Beschlussvorlage - 0781/2009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1)     Der Rat der Stadt beschließt den I. Nachtrag zur Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 15.10.2004, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage 0781 / 2009) ist.

 

2)     Der Rat der Stadt beschließt den I. Nachtrag zur Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 14.10.2004, wie er als Anlage 2 Gegenstand der Verwaltungsvorlage 0781 / 2009) ist.

 

 

Der Beschluss wird bis zum 30. 11. 2009 realisiert.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Ausländerbeirat und Rat der Stadt Hagen haben im Jahr 2004 im Rahmen der Experimentierklausel der Gemeindeordnung NRW die Genehmigung zur Einrichtung eines Integrationsrates beantragt und diese durch das Innenministerium erhalten. Sowohl anlässlich eines Erfahrungsberichts, der zur Mitte der Legislaturperiode an den Innenminister übersandt wurde, als auch in seinem Beschluss vom 14 5. 2009 (s. u.!) hat sich der Rat der Stadt bei der Landesregierung für die Beibehaltung des Integrationsrates auch über die Phase der Experimentierklausel hinaus eingesetzt.

 

Angeregt durch die positiven Erfahrungen in den Kommunen hat inzwischen die Landesregierung den § 27 der Gemeindeordnung NRW dahingehend geändert, dass der Integrationsrat als Regelgremium zur politischen Partizipation von Migranten den Ausländerbeirat ablöst. Zusätzlich räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, statt des Integrationsrates einen Integrationsausschuss zu bilden, der allerdings auch nur beratende Funktion hat. Die o. a. Neufassung des Gesetzes macht einige anpassende Änderungen in Satzung und Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen nötig,

 

Die Änderungsvorschläge sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Begründung

Die Landesregierung hat im Jahr 2004  im Rahmen der „Experimentierklausel“ der GO NRW interessierten Kommunen die Möglichkeit eingeräumt zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation von Migranten beizutragen, indem sie alternativ zu den in § 27 GO NRW vorgeschriebenen Ausländerbeiräten versuchsweise Integrationsräte oder auch Integrationsausschüsse bilden. Die Kommune Hagen hat sich damals entschlossen, einen Integrationsrat als Versuchsgremium zu beantragen. Die Bildung eines Integrationsausschusses kam nicht in Betracht, da ein solches Gremium ebenfalls nur beratend tätig sein durfte, aber in seiner Zusammensetzung eine Mehrheit der Ratsvertreter vorsah. Dies wäre einer Förderung der politischen Partizipation von Migranten zuwider gewesen.

 

Die Arbeit des neu eingerichteten Integrationsrates erwies sich im Vergleich zur Arbeit des Ausländerbeirates als positiv. Dieses Ergebnis wurde zur Mitte der Legislaturperiode festgestellt und im Auftrag des Rates an den Innenminister NRW weitergeleitet. Zugleich wurde die Verwaltung beauftragt, die nötigen Schritte einzuleiten, damit auch weiterhin ein Integrationsrat gebildet werden kann.

 

Mit Auslaufen der „Experimentierklausel“ zum Ende der Legislaturperiode wurde eine entsprechende Überarbeitung und Neufassung des § 27 GO NRW nötig.

Der Rat der Stadt hat sich deshalb mit dem folgenden Votum an die Landesregierung gewandt:

„Der Rat der Stadt Hagen bittet die Landesregierung und die Fraktionen im Landtag, unverzüglich eine Änderung des § 27 der Gemeindeordnung NRW durchzuführen mit dem Ziel, dass der bisher vorgesehene Ausländerbeirat durch einen Integrationsrat ersetzt wird.

Der Innenminister wird gebeten, einen landeseinheitlichen Wahltermin festzulegen, der in unmittelbarer Nähe zum Termin der Kommunalwahl liegt.

