Beschlussvorlage - 0898/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
BSH Holding GmbHEntsendung der Mitglieder des Aufsichtsrates
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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03.12.2009
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Sachverhalt
Kurzfassung
Aufgrund
der Kommunalwahl am 30.08.2009 und des geänderten Gesellschaftsvertrages der
BSH Holding GmbH sind die Mitglieder neu in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Begründung
Der
Aufsichtsrat der BSH Holding GmbH (BSH) besteht aus 12 Mitgliedern, von denen
die Stadt Hagen nach dem alten Gesellschaftsvertrag acht entsendet hat. Diese
sind z. Zt.:
Herr
Dr. Christian Schmidt (als Vertreter nach § 113 Abs. 2 GO NRW)
Frau
Dorothee Machatschek
Herr
Peter Mervelskemper
Herr
Peter Kirchhoff
Herr
Dirk Vormann
Herr
Jörg Meier
Herr
Wolfgang Röspel
Herr
Dr. Stephan Ramrath
Nach
§ 8 Abs. 2 S. 1 des neuen Gesellschaftsvertrages der BSH werden sechs Mitglieder
des Aufsichtsrates von der Stadt Hagen entsandt und zwei von der Hagener Versorgungs-
und Verkehrs-GmbH. Die übrigen vier Mitglieder entsenden die Arbeitnehmer.
Dabei endet die Amtsdauer des Aufsichtsrates mit Ablauf der Wahlperiode des Rates.
Nach
§ 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von
juristischen Personen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, die
Interessen der Gemeinde zu vertreten. Dabei sind sie an Beschlüsse des Rates
und seiner Ausschüsse gebunden.
Nach
§ 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat
bestellter Vertreter die Gemeinde im Aufsichtsrat. Sofern weitere Vertreter zu
benennen sind, muss nach § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW der Bürgermeister oder der
von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Für die Entsendung
der Mitglieder in den Aufsichtsrat der BSH bedeutet dies, dass durch den Rat
der Stadt Hagen noch fünf Mitglieder
zu benennen sind.
Nach
§ 50 Abs. 4 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn
der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat.
Nach der Vorschrift der § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein einstimmiger Beschluss des
Rates ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt dieser nicht zustande, so wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates
entsprechend dem Verhältnis der Stimmzahlen, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu
verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie
sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind dann noch Sitze zu vergeben, so sind
sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Der
Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
