Beschlussvorlage - 0897/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Dieter Althaus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
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|
03.12.2009
|
Beschlussvorschlag
1.
Der Rat der Stadt
Hagen wählt in den Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen:
A)
als vorsitzendes
Mitglied:
____________________________________________________
B)
zum / zur 1.
Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden
____________________________________________________
zum / zur 2. Stellvertreter/in des / der
Vorsitzenden
____________________________________________________
C)
als sachkundige
Mitglieder Stellvertreter/in
- _________________________ _________________________
- _________________________ _________________________
- _________________________ _________________________
- _________________________ _________________________
- _________________________ _________________________
- _________________________ _________________________
- _________________________ _________________________
- _________________________ _________________________
- _________________________ _________________________
D)
als Dienstkräfte
der Sparkasse Stellvertreter/in
Hagen
- _________________________ _________________________
- _________________________ _________________________
- _________________________ _________________________
- _________________________ _________________________
- _________________________ _________________________
2.
Der Rat der Stadt
Hagen wählt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates der
Sparkasse Hagen in die Verbandsversammlung
des WLSGV (Westfaelisch-
Lippischer Sparkassen- und Giroverband):
A)
als
Mitglieder
Stellvertreter/in
- Oberbürgermeister Jörg Dehm _________________________
- _________________________ _________________________
Die
Umsetzung der Vorlage erfolgt bis zum 31.12.2009.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Nach der am 30.08.2009 erfolgten Kommunalwahl ist die Neubesetzung des
Verwaltungsrates der Sparkasse Hagen erforderlich, da nach §§ 11 Abs. 1 und 12
Abs. 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) die Mitglieder des Verwaltungsrates für
die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt werden.
Der Verwaltungsrat einer Sparkasse mit 250 und mehr Beschäftigten
besteht nach § 10 Abs. 2 SpkG aus
a)
dem vorsitzenden Mitglied,
b)
neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c)
fünf Dienstkräften der Sparkasse.
Nach § 11 Abs. 1 SpkG wählt der Rat der Stadt Hagen eines seiner
Mitglieder oder den Oberbürgermeister zum vorsitzenden Mitglied des
Verwaltungsrates. Darüber hinaus ist vom Rat der Stadt Hagen nach § 11 Abs. 2
SpkG aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates ein/e erste/r Stellvertreter/in
und ein/e zweite/r Stellvertreter/in zu wählen.
Gem. § 11 Abs. 3 SpkG nimmt, wenn eine Sitzung nicht vom
Hauptverwaltungsbeamten geleitet wird, dieser an der Sitzung teil. Im
Verhinderungsfall muss sein Vertreter im Amt teilnehmen. Wählt der Rat eines
seiner Mitglieder zum Vorsitzenden, nimmt der Herr Oberbürgermeister Jörg Dehm
ständig auf Grundlage dieser Bestimmung an den Sitzungen des Verwaltungsrates
teil.
Die
sachkundigen Mitglieder (§ 10 Abs. 2 Buchstabe b) SpkG) des
Verwaltungsrates werden nach § 12 Abs. 1 SpkG vom Rat der Stadt Hagen für die
Dauer der Wahlzeit des Rates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50
Abs. 3 S. 3 – 6 GO NRW gewählt.
Wählbar sind sachkundige Bürger/innen, die dem Rat der Stadt Hagen angehören
können. Unabhängig von der Regelung im vorangegangenen Satz kann auch der
Oberbürgermeister vom Rat der Stadt Hagen zum Mitglied des Verwaltungsrates
gewählt werden.
Nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 SpkG hat der Rat der Stadt Hagen die Voraussetzungen für die
erforderliche Sachkunde vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde
bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der
wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse (der
Begriff der Sachkunde ist in diesem Sinne in § 12 Absatz 1 Sparkassengesetz des
Landes NRW definiert).
Nach der
Gesetzesbegründung (vgl. Anhang zur Landtags-Drucksache 14/7844) wird „den Mitgliedern
eines Verwaltungsrates …. eine hohe Verantwortung für die Belange der
Sparkasse übertragen. Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2 sehen daher vor,
dass nur solche Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt werden
dürfen, die über eine Sachkunde verfügen, welche es ihnen ermöglicht, dieser
Verantwortung gerecht zu werden. Dabei ist nach Satz 3 unter Sachkunde ein
Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und
rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse zu verstehen. Dieser
Nachweis muss von dem für den Wahlvorschlag vorgesehenen Bürger dem Träger
gegenüber erbracht werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Sachkunde
trifft - wie bisher - der Träger.“
Die
Anforderungen an die Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungsrates werden auch
durch § 36 Abs. 3 Satz 1 KWG geregelt. In der Beschlussempfehlung des
Finanzausschusses werden Kriterien genannt, bei denen Sachkunde anzunehmen ist.
Danach ist Sachkunde anzunehmen bei denjenigen Personen, die (alternativ)
- über Erfahrungen im
Bereich der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen,
- ein Institut oder ein
Unternehmen geleitet haben oder an herausgehobener Stelle in einem
Institut oder einem Unternehmen tätig waren.
- über berufliche Erfahrungen aus einer Tätigkeit in einer anderen Branche
oder der öffentlichen Verwaltung verfügen
- oder sich durch berufsbezogene Weiterbildung die erforderlichen
Kenntnisse angeeignet haben
- oder bereit sind, sich diese Kenntnisse nach ihrer Wahl in den
Verwaltungsrat anzueignen.
Bei
der Prüfung, ob eine Person die erforderliche Sachkunde besitzt, soll künftig
außerdem – ausweislich des Gesetzestextes – der Umfang und die
Komplexität der vom Institut betriebenen Geschäfte mit berücksichtigt werden.
Da die Anforderungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates
mit der Größe des jeweiligen Instituts sowie dem Umfang und der Komplexität der
von ihm betriebenen Geschäfte ansteigt, richtet sich die Beurteilung der
Voraussetzungen nach der Art der vom Institut schwerpunktmäßig getätigten
Geschäfte. So sind die Voraussetzungen, die an die Sachkunde der genannten
Personen bei kleinen Instituten andere als an ein international tätiges
Kreditinstitut, das global das Investmentgeschäft betreibt. Die Anforderungen
sind damit nicht auf ein abstraktes Expertenwissen ausgerichtet, sondern
abhängig vom konkreten Geschäftsmodell des jeweiligen Instituts und der
innerhalb des Verwaltungsrates wahrgenommenen Funktion.
Nach § 12 Abs. 3 SpkG wird über die Wahl aller Mitglieder des
Verwaltungsrates in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für
jedes Mitglied eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei
Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.
Bei der Auswahl der sachkundigen Mitglieder sind die
Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 und 2 SpkG zu beachten. Danach darf
dem Verwaltungsrat nicht angehören:
- Dienstkräfte der Stadt Hagen oder der Sparkasse. Hiervon
ausgenommen sind die Dienstkräfte der Sparkasse nach § 10 Abs. 1 Buchstabe
c und der Oberbürgermeister nach § 10 Abs. 2 Buchstabe c,
- Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates,
Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder,
Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen
sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere
Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen
tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die
Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein
Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der
Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,
- Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der
Deutschen Post AG,
- Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
- Solche Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines
Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe
verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das
Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die
als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder
ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt
waren oder noch sind.
Die Beschlussfassung über die zu wählenden sachkundigen Mitglieder des
Verwaltungsrates erfolgt nach dem in § 12 Abs. 1 SpkG i. V. m. § 50 Abs. 3 S. 3
– 6 GO NRW festgelegten Verfahren.
Nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein
einstimmiger Beschluss des Rates ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf
einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Danach ist, sofern sich die
Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang über die von den
Fraktionen oder Gruppen des Rates eingereichten Wahlvorschläge abzustimmen. Dabei
sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des
Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu
verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie
sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind
sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Die fünf Dienstkräfte der Sparkasse (§ 10 Abs. 2 Buchstabe c
SpkG) sind nach § 12 Abs. 2 SpkG vom Rat der Stadt Hagen nach dem gleichen
Wahlverfahren wie die sachkundigen Mitglieder aus einem Vorschlag der
Personalversammlung der Sparkasse zu wählen. Dieser Vorschlag muss mindestens
die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden
Mitglieder enthalten.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SpkG ist
auch für die Dienstkräfte eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei
Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.
Die in den Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen zu wählenden Dienstkräfte
der Sparkasse wurden durch die Wahl zur Aufstellung der Arbeitnehmervertreter
am 08.10.2009 ermittelt.
In die Vorschlagsliste wurden in der Reihe der Stimmzahlen aufgenommen:
Name: erhaltene
Stimmen:
1.
Mahler Martina 265
2.
Bargen Carsten
von 147
3.
Studer Elke 139
4.
Ludwig Thomas 115
5.
Jung Sabrina 115
6.
Bittermann Thomas 113
7.
Sondermann Matthias 97
8.
Kluzik Robert 72
9.
Wolter Sebastian 67
10.
Neuenfeld Dirk 62
11.
Studer Christian 61
12.
Kampmann Peter 60
13.
Rüger Torsten 58
14.
Heek Thorsten 50
15.
Becker Stefan 43
16.
Scholz Siegfried 37
17.
Kumpmann Torsten 36
18.
Kurtz Anna 33
19.
Honselmann Lars 29
20.
Wohlgethan Stephan 24
Aufgrund der neuen
Verbandssatzung des WLSGV (Westfaelisch – Lippischer Sparkassen- und
Giroverband ), sind nach § 5 Abs. 2 Buchst. a) der Satzung des Verbandes in der
ab 01. Januar 2010 gelten Fassung vom Rat der Stadt Hagen in die
Verbandsversammlung des WLSGV zwei Mitglieder des Verwaltungsrates - darunter
mindestens ein Hauptverwaltungsbeamter - zu entsenden. Sofern bei einer Sparkasse
kein Hauptverwaltungsbeamter Mitglied des Verwaltungsrates ist, kann auch der
Beanstandungsbeamte entsandt werden.
Die Mitglieder der Verbandsversammlung des WLSGV (Westfaelisch
– Lippischer Sparkassen- und Giroverband) werden nach § 5 Abs. 2 Buchst.
a) der Satzung des Verbandes vom Rat der Stadt Hagen für die Dauer der Wahlzeit
des Rates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 4 Satz 1 GO
NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW gewählt.
Nach demselben Verfahren ist nach § 5 Abs. 3 der Satzung des Verbandes für
jedes Mitglied eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei
Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.
Bisher gehörten dem Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen an:
A)
als
vorsitzendes Mitglied:
Wolfgang Röspel
B)
zum
/ zur 1. Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden
Claus Rudel
zum / zur 2. Stellvertreter/in des / der
Vorsitzenden
Christa
Suda
C)
als
sachkundige Mitglieder Stellvertreter/in
1.
Christoph Purps Dr.
Fritz Helms
2. Gerhard Romberg Christel
Jamin
3. Christa Suda Susanne
Kampmann
4. Dr. Roland Bäcker Jahannes
Schurgarcz
5. Siegfried Feste Werner
Heider
6. Sybille Klos-Eckermann Christiane Herms
7. Jörg Meier Wolfgang
Jörg
8. Claus Rudel Timo
Schisanowski
9. Jochen Weber Claus
Thielmann
D)
als
Dienstkräfte der Stellvertreter/in
Sparkasse Hagen
1. Rolf – Peter Geisler Christel
Kolk
2. Martina Mahler Detlef
Bläser
3. Elke Studer Wolfgang
Stork
4. Matthias Sondermann Christian Studer
5. Thomas Bittermann Peter Kampmann
Der Rat der
Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