Rein vorsorglich und für den Fall, dass eine Änderung nicht rechtzeitig zum vorgesehenen Termin der Wahlen der Migrantenvertretungen („Die Wahl findet spätestens zehn Wochen nach dem Beginn der Wahlzeit des Rates statt.“) in Kraft tritt, beantragt der Rat der Stadt Hagen bereits jetzt die Verlängerung des bestehenden Experiments gemäß § 129 der Gemeindeordnung.“

( Einstimmiger Beschluss des Rates vom 14. 5. 2009)

 

Inzwischen hat der Landtag mit dem „Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden“ vom 30. Juni 2009 den § 27 der Gemeindeordnung neu gefasst. Dies macht einige redaktionelle Änderungen in der „Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen“ sowie in der „Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen“ nötig, die in der folgenden Synopse dem ursprünglichen Text gegenübergestellt werden:

 

Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 14.10.2004

Änderung der Satzung für den Integrationsrat  der Stadt Hagen vom 14.10.2004

§ 1

Grundsatz

Die Stadt Hagen richtet einen Integrationsrat ein. Dieser vertritt die Interessen der nicht deutschen Einwohner(innen) der Stadt Hagen. Er äußert sich auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu Fragen, die das Zusammenleben von deutschen und ausländischen Einwohnern in Hagen betreffen und wirkt so an den kommunalen Willensbildungsprozessen mit.

§ 1

Grundsatz

Die Stadt Hagen richtet einen Integrationsrat ein. Dieser vertritt die Interessen der nicht deutschen Einwohner(innen) und der Personen mit Migrationshintergrund in der Stadt Hagen. Er äußert sich auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen  Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu Fragen, die das Zusammenleben von deutschen und zugewanderten Einwohnern in Hagen betreffen und wirkt so an den kommunalen Willensbildungsprozessen mit.

 

§ 7

Zahl der Mitglieder und Amtszeit

(2) Weiter gehören dem Integrationsrat je ein Mitglied der jeweiligen im Rat vertretenen Fraktionen an.

 

§ 7

Zahl der Mitglieder und Amtszeit

(2) Dem Integrationsrat gehören ferner 7 Ratsmitglieder an, die aus der Mitte des Rates bestellt werden. Können sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, findet für die Bestellung der Ratsmitglieder die Regelung in § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechende Anwendung

§ 10

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Personen alle Ausländer(innen), die am Wahltag

1.       16 Jahre alt sind

2.       sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und

3.      seit mindestens drei Monaten in Hagen ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Über § 27 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung NRW hinausgehend sind auch Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die diese durch Einbürgerung erlangt haben, wahlberechtigt, sofern sie die in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllen und sich bis spätestens 35 Tage vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen.

(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer(innen),

1.       die zugleich Deutsche im Sinne von Artikel   116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Personen.

2.       auf die das Ausländergesetz nach seinem § 2 Abs. 1 keine Anwendung findet.

3.      die Asylbewerber(innen) sind.

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten sowie alle Bürger(innen) der Gemeinde

§ 10

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind

1.         Ausländer(innen),

2.         Deutsche,

wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden ist.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

1. 16 Jahre alt sein,

2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

3.  mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

(2) Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.

(3) Nicht wahlberechtigt sind

1.  Ausländer(innen),

a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet,

b) die Asylbewerber sind,

2.  Deutsche,

die nicht von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind.

(4) Wählbar sind mit Vollendung des acht­zehnten Lebensjahrs alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie alle Bürger

§ 11

Wahltermin

Die Wahl zum Integrationsrat findet spätestens 8 Wochen nach der Kommunalwahl statt und wird vom Wahlleiter in Abstimmung mit dem Integrationsrat festgelegt.

§ 11

Wahltermin

Die Wahl zum Integrationsrat findet spätestens 16 Wochen nach der Kommunalwahl statt. Der Wahltermin wird vom Wahlleiter in Abstimmung mit dem Integrationsrat festgelegt.

§ 12

Rechtsstellung der Integrationsratsmitglieder

Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsrates gelten die §§ 30, 32 Abs. 2, §§ 33, 43 Abs. 1, § 44 und 45 mit Ausnahme des Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW entsprechend.

§ 12

Rechtsstellung der Integrationsratsmitglieder

Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsrates gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2,  33, 43 Abs. 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Abs. 4 Nummer 1 der GO NRW entsprechend.

§ 13

Geschäftsordnung

Die Regelungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 13. April 2000 in der jeweils gültigen Fassung sind auch für den Integrationsrat sinngemäß anzuwenden.

§ 13

Geschäftsordnung

Die Regelungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 01. April 2008 in der jeweils gültigen Fassung sind auch für den Integrationsrat sinngemäß anzuwenden.

 

 

Die folgende Synopse zeigt die beabsichtigten Anpassungen bei der Wahlordnung.

 

Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 14.10.2004.

Änderung der Wahlordnung für den

Integrationsrat der Stadt Hagen vom 14.10.2004.

§ 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit

(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hagen (Ressort für Statistik und Stadtforschung des Fachbereichs Stadtentwicklung, Planen und Wohnen).

§ 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit

(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Oberbürgermeister der Stadt Hagen (Ressort Statistik und Stadtforschung im Amt des Oberbürgermeisters).

§ 2 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

- der Hauptverwaltungsbeamte als Wahlleiter,

- der Wahlausschuss,

- für jeden Stimmbezirk der jeweilige Wahlvorstand.

 

§ 2 Wahlorgane

 Wahlorgane sind

- der Oberbürgermeister als Wahlleiter,

- der Wahlausschuss,

- für jeden Stimmbezirk der jeweilige Wahlvorstand.

§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Hauptverwaltungsbeamte beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahl­berechtigten auch Bürger angehören.

§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten auch Bürger angehören.

 

§ 7 Wahlvorschläge

(8) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die das Amt für Statistik und Stadtforschung bereit hält.

§ 7 Wahlvorschläge

(8) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die das Ressort Statistik und Stadtforschung bereit hält

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Rechtscharakter

 

 

 

Auftragsangelegenheit

 

Fiskalische Bindung

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonst.

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Dienstvereinbarung mit dem GPR

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Ohne Bindung

 

Vertragliche Bindung

 

 

 

1)  Gesamtkosten der Maßnahme/ Aufwand

0,00 €

a)  Zuschüsse Dritter

0,00 €

b)  Eigenfinanzierungsanteil

0,00 €

2)  Investive Maßnahmen           

 

     Die Finanzierung der Maßnahme ist gesichert/ soll gesichert werden durch

     Veranschlagung im investiven Teil des

 

     Teilfinanzplans

 

, Teilfinanzstelle

 

 

 

 

 

Jahr

lfd Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

 

 

Betrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

 

0,00 €

 

3)  Konsumtive Maßnahmen

 

    Die Finanzierung der Maßnahme ist beantragt zum/ vorgesehen im

Ergebnisplan

 

Produktgrp.

 

Aufwandsart

 

Produkt:

 

4)  Folgekosten

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil

0,00€

    (nur bei investiven Maßnahmen)

 

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

0,00€

c) sonstige Betriebskosten je Jahr

0,00€

d) personelle Folgekosten je Jahr

0,00€

    Stellen-/Personalbedarf:

 

 

Anz.

Stelle(n) nach BVL-Gruppe

Bewertung

sind im Stellenplan

Jahr

einzurichten

 

Anz.

üpl. Bedarf(e) in BVL-Gruppe

Bewertung

sind befristet bis

Datum

anzuerkennen

e) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

0,00€

Zwischensumme

0,00€

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

0,00€

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

0,00€

5)  Bilanzielle Auswirkungen (von der Kämmerei auszufüllen)

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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30.09.2009 - Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration

Erweitern

08.10.2009 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen