Beschlussvorlage - 0897/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1.       Der Rat der Stadt Hagen wählt in den Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen:

 

 

A)         als vorsitzendes Mitglied:

 

____________________________________________________

 

 

B)         zum / zur 1. Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden

 

____________________________________________________

 

       zum / zur 2. Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden

 

             ____________________________________________________

 

 

C)        als sachkundige Mitglieder           Stellvertreter/in

 

  1. _________________________      _________________________

 

  1. _________________________      _________________________   

 

  1. _________________________      _________________________

 

  1. _________________________      _________________________

 

  1. _________________________      _________________________

 

  1. _________________________      _________________________

 

  1. _________________________      _________________________

 

  1. _________________________      _________________________

 

  1. _________________________      _________________________

 

 

D)        als Dienstkräfte der Sparkasse     Stellvertreter/in

Hagen

 

 

  1. _________________________      _________________________

 

  1. _________________________      _________________________

 

  1. _________________________      _________________________

 

  1. _________________________      _________________________

 

  1. _________________________      _________________________

 

 

2.       Der Rat der Stadt Hagen wählt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates der

   Sparkasse Hagen in die Verbandsversammlung des WLSGV (Westfaelisch-

   Lippischer Sparkassen- und Giroverband):

 

 

A)         als Mitglieder                                 Stellvertreter/in

 

 

  1. Oberbürgermeister Jörg Dehm       _________________________

 

  1. _________________________      _________________________

 

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis zum 31.12.2009.

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Sachverhalt

Kurzfassung

entfällt

 

 

Begründung

 

Nach der am 30.08.2009 erfolgten Kommunalwahl ist die Neubesetzung des Verwaltungsrates der Sparkasse Hagen erforderlich, da nach §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) die Mitglieder des Verwaltungsrates für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt werden.

 

Der Verwaltungsrat einer Sparkasse mit 250 und mehr Beschäftigten besteht nach § 10 Abs. 2 SpkG aus

 

a)     dem vorsitzenden Mitglied,

b)     neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und

c)      fünf Dienstkräften der Sparkasse.

 

Nach § 11 Abs. 1 SpkG wählt der Rat der Stadt Hagen eines seiner Mitglieder oder den Oberbürgermeister zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Darüber hinaus ist vom Rat der Stadt Hagen nach § 11 Abs. 2 SpkG aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates ein/e erste/r Stellvertreter/in und ein/e zweite/r Stellvertreter/in zu wählen.

 

Gem. § 11 Abs. 3 SpkG nimmt, wenn eine Sitzung nicht vom Hauptverwaltungsbeamten geleitet wird, dieser an der Sitzung teil. Im Verhinderungsfall muss sein Vertreter im Amt teilnehmen. Wählt der Rat eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden, nimmt der Herr Oberbürgermeister Jörg Dehm ständig auf Grundlage dieser Bestimmung an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

 

Die sachkundigen Mitglieder (§ 10 Abs. 2 Buchstabe b) SpkG) des Verwaltungsrates werden nach § 12 Abs. 1 SpkG vom Rat der Stadt Hagen für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 S. 3 – 6  GO NRW gewählt. Wählbar sind sachkundige Bürger/innen, die dem Rat der Stadt Hagen angehören können. Unabhängig von der Regelung im vorangegangenen Satz kann auch der Oberbürgermeister vom Rat der Stadt Hagen zum Mitglied des Verwaltungsrates gewählt werden.

 

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SpkG hat der Rat der Stadt Hagen die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse (der Begriff der Sachkunde ist in diesem Sinne in § 12 Absatz 1 Sparkassengesetz des Landes NRW definiert).

 

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Anhang zur Landtags-Drucksache 14/7844) wird „den Mitgliedern eines Verwaltungsrates …. eine hohe Verantwortung für die Belange der Sparkasse übertragen. Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 sehen daher vor, dass nur solche Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt werden dürfen, die über eine Sachkunde verfügen, welche es ihnen ermöglicht, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Dabei ist nach Satz 3 unter Sachkunde ein Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse zu verstehen. Dieser Nachweis muss von dem für den Wahlvorschlag vorgesehenen Bürger dem Träger gegenüber erbracht werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Sachkunde trifft - wie bisher - der Träger.“

 

Die Anforderungen an die Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungsrates werden auch durch § 36 Abs. 3 Satz 1 KWG geregelt. In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses werden Kriterien genannt, bei denen Sachkunde anzunehmen ist. Danach ist Sachkunde anzunehmen bei denjenigen Personen, die (alternativ)

  • über Erfahrungen im Bereich der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen,

 

  • ein Institut oder ein Unternehmen geleitet haben oder an herausgehobener Stelle in einem Institut oder einem Unternehmen tätig waren.

 

  • über berufliche Erfahrungen aus einer Tätigkeit in einer anderen Branche oder der öffentlichen Verwaltung verfügen

 

  • oder sich durch berufsbezogene Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben

 

  • oder bereit sind, sich diese Kenntnisse nach ihrer Wahl in den Verwaltungsrat anzueignen.

 

Bei der Prüfung, ob eine Person die erforderliche Sachkunde besitzt, soll künftig außerdem – ausweislich des Gesetzestextes – der Umfang und die Komplexität der vom Institut betriebenen Geschäfte mit berücksichtigt werden.

 

Da die Anforderungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates mit der Größe des jeweiligen Instituts sowie dem Umfang und der Komplexität der von ihm betriebenen Geschäfte ansteigt, richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach der Art der vom Institut schwerpunktmäßig getätigten Geschäfte. So sind die Voraussetzungen, die an die Sachkunde der genannten Personen bei kleinen Instituten andere als an ein international tätiges Kreditinstitut, das global das Investmentgeschäft betreibt. Die Anforderungen sind damit nicht auf ein abstraktes Expertenwissen ausgerichtet, sondern abhängig vom konkreten Geschäftsmodell des jeweiligen Instituts und der innerhalb des Verwaltungsrates wahrgenommenen Funktion.

 

Nach § 12 Abs. 3 SpkG wird über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.

 

Bei der Auswahl der sachkundigen Mitglieder sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 und 2 SpkG zu beachten. Danach darf dem Verwaltungsrat nicht angehören:

 

  • Dienstkräfte der Stadt Hagen oder der Sparkasse. Hiervon ausgenommen sind die Dienstkräfte der Sparkasse nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und der Oberbürgermeister nach § 10 Abs. 2 Buchstabe c,

 

  • Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

 

  • Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

 

  • Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

 

  • Solche Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

Die Beschlussfassung über die zu wählenden sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt nach dem in § 12 Abs. 1 SpkG i. V. m. § 50 Abs. 3 S. 3 – 6  GO NRW festgelegten Verfahren. Nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein einstimmiger Beschluss des Rates ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Danach ist, sofern sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang über die von den Fraktionen oder Gruppen des Rates eingereichten Wahlvorschläge abzustimmen. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

 

Die fünf Dienstkräfte der Sparkasse (§ 10 Abs. 2 Buchstabe c SpkG) sind nach § 12 Abs. 2 SpkG vom Rat der Stadt Hagen nach dem gleichen Wahlverfahren wie die sachkundigen Mitglieder aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse zu wählen. Dieser Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten.

 

Nach § 12 Abs. 3  Satz 2 SpkG ist auch für die Dienstkräfte eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.

 

Die in den Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen zu wählenden Dienstkräfte der Sparkasse wurden durch die Wahl zur Aufstellung der Arbeitnehmervertreter am      08.10.2009 ermittelt.

 

In die Vorschlagsliste wurden in der Reihe der Stimmzahlen aufgenommen:

 

 

Name:                                                                       erhaltene Stimmen:

 

1.              Mahler              Martina                      265

2.              Bargen             Carsten von               147

3.              Studer              Elke                            139

4.              Ludwig             Thomas                     115

5.              Jung                 Sabrina                      115

6.              Bittermann       Thomas                     113

7.              Sondermann   Matthias                       97

8.              Kluzik               Robert                          72

9.              Wolter              Sebastian                    67

10.         Neuenfeld        Dirk                              62

11.         Studer              Christian                      61

12.         Kampmann     Peter                            60

13.         Rüger               Torsten                        58

14.         Heek                Thorsten                      50

15.         Becker             Stefan                          43

16.         Scholz              Siegfried                     37

17.         Kumpmann      Torsten                        36

18.         Kurtz                 Anna                            33

19.         Honselmann    Lars                              29

20.         Wohlgethan     Stephan                       24

 

           

Aufgrund der neuen Verbandssatzung des WLSGV (Westfaelisch – Lippischer Sparkassen- und Giroverband ), sind nach § 5 Abs. 2 Buchst. a) der Satzung des Verbandes in der ab 01. Januar 2010 gelten Fassung vom Rat der Stadt Hagen in die Verbandsversammlung des WLSGV zwei Mitglieder des Verwaltungsrates - darunter mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter - zu entsenden. Sofern bei einer Sparkasse kein Hauptverwaltungsbeamter Mitglied des Verwaltungsrates ist, kann auch der Beanstandungsbeamte entsandt werden.

 

Die Mitglieder der Verbandsversammlung des WLSGV (Westfaelisch – Lippischer Sparkassen- und Giroverband) werden nach § 5 Abs. 2 Buchst. a) der Satzung des Verbandes vom Rat der Stadt Hagen für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW  i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW gewählt. Nach demselben Verfahren ist nach § 5 Abs. 3 der Satzung des Verbandes für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.

 

 

Bisher gehörten dem Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen an:

 

 

A)         als vorsitzendes Mitglied:

 

Wolfgang Röspel

 

 

 

B)         zum / zur 1. Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden

 

Claus Rudel

 

     

 zum / zur 2. Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden

 

             Christa Suda

 

 

 

C)        als sachkundige Mitglieder          Stellvertreter/in

 

1.      Christoph Purps                         Dr. Fritz Helms                                

 

2.      Gerhard Romberg                     Christel Jamin 

 

     

 

3.      Christa Suda                              Susanne Kampmann

 

4.      Dr. Roland Bäcker                     Jahannes Schurgarcz  

 

5.      Siegfried Feste                          Werner Heider

 

6.      Sybille Klos-Eckermann            Christiane Herms

 

7.      Jörg Meier                                  Wolfgang Jörg

 

8.      Claus Rudel                                Timo Schisanowski

 

9.      Jochen Weber                            Claus Thielmann

 

 

 

D)        als Dienstkräfte der                       Stellvertreter/in

Sparkasse Hagen

 

 

1.      Rolf – Peter Geisler                   Christel Kolk

 

2.      Martina Mahler                           Detlef Bläser

 

3.      Elke Studer                                 Wolfgang Stork

 

4.      Matthias Sondermann               Christian Studer

 

5.      Thomas Bittermann                   Peter Kampmann

 

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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03.12.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen