert Bleicher  (als Vertreter der Gemeinde nach                                                                                                § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)

2.         Herrn Martin Erlmann

3.         Herrn Christian Peters

4.         Herrn Werner Tappenhölter

 

Die derzeit bestehende unterschiedliche Besetzung der Aufsichtsräte in einer Position ist durch einen erforderlichen Losentscheid in der Ratssitzung am 04.09.2008 entstanden.

Aus Sicht der Verwaltung wird es zur einheitlichen Ausübung der Überwachungstätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder durch die enge Verzahnung der beiden Gesellschaften als zweckmäßig erachtet, wenn zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrates der HEB GmbH und der HUI GmbH Personenidentität besteht. Dies ist in der Vergangenheit auf Seiten der Stadt Hagen bereits so gewesen. Entsprechend verfahren auch die übrigen Gesellschafter sowie der Betriebsrat. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, durch die erforderliche Nachwahl mit dieser Vorlage wieder Personenidentität herzustellen.

 

Die aktuelle Amtszeit der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder hat somit erst in dem Geschäftsjahr 2008 wieder begonnen. Da Herr Christian Peters bei der am 30.08.2009 erfolgten Kommunalwahl nicht mehr in den Rat der Stadt Hagen gewählt worden ist, endet sein Amt als Aufsichtsratsmitglied gemäß Gesellschaftsvertrag spätestens ein halbes Jahr nach seinem Ausscheiden aus dem Rat. Dasselbe gilt für Herrn Werner Tappenhölter, der in der abgelaufenen Wahlperiode als sachkundiger Bürger in einigen Ausschüssen tätig war, aber in der aktuellen Wahlperiode keinem kommunalpolitischen Gremium mehr angehört.

 

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW haben die vom Rat bestellten Vertreter ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Dieser Beschluss des Rates soll bei den o. g. beiden Personen nun eingeholt werden.

 

Somit ist eine Nachbestellung von Mitgliedern in die laufende Amtszeit des Aufsichtsrates der HEB und HUI GmbH erforderlich.

 

 

Nach § 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu vertreten.

 

Nach § 50 Abs. 4 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat. Dies gilt ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gremium ausgeschieden sind, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren und für diese mehrere Nachfolger zu wählen sind. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden waren, wählt der Rat den Nachfolger für die restliche Zeit nach § 50 Abs. 2 GO NRW.

 

Da aus dem Aufsichtsrat der HEB GmbH nur Herr Christian Peters ausscheidet, ist somit das Mehrheitswahlverfahren nach § 50 Abs. 2 GO NRW anzuwenden.

 

Bezüglich des Aufsichtsrates der HUI GmbH gilt folgendes:

 

Die Neubesetzung der beiden freigewordenen Sitze im Aufsichtsrat kann nur im Wege eines einstimmigen Ratsbeschlusses erfolgen. Kommt dieser nicht zustande, ist das Wahlverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff GO NRW anzuwenden. Das heißt, dass die drei im Wege der Verhältniswahl bestimmten Mitglieder (Martin Erlmann, Christian Peters, Werner Tappenhölter) insgesamt abberufen und für sie Nachfolger bestellt werden müssten.

Die auf Vorschlag des Oberbürgermeisters erfolgte Bestellung von Herrn Dr. Herbert Bleicher zum Mitglied des Aufsichtsrates bleibt davon unberührt.

 

In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die bereits o. g. Empfehlung der Verwaltung hingewiesen, in den beiden Aufsichtsräten zukünftig wieder Personenidentität herzustellen.

 

 

Da die Stadt Hagen nicht unmittelbar an der HUI GmbH beteiligt ist, im Gegensatz zur direkten Beteiligung an der HEB GmbH, erfolgt hier die Besetzung über die Willensbildung in der G.I.V. mbH, die wiederum vom Rat der Stadt Hagen gesteuert werden kann.

 

Regelmäßig werden Gesellschafterbeschlüsse in einer Gesellschafterversammlung gefasst, zu der ein Ratsmitglied als bevollmächtigte/r Vertreter/in der Stadt Hagen vom Rat bestellt wird. Aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird dem Rat der Stadt Hagen gemäß § 48 GmbH-Gesetz in Verbindung mit § 13 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages der HEB GmbH ein schriftlicher Gesellschafterbeschluss, d. h. ohne Gesellschafterversammlung, vorgeschlagen.

 

Dieses gilt sinngemäß auch für den schriftlichen Gesellschafterbeschluss der G.I.V. mbH und die Bevollmächtigung des Geschäftsführers der G.I.V. mbH dem Beschluss für die HUI GmbH im schriftlichen Umlaufverfahren zuzustimmen.

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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03.12.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen