Beschlussvorlage - 1007/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
15. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Hagen vom 12. Mai 200010. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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26.11.2009
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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03.12.2009
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Beschlussvorschlag
- Der 15. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Hagen vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.11.2009 (Drucksachennummer 1007/2009) ist.
- Der 10. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 wird beschlossen, wie er Anlage 2 Gegenstand der Verwaltungsvorlage vom 18.11.2009 (Drucksachennummer 1007/2009) ist.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Nach der Kommunalwahl am
30.08.2009 hat der Rat der Stadt Hagen in der konstituierenden Sitzung am
05.11.2009 aufgrund der Regelung in §§ 57, 58 GO NRW die kommunalen Ausschüsse
neu gebildet und besetzt. Hierbei wurde entschieden, dass ein Personalausschuss
nicht mehr gebildet wird. Dessen Aufgaben werden von anderen Gremien, insbesondere
vom Haupt- und Finanzausschuss und vom Rat der Stadt wahrgenommen, sofern und soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt, die vom Oberbürgermeister wahrgenommen werden.
Der Verzicht auf die Bildung
eines Personalausschusses hat zur Folge, dass sowohl die Hauptsatzung der Stadt
Hagen als auch die Zuständigkeitsordnung inhaltlich bzw. redaktionell
anzupassen sind. Einen entsprechenden Auftrag hat der Rat der Verwaltung in der
Sitzung am 05.11.2009 erteilt.
1.
§ 19 Abs. 1 Satz
2 und in § 19 Abs. 3 ist dahin zu ändern, dass dort die Zuständigkeit des
Personalausschusses gestrichen und durch die Zuständigkeit des Haupt- und
Finanzausschusses ersetzt wird.
Die Hauptsatzung ist ferner
in § 10 Abs. 2 Buchst. j) zu ändern,
indem die dort geregelte Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Betreuung
des Museums für die Stadt- und Heimatgeschichte in Hohenlimburg gestrichen
wird. Diese Änderung ist deshalb vorzunehmen, weil das Museum für Stadt- und
Heimatgeschichte in Hohenlimburg seit dem 1.1.2003 nicht mehr von der Stadt
Hagen, sondern von einer Privatperson verwaltet wird.
Unabhängig hiervon wird die
Änderung der Hauptsatzung zum Anlass genommen, einzelne Bestimmungen (§ 6 Abs. 2 S. 1 und § 15 Abs. 2) in
redaktioneller Hinsicht an die aktuellen Verhältnisse anzupassen.
Die Änderungen der Hauptsatzung
lassen sich in synoptischer Form im Einzelnen wie folgt darstellen:
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alte
Fassung |
geänderte
Fassung |
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§ 6 – Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld (2) Die Bezirksvorsteher
und ihre Stellvertreter sowie die Fraktionsvorsitzenden in den
Bezirksvertretungen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gem. § 3
EntschVO;…. |
§ 6 – Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld (2) Die
Bezirksbürgermeister und ihre Stellvertreter sowie die Fraktionsvorsitzenden
in den Bezirksvertretungen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung
gem. § 3 EntschVO;…. |
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§ 10 – Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen (2) Danach sind die
Bezirksvertretungen insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: j) Betreuung und
Unterstützung des Museums für Stadt- und Heimatgeschichte in Hohenlimburg
durch die Bezirksvertretung Hohenlimburg |
§ 10 – Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen (2) Danach sind die
Bezirksvertretungen insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: j) weggefallen |
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§ 15 – Bezirksverwaltungsstellen,
Verwaltungsaussenstellen (2) In den Stadtteilen
Vorhalle und Dahl werden Verwaltungsaußenstellen eingerichtet. |
§ 15 – Bezirksverwaltungsstellen, Verwaltungsaussenstellen (2) Im Stadtteil Vorhalle
wird eine Verwaltungsaußenstelle eingerichtet. |
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§ 19 – Zuständigkeit in Personalangelegenheiten (1)
… Eine
Vorberatung erfolgt im Personalausschuss und gegebenenfalls im Betriebsausschuss.
(3) Entscheidungen des
Rates auf der Grundlage des § 71 GO NRW (Beigeordnete) ergehen nach
Vorberatung im Personalausschuss. |
§ 19 – Zuständigkeit in Personalangelegenheiten (1)
… Eine
Vorberatung erfolgt im Haupt- und Finanzausschuss und gegebenenfalls im
Betriebsausschuss. (3) Entscheidungen des
Rates auf der Grundlage des § 71 GO NRW (Beigeordnete) ergehen nach
Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss. |
2.
Die
Zuständigkeitsordnung ist in § 1 Ziff. 4. und in § 2 Abs. 4 Ziff. 2. zu ändern,
wo ebenfalls die Zuständigkeit des Personalausschusses gestrichen wird.
Zur Klarstellung ist an
dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass mit dieser Änderung der
Zuständigkeitsordnung für den Haupt- und Finanzausschuss keine Entscheidungszuständigkeit
in Bezug auf die in § 19 der
Hauptsatzung angesprochenen Personalangelegenheiten (Bedienstete in Führungsfunktionen
und Beigeordnete) begründet wird. Der Haupt- und Finanzausschuss wirkt an den
hier in Rede stehenden Personalentscheidungen anstelle des Personalausschusses
nur vorberatend mit. Das Letztentscheidungsrecht hat nach wie vor der Rat.
Daher bedarf es in § 2 Abs.
4, der Entscheidungskompetenzen der Ausschüsse auflistet, konkret in Ziff. 1 (Haupt- und Finanzausschuss) auch nicht der Übernahme der bislang beim
Personalausschuss angeführten „Personalangelegenheiten nach § 19 der
Hauptsatzung“.
Darüber hinaus ist § 1 der
Zuständigkeitsordnung um einen Abs. 2 und einen Abs. 3 zu ergänzen, in denen
entsprechend der Beschlussfassung des Rates in der Sitzung am 05.11.2009 geregelt
wird, dass
-
die Stellvertretung in
Form der Listenvertretung erfolgt, wobei Fraktionen und Gruppen mit bis zu zwei
Ausschussmitgliedern je Sitz zwei Vertretungen benennen können,
-
den Ausschüssen mit
Ausnahme von Haupt- und Finanzausschuss sowie Rechnungsprüfungsausschuss bis zu
sieben sachkundige Bürger angehören können.
Die Änderungen der Zuständigkeitsordnung
lassen sich in synoptischer Form im Einzelnen wie folgt darstellen:
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alte
Fassung |
geänderte
Fassung |
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§ 1 Der Rat der Stadt Hagen
hat nachstehende Ausschüsse in folgender Größe und Zusammensetzung gebildet: 1.
Haupt- und
Finanzausschuss 15 Mitglieder (Ratsmitglieder,
§§ 58 Abs.3, 59 GO NRW) 4. Personalausschuss 15 Mitglieder |
§ 1 Der Rat der Stadt Hagen
hat nachstehende Ausschüsse in folgender Größe und Zusammensetzung gebildet: 1.
Haupt- und
Finanzausschuss 15 Mitglieder
(Ratsmitglieder, §§ 58 Abs.3, 59 GO NRW) zuzüglich Oberbürgermeister 4. entfällt |
|
13. Werksausschuss für
die „Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen“ (GWH) 15 Mitglieder |
12. Betriebsausschuss
für die „Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen“ (GWH) 15 Mitglieder |
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(2) keine Regelung |
(2) Die Stellvertretung
erfolgt in Form der Listenvertretung, wobei Fraktionen und Gruppen mit bis zu
zwei Ausschussmitgliedern je Sitz zwei Vertretungen benennen können. |
|
(3) keine Regelung |
(3) Den in Abs. 1
genannten Ausschüssen können mit Ausnahme von Haupt- und Finanzausschuss
sowie Rechnungsprüfungsausschuss bis zu sieben sachkundige Bürger angehören. |
|
§ 2 (4) Darüber hinaus sind
die Ausschüsse gemäß nachfolgender Regelungen entscheidungsbefugt: 2.
Personalausschuss Personalangelegenheiten
nach § 19 der Hauptsatzung |
§ 2 (4) Darüber hinaus sind
die Ausschüsse gemäß nachfolgender Regelungen entscheidungsbefugt: 2. entfällt |
|
10. Werksausschuss für die
„Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen“ (GWH) |
9. Betriebsausschuss für
die „Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen“ (GWH) |
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(5) Vor einer Entscheidung
des Haupt- und Finanzausschusses in einer Angelegenheit nach Maßgabe der
nachstehenden Tabelle ist zunächst die Grundsatzentscheidung des dort
aufgeführten Ausschusses zu treffen: |
(5) unverändert |
alte Tabelle:
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Angelegenheit |
auf Grundlage von |
Grundsatzentscheidung des |
auf Grundlage von |
|
Übernahme von Grundstücken
nach §§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 3 LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 f) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr. 8 f) |
|
Vorkaufsrecht nach LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr. 8 f) |
|
Vorkaufsrecht nach BauGB |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Stadtentwicklungsausschusses |
Abs. 4 Nr. 7 b) |
neue Tabelle:
|
Angelegenheit |
auf Grundlage von |
Grundsatzentscheidung des |
auf Grundlage von |
|
Übernahme von Grundstücken
nach §§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 3 LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 f) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr.7 f) |
|
Vorkaufsrecht nach LG NRW |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Umweltausschusses |
Abs. 4 Nr. 7 f) |
|
Vorkaufsrecht nach BauGB |
Abs. 4 Nr. 1 h) |
Stadtentwicklungsausschusses |
Abs. 4 Nr. 6 b) |
3.
In Bezug auf die
Regelungen in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der
Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 08.05.2008 besteht aufgrund der
Beschlussfassungen der Rates in der Sitzung am 05.11.2009 z. Z. kein Änderungsbedarf.
