Beschlussvorlage - 0781/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung und der Wahlordnung für den Integrationsrat;hier: Änderung wegen Neufassung des § 27 GO NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Dieter Althaus
- Beteiligt:
- OB/A Amt des Oberbürgermeisters; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
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Vorberatung
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30.09.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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08.10.2009
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Beschlussvorschlag
1) Der Rat der Stadt beschließt den I. Nachtrag zur Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 15.10.2004, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage 0781 / 2009) ist.
2) Der Rat der Stadt beschließt den I. Nachtrag zur Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 14.10.2004, wie er als Anlage 2 Gegenstand der Verwaltungsvorlage 0781 / 2009) ist.
Der Beschluss wird bis zum 30. 11. 2009 realisiert.
Sachverhalt
Kurzfassung
Ausländerbeirat und Rat
der Stadt Hagen haben im Jahr 2004 im Rahmen der Experimentierklausel der
Gemeindeordnung NRW die Genehmigung zur Einrichtung eines Integrationsrates
beantragt und diese durch das Innenministerium erhalten. Sowohl anlässlich
eines Erfahrungsberichts, der zur Mitte der Legislaturperiode an den Innenminister
übersandt wurde, als auch in seinem Beschluss vom 14 5. 2009 (s. u.!) hat sich
der Rat der Stadt bei der Landesregierung für die Beibehaltung des
Integrationsrates auch über die Phase der Experimentierklausel hinaus
eingesetzt.
Angeregt durch die
positiven Erfahrungen in den Kommunen hat inzwischen die Landesregierung den §
27 der Gemeindeordnung NRW dahingehend geändert, dass der Integrationsrat als
Regelgremium zur politischen Partizipation von Migranten den Ausländerbeirat
ablöst. Zusätzlich räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, statt des
Integrationsrates einen Integrationsausschuss zu bilden, der allerdings auch
nur beratende Funktion hat. Die o. a. Neufassung des Gesetzes macht einige
anpassende Änderungen in Satzung und Wahlordnung für den Integrationsrat der
Stadt Hagen nötig,
Die Änderungsvorschläge
sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Begründung
Die Landesregierung hat im
Jahr 2004 im Rahmen der „Experimentierklausel“
der GO NRW interessierten Kommunen die Möglichkeit eingeräumt zur
Weiterentwicklung der politischen Partizipation von Migranten beizutragen,
indem sie alternativ zu den in § 27 GO NRW vorgeschriebenen Ausländerbeiräten
versuchsweise Integrationsräte oder auch Integrationsausschüsse bilden. Die
Kommune Hagen hat sich damals entschlossen, einen Integrationsrat als
Versuchsgremium zu beantragen. Die Bildung eines Integrationsausschusses kam
nicht in Betracht, da ein solches Gremium ebenfalls nur beratend tätig sein
durfte, aber in seiner Zusammensetzung eine Mehrheit der Ratsvertreter vorsah.
Dies wäre einer Förderung der politischen Partizipation von Migranten zuwider gewesen.
Die Arbeit des neu
eingerichteten Integrationsrates erwies sich im Vergleich zur Arbeit des
Ausländerbeirates als positiv. Dieses Ergebnis wurde zur Mitte der
Legislaturperiode festgestellt und im Auftrag des Rates an den Innenminister
NRW weitergeleitet. Zugleich wurde die Verwaltung beauftragt, die nötigen
Schritte einzuleiten, damit auch weiterhin ein Integrationsrat gebildet werden
kann.
Mit Auslaufen der
„Experimentierklausel“ zum Ende der Legislaturperiode wurde eine
entsprechende Überarbeitung und Neufassung des § 27 GO NRW nötig.
Der Rat der Stadt hat sich
deshalb mit dem folgenden Votum an die Landesregierung gewandt:
„Der Rat der Stadt
Hagen bittet die Landesregierung und die Fraktionen im Landtag, unverzüglich
eine Änderung des § 27 der Gemeindeordnung NRW durchzuführen mit dem Ziel, dass
der bisher vorgesehene Ausländerbeirat durch einen Integrationsrat ersetzt
wird.
Der Innenminister wird
gebeten, einen landeseinheitlichen Wahltermin festzulegen, der in unmittelbarer
Nähe zum Termin der Kommunalwahl liegt.
Rein vorsorglich und für
den Fall, dass eine Änderung nicht rechtzeitig zum vorgesehenen Termin der
Wahlen der Migrantenvertretungen („Die Wahl findet spätestens zehn Wochen
nach dem Beginn der Wahlzeit des Rates statt.“) in Kraft tritt, beantragt
der Rat der Stadt Hagen bereits jetzt die Verlängerung des bestehenden
Experiments gemäß § 129 der Gemeindeordnung.“
( Einstimmiger Beschluss
des Rates vom 14. 5. 2009)
Inzwischen hat der Landtag
mit dem „Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den
Gemeinden“ vom 30. Juni 2009 den § 27 der Gemeindeordnung neu gefasst.
Dies macht einige redaktionelle Änderungen in der „Satzung für den
Integrationsrat der Stadt Hagen“ sowie in der „Wahlordnung für den
Integrationsrat der Stadt Hagen“ nötig, die in der folgenden Synopse dem
ursprünglichen Text gegenübergestellt werden:
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Satzung
für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 14.10.2004 |
Änderung
der Satzung für den Integrationsrat
der Stadt Hagen vom 14.10.2004 |
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§ 1 Grundsatz Die Stadt Hagen richtet einen Integrationsrat ein. Dieser
vertritt die Interessen der nicht deutschen Einwohner(innen) der Stadt Hagen.
Er äußert sich auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung
der Bundesrepublik Deutschland zu Fragen, die das Zusammenleben von deutschen
und ausländischen Einwohnern in Hagen betreffen und wirkt so an den
kommunalen Willensbildungsprozessen mit. |
§ 1 Grundsatz Die Stadt Hagen richtet einen
Integrationsrat ein. Dieser vertritt die Interessen der nicht deutschen
Einwohner(innen) und der Personen mit Migrationshintergrund in der Stadt
Hagen. Er äußert sich auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
zu Fragen, die das Zusammenleben von deutschen und zugewanderten Einwohnern
in Hagen betreffen und wirkt so an den kommunalen Willensbildungsprozessen
mit. |
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§ 7 Zahl der Mitglieder und Amtszeit (2) Weiter gehören dem Integrationsrat je ein
Mitglied der jeweiligen im Rat vertretenen Fraktionen an. |
§ 7 Zahl der Mitglieder und Amtszeit (2) Dem Integrationsrat gehören
ferner 7 Ratsmitglieder an, die aus der Mitte des Rates bestellt werden.
Können sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
einigen, findet für die Bestellung der Ratsmitglieder die Regelung in § 50
Abs. 3 GO NRW entsprechende Anwendung |
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§ 10 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1)
Wahlberechtigt sind mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Personen alle Ausländer(innen),
die am Wahltag 1.
16 Jahre alt sind 2.
sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten und 3.
seit mindestens drei Monaten
in Hagen ihren Hauptwohnsitz haben. (2)
Über § 27 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung NRW hinausgehend sind auch Personen
mit deutscher Staatsangehörigkeit, die diese durch Einbürgerung erlangt
haben, wahlberechtigt, sofern sie die in Abs. 1 genannten Bedingungen
erfüllen und sich bis spätestens 35 Tage vor dem Wahltag in das
Wählerverzeichnis haben eintragen lassen. (3)
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer(innen), 1.
die zugleich Deutsche im Sinne
von Artikel 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes sind mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Personen. 2.
auf die das Ausländergesetz
nach seinem § 2 Abs. 1 keine Anwendung findet. 3.
die Asylbewerber(innen) sind. (4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten sowie alle Bürger(innen)
der Gemeinde |
§ 10 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt
sind 1.
Ausländer(innen), 2.
Deutsche, wenn die deutsche
Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl
erworben worden ist. Darüber hinaus muss die Person am
Wahltag 1. 16
Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr
im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in
der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. (2)
Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften
Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben
den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen. (3)
Nicht wahlberechtigt sind 1.
Ausländer(innen), a)
auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3
keine Anwendung findet, b) die Asylbewerber sind, 2. Deutsche, die
nicht von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind. (4) Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs
alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie alle
Bürger |
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§ 11 Wahltermin Die Wahl zum Integrationsrat
findet spätestens 8 Wochen nach der Kommunalwahl statt und wird vom
Wahlleiter in Abstimmung mit dem Integrationsrat festgelegt. |
§ 11 Wahltermin Die Wahl zum Integrationsrat
findet spätestens 16 Wochen nach der Kommunalwahl statt. Der
Wahltermin wird vom Wahlleiter in Abstimmung mit dem Integrationsrat
festgelegt. |
|
§ 12 Rechtsstellung der
Integrationsratsmitglieder Für die Rechtsstellung der
Mitglieder des Integrationsrates gelten die §§ 30, 32 Abs. 2, §§ 33, 43
Abs. 1, § 44 und 45 mit Ausnahme des Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung
NRW entsprechend. |
§ 12 Rechtsstellung der
Integrationsratsmitglieder Für die Rechtsstellung der
Mitglieder des Integrationsrates gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44 und 45 mit Ausnahme des
Abs. 4 Nummer 1 der GO NRW entsprechend. |
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§ 13 Geschäftsordnung Die Regelungen der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse vom 13. April 2000 in der jeweils gültigen Fassung sind auch für
den Integrationsrat sinngemäß anzuwenden. |
§ 13 Geschäftsordnung Die Regelungen der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse vom 01. April 2008 in der jeweils gültigen Fassung sind auch für
den Integrationsrat sinngemäß anzuwenden. |
Die folgende Synopse zeigt
die beabsichtigten Anpassungen bei der Wahlordnung.
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Wahlordnung für den
Integrationsrat der Stadt Hagen vom 14.10.2004. |
Änderung der Wahlordnung für den Integrationsrat der
Stadt Hagen vom 14.10.2004. |
|
§ 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit (2) Die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hagen
(Ressort für Statistik und Stadtforschung des Fachbereichs Stadtentwicklung,
Planen und Wohnen). |
§ 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit (2) Die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl obliegt dem Oberbürgermeister der Stadt Hagen (Ressort
Statistik und Stadtforschung im Amt des Oberbürgermeisters). |
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§ 2 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind -
der Hauptverwaltungsbeamte als Wahlleiter, -
der Wahlausschuss, -
für jeden Stimmbezirk der jeweilige Wahlvorstand. |
§ 2 Wahlorgane Wahlorgane
sind -
der
Oberbürgermeister als Wahlleiter, -
der Wahlausschuss, - für jeden Stimmbezirk der
jeweilige Wahlvorstand. |
|
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche
Tätigkeit (1) Der Wahlvorstand besteht aus
dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs
Beisitzern. Der Hauptverwaltungsbeamte beruft die Mitglieder des
Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten auch Bürger
angehören. |
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche
Tätigkeit (1)
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden
Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Oberbürgermeister
beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben
Wahlberechtigten auch Bürger angehören. |
|
§ 7 Wahlvorschläge (8) Für die Wahlvorschläge und die
Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die das Amt
für Statistik und Stadtforschung bereit hält. |
§ 7 Wahlvorschläge (8) Für die Wahlvorschläge und die
Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die das
Ressort Statistik und Stadtforschung bereit hält |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
|
X |
Es
entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
|
Fiskalische
Bindung |
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Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung |
|
Beschluss
RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst. |
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|
Pflichtaufgabe
der Selbstverwaltung |
|
Dienstvereinbarung
mit dem GPR |
|
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Freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
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Ohne
Bindung |
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Vertragliche
Bindung |
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1) Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand |
0,00 € |
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a) Zuschüsse Dritter |
0,00 € |
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b) Eigenfinanzierungsanteil |
0,00 € |
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2) Investive Maßnahmen |
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Die Finanzierung der Maßnahme ist
gesichert/ soll gesichert werden durch |
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Veranschlagung im investiven Teil des |
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Teilfinanzplans |
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,
Teilfinanzstelle |
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Jahr |
lfd Jahr |
Folgejahr 1 |
Folgejahr 2 |
Folgejahr 3 |
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Betrag |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
|
0,00 € |
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3) Konsumtive Maßnahmen |
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Die
Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im |
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Ergebnisplan |
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Produktgrp. |
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Aufwandsart |
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Produkt: |
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4) Folgekosten |
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a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den
Eigenfinanzierungsanteil |
0,00€ |
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(nur bei
investiven Maßnahmen) |
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b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr |
0,00€ |
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c) sonstige Betriebskosten je Jahr |
0,00€ |
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d) personelle Folgekosten je Jahr |
0,00€ |
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Stellen-/Personalbedarf: |
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Anz. |
Stelle(n) nach BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind im Stellenplan |
Jahr |
einzurichten |
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Anz. |
üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe |
Bewertung |
sind befristet bis |
Datum |
anzuerkennen |
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e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven
Maßnahmen) |
0,00€ |
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Zwischensumme |
0,00€ |
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abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr |
0,00€ |
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Ergibt Nettofolgekosten im Jahr
von insgesamt |
0,00€ |
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5)
Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
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(wie Dokument)
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13,7 kB
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2
|
(wie Dokument)
|
9,8 kB
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