Beschlussvorlage - 0902/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
HaWeD Hagener Werk- und Dienstleistungs-GmbHEntsendung der Mitglieder des Aufsichtsrates
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
03.12.2009
| |||
|
|
17.12.2009
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Aufgrund
der Kommunalwahl am 30.08.2009 und des geänderten Gesellschaftsvertrages der
HaWeD Hagener Werk- und Dienstleistungs-GmbH sind die Mitglieder neu in den
Aufsichtsrat zu entsenden.
Begründung
Der
Aufsichtsrat der HaWeD Hagener Werk- und Dienstleistungs-GmbH (HaWeD) besteht
aus 11 Mitgliedern, von denen die Stadt Hagen nach dem alten Gesellschaftsvertrag
sechs entsendet. Diese sind z. Zt.:
Herr
Dr. Christian Schmidt (als Vertreter nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
Herr
Ernst Escher
Frau
Ursula Otting
Herr
Wolfgang Röspel
Frau
Ruth Sauerwein
Herr
Wilhelm Strüwer
Nach
§ 8 Abs. 2 S. 1 des neuen Gesellschaftsvertrages der HaWeD werden neun Mitglieder
des Aufsichtsrates von der Stadt Hagen und zwei Mitglieder von der Hagener
Versorgungs- und Verkehrs-GmbH entsandt. Dabei endet die Amtsdauer des Aufsichtsrates
mit Ablauf der Wahlperiode des Rates.
Nach
§ 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von
juristischen Personen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, die
Interessen der Gemeinde zu vertreten. Dabei sind sie an Beschlüsse des Rates
und seiner Ausschüsse gebunden.
Nach
§ 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat
bestellter Vertreter die Gemeinde im Aufsichtsrat. Sofern weitere Vertreter zu
benennen sind, muss nach § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW der Bürgermeister oder der
von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Für die Entsendung
der Mitglieder in den Aufsichtsrat der HaWeD bedeutet dies, dass durch den Rat
der Stadt Hagen noch acht Mitglieder
zu benennen sind.
Nach
§ 50 Abs. 4 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn
der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat.
Nach der Vorschrift der § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein einstimmiger Beschluss des
Rates ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt dieser nicht zustande, so wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates
entsprechend dem Verhältnis der Stimmzahlen, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu
verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie
sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind dann noch Sitze zu vergeben, so sind
sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Der
Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
