Beschlussvorlage - 0898/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt,

 

1)         Herrn Dr. Christian Schmidt (als Vertreter nach § 113 Abs. 2 GO NRW)

 

2)

 

3)

 

4)

 

5)

 

6)

 

in den Aufsichtsrat der BSH Holding GmbH zu entsenden.

 

 

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis zum 15.12.2009.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Aufgrund der Kommunalwahl am 30.08.2009 und des geänderten Gesellschaftsvertrages der BSH Holding GmbH sind die Mitglieder neu in den Aufsichtsrat zu entsenden.

 

 

 

Begründung

 

Der Aufsichtsrat der BSH Holding GmbH (BSH) besteht aus 12 Mitgliedern, von denen die Stadt Hagen nach dem alten Gesellschaftsvertrag acht entsendet hat. Diese sind z. Zt.:

 

Herr Dr. Christian Schmidt (als Vertreter nach § 113 Abs. 2 GO NRW)

Frau Dorothee Machatschek

Herr Peter Mervelskemper

Herr Peter Kirchhoff

Herr Dirk Vormann

Herr Jörg Meier

Herr Wolfgang Röspel

Herr Dr. Stephan Ramrath

 

Nach § 8 Abs. 2 S. 1 des neuen Gesellschaftsvertrages der BSH werden sechs Mitglieder des Aufsichtsrates von der Stadt Hagen entsandt und zwei von der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH. Die übrigen vier Mitglieder entsenden die Arbeitnehmer. Dabei endet die Amtsdauer des Aufsichtsrates mit Ablauf der Wahlperiode des Rates.

 

Nach § 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu vertreten. Dabei sind sie an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.

 

Nach § 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde im Aufsichtsrat. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss nach § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Für die Entsendung der Mitglieder in den Aufsichtsrat der BSH bedeutet dies, dass durch den Rat der Stadt Hagen noch fünf Mitglieder zu benennen sind.

 

Nach § 50 Abs. 4 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat. Nach der Vorschrift der § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein einstimmiger Beschluss des Rates ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt dieser nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind dann noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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03.12.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen