Beschlussvorlage - 0908/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung von Vertretern/ Vertreterinnen der Stadt Hagen in den Aufsichtsrat der ha.ge.we Hagener Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH sowie Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes aus den Reihen der Gesellschafter
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Thomas Schüßler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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03.12.2009
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Beschlussvorschlag
I. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, folgende Vertreter bzw. Vertreterinnen in den Aufsichtsrat der ha.ge.we Hagener Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH zu entsenden:
1. Herrn Stadtkämmerer Christoph Gerbersmann (als Vertreter der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
II. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, als weiteres Aufsichtsratsmitglied aus den Reihen der Gesellschafter Herrn Karl-Hermann Kliewe zu wählen.
III. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, den erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen eines schriftlichen Beschlusses nach § 48 GmbH-Gesetz i.V.m. § 15.5 des Gesellschaftsvertrages der ha.ge.we zu fassen.
IV. Der Rat der Stadt Hagen als Vertretung der alleinigen Gesellschafterin beschließt, dass die Gesellschaft für Immobilien und aktive Vermögensnutzung der Stadt Hagen mbH (G.I.V. mbH) als Gesellschafterin der ha.ge.we als weiteres Aufsichtsratsmitglied aus den Reihen der Gesellschafter Herrn Karl-Hermann Kliewe wählt.
V. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, im Wege des schriftlichen Gesellschafterbeschlusses der G.I.V. mbH zu beschließen, als weiteres Aufsichtsratsmitglied aus den Reihen der Gesellschafter Herrn Karl-Hermann Kliewe zu wählen und im Wege des schriftlichen Gesellschafterbeschlusses der ha.ge.we diesem Vorschlag zuzustimmen.
Der Beschluss ist bis zum 30.12.2009 umzusetzen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Kurzfassung entfällt.
Begründung
Nach der am
30.08.2009 erfolgten Kommunalwahl ist eine Neubesetzung des Aufsichtsrates der
ha.ge.we Hagener Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH erforderlich, da nach §
9.2 des Gesellschaftsvertrages die Entsendung neuer Aufsichtsratsmitglieder von
der Stadt Hagen unverzüglich nach den Wahlen zum Rat der Stadt Hagen erfolgen
soll. Die Amtsdauer der entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet mit der
Entsendung neuer Aufsichtsratsmitglieder.
Nach § 9 des
Gesellschaftsvertrages der ha.ge.we besteht der Aufsichtsrat aus 11
Mitgliedern. Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Stadt Hagen
entsandt. Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied ist aus den Reihen der
Gesellschafter von der Gesellschafterversammlung für die Amtsdauer zu wählen,
die der Amtszeit der entsandten Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Die Wahl
hat in der ersten Gesellschafterversammlung nach Entsendung neuer
Aufsichtsratsmitglieder durch die Stadt Hagen gemäß § 9.2 zu erfolgen.
Durch Beschluss des
Rates der Stadt Hagen vom 08.11.2004 wurden folgende Vertreter/innen in den
Aufsichtsrat der ha.ge.we entsandt:
1. Herr Stefan Ciupka
2. Frau Ulrike Dannert
3. Herr Rainer Voigt
4. Herr Dietwald Rumrich
5. Frau Rita Huvers
6. Herr Wolfgang Jörg
7. Frau Dorothee Machatschek
8. Herr Peter Mervelskemper
9. Herr Norbert Halbeisen
In der Sitzung des
Rates vom 02.02.2006 wurde Herr Stadtkämmerer Christoph Gerbersmann als
Vertreter der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 GO NRW entsandt. Für das
ausgeschiedene Mitglied Herrn Wolfgang Jörg wurde in der Sitzung des Rates vom
22.03.2007 Herr Heinz Schellhorn in den Aufsichtsrat entsandt.
Nach § 113 Abs. 1 GO
NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen
Personen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, die Interessen der
Gemeinde zu vertreten. Dabei sind sie an Beschlüsse des Rates und seiner
Ausschüsse gebunden.
Nach § 113 Abs. 2
Satz 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter
Vertreter die Gemeinde im Aufsichtsrat. Sofern weitere Vertreter zu benennen
sind, muss nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW der Bürgermeister oder der von ihm
vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Für die Entsendung der
Mitglieder in den Aufsichtsrat der ha.ge.we bedeutet dies, dass durch den Rat
der Stadt Hagen noch 9 Mitglieder zu
benennen sind.
Nach § 50 Abs. 4 GO
NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn der Rat zwei
oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat, die nicht
hauptberuflich tätig sind. Nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein
einstimmiger Beschluss der Ratsmitglieder ausreichend, wenn sich die
Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt
dieser nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem
Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der
Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen
gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele
Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind dann noch Sitze zu
vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile
zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Neben dem direkten
Anteil der Stadt Hagen an der ha.ge.we in Höhe von 1,114 % ist größter
Anteilseigner der ha.ge.we mit 95 % des gezeichneten Kapitals die G.I.V. mbH.
Da die Stadt Hagen Alleingesellschafterin der G.I.V. mbH ist, erfolgt hier die
Zustimmung zur Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes aus den Reihen der
Gesellschafter über die Willensbildung in der G.I.V. mbH, die wiederum vom Rat
der Stadt Hagen gesteuert werden kann.
Regelmäßig werden
Gesellschafterbeschlüsse in einer Gesellschafterversammlung gefasst, zu der ein
Ratsmitglied als bevollmächtigter Vertreter der Stadt Hagen vom Rat bestellt
wird. Aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird dem Rat der Stadt Hagen gemäß §
48 GmbH-Gesetz i.V.m. § 15.5 des Gesellschaftsvertrages der ha.ge.we ein
schriftlicher Gesellschafterbeschluss, d. h. ohne Gesellschafterversammlung,
vorgeschlagen.
Dieses gilt sinngemäß
auch für den schriftlichen Gesellschafterbeschluss der G.I.V. mbH und die
Bevollmächtigung des Geschäftsführers der G.I.V. mbH dem Beschluss im
schriftlichen Umlaufverfahren zuzustimmen.
Der Rat der Stadt
Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
